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Amtsgericht Bremen Urteil vom 31.05.2011 - 18 C 532/10 - Zur Mithaftung des Falschparkers

AG Bremen v. 31.05.2011: Zur Mithaftung des Falschparkers


Das Amtsgericht Bremen (Urteil vom 31.05.2011 - 18 C 532/10) hat entschieden:
  1. Ein vorübergehendes Abstellen eines Kraftfahrzeugs unterbricht nicht den Betrieb des Fahrzeugs.

  2. Fährt ein Kraftfahrzeugführer in ein vorschriftswidrig geparktes Kraftfahrzeug, so haftet der Halter des geparkten Kraftfahrzeugs zu 25 %.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

Der Kläger parkte sein Fahrzeug der Marke VW Passat, amtliches Kennzeichen (…) (nachfolgend Klägerfahrzeug) auf dem Werksparkplatz des M.-Werkes in Bremen. Für den genauen Standort des Klägerfahrzeugs wird auf das Foto vom Abstellort (Bl. 18 d.A.) Bezug genommen.

Der Versicherungsnehmer der Beklagten fuhr mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug der Marke Mercedes Benz, A-Klasse, amtliches Kennzeichen (…) (nachfolgend Beklagtenfahrzeug) in das Heck des Klägerfahrzeugs. Es entstand ein Schaden in Höhe von insgesamt 435,38 €. Die Beklagte zahlte 326,54 €. Den Differenzbetrag von 108,84 € nebst Zinsen macht der Kläger im vorliegenden Prozess geltend.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet und daher abzuweisen.

1) Dem Kläger steht ein weitergehender Schadensersatzanspruch nicht zu.

Die Beklagte haftet dem Kläger zwar dem Grunde nach gemäß § 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG auf Schadensersatz.

Soweit ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz überhaupt entstanden ist, ist er allerdings durch Zahlung von 326,54 € jedenfalls gemäß § 362 BGB erloschen. Denn unter Berücksichtigung sämtlicher gemäß §§ 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG relevanter Umstände des Verkehrsunfalls, insbesondere der Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs und des Parkverbotsverstoßes des Klägers, haftet die Beklagte dem Kläger jedenfalls nicht zu mehr als 75 % für entstandene Schäden. Mit Zahlung von 326,54 € sind aber 75 % des Schadens erstattet worden.

Anders als der Kläger meint, ist dem Kläger eine Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs anzurechnen. Denn zum einen unterbricht ein vorübergehendes Abstellen eines Kraftfahrzeuges den Betrieb dieses Fahrzeugs nicht (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker § 7 StVG, Rn 10 m.w.N.). Ein parkendes Kraftfahrzeug ist daher in Betrieb im Sinne des § 7 StVG. Zum anderen kann sich auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen (vgl. BGHZ 29, 163, 166). Dies gilt insbesondere für das vorliegende vorschriftswidrigen Parken des Klägerfahrzeugs, denn durch das vorschriftswidrige Abstellen des Klägerfahrzeugs an einer nicht für das Parken zugelassenen, sondern für den fließenden Verkehr vorgesehenen Stelle auf einem Parkplatz wird das Klägerfahrzeug zum Hindernis für den fließenden Verkehr, mit welchem andere Kraftfahrzeugführer an dieser Stelle nicht zu rechnen brauchen. Es entstand dadurch eine für den Kraftfahrzeugverkehr typische Gefahrensituation.

Das Parken an einer Stelle, an der das Parken verboten ist, stellt zudem ein schuldhaftes Verhalten des Klägers dar, und ist auch deshalb zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen. Denn der Kläger hat dadurch schuldhaft einen konkreten Beitrag zur Schadensentstehung geleistet.

Auch unter Berücksichtigung einer etwa überhöhten Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs zum Unfallzeitpunkt treten die Betriebsgefahr und das Verschulden des Klägers nicht vollständig hinter einem etwaigen Verschulden des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs und der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zurück. Eine Haftungsquote der Beklagtenseite von mehr als 75 % hält das Gericht deshalb nicht für angemessen.

2) Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.



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