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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil vom 13.09.2011 - 5 K 369/11.NW - Zum Abschleppen von einem Behindertenparkplatz
VG Neustadt v. 13.09.2011: Zum Abschleppen von einem Behindertenparkplatz
Das Verwaltungsgericht Neustadt (Urteil vom 13.09.2011 - 5 K 369/11.NW) hat entschieden:
- Ein Fahrzeug, das verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz geparkt ist, darf ohne das Erfordernis der konkreten Beeinträchtigung eines parkberechtigten Verkehrsteilnehmers sofort abgeschleppt werden.
- Dies gilt auch, wenn zum Zeitpunkt der Maßnahme andere Behindertenparkplätze auf derselben Parkfläche unbesetzt sind.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid der Beklagten wegen einer Abschleppmaßnahme.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt aus A-Stadt, ist Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ..., das er am Vormittag des 26. Juli 2010 in Ludwigshafen auf einem Parkplatz vor dem Gebäude des Amtsgerichts Ludwigshafen in der Wittelsbachstraße abgestellt hatte. Auf dieser Fläche bestand (und besteht weiterhin) auf zwei Parkplätzen die Kennzeichnung als Parkplatz (Verkehrszeichen 314) mit der Beschränkung zugunsten von Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden (Zusatzschild 1044-10, Rollstuhlfahrersymbol). Eine Verkehrsüberwachungskraft der Beklagten, Frau A, stellte um 10.40 Uhr fest, dass in dem genannten Fahrzeug kein Schwerbehindertenparkausweis auslag. Um 11.07 Uhr veranlasste sie die Beauftragung eines privaten Abschleppunternehmens mit der Entfernung des Fahrzeugs von dem Behindertenparkplatz. Das Fahrzeug des Klägers wurde um 11.28 Uhr beiseite geräumt.
Die Beklagte sprach wegen des Verkehrsverstoßes gegenüber dem Kläger ein Verwarnungsgeld aus und hörte ihn im Hinblick auf den bevorstehenden Abschleppkostenbescheid an. Mit Schreiben vom 5. August 2010 teilte der Kläger mit, er akzeptiere das Verwarnungsgeld, halte die Abschleppmaßnahme aber für rechtswidrig. Es sei noch keine Stunde verstrichen gewesen, als sein Fahrzeug abgeschleppt worden sei. Er sei im Gerichtsgebäude leicht erreichbar gewesen. Daher sei das Verwaltungshandeln unverhältnismäßig gewesen.
In ihrer Stellungnahme vom 18. August 2010 gab Frau A zu dem Vorfall an, sie habe sich nach Feststellung des Parkverstoßes in das Gebäude des Amtsgerichts begeben, sei die im Erdgeschoss befindlichen Sitzungszimmer abgegangen und habe die Terminrollen gelesen. Ferner habe sie über die Einsatzleitstelle den Kläger telefonisch zu erreichen versucht, was aber nicht gelungen sei.
Mit Kostenbescheid vom 31. August 2010 forderte die Beklagte von dem Kläger die Kosten der Abschleppmaßnahme in Höhe von insgesamt 145,75 € (100 € Kostenersatz für den Abschleppunternehmer, 43 € Verwaltungsgebühr, 2,75 € Postzustellung).
Dagegen legte der Kläger am 6. September 2010 Widerspruch mit der Begründung ein, er habe am 26. Juli 2010 im Amtsgericht Ludwigshafen einen Termin in einer Familiensache wahrgenommen. Er habe damit gerechnet, dass der Termin relativ kurzfristig beendet sein würde. Nach 45 Minuten habe er das Amtsgericht verlassen. Der Wachtmeister des Gerichts sei auf ihn zugekommen und habe ihm mitgeteilt, dass das Fahrzeug abgeschleppt worden sei. Obwohl Kollegen/Kolleginnen seit Jahren gelegentlich ihr Fahrzeug auf einem der beiden Behindertenparkplätze abstellten, sei es zuvor noch nie vorgekommen, dass ein Fahrzeug dort abgeschleppt worden sei. Es habe bisher auch noch nie Probleme gegeben, denn beide Behindertenparkplätze seien nur äußerst selten belegt. Frau A habe missbräuchlich und hinterhältig gehandelt. Sie hätte ihn ohne Weiteres im Sitzungssaal aufsuchen können, den Wachtmeistern sei sein Fahrzeug nämlich bekannt gewesen. Zwei Anwaltskollegen hätten, als der Abschleppdienst bereits vor Ort gewesen sei, Frau A beim Verlassen des Gerichtgebäudes darauf aufmerksam gemacht, dass das Fahrzeug ihm gehöre.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2011, dem Kläger zugestellt am 23. März 2011, wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück.
