Das Verkehrslexikon

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OVG Münster Urteil vom 12.07.2005 - 11 A 4433/02 - Zur gebührenpflichtigen Sondernutzung von Straßenland zur Werbung

OVG Münster v. 12.07.2005: Zur gebührenpflichtigen Sondernutzung von Straßenland zur Werbung


Das OVG Münster (Urteil vom 12.07.2005 - 11 A 4433/02) hat entschieden:
Abstellen eines Werbezwecken dienenden Kraftfahrzeuges als gebührenpflichtige Sondernutzung.


Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid, mit dem ihn der Beklagte zur Zahlung straßenrechtlicher Sondernutzungsgebühren für das Abstellen eines als Werbefahrzeug qualifizierten Kraftfahrzeugs herangezogen hat.

Der Kläger war im Jahr 2000 Geschäftsführer der L. Getränke- und Kraftfahrzeughandels-Gesellschaft mit beschränkter Haftung und ferner Halter unter anderem des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... . Es handelte sich hierbei um einen weißen Kombi der Marke Citroen. Das serienmäßige Chassis und die Karosserie dieses Fahrzeugs waren dahingehend modifiziert worden, dass es hinten eine Doppelachse und einen geschlossenen Aufbau hatte, der über die Fahrgastzelle sowie die Ladefläche gezogen war. An der Front, am Heck und auf den Seiten des Autos waren mehrere Aufschriften angebracht, die unter anderem auf die Firma L., deren Betriebssitz, Geschäftszeiten und Telefonnummer hinwiesen.

3 Dieses Kraftfahrzeug war in der Zeit vom 10. März 2000 bis zum 18. April 2000 und am 26. April 2000 im Norden von F. an der H. Straße (B) in Fahrtrichtung Stadtmitte nördlich der Kreuzung mit der H1.straße gegenüber einer damals dort befindlichen BP-Tankstelle abgestellt. Diese Örtlichkeit liegt rund 5, 5 km von dem Betriebssitz der Firma L. entfernt. Das Fahrzeug stand unter teilweiser Ausnutzung eines von der Fahrbahn abgetrennten Parkstreifens leicht schräg zur Straße. Die Räder der Vorderachse und das vordere linke Rad der hinteren Doppelachse standen auf dem Parkstreifen. Die rechten Räder und das hintere linke Rad der hinteren Doppelachse standen auf dem etwas erhöhten Gehweg.

Nachdem der Beklagte den Kläger wegen einer Ordnungswidrigkeit - begangen durch das nicht als Sondernutzung genehmigte Abstellen des Fahrzeugs zu Werbezwecken - verwarnt und in der Folgezeit einen Bußgeldbescheid erlassen hatte, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 26. Mai 2000 gegenüber dem Kläger unter Berufung auf Nr. 2.4 des Gebührentarifs zur Sondernutzungssatzung der Stadt F. für die Zeit vom 10. März 2000 bis zum 18. April 2000 und für den 26. April 2000 Sondernutzungsgebühren in einer Gesamthöhe von 1.804,00 DM (41 Tage zu 44,00 DM pro Fahrzeug und Tag) fest.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger rechtzeitig Widerspruch ein und machte geltend: Das fragliche Kfz sei zugelassen und jederzeit betriebsbereit gewesen, so dass keine Sondernutzung, sondern Gemeingebrauch vorgelegen habe. Ob mit dem Abstellen des Fahrzeugs zusätzlich ein gewerblicher Zweck habe verfolgt werden sollen, sei unerheblich. Es komme allein auf die Wiederinbetriebnahme an. Abgesehen davon, dass das Fahrzeug nicht ständig dort geparkt habe, vielmehr benutzt und danach wieder abgestellt worden sei, gehöre auch sog. Dauerparken zum Gemeingebrauch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2000 wies der Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurück, das Fahrzeug sei nicht zu dem Zweck der Inbetriebnahme, sondern zu Werbezwecken abgestellt worden. Es sei als motorisierte Reklame- und Hinweisfläche benutzt worden. Hierfür sprächen die Entfernung zum Betriebssitz, die Aufstellung schräg zur Fahrbahn halbseitig auf dem Gehweg, um die Werbung besser zur Geltung zu bringen, und die optische Gestaltung des Fahrzeuges.

Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben, auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen und ergänzend insbesondere geltend gemacht: In der Nähe des Firmensitzes an der I.-----straße herrsche in einem Umkreis von etwa 500 m Parkraummangel. Fahrzeuge seien wiederholt zerkratzt worden. Deswegen seien die Fahrzeuge "etwas weiter weg" abgestellt worden, wobei die Entfernung keine Rolle gespielt habe, weil ohnehin ein zweites Fahrzeug habe eingesetzt werden müssen, um das andere abzuholen. Das in Rede stehende Fahrzeug sei auf dem meist freien Parkstreifen der H. Straße abgestellt, bei Bedarf abgeholt und von mehreren Personen benutzt worden. Ein Fahrtenbuch werde nicht geführt. Das schräge Abstellen könne auf einen im Zeitpunkt des Parkvorganges herrschenden Platzmangel und fahrzeugtechnisch bedingte Rangierschwierigkeiten zurückzuführen sein. Bei vier gleichartigen Fahrzeugen unterschiedlicher Ausstattung könne es vorkommen, dass ein Fahrzeug drei oder vier Wochen nicht benutzt werde, was aber nichts über einen Werbezweck besage. Gegen einen solchen Zweck sprächen auch die Verschmutzung des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsspuren. Würde man der Auffassung des Beklagten folgen, könne ein Fahrzeug mit Werbebeschriftung nirgendwo abgestellt werden, ohne Sondernutzungsgebühren auszulösen. Mittlerweile seien gegenüber dem Betriebsgelände auf einem anderen Grundstück Abstellmöglichkeiten geschaffen worden.

Der Kläger hat beantragt,
den Gebührenbescheid vom 26. Mai 2000 und den Widerspruchsbescheid vom 11. August 2000 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen und weiter dazu vorgetragen, dass Sondernutzung und kein Parken vorgelegen habe, weil der primäre Zweck des Fahrzeugs als Verkehrsmittel verdrängt worden sei.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die angefochtenen Bescheide mit der Begründung aufgehoben, es habe Gemeingebrauch vorgelegen.

Dem Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 9. Februar 2004 entsprochen.

Der Beklagte macht mit seiner rechtzeitig begründeten Berufung wiederum geltend, es habe eine Sondernutzung vorgelegen und beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
17 Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrages hebt er ergänzend hervor: Das streitige Fahrzeug habe im straßenverkehrsrechtlichen Sinn geparkt. Deshalb habe ein straßenrechtlich zulässiger Gemeingebrauch vorgelegen. Nur wenn der Werbezweck den Verkehrszweck völlig verdränge, komme eine Sondernutzung in Betracht. Es lägen keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, das zugelassene und objektiv betriebsbereite Fahrzeug sei ausschließlich zu Werbezwecken abgestellt gewesen. Das Fahrzeug sei gegenüber der Tankstelle abgestellt worden, weil diese einen 24-Stunden-Service habe und bei ständiger Anwesenheit von Menschen die Gefahr einer Beschädigung geringer gewesen sei. Seine Fahrzeuge würden zu Transportzwecken benutzt oder an Kunden zu gleichen Zwecken ausgeliehen. Das Fahrzeug sