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Verwaltungsgericht Aachen Urteil vom 08.02.2011 - 2 K 1680/09 - Zum Anspruch auf Parkverbot gegenüber einer Grundstückseinfahrt

VG Aachen v. 08.02.2011: Zum Anspruch auf Parkverbot gegenüber einer Grundstückseinfahrt


Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 08.02.2011 - 2 K 1680/09) hat entschieden:
  1. Einem Anspruch eines Anliegers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 45 Abs. 1 StVO kann nicht entgegengehalten werden, dass bereits ein gesetzliches Parkverbot gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO besteht. Vielmehr können Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen, die die Straßenverkehrsordnung allgemein regelt, durch konkrete Anordnungen verdeutlicht werden, wenn sich ergeben hat, dass ihre Bedeutung oder ihr Geltungsbereich von den Verkehrsteilnehmern nicht hinreichend erkannt worden ist oder missachtet wird. So kann in diesen Fällen ein gesetzliches Halte- oder Parkverbot bzw. deren räumlicher Geltungsbereich etwa durch Verkehrszeichen oder Markierungen "sichtbar" gemacht werden.

  2. Der Begriff der "schmalen Fahrbahn" nicht in der Straßenverkehrsordnung oder allgemeingültig durch eine bestimmte Fahrbahnbreite oder sonstige Maßangaben definiert. Er muss vielmehr anhand des Zwecks der Vorschrift und ihres systematischen Zusammenhangs mit anderen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung - insbesondere des allgemeinen Rücksichtnahmegebots sowie des Schädigungs-, Behinderungs- und Belästigungsverbots nach § 1 Abs. 1 und 2 StVO als auch des Sorgfaltsgebots für das Ein- und Ausfahren nach § 10 StVO - bestimmt werden. Ist der Anlieger durch die Verhältnisse gegenüber seiner Grundstückseinfahrt nicht gänzlich an deren Nutzung gehindert, sondern muss - wie vorliegend - rangieren, so kommt es für die Frage, ob er bei deren Nutzung in erheblichem Maße behindert wird, darauf an, welche Rangiermanöver ihm zumutbar sind.


Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine verkehrsrechtliche Anordnung bzw. ein Einschreiten zur Unterbindung des Parkens gegenüber seiner Grundstückseinfahrt. Er ist Miteigentümer des Wohnhauses in der L.-Straße 74 in I. - T. , welches er zusammen mit seiner Ehefrau und seinem erwachsenen Sohn bewohnt. Die Ehefrau ist mit einem GdB von 90 und dem Merkzeichen G schwerbehindert. Die Zufahrt zu seinem Grundstück erfolgt über ein Hoftor, vor dem ein - nach Angaben des Klägers - 1,28 m breiter Gehweg mit abgesenktem Bordstein verläuft. Direkt gegenüber (Hausnummer 63) befindet sich ebenfalls eine Hoftoreinfahrt. Die L.-Straße ist mit beiderseitigem Gehweg ausgestattet und weist - nach Angaben der Beklagten - eine Fahrbahnbreite in Höhe des klägerischen Grundstücks von 4,52 m auf. Ab der Höhe der Hausnummern 61/72 verengt sich die Straße in Richtung U.-Straße auf eine Fahrbahnbreite von 3,26 m, die in diesem Abschnitt nur einen einspurigen Verkehr zulässt. Um das Befahren des Gehwegs in diesem Bereich zu verhindern, sind auf dem Gehweg Pfosten/Poller befestigt. Die L1.-Straße ist für Fahrzeuge mit einem Gewicht über 7,5 t gesperrt; es besteht eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h. In Höhe der Hausnummern 67/69 sowie 78 befinden sich Parkbuchten mit jeweils 2 Stellplätzen. Im weiteren Verlauf der L1.-Straße ist eine Grundschule angesiedelt, in deren Höhe die Beklagte ein eingeschränktes Halteverbot mit Markierung angeordnet und die Anbringung eines Spiegels veranlasst hat.

Der Kläger fährt seinen Angaben zufolge seit 2010 einen Kleinwagen des Typs Mitsubishi Colt, seine Ehefrau einen Geländewagen mit Allradantrieb (Daihatsu Rocky) und sein über 1,90 m großer Sohn einen Van (Daihatsu Gran Move). Zudem werden wegen Pferdehaltung noch eine landwirtschaftliche Zugmaschine mit Anhänger sowie weitere Anhänger eingesetzt.

Bereits im Januar 2008 wandte sich der Kläger zusammen mit weiteren Anwohnern der L.-Straße an die Beklagte, um das Parken in Höhe der L.-Straße 63/65 gegenüber seinem Wohnhaus zu unterbinden. Ihm sei in der Vergangenheit mehrfach durch die Polizei der Vorwurf gemacht worden, bei der Einfahrt in sein Hoftor den fließenden Verkehr zu behindern. Die Straße sei in dem Bereich durch die gegenüber ständig parkenden zwei bis drei Fahrzeuge massiv eingeengt. Fußgänger und Schulkinder auf dem Gehweg seien dadurch besonders gefährdet. Durch die parkenden Fahrzeuge sei eine Restbreite von 3,05 m nicht mehr gegeben.