Dagegen hat der Kläger am 19. April 2011 Klage erhoben. Er wiederholt weitgehend sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und führt ergänzend aus, soweit Frau A behauptet habe, die Einsatzleitstelle habe ihn telefonisch nicht erreichen können, sei diese Behauptung offensichtlich falsch. Seine Sekretärin könne bestätigen, dass es in dem besagten Zeitraum keinen Anruf der Einsatzleitstelle gegeben habe. Nachdem zwei Anwaltskollegen Frau A während des Abschleppvorgangs darauf hingewiesen hätten, dass das Fahrzeug ihm gehöre, hätte sie die Maßnahme abbrechen müssen, um ihm Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug selbst wegzufahren. Im Übrigen könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass der zweite Behindertenparkplatz frei gewesen sei. Deshalb hätten erhöhte Anstrengungen verlangt werden können, den Betroffenen ausfindig zu machen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 31. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. März 2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, es sei unerheblich gewesen, dass der zweite Behindertenparkplatz frei gewesen sei. Die Verkehrsüberwachungskraft habe zunächst auch Nahermittlungen durchgeführt, die aber erfolglos gewesen seien.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kostenbescheid der Beklagten vom 31. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. März 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Rechtsgrundlage für das Anfordern der Kosten für das Abschleppen des Fahrzeugs des Klägers ist § 63 Abs. 1 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes - LVwVG -. Dieser bestimmt, dass die Vollstreckungsbehörde auf Kosten des Vollstreckungsschuldners die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen kann, wenn die Verpflichtung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung nicht erfüllt wird.
Die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 LVwVG sind vorliegend erfüllt. Das Abschleppen des Fahrzeugs des Klägers ist als Maßnahme im Wege der Ersatzvornahme erfolgt (1.). Diese ist zu Recht ergriffen worden (2.). Eine hieraus resultierende Kostenerstattungsforderung durfte an den Kläger gerichtet werden (3.). Das Kostenerstattungsverlangen ist nicht ausnahmsweise unverhältnismäßig (4.). Die Abschleppkosten unterliegen auch der Höhe nach keinen rechtlichen Bedenken (5.).
1. Da die Ersatzvornahme nach § 63 Abs. 1 als Zwangsmittel im Sinne des § 62 LVwVG der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Verfügungen dient, setzt sie eine die Verpflichtung zur Erfüllung einer vertretbaren Handlung beinhaltende Grundverfügung voraus. Diese bestand vorliegend in dem Verkehrszeichen Nr. 314 i.V.m. dem Rollstuhlfahrersinnbild (Zusatzzeichen 1044-11).
Gemäß § 42 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung - StVO - hat jeder Verkehrsteilnehmer die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. Die Zeichen der Anlage 3 ergänzen die Bestimmung des § 12 StVO, in dem u.a. näher geregelt ist, wann das Parken unzulässig ist. Um doppelte Halt-und Parkverbote in der StVO zu vermeiden, wurde § 12 StVO mit Wirkung zum 01. September 2009 gemäß der 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 05. August 2009 (BGBl. I Seite 2631) geändert. Das vormals in § 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchst. e StVO geregelte Parkverbot auf einem Parkplatz mit Zusatzschild wurde gestrichen und im 3. Abschnitt in Nr. 7 Spalte 3 der Anlage 3 eingefügt. Nach Nr. 1 d) und e) der Erläuterungen zum Verkehrszeichen 314 ist es verboten, ohne gut lesbar ausgelegten oder angebrachten Parkausweis auf dem hier in Rede stehenden Behindertenparkplatz zu parken.
Das vor dem Gebäude des Amtsgerichts Ludwigshafen angebrachte Verkehrszeichen Nr. 314 i.V.m. dem Rollstuhlfahrersinnbild stellt eine Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG dar (vgl. BVerwG, NJW 1993, 1729 und NJW 2004, 698). Das genannte Verkehrszeichen und das Zusatzzeichen 1044-10 - gemäß § 39 Abs. 3 StVO sind auch Zusatzzeichen Verkehrszeichen - beinhalteten eine Beschränkung der Parkerlaubnis. Sie begründeten nicht allein das Verbot für den Kläger, auf dem Parkplatz entgegen der durch das Zusatzschild verfügten Beschränkung zu parken, sondern enthielten zugleich das Handlungsgebot an den Kläger, sein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug sofort von dem Behindertenparkplatz zu entfernen (BVerwG, NJW 1997, 1021). Das Verkehrszeichen Nr. 314 mit dem Rollstuhlfahrersinnbild wurde auch gegenüber dem Kläger wirksam, da dieser es mit der nach § 1 StVO gebotenen Sorgfalt durch einen flüchtigen Blick wahrnehmen konnte (vgl. BVerwG, NJW 1997, 1021).
2. Wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung muss der angeordnete Abschleppvorgang des von dem Kläger geführten Fahrzeugs rechtmäßig gewesen sein (s. OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2009, 746). Dies ist der Fall.
a. Die Zuständigkeit der Beklagten für die Anordnung des Abschleppvorgangs ergab sich aus § 7 Nr. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts. Danach ist in kreisfreien Städten für die Abwehr von Gefahren durch haltende und parkende Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen und Plätzen, mit Ausnahme der Bundesautobahnen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung als örtliche Ordnungsbehörde zuständig für die polizeilichen Aufgaben im Straßenverkehr (Verkehrsüberwachung).
b. Die Voraussetzungen nach § 61 LVwVG für eine Zwangsvollstreckung des Wegfahrgebots waren gegeben. Einem etwaigen Rechtsbehelf kam keine aufschiebende Wirkung zu, denn das Wegfahrgebot steht den unaufschiebbaren Anordnungen von Polizeivollzugsbeamten gleich und ist entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar (vgl. BVerwG, NVwZ 1988, 623).
c. Es bedurfte vor Durchführung der Ersatzvornahme keiner Androhung des beabsichtigten Zwangsmittels. Zwar müssen die Zwangsmittel gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 LVwVG schriftlich angedroht werden. Falls Zwangsmittel sofort angewendet werden können (§ 61 Abs. 2) oder sonstige Umstände dies erfordern, kann die Androhung nach § 66 Abs. 1 Satz 2 LVwVG aber unterbleiben. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung sind vorliegend erfüllt: Die Umstände ließen eine Androhung nicht zu, sodass davon abgesehen werden konnte.
d. Der Kläger war aufgrund des vor dem Amtsgerichtsgebäude in Ludwigshafen angebrachten Verkehrszeichens „Behindertenparkplatz“ verpflichtet, sein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug unverzüglich zu entfernen. Mit dem Abstellen des Fahrzeugs auf dem Parkplatz war wegen des Verstoßes gegen § 42 Abs. 2 StVO i.V.m. der Anlage 3 und den Erläuterungen 1 d) und e) zu Verkehrszeichen 314 eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten. Sie dauerte wegen der Nichtbefolgung des Wegfahrgebots fort. Die Verpflichtung zur Entfernung des Fahrzeugs stellte eine vertretbare Handlung dar, weil die Vornahme auch durch einen anderen als den Kläger möglich war. Er ist seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, da sein Fahrzeug unbestritten in der Zeit von 10.40 Uhr bis zum Abschleppen um 11.28 Uhr verbotswidrig auf der fraglichen Parkfläche vor dem Amtsgericht Ludwigshafen abgestellt war.
e. Die durchgeführte Ersatzvornahme in Gestalt des Abschleppens des Fahrzeugs, die im Ermessen der zuständigen Behörde stand, hat entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.
