Das Verkehrslexikon

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VGH München (Beschluss vom 09.04.2010 - 11 ZB 09.2801 - Kein Anspruch auf Entfernung einer gegenüber der eigenen Garageneinfahrt angebrachten Parkflächenmarkierung

VGH München v. 09.04.2010: Kein Anspruch auf Entfernung einer gegenüber der eigenen Garageneinfahrt angebrachten Parkflächenmarkierung


Der VGH München (Beschluss vom 09.04.2010 - 11 ZB 09.2801) hat entschieden:
Soweit ein Anlieger auf der Grundstückszufahrt beim Ein- und Ausfahren nicht übermäßig behindert wird, kann er eine Entfernung einer seiner Einfahrt gegenüberliegenden Parkplatzmarkierung nicht verlangen. Soweit er die Einfahrt gelegentlich auch für ein Wohnwagengespann oder einen Traktor mit Hänger benutzen muss, kann ihm ggf. durch Anordnung eines temporären Haltverbots geholfen werden.


Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Entfernung einer Parkflächenmarkierung auf der seiner Garagenausfahrt gegenüberliegenden Fahrbahnfläche vor dem Anwesen Marktgasse 12. Bei der Marktgasse handelt es sich um eine Einbahnstraße, die zu einer verkehrsberuhigten Zone gehört.

Der Kläger rügt, dass durch den gegenüber seiner Garagenausfahrt markierten Parkplatz die Ein- und Ausfahrt aus seinem Grundstück unzumutbar behindert werde. Dies gelte auch für das einige Meter neben der Garagenausfahrt befindliche Holztor, durch das er mit seinem 10,80 m langen Wohnwagengespann ein- und ausfahren müsse.

Das Verwaltungsgericht hat seine Klage nach Durchführung eines Ortstermins mit Urteil vom 3. August 2009 abgewiesen. Dabei ging es davon aus, dass es sich bei der Marktgasse im streitgegenständlichen Bereich um eine schmale Fahrbahn im Sinn des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO handelt.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.


II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dargelegt wurden bzw. nicht vorliegen.

1. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Er trägt vor, das Verwaltungsgericht verkenne, dass es nicht nur um die Ein- und Ausfahrt in die Garage, sondern auch um die Ein- und Ausfahrt in den durch das Holztor verschlossenen Hofbereich seines Anwesens gehe, zu dem keine andere Zufahrtsmöglichkeit bestehe. Die Versorgung seines Anwesens mit Brennholz erfolge mit einem Traktor samt zweiachsigem Anhänger über das Holztor. Es sei ihm als schwerbehindertem Rentner nicht zumutbar, auf der schmalen Marktgasse zu parken und das Langholz abzuladen, um es anschließend in den Innenhof zu tragen, wo es ofenfertig geschnitten werde.

Auch habe er seinen Pkw, ein SUV-Fahrzeug samt Wohnwagengespann, im Innenhof abgestellt, mit dem er mehrmals im Jahr Urlaubsreisen unternehme. Das Ein- und Ausfahren aus dem Hofbereich erfolge keineswegs nur selten. Bei Belegung des streitgegenständlichen Parkplatzes könne eine Zu- und Abfahrt weder mit dem Traktor samt Anhänger noch mit dem Wohnwagengespann erfolgen. Sie sei dann auch mit Rangiermaßnahmen nicht zu bewerkstelligen. Unabhängig davon, dass die Parkplätze in der Marktgasse wegen nicht erfolgender Kontrolle der Höchstparkzeiten teilweise den ganzen Tag blockiert seien, sei auch ein Zuwartenmüssen von zwei Stunden beim Antransport von Brennholz oder bei Abreise oder Rückkehr in den Urlaub nicht zumutbar.

Dieses Vorbringen stellt die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht ernstlich in Frage.

Soweit der Kläger in die Garage ein- und ausfahren will, wird er durch die der streitgegenständlichen Parkflächenmarkierung zugrundeliegende Anordnung der Beklagten vom 11. Dezember 2007 nicht unzumutbar in seinem Recht auf Anliegergebrauch beeinträchtigt. Denn der vom Verwaltungsgericht durchgeführte Ortstermin hat gezeigt, dass der Kläger die Garageneinfahrt auch bei Belegung des gegenüberliegenden Parkplatzes benutzen kann, ohne dabei den Ein- oder Ausfahrvorgang mehr als ein- bis zweimal korrigieren zu müssen. Das ist nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12.1.1998 BayVBl 1998, 341 m.w.N.) jedoch zumutbar.

Nichts anderes gilt aber auch für das Ein- und Ausfahren mit dem Wohnwagengespann und dem Traktor samt Anhänger durch das zum Innenhof des klägerischen Anwesens führende Holztor. Insoweit scheint es bereits als zweifelhaft, ob sich der Kläger mit Erfolg auf Behinderungen dieser Fahrvorgänge durch auf dem streitgegenständlichen Parkplatz abgestellte Fahrzeuge berufen kann, weil er sowohl mit dem Wohnwagengespann zu Urlaubszwecken als auch mit dem Traktor für Brennholztransporte nur gelegentlich fahren dürfte und beide Fahrzeuge auch nicht beruflich benötigt. Jedenfalls kann er aber diese Ein- und Ausfahrvorgänge dadurch wesentlich erleichtern, dass er bei der Beklagten die Anordnung eines temporären Halteverbots für den streitgegenständlichen Parkplatz beantragt, durch das z.B. termingebundene Urlaubsabreisen mit dem Wohnwagengespann sichergestellt werden können. Durch ein derartiges vorübergehend angeordnetes Halteverbot würde die Markierung aufgehoben, die das Parken erlaubt (vgl. die Erläuterung 2 der Lfd.Nr. 61 der Anlage 2 zur StVO).

2. Die Rechtssache hat nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 72 zu § 124a).

Der Kläger hat alle diese genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. der Empfehlung in Abschnitt II 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).