Im März 2008 fand eine Ortsbesichtigung zusammen mit einem Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Beklagten und der Kreispolizeibehörde statt. Der Kläger verwies darauf, dass er nur mit zeitaufwendigen Rangiermanövern die private Hofeinfahrt mit seinem Geländewagen erreichen könne. Dies sei u. a. auch Anlass für seinen Antrag gewesen, da er kürzlich von der Polizei auf die Behinderungsfolgen für den Verkehr in der Straße hingewiesen worden sei. Zudem könnten bei Feuerwehrfahrzeuge wegen der aktuellen Parkgewohnheiten im Einsatzfall erhebliche Schwierigkeiten bei der Passierbarkeit der Straße auftreten. Seitens der Kreispolizeibehörde wurde ein Halteverbot für den Bereich vor den Hausnummern 63 und 65 vorgeschlagen.

Nachdem die Beklagte mangels Beanstandungen seitens der Feuerwehr bzw. Rettungsdienste und wegen fehlenden Unfallgeschehens der Einrichtung eines eingeschränkten Halteverbots nicht näher getreten war, überprüfte sie nach Hinweisen des Klägers erneut die Verkehrssituation. Dabei stellte sie fest, dass bei parkenden Fahrzeugen gegenüber dem Grundstück des Klägers eine Restfahrbahnbreite von 2,40 m bis 2,80 m verblieb, je nachdem, wie nah die Fahrzeuge an dem gegenüberliegenden Bordstein geparkt waren. Die Beklagte teilte dem Kläger unter dem 2. April 2008 mit, dass nach erneuter Überprüfung der Verkehrsverhältnisse festgestellt worden sei, dass die Fahrbahnbreite die Passierbarkeit parkender Fahrzeuge noch gewährleiste. Da auch keine Beschwerden von Busunternehmen, Feuerwehr oder Versorgungsdiensten vorlägen, verbleibe es bei der Entscheidung, ein eingeschränktes Halteverbot nicht einzurichten.

Der Kläger wandte sich im März 2009 erneut an die Beklagte und bat um eine Verkehrsregelung, da sich seine familiäre Situation wegen der Schwerbehinderung seiner Ehefrau deutlich verschärft habe. Aufgrund des Grades der Schwerbehinderung seiner Ehefrau sei es ihr angesichts der Parkverhältnisse in der Straße nicht zumutbar, zum Erreichen und Verlassen der Privateinfahrt mit dem Geländewagen aufwendige Rangiermanöver auf der sehr schmalen L.-Straße durchzuführen. Aus der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ergebe sich, dass es sich bei der L.-Straße um eine schmale Straße handele, die Restfahrbahnbreite nicht unter 3 m liegen dürfe bzw. das Parken gegenüber von Grundstücksausfahrten nicht gestattet sei. Die Zumutbarkeit des Rangierens mit dem Fahrzeug sei nach der Rechtsprechung auf mäßiges Rangieren bei einem durchschnittlich begabten Fahrer begrenzt. Bisherige Maßnahmen der Ordnungsbehörde bzw. Hinweise hätten keinen dauerhaften Erfolg gezeigt. Aus diesem Grund sei eine Beschilderung entsprechend der verkehrsrechtlichen Lage erforderlich.

Die Beklagte kam nach mehreren Beobachtungen des ruhenden Verkehrs in dem Zeitraum vom 24. bis 26. März 2009 und vom 9. April bis zum 25. Mai 2009 zu unterschiedlichen Tageszeiten erneut zu dem Ergebnis, dass eine Behinderung des Verkehrs durch die abgestellten Fahrzeuge zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden sei, die Nutzung der klägerischen Ein-/Ausfahrt unter zumutbarem Rangieren sichergestellt und ebenso die Passierbarkeit von Bussen, Rettungsfahrzeugen gewährleistet sei.

Im Rahmen seiner Anhörung führte der Kläger aus, dass sich die Parksituation gegenüber seinem Haus insbesondere mit Einsetzen des Berufs- und Schulverkehrs nach den Ferien verschärft habe, zumal sich die Parkkapazitäten im Ort mit der stetigen Zunahme von Fahrzeugen reduziert habe. Das führe dazu, dass in der Zeit von 17.00 Uhr bis morgens zum allgemeinen Arbeitsbeginn regelmäßig gegenüber seiner Hofeinfahrt geparkt werde. Wegen dieser Parksituation seien aufwendige und umständliche Rangiermanöver erforderlich, welche einen Rückstau zu beiden Seiten in der L.-Straße zur Folge hätten. Für seine Ehefrau sei es wegen ihrer Schwerbehinderung besonders mühsam, diese aufwendigen Rangiermanöver zu absolvieren. Das Ein- und Ausfahren aus und in die Hofeinfahrt mit einem Gespann sei nur mit Abkopplungsmanövern zu bewerkstelligen. Die Ausweichbucht gegenüber seinem Grundstück werde zugeparkt und dadurch der fließende Verkehr behindert, z. B. durch Festfahren von Schulbussen und Müllfahrzeugen, da die Restbreite der Fahrbahn unter 2 m liege. Es habe zudem einen tödlichen Verkehrsunfall in der Vergangenheit an der Verengungsstelle mit einer Rollerfahrerin gegeben, die mit einem Poller kollidiert sei.