(1) Eine Abschleppmaßnahme ist grundsätzlich verhältnismäßig, wenn sie im Hinblick auf den angestrebten Erfolg der Erfüllung der von dem Pflichtigen vorzunehmenden vertretbaren Handlung - dem Entfernen des Fahrzeugs - geeignet, als einzig wirksames Mittel erforderlich und auch unter Abwägung mit dem für den Pflichtigen eintretenden Nachteil angemessen ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, der die Kammer folgt, darf ein verbotswidrig auf einem allgemein zugänglichen Behindertenparkplatz abgestelltes Fahrzeug sofort abgeschleppt werden. Nur so kann dem mit der Einrichtung von Behindertenparkplätzen verfolgten Anliegen hinreichend effektiv Rechnung getragen werden. Die parkbevorrechtigten Benutzer sind nach der gesetzgeberischen Wertung als Verkehrsteilnehmer in besonderem Maße hilfsbedürftig und müssen darauf vertrauen können, dass der gekennzeichnete Parkraum ihnen unbedingt zur Verfügung steht. Deshalb besteht an der Freihaltung von Behindertenparkplätzen ein erhebliches öffentliches Interesse (Bay.VGH, NJW 1996, 979 und Beschluss vom 01. Dezember 2009 - 10 ZB 09.2367 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, NVwZ-RR 2003, 647; bestätigt durch BVerwG, VRS 103, 309; VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2003, 558; OVG Nordrhein-Westfalen, DAR 2000, 427; OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2005, 577).
Dieses erhebliche öffentliche Interesse an der Freihaltung von Behindertenparkplätzen war aus Sicht der Beklagten dadurch beeinträchtigt, dass ein Fahrzeug dort abgestellt war, ohne dass eine Parkberechtigung aufgrund eines gut lesbar ausgelegten Parkausweises erkennbar war. Hiervon ausgehend lag es im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, das Fahrzeug abschleppen zu lassen. Dieses Ermessen hat die Beklagte durch die Anordnung der Umsetzung des Fahrzeugs ordnungsgemäß ausgeübt.
(2) Das Absehen von einer vorherigen Benachrichtigung des Klägers war entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ermessensfehlerfrei, da die Verkehrsüberwachungskraft der Beklagten den Kläger nicht rechtzeitig erreichen konnte. Der Umfang der aus Verhältnismäßigkeitsgründen zu fordernden Nachforschungs- und Wartepflicht ist vor dem Hintergrund der Bedeutung des Verkehrsverstoßes und der mit dem Abschleppen verbundenen eher niedrigen Kostenfolge zu bestimmen. Grundsätzlich ist die Verkehrsüberwachungskraft nicht gehalten, den Aufenthaltsort des Pflichtigen zu erkunden. Es ist in erster Linie ihre Aufgabe, den ruhenden Verkehr zu überwachen. Daher kann nicht verlangt werden, dass sie umfangreiche, zeitraubende aber nicht Erfolg versprechende Suchmaßnahmen nach dem Fahrer unternimmt und die eigentlichen Aufgaben darüber zurückstellt (OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2005, 577). Eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn der Führer des Fahrzeugs ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann. Einer Verpflichtung zu Halteranfragen oder sonstigen Nachforschungsversuchen stehen sowohl die ungewissen Erfolgsaussichten als auch nicht abzusehende weitere Verzögerungen regelmäßig entgegen (vgl. BVerwG, VRS 103, 309).
