Das Verkehrslexikon

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 21.07.1997 - 3 B 129/97 - Zum Anspruch auf Einschreiten bei Behinderung des Garagenanliegers durch gegenüber parkende Pkw

BVerwG v. 21.07.1997: Zum Anspruch auf Einschreiten bei Behinderung des Garagenanliegers durch gegenüber parkende Pkw


Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 21.07.1997 - 3 B 129/97) hat entschieden:
Ein Anlieger, der seine Garagenausfahrt nicht benutzen kann, wenn auf der gegenüberliegenden Seite der Straße Fahrzeuge parken, hat grundsätzlich gegen die Straßenverkehrsbehörde einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, ob und ggf. welche Maßnahmen zur Beseitigung dieser Behinderung zu treffen sind.


Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn die Beschwerde eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen bestimmt ist. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage dieser Art hat der Kläger nicht gestellt. Die im Zusammenhang mit dem klägerischen Begehren stehenden Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 22. Januar 1971 - BVerwG VII C 48.69 - (BVerwGE 37, 112 ff.) entschieden, dass ein Anlieger, der seine Garagenausfahrt nicht benutzen kann, wenn auf der gegenüberliegenden Seite der Straße Fahrzeuge parken, grundsätzlich gegen die Straßenverkehrsbehörde einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entschließung darüber hat, ob und ggf. welche Maßnahmen zur Beseitigung dieser Behinderung zu treffen sind. Dabei hat der 7. Senat, dessen Rechtsprechung der erkennende Senat folgt, betont, dass eine Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs nur dann vorliegt, wenn der Anlieger bei einem Parken von Fahrzeugen auf der gegenüberliegenden Straßenseite seiner Garage daran gehindert oder in erheblichem Maße behindert wird, diese Garage zu benutzen. Auf dem Boden dieser Rechtsprechung hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines derartigen Hindernisses oder einer erheblichen Behinderung verneint.

Soweit sich der Kläger auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO stützt, bleibt die Rüge ebenfalls ohne Erfolg. Die Rüge unzulänglicher Sachaufklärung hat u.a. zur Voraussetzung, dass sich dem Berufungsgericht bestimmte Beweismittel oder sonstige Aufklärungsmaßnahmen aufdrängen mussten. Die von der Beschwerde vermisste Einnahme des richterlichen Augenscheins durch das Berufungsgericht musste sich diesem keineswegs aufdrängen. Um festzustellen, ob der Kläger durch die auf der anderen Straßenseite parkenden Fahrzeuge daran gehindert oder in erheblichem Maße behindert worden ist, seine Garagen zu benutzen, hat sich das Berufungsgericht auf die vom Kläger selbst angefertigten und zu den Akten gereichten Skizzen und Fotos gestützt, aber auch auf das Ergebnis der Niederschrift über die Augenscheinseinnahme und die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 22. März 1995. Anlässlich dieses Verhandlungstermins war es ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung, das seitens des Klägers nicht gerügt worden ist, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers damals gelungen, mit seinem Pkw in die Garagenzufahrt zu gelangen, beim Vorwärtsfahren mit einmaligem Rangieren, beim Rückwärtsfahren mit zweimaligem Rangieren, obwohl bei dieser Fahrprobe nur zwei der insgesamt vier Schwenkflügel des Gartentores geöffnet waren, da der Kläger ausweislich des Protokolls die Öffnung der beiden anderen Flügel nicht für notwendig gehalten hatte. Angesichts dieses Umstandes musste sich dem Berufungsgericht auch im Hinblick auf den geringfügig größeren Wendekreis des klägerischen Pkw's nicht eine erneute Augenscheinseinnahme aufdrängen.