Nach einer erneut durchgeführten Verkehrsbeobachtung am 20. Juni 2009 sowie in der Zeit vom 21. bis zum 23. August 2009 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31. August 2009 den Antrag des Klägers ab. Die zuletzt durchgeführten Verkehrsbeobachtungen hätten das Ergebnis der vorangegangenen Ermittlungen bestätigt. Auch an diesen Tagen sei es wiederum zu keinen Verkehrsbehinderungen auf der L.-Straße im Nahbereich des Wohnhauses des Klägers gekommen. Es hätten keine Behinderungen des Verkehrs oder der Zugänglichkeit der Einfahrt zu dem klägerischen Grundstück festgestellt werden können.

Der Kläger hat am 17. September 2009 Klage erhoben und ergänzend ausgeführt, dass die Straße zeitweise wegen des Schulverkehrs und deren Nutzung als Zufahrt zu den Servicezentren der Stadt I. hochfrequentiert sei. Aufgrund der Rechtslage zu § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO gehe er davon aus, dass ein Parkverbot bestehe, da auch seitens des Ordnungsamtes der Beklagten die schmale Fahrbahnbeschaffenheit bestätigt werde. Durch den Zuwachs von Fahrzeugen werde zusätzlich zu den Parkstreifen die Ausbuchtung unmittelbar an den Grundstückseinfahrten und auch gegenüber als Dauerparkraum genutzt. Dadurch komme es zu massiven Behinderungen des fließenden Verkehrs und der Grundstückszufahrten, wobei man ohnehin zum Ausfahren und Rangieren und den gegenüberliegenden Bürgersteig teilweise mit nutzen müsse. Auch wenn der Verkehr parkende Fahrzeuge passieren könne, erfolge dies häufig nur durch Überfahren des durch Poller geschützten Bürgersteigs. In einem vergleichbaren Straßenabschnitt an der Grundschule habe die Beklagte nach Beschwerden eines Anliegers unmittelbar ein Halteverbot durch Beschilderung umgesetzt und Straßenschraffierungen eingerichtet. Schließlich verweist der Kläger noch darauf, dass er in einem Ruf- und Bereitschaftsdienst einer Klinik stehe und mit jederzeitigem Abruf rechnen müsse.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 31. August 2009 zu verpflichten, durch geeignete verkehrsrechtliche Maßnahmen das Parken gegenüber seiner Grundstückseinfahrt in Höhe der L.-Straße 63-65 zu unterbinden bzw. die Ein- und Ausfahrt zu und von seinem Grundstück sicherzustellen,

hilfsweise,

seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dem Kläger stehe weder ein Anspruch auf ein Einschreiten der Beklagten nach § 45 Abs. 1 StVO zu noch habe er einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags. Ein Einschreiten der Beklagten stehe in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, welches sie durch den angegriffenen Bescheid ausgeübt habe. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege nicht vor. Es bestehe zudem keine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO. Dies sei durch vielfache Überprüfungen zu unterschiedlichen Zeiten vor Ort festgestellt worden. Der Kläger sei beim Parken von Fahrzeugen auf der gegenüberliegenden Straßenseite seiner Grundstückszufahrt nicht in erheblichem Maße gehindert, seine Zufahrt zu benutzen. Entgegen den Ausführungen des Klägers könne auch nicht ohne weiteres von einer "schmalen Fahrbahn" im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ausgegangen werden. Dieser Begriff werde weder durch diese Bestimmung selbst noch durch eine Verwaltungsvorschrift definiert. Da die Straßenverkehrsordnung nur an wenigen Stellen auf die subjektiven Bedürfnisse benachteiligter Verkehrsteilnehmer eingehe, müsse der Begriff "schmal" für eine Vielzahl von möglichen Fällen ausgelegt werden. Es sei daher nicht nur auf den üblicherweise in privaten Haushalten genutzten Pkw abzustellen, sondern auch auf das Fahrvermögen eines Durchschnittsfahrers. Darüber hinaus seien Manövriervorgänge beim Ein- und Ausfahren zumutbar. Deshalb könnten insbesondere die Angaben des Klägers in Bezug auf seine Ehefrau - Geländewagen und Schwerbehinderung - keine Berücksichtigung finden. Im Übrigen seien keine Verkehrsbehinderungen festgestellt worden. Die Passierbarkeit von Pkws, Bussen, Rettungsfahrzeugen sowie Lastkraftwagen sei zu jedem Zeitpunkt gewährleistet gewesen. Entsprechende Beanstandungen seitens der Feuerwehr oder von Rettungsdiensten seien nicht an die Stadt herangetragen worden. Die Anordnung eines Halteverbots im Bereich der Grundschule sei aufgrund einer nicht vergleichbaren Situation erfolgt. Dort sei es nämlich aufgrund des Schulbetriebes im Gegensatz zu dem streitgegenständlichen Bereich zu Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gekommen. Bei der L.-Straße handele es sich schließlich um den Teil einer gewachsener Siedlungsstruktur; die Straße mit der damit verbundenen Verkehrssituation existiere bereits seit vielen Jahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang.


Entscheidungsgründe:

Die Klage hat teilweise Erfolg.

Die auf den Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig.

Der Kläger ist als (Mit-)Eigentümer des Wohngrundstücks und Anlieger klagebefugt i.S. von § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da er eine unzumutbare Behinderung seiner Grundstücksein- bzw. -ausfahrt durch gegenüber seinem Grundstück parkende Fahrzeuge geltend macht. Zwar dienen die Bestimmungen des § 45 StVO grundsätzlich nur dem Schutz der Allgemeinheit und sind nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner ausgerichtet. Ausnahmsweise kann der Einzelne jedoch aus diesen Regelungen ein subjektiv-öffentliches Recht gegenüber der Straßenverkehrsbehörde ableiten, soweit die von § 45 StVO geschützten Rechtsgüter und Interessen auch sein Individualinteresse erfassen, wie etwa das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -) und das Recht auf Eigentum, dem auch der Anliegergebrauch unterfällt (Art. 14 Abs. 1 GG). In diesen Fällen steht dem Einzelnen ausnahmsweise ein subjektiv-öffentliches Recht gegenüber der Straßenverkehrsbehörde auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein verkehrsregelndes Einschreiten zu, so etwa auch einem Straßenanlieger, der eine Behinderung seiner Grundstücksausfahrt geltend macht, vgl. bereits Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Januar 1971 - 7 C 48/69 -, BVerwGE 37, 112; Beschluss vom 21. Juli 1997 - 3 B 129/97 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. April 2002 - 5 S 1121/00 -, juris; OVG NRW etwa zum Einschreiten nach § 45 StVO wg. Verkehrslärms: Urteil vom 21. Januar 2003 - 8 A 4230/01 -, juris und wg. Anliegergebrauchs, Beschluss vom 15. September 1995 - 25 B 1861/95, NZV 1996, 87; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage 2010, § 20 Rz. 660.

Die Klage ist jedoch nur teilweise, nämlich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, begründet.

Die angefochtene Ablehnung einer verkehrsrechtlichen Anordnung mit Bescheid der Beklagten vom 31. August 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Der Kläger hat nach der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung allerdings keinen Anspruch auf Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 StVO, sondern lediglich Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

Rechtsgrundlage für die beantragte verkehrsrechtliche Anordnung ist § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO. Danach können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Während die Sicherheit des Verkehrs den gefahrlosen Verkehrsablauf meint, umfasst der Begriff der Ordnung vor allem die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs. Die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung umfassen - wie bereits oben dargelegt - auch das Individualinteresse des Grundstückseigentümers bzw. Anliegers an einer unbehinderten Nutzung seiner Grundstücksein- und -ausfahrt, dessen Berechtigung sich zum einen bereits aus den Grundregeln des Straßenrechts über den Zu- und Abgang der Grundstücke zum öffentlichen Straßenraum ergibt (§§ 14 a, 20 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - StrWG NRW -) und das zum anderen mit der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ausdrücklich als schützenswert anerkannt wird. Danach ist das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber unzulässig. Eine Beeinträchtigung der genannten Schutzgüter liegt vor, wenn ein Anlieger bei einem Parken von Fahrzeugen auf der gegenüberliegenden Straßenseite seiner Ausfahrt/Garage daran gehindert oder in erheblichen Maße behindert wird, seine Grundstücksausfahrt/Garage zu benutzen,
vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 - 7 C 48/69 - und Beschluss vom 21. Juli 1997 - 3 B 129/97 -, jeweils a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 28. April 2002 - 5 S 1121/00 - und vom 26. April 2002 - 5 S 108/02 -, juris; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage 2010, § 21 Rz. 768.
Diese vorstehenden Grundsätze werden durch den weiter zu berücksichtigenden § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO vorliegend nicht noch um weitere Voraussetzungen erweitert. Danach sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Zwar modifizieren und konkretisieren die Vorschriften des § 49 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 StVO (der Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs betrifft) die Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, da sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erhöhte Anforderungen an dessen Tatbestandsvoraussetzungen stellen und nicht die Ermessensausübung betreffen, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 5. April 2001 - 3 C 23/00 -, NJW 2001, 3139; und Sauthoff, Öffentliche Straße, 2. Auflage, 2010, § 20 Rz. 591; König in Hentschel, König, Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflg., 2009, § 45 StVO Rz. 28, 28 a.

Der Individualanspruch eines Straßenanliegers im Falle von nicht mehr zumutbaren Verkehrseinwirkungen - bzw. hier: Behinderungen in erheblichem Maße - setzt jedoch bereits besondere Umstände bzw. besondere örtliche Verhältnisse voraus, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung übersteigen i.S. des § 45 Abs. 9 StVO, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2003 - 8 A 4230/01 -, juris.

Einen nach diesen Voraussetzungen gegebenen Anspruch eines Anliegers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 45 Abs. 1 StVO kann schließlich nicht entgegengehalten werden, dass bereits ein gesetzliches Parkverbot gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO besteht. Vielmehr können Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen, die die Straßenverkehrsordnung allgemein regelt, durch konkrete Anordnungen verdeutlicht werden, wenn sich ergeben hat, dass ihre Bedeutung oder ihr Geltungsbereich von den Verkehrsteilnehmern nicht hinreichend erkannt worden ist oder missachtet wird. So kann in diesen Fällen ein gesetzliches Halte- oder Parkverbot bzw. deren räumlicher Geltungsbereich etwa durch Verkehrszeichen oder Markierungen "sichtbar" gemacht werden,
vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 - 7 C 48/69 -, a.a.O.; Beschluss vom 9. Juni 1981 - 7 C/B 94/80 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 26. April 2002 - 5 S 108/02 - und vom 28. Februar 2002 - 5 S 1121/00 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 8. März 1993 - 13 A 403/92 -, juris.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO zu Unrecht gänzlich verneint. Auf Grund der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse, der vorliegenden Fotos sowie des vorhandenen Kartenmaterials steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass unter bestimmten Gegebenheiten ein gesetzliches Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO gegenüber der Grundstücksausfahrt des Klägers besteht.

Allerdings wird der Begriff der "schmalen Fahrbahn" nicht in der Straßenverkehrsordnung oder allgemeingültig durch eine bestimmte Fahrbahnbreite oder sonstige Maßangaben definiert. Er muss vielmehr anhand des Zwecks der Vorschrift und ihres systematischen Zusammenhangs mit anderen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung - insbesondere des allgemeinen Rücksichtnahmegebots sowie des Schädigungs-, Behinderungs- und Belästigungsverbots nach § 1 Abs. 1 und 2 StVO als auch des Sorgfaltsgebots für das Ein- und Ausfahren nach § 10 StVO - bestimmt werden. Zum einen soll diese Vorschrift die bestimmungsgemäße Nutzung einer Grundstücksausfahrt gewährleisten und die Berechtigten vor Beeinträchtigungen dieser Nutzung schützen. Zum anderen ist aber zu berücksichtigen, dass das Parken als Bestandteil des an öffentlichen Straßen bestehenden Gemeingebrauchs im Grundsatz überall erlaubt ist und ein allgemeines Interesse der Verkehrsteilnehmer an freiem Parkraum besteht, welches auf Grund des gestiegenen Verkehrsaufkommens und teilweise knappen Parkraums in den letzten Jahren deutlich zugenommen hat. Dem Begriff liegt insoweit ein wertendes Element zugrunde, welches je nach Situation eine unterschiedliche Auslegung erfordert. Die widerstreitenden Interessen sind dadurch auszugleichen, dass einerseits eine Grundstücksein- bzw. -ausfahrt nicht schlechthin unmöglich gemacht werden darf andererseits dem jeweiligen Benutzer zuzumuten ist, dass er rangieren muss, um in die bzw. aus der Grundstückseinfahrt zu gelangen,
vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 11. Mai 1999 - 7 A 12290/98 -, DAR 1999, 421; Bay.VGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 11 CS 05.1329 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 8. März 1993 - 13 A 403/92 -, juris, m.w.Nw..
Ist der Anlieger durch die Verhältnisse gegenüber seiner Grundstückseinfahrt nicht gänzlich an deren Nutzung gehindert, sondern muss - wie vorliegend - rangieren, so kommt es für die Frage, ob er bei deren Nutzung in erheblichem Maße behindert wird, darauf an, welche Rangiermanöver ihm zumutbar sind.

In der Rechtsprechung wird die Zumutbarkeitsgrenze teilweise als überschritten angesehen, wenn eine Benutzung der Garage für einen durchschnittlichen Fahrer nur durch mehr als ein- bis zweimaliges Vor- und Zurücksetzen des Fahrzeugs möglich ist,
vgl. mehr als einmaliges Rangieren unzumutbar: OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Februar 1980 - 1 Ws (B) 26/80 -; VRS 58, 368; mehr als zweimaliges Rangieren unzumutbar: OVG Koblenz, Urteil vom 11. Mai 1999 - 7 A 12290/98 -, a.a.O., VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. April 2002 - 5 S 108/02 -, a.a.O.; Bay.VGH, Beschluss vom 9. April 2010 - 11 ZB 09.2801 -, juris; offen gelassen, ob ein- oder zweimaliges Rangieren unzumutbar: OVG NRW, Urteil vom 18. März 1993 - 13 A 403/92 -, a.a.O.
Teilweise wird dies angesichts des heutigen Straßenverkehrs und des herrschenden Parkdrucks - z.B. Ein- und Ausfahren aus einer Parklücke - als zu starr betrachtet und je nach den örtlichen Verkehrsverhältnissen auch ein dreimaliges Rangieren noch als verkehrsadäquat angesehen,
vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - 11 CS 05.1329 -, a.a.O. unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 12. Januar 1998 - 11 B 96/2895 -, BayVBl 1998, 341.
Gemessen an diesen Grundsätzen besteht nach Auffassung der Kammer jedenfalls dann ein Parkverbot gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO gegenüber der Grundstücksausfahrt des Klägers, mithin vor der direkt gegenüber liegenden Toreinfahrt (Hausnummer 63), wenn bereits rechts und links neben dieser Toreinfahrt Fahrzeuge parken. Zwar besteht vor dieser Grundstücksausfahrt ebenfalls ein Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 3, 1. Alternative ("vor" Grundstückseinfahrten) StVO, dennoch wird nach Bekunden des Klägers und dem vorliegenden Bildmaterial gelegentlich in der gegenüberliegende Toreinfahrt geparkt. In dieser Konstellation ist dem Kläger die Möglichkeit genommen, durch Einfahren in die gegenüberliegende Toreinfahrt und noch zumutbares Rangieren in bzw. aus seiner Ausfahrt zu gelangen. Vielmehr sind dann nach Auffassung der Kammer für einen durchschnittlich geschickten Fahrzeugführer,
vgl. dazu: Bay.VGH, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - 11 CS 05.1329 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. April 2002 - 5 S 108/02 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 8. März 1993 - 13 A 403/92 -, a.a.O.; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage 2010, § 21 Rz. 768,
erhebliche Rangiermanöver erforderlich, um ein- oder auszufahren.

Darüber hinaus besteht ein weitergehendes Parkverbot, wenn die gegenüberliegende Toreinfahrt zwar frei ist, jedoch gleichzeitig rechts und links neben dieser Toreinfahrt Fahrzeuge parken, die besonders breit sind oder "ungünstig" weit in den Straßenraum stehen. So hat beispielsweise die Beklagte selbst - ausgehend von einer gesamten Fahrbahnbreite von 4,52 m - am 26. März 2008 bei einem ("ungünstig") parkenden Fahrzeug lediglich noch eine Restfahrbahnbreite von 2,40 m gemessen (Blatt 12 der Beiakte I). Den vorliegenden Fotos lässt sich zudem entnehmen, dass auch breitere Fahrzeuge (wie etwa VW-Transporter) gelegentlich dort parken und häufig gleichzeitig rechts und links neben der gegenüberliegenden Toreinfahrt geparkt werden. In einer derartigen Konstellation verbleibt neben der gegenüberliegenden Toreinfahrt unter Einbeziehung der Breite des Gehwegs vor dem Grundstück des Klägers von 1,28 m u.U. nur noch ein gesamter Verkehrsraum,
vgl. zur Berücksichtigung des gesamten zur Verfügung stehenden Verkehrsraums etwa: Bay.VGH, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - 11 CS 05.1329 -, a.a.O. und Molketin, Parkverbot vor und gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten, NZV 2000, 147 (148),
von etwa 3,68 m - 3,70 m für das Rangiermanöver. Nach Einschätzung der Kammer kann unter diesen örtlichen Gegebenheiten das Ein- und Ausfahren i.d.R. nur durch ein mehr als zweimaliges Vor- und Zurücksetzen bewältigt werden.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Kläger Fahrzeuge mit überdurchschnittlichen Abmessungen nutzt. Denn zum einen hat der Kläger nachvollziehbar dargelegt, dass er sogar mit dem von ihm wegen der besonderen Verhältnisse und seiner gelegentlichen Einsatzbereitschaft erworbenen kleineren Fahrzeug des Typs Mitsubishi Colt, das nach seinen Angaben inklusive Spiegel ca. 2,01 m breit und 4,02 m lang ist (nach Herstellerangaben: Breite - ohne Spiegel -: 1,68 m - 1,69 m und Länge: 3,81 m - 4,18 m), unter diesen Umständen Rangiermanöver durchführen muss. Zum anderen ist für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbar, dass unter diesen Gegebenheiten mit einem durchschnittlichen Personenkraftwagen der Kompakt- bzw. Mittelklasse, der i.d.R breiter und auch länger ist (nach Einschätzung der Kammer etwa 1,80 m - 1,82 m breit und ca. 4,60 m - 4,80 m lang), mehrere Rangiermanöver zum Ein- oder Ausfahren erforderlich wären.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der von dem Kläger und hauptsächlich von der Ehefrau genutzte Geländewagen (Typ: Daihatsu Rocky), dessen Abmessungen in Länge und Breite zwar nicht überdurchschnittlich sind, der sich jedoch bei Rangiermanövern insgesamt als "sperriger" erweisen dürfte, noch als ein durchschnittliches Vergleichsfahrzeug angesehen werden kann.

In den übrigen Konstellationen (gegenüberliegende Toreinfahrt ist frei und die auf beiden Seiten daneben parkende Fahrzeuge sind normal breit und stehen bündig an dem Bordstein bzw. es parkt nur rechts oder links ein Fahrzeug) besteht nach der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Einschätzung der Kammer kein Parkverbot. Ein durchschnittlich geübter Kraftfahrer müsste in der Lage sein, die Ein- bzw. Ausfahrt mit einem - jedenfalls noch zumutbaren - zweimaligen Rangieren zu bewältigen. Bei dieser Beurteilung können die vorliegenden besonderen Umstände in der Person der Ehefrau oder des Sohnes (Körpergröße) keine Berücksichtigung finden. Ebenso wie außergewöhnliche Besonderheiten bei dem jeweils genutzten Fahrzeug (z.B. Überlänge, Aufbauten, etc.) oder der Grundstücksausfahrt (Breite, Lage, etc.) müssen außergewöhnliche Besonderheiten in der Person des jeweiligen Fahrzeugführers bei der Auslegung des Merkmals "schmale Fahrbahn" und der Beurteilung der Zumutbarkeit von Rangiermanövern außer Betracht bleiben. Maßgebend ist vielmehr eine typische, regelmäßig auftretende Fallgestaltung, die auch für einen anderen Parkraum suchenden Verkehrsteilnehmer auf ein Parkverbot hindeutet,
vgl. etwa dazu: OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Februar 1980 - 1 Ws (B) 26/80 -, VRS 58, 368; OVG NRW, Urteil vom 8. März 1993, - 13 A 403/92 -, a.a.O..
Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch auf eine - bestimmte - verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO zur Unterbindung des Parkens gegenüber seiner Grundstückseinfahrt bzw. zur Sicherstellung der Ein- und Ausfahrt zu seinem Grundstück. Nach dem Wortlaut der Vorschrift besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, vielmehr hat die nach § 44 Abs. 1 StVO zuständige Straßenverkehrsbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen. Ein Anspruch des Kläger scheitert daran, dass dieses Ermessen der Beklagten nicht dahin reduziert ist, dass nur die begehrte verkehrsrechtliche Anordnung als einzig richtige Entscheidung denkbar ist (sog. "Ermessensschrumpfung auf Null").

Ein derartiger Anspruch zugunsten des Klägers ergibt sich nicht bereits aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf das in der L.-Straße in Höhe der Grundschule angeordnete Halteverbot einschließlich Markierung und unter Berücksichtigung der Situation der dort gegenüberliegenden Grundstücksausfahrten. Zwar mag die dortige Anliegersituation auf Grund der örtlichen Gegebenheiten vergleichbar sein, die Gesamtsituation stellt sich jedoch anders als diejenige gegenüber dem Grundstück des Klägers dar. Der Kammer erschließt sich ohne weiteres, dass auf Grund des dortigen Schulbetriebes ein deutlich höheres Verkehrsaufkommen insbesondere zu Zeiten des Schulbeginns bzw. -endes und damit verbunden ein gesteigertes Halte- und Parkbedürfnis der fahrenden Eltern besteht. Eine Selbstbindung der Beklagten bei ihrer Ermessensentscheidung durch eine bestimmte Verwaltungspraxis lässt sich daraus nicht ableiten.

Die Ermessensentscheidung der Beklagten erweist sich jedoch im Zeitpunkt der Entscheidung als ermessensfehlerhaft und begründet einen Neubescheidungsanspruch des Klägers. Die Ermessensentscheidung ist allerdings lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung gemäß § 114 Satz 1 VwGO dahin zugänglich, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die von der Beklagten mit dem Bescheid vom 31. August 2009 und während des gerichtlichen Verfahrens (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) getroffenen Ermessenserwägungen erweisen sich als unzureichend. Der Beklagte hat sich bei ihrer Entscheidung - entgegen den obigen Ausführungen - davon leiten lassen, dass ein Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO nicht vorliegt und hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt, dass die Passierbarkeit durch die parkenden Fahrzeuge auch für Busse und Rettungsfahrzeuge an dieser Stelle nicht beeinträchtigt sei und Beanstandungen seitens der Feuerwehr und von Rettungsdiensten nicht vorlägen. Dies ist nicht ausreichend. Die Beklagte hat vielmehr unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen in einer erneuten Entscheidung die bestehenden Interessenlagen neu zu erfassen, zu gewichten und unter Berücksichtigung der Ortslage und des Straßenverlaufs abzuwägen. In diese Abwägung ist zum einen das Interesse des Klägers an einer ungehinderten Nutzung seiner Grundstücksausfahrt, die unter bestimmten örtlichen Gegebenheiten in erheblichem Maße eingeschränkt ist, einzustellen. Dabei dürfte u.a. zu berücksichtigen sein, dass die oben beschriebene Situation des "Zuparkens" der gegenüberliegenden Toreinfahrt mit gleichzeitig daneben geparkten Fahrzeugen seltener vorliegt. Wie bereits oben ausgeführt, besteht insoweit bereits ein Parkverbot vor dieser Ausfahrt gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3, 1. Alt. StVO. Häufiger dürften Behinderungen vorliegen, die sich aus rechts und links neben der Toreinfahrt parkenden Fahrzeugen ergeben. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Bestehen eines gesetzlichen Parkverbots für die Parkraum suchenden Verkehrsteilnehmer nicht immer eindeutig erkennbar sein dürfte. Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass vor Nutzung der Ausfahrt vielfach eine Einschätzung der Parksituation erforderlich ist. Ein Parkverbot müsste für jeden Einzelfall gesondert festgestellt werden. Dieses nicht immer eindeutige Erscheinungsbild spricht für eine Verdeutlichung eines Parkverbots.

Zum anderen ist das allgemeine Interesse der Verkehrsteilnehmer, im Rahmen des Gemeingebrauchs auf öffentlichen Straßengrund parken zu können, zu berücksichtigen. Dieses Interesse gerät durch den Umstand, dass dort häufig Anlieger oder deren Angehörige parken, denen auf ihren Grundstücken Stellplätze zur Verfügung stehen, nicht in Wegfall. Neben dem nachvollziehbaren Interesse der Anlieger, trotzdem zu bestimmten Tageszeiten oder auf Grund bestimmter Umstände außerhalb des Stellplatzes parken zu können, besteht auch keine Pflicht, den privaten Stellplatz zu nutzen. Ferner ist insoweit in die Ermessenserwägungen einzustellen, dass dieses Bedürfnis der Parkraum suchenden Verkehrsteilnehmer durch die steigende Zahl von Fahrzeugen und das erhöhte Verkehrsaufkommen auch in der Ortslage des Klägers - wie er selbst dargelegt hat - zugenommen hat. Einzubeziehen ist zudem der von der Beklagten bereits vorgebrachte Umstand, dass das klägerische Grundstück und dessen Nutzung auch durch die über viele Jahre gewachsene Ortslage (dörflichen Ursprungs) mit enger Bebauung und Straßensituation geprägt ist. Dies dürfte jedenfalls der Ausweisung eines Parkverbots für die gesamte Fläche der Ausbuchtung bzw. vor den Hausnummern 63-65 entgegenstehen.

Nach Auffassung der Kammer hat die Beklagte schließlich im Rahmen ihrer Abwägung den Gesamtverlauf der L.-Straße sowie die dortige Verkehrssituation und das Verkehrsaufkommen in den Blick zu nehmen. Dabei wird sie die Verengung der L.-Straße ab der Höhe der Hausnummern 61/72 in Richtung U.-Straße auf eine Fahrbahnbreite von 3,62 m, deren abknickenden Verlauf in Höhe der Einmündung der U.-Straße (Kapelle) und den in diesem Bereich zu bewältigenden Begegnungsverkehr zu berücksichtigen haben. Zwar bestehen für die L.-Straße eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h sowie ein Durchfahrtsverbot für Fahrzeuge über 7,5 t. Zudem hat die Beklagte während des Verwaltungsverfahrens mehrfach festgestellt, dass trotz parkender Fahrzeuge gegenüber dem Grundstück des Klägers die Befahrbarkeit der Straße auch für größere Fahrzeuge gegeben ist. Dennoch ist für die Kammer auf Grund der gewonnenen Erkenntnisse deutlich geworden, dass in der L.-Straße - jedenfalls zu bestimmten Tageszeiten (etwa Berufsverkehr und Schulverkehr) - durchaus ein höheres Verkehrsaufkommen besteht und ein Begegnungsverkehr im Bereich der Verengung nicht oder nur unter Ausnutzung der Gehwege möglich ist. Für die Kammer erschließt sich zwanglos, dass zumindest ein Teilstück der gegenüber dem Grundstück des Klägers befindlichen Straßenfläche als "Ausweichbucht" zur Verfügung stehen sollte, um den Begegnungsverkehr vor bzw. nach der Verengung aufzufangen. Dies spricht gegen eine Nutzung der gesamten fraglichen Fläche als Parkraum. Ein "Freihalten" eines Teilstücks dieser Ausweichbucht von dem ruhenden Verkehr - etwa durch Markierung/Schraffierung einer Fläche der Höhe der Hausgrenzen L.-Straße Nr. 63/61 bis zu dem Beginn/Ende der Verengung - liegt insoweit mit Blick auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Begegnungsverkehrs sowie der Sicherheit des Fußgänger- und Radfahrerverkehrs auch im Interesse der Allgemeinheit.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt den Umfang des jeweiligen Unterliegens der Beteiligten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).