In Anwendung dieser Grundsätze kommt es hier nicht darauf an, ob - wie der Kläger behauptet hat - die Verkehrsüberwachungskraft der Beklagten sich im Gerichtsgebäude unzureichend nach ihm erkundigt hat und ob die Einsatzleitstelle in seiner Kanzlei tatsächlich angerufen hat. Unzweifelhaft war der Aufenthaltsort des Klägers zum für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschleppanordnung maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich dem Zeitpunkt der vor Ort getroffenen Abschleppanordnung (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 12. April 2011 - 21 K 1902/09 -, juris), nicht bekannt. Aus dem Umstand, dass das Fahrzeug vor dem Gebäude des Amtsgerichts abgestellt war, konnte nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass der Fahrzeugführer sich gerade in diesem Gebäude aufhält. In der Nähe befinden sich auch Wohngebäude, das Polizeipräsidium Rheinpfalz sowie das kommunale Immobilienunternehmen GAG Ludwigshafen, so dass der Fahrzeugführer sich auch anderweitig aufgehalten haben könnte. Der Kläger hatte auch keinerlei Vorkehrungen dafür getroffen, dass er leicht erreichbar ist (vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2005, 577). So hätte er einen deutlich sichtbaren Hinweiszettel mit Angaben zum Namen des Fahrers und seinem genauen, in unmittelbarer Nähe gelegenen Aufenthaltsort in sein Kraftfahrzeug legen können. Gegebenenfalls hätte er auch den Autoschlüssel bei dem ihm bekannten Wachtmeister hinterlegen und hierauf entsprechend durch Auslage einer Notiz in seinem Wagen hinweisen können. Die Kammer muss auch nicht näher darauf eingehen, ob die Verkehrsüberwachungskraft der Beklagten - oder gegebenenfalls der von ihr beauftragte Wachtmeister - den Sitzungssaal, in dem sich der Kläger gerade aufhielt, überhaupt hätte betreten dürfen, denn ausweislich der vom dem Kläger vorgelegten Terminrolle war die Verhandlung nicht öffentlich. Ebenso ist ungewiss, ob das Gericht die mündliche Verhandlung kurzfristig unterbrochen hätte, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, sein Fahrzeug wegzufahren. Andere, den Kläger weniger beeinträchtigende Mittel standen nicht zur Verfügung.
(3) Entgegen der Auffassung des Klägers war das Abschleppen des Fahrzeugs schließlich nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der zweite vor dem Amtsgericht Ludwigshafen angeordnete Behindertenparkplatz unbesetzt war. Zwar darf ein verbotswidrig parkendes Fahrzeug nur abgeschleppt werden, wenn diese Maßnahme zur Gefahrenbeseitigung geeignet und erforderlich ist, sie der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne entspricht und dem betroffenen Fahrzeugführer zumutbar ist (s. z.B. BVerwG, NJW 2002, 2122). Regelmäßig erscheint ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern aber geboten. Letzteres ist der Fall bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone (s. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. Februar 1999 - 7 A 12148/98.OVG -, ESOVG) oder beim rechtswidrigen Parken in Feuerwehranfahrzonen oder auf einem Schwerbehindertenparkplatz (BVerwG, NJW 2002, 2122 und Beschluss vom 11. August 2003 - 3 B 74/03 -, juris).
Bei einem Behindertenparkplatz liegt die „Behinderung“ in der Funktionsbeeinträchtigung der angeordneten Verkehrsregelung: So wie eine Feuerwehrzone nicht nur im Brandfalle, sondern stets freizuhalten ist, wird die Funktion von Behindertenparkplätzen nur gewährleistet, wenn diese jederzeit von Fahrzeugen nicht Parkberechtigter freigehalten werden (OVG Nordrhein-Westfalen, DAR 2000, 427; OVG Hamburg, Urteil vom 25. März 2003 - 3 Bf 113/02 -, juris). Eine Funktionsbeeinträchtigung liegt bei Behindertenparkplätzen auch dann vor, wenn nicht alle Parkplätze gleichzeitig belegt sind. Auf eine konkrete Beeinträchtigung eines bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers kommt es daher nicht an. Dem Schutz der für Schwerbehinderte eingerichteten Parkplätze kommt mit Rücksicht auf die Hilfsbedürftigkeit der bevorrechtigten Personen ein großes Gewicht zu. Das mit der Errichtung von Behindertenparkplätzen anerkannte besonders schützenswerte Interesse des berechtigten Personenkreises ist darauf gerichtet, den ihm vorbehaltenen Parkraum unbedingt und ungeschmälert zur Verfügung zu haben, weil zumutbare Ausweichmöglichkeiten selten bestehen. Diesem Belang wird allein durch ein zügiges und konsequentes Abschleppen von Fahrzeugen Nichtberechtigter effektiv Rechnung getragen.
Diese grundlegende Wertung hängt nicht davon ab, wie viele Parkplätze für Schwerbehinderte auf einer Fläche, in einem Straßenzug oder in einem Viertel eingerichtet sind, ob diese regelmäßig beansprucht werden oder ob eine vollständige Inanspruchnahme an dem jeweiligen Tag und zu den jeweiligen Tagesstunden auch zu erwarten ist (OVG Hamburg, Urteil vom 25. März 2003 - 3 Bf 113/ 02 -, juris). Die Einrichtung einer bestimmten Zahl solcher Parkplätze beruht auf der Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde, dass Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte in dem geschaffenen Umfang und an dem jeweiligen Ort erforderlich sind. Werden mithin auf einer Fläche mehrere solcher Plätze nebeneinander eingerichtet, ist deren Funktion wegen der zugrunde liegenden Bedarfsentscheidung der Straßenverkehrsbehörde nur gewährleistet, wenn sie sämtlich von den Fahrzeugen Nichtberechtigter freigehalten werden.
Das Vorbringen des Klägers, es habe bisher noch nie Probleme gegeben, denn beide Behindertenparkplätze vor dem Gerichtsgebäude seien nur äußerst selten belegt, läuft auf die Forderung hinaus, entweder nichtschwerbehinderten Verkehrsteilnehmern eine Einschätzungsbefugnis darüber zuzugestehen, ob voraussichtlich in der überschaubaren Zeit sämtliche Schwerbehindertenparkplätze belegt sein werden oder nicht, oder den Bediensteten der Verkehrsordnungsbehörden eine Pflicht aufzuerlegen, den Bedarf an freizuhaltenden Plätzen fortlaufend zu überprüfen und hiervon ein Einschreiten abhängig zu machen. Solche Einschätzungsbefugnisse bzw. Überprüfungspflichten können indessen nicht anerkannt werden (BVerwG, Beschluss vom 11. August 2003 - 3 B 74/03 -, juris).
Wegen der besonderen Schutzwürdigkeit der Belange von Schwerbehinderten sind für das Abschleppen von verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz abgestellten Fahrzeugen im Übrigen auch generalpräventive Zwecke von Gewicht. Eine konsequente Abschlepppraxis kann wirksamer noch als Bußgelder von Verkehrsverstößen abhalten. Gerade bei Parkplätzen für Schwerbehinderte, die etwa für den Besuch öffentlicher Einrichtungen vorgehalten werden und nicht durchgehend belegt sind, ist zu besorgen, dass momentan freie Plätze zumindest kurzfristig von Nichtberechtigten belegt werden. Mit einem solchen Verhalten ist umso mehr zu rechnen, wenn mehrere Parkplätze nebeneinander vorhanden sind und der Verkehrsteilnehmer das Gewicht seines Verkehrsverstoßes mit der Erwägung bagatellisieren kann, es werde wegen der Verfügbarkeit weiterer Plätze schon nicht zu einer konkreten Behinderung kommen. Bei einer Parkfläche mit mehreren Behindertenparkplätzen besteht zudem Anlass für die Befürchtung, dass das verbotswidrige Parken negative Vorbildwirkung für andere Verkehrsteilnehmer hat (OVG Hamburg, Urteil vom 25. März 2003 - 3 Bf 113/02 -, juris).
3. Der Kläger ist der richtige Adressat des Kostenerstattungsverlangens, das gemäß § 63 Abs. 1 LVwVG an den Vollstreckungsschuldner zu richten ist. Als Halter und zugleich Führer des ordnungswidrig geparkten Kraftfahrzeugs war er sowohl Handlungs- als auch Zustandsverantwortlicher gemäß § 4 bzw. 5 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz - POG und hat entsprechend als Vollstreckungsschuldner auch die Kosten zu tragen.
4. Das Verlangen nach Kostenerstattung ist hier auch nicht ausnahmsweise unverhältnismäßig. Es entspricht regelmäßig dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die Beklagte die entstandenen Kosten erhebt, weil sie in erster Linie eine dem Pflichtigen obliegende Aufgabe wahrgenommen hat. Das Abstellen eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum unter Verstoß gegen straßenrechtliche Vorschriften fällt allein in den Verantwortungsbereich des Halters bzw. des Fahrers des Fahrzeugs. Ausnahmen, wonach eine Anwendungskorrektur dann angezeigt ist, wenn sich die angeordnete Rechtsfolge der Kostentragung wegen besonderer Umstände als unangemessen erweist (s. z.B. BVerwG, NJW 1997, 1021 und OVG Hamburg, NZV 2010, 219), sind hier nicht gegeben.
Zwar hat der Kläger moniert, zwei Anwaltskollegen hätten die Verkehrsüberwachungskraft der Beklagten rechtzeitig vor Abschluss des eingeleiteten Abschleppvorgangs darauf aufmerksam gemacht, dass das Fahrzeug ihm gehöre und sie deshalb den Abschleppvorgang hätte abbrechen müssen. Dieser Einwand rechtfertigt indessen keine Anwendungskorrektur. Allerdings obliegt es der Behörde, wenn sie aus zwingenden Gründen nicht zu einer sofortigen Gefahrenbeseitigung in der Lage ist, sich vor der Umsetzung einer kostenverursachenden Gefahrenabwehrmaßnahme noch einmal zu vergewissern, ob die beabsichtigte Maßnahme zur Gefahrenabwehr noch geeignet und erforderlich ist (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 12. April 2011 - 21 K 1902/09 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 31. August 2005 - 6 K 1236/03 -, juris). Dies war hier aber nach wie vor der Fall. Der Abschleppvorgang war bereits eingeleitet bzw. stand unmittelbar bevor. Ein weiteres Zuwarten war nicht zumutbar, da (erneute) Suchmaßnahmen nach dem Kläger zu einer weiteren Zeitverzögerung geführt hätten.
5. Auch die Höhe der Abschleppkosten unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 63 LVwVG sind die erforderlichen Kosten des hier seitens der Beklagten beauftragten Abschleppdienstes von dem Kläger zu übernehmen. Für eine Fehlerhaftigkeit der Auswahl des konkreten Unternehmers bestehen ebenso wenig Anhaltspunkte wie für eine Unangemessenheit des Aufwandes. Ausweislich des zwischen der Beklagten und dem Abschleppunternehmen geschlossenen Vertrags erhält das Unternehmen als Vergütung für die Vertragsleistungen für das Anfahren, Aufladen und Umsetzen von Fahrzeugen bis 2 t einen Betrag von 100 € (s. § 8 Ziffer 1 des Vertrages). Die Vergütung reduziert sich auf 65 €, wenn es nicht zum Abschleppen, sondern nur zu sog. „vorbereitenden Tätigkeiten“ kommt (s. § 8 Ziffer 4 des Vertrages) bzw. auf 52 €, wenn das Abschleppunternehmen eine sog. Leerfahrt unternimmt (s. § 8 Ziffer 7 des Vertrages).
Den vollen Betrag von 100 € durfte die Beklagte hier zu Recht in Ansatz bringen, da - wie oben ausgeführt - ein Abbruch des Abschleppvorgangs trotz der Information der beiden Anwaltskollegen des Klägers nicht angezeigt war (zur Kostenerstattung für einen begonnenen, aber nicht zu Ende geführten Abschleppvorgang s. z.B. VG Koblenz, Urteil vom 18. Januar 2010 - 4 K 536/09.KO -, juris m.w.N.).
Neben den Kosten des Abschleppdienstes durfte die Beklagte auch eine Gebühr in Höhe von 43 € gegenüber dem Kläger festsetzen. Rechtsgrundlage für die Erhebung dieser Gebühr ist § 8 Abs. 2 der Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVGKostO -. Hiernach sind Gebühren für Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit der Anordnung einer Ersatzvornahme durchgeführt werden, in einem Rahmen von 25 € bis 5.110 € festzusetzen. Die Gebührensätze sind gemäß §§ 9 Abs. 3 LVwVGKostO i.V.m. 3 Landesgebührengesetz - LGebG - so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Vollstreckungsschuldner ein angemessenes Verhältnis besteht. Mit der Festsetzung der Gebühr in Höhe von 43 € hat sich die Beklagte an den durch § 8 Abs. 2 LVwVGKostO vorgegebenen Rahmen gehalten. Sie hat ihr Ermessen hinsichtlich der Gebührenhöhe ausweislich des Widerspruchsbescheids vom 02. März 2011 auch ausgeübt, indem sie sich am untersten Ende des Gebührenrahmens orientiert hat.
Die Pflicht des Klägers zur Zahlung der Zustellungsgebühr in Höhe von 2,75 € folgt aus §§ 83 LVwVG, 10 Abs. 1 LVwVGKostO i.V.m. 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 9 LGebG. Die Festsetzung erfolgte daher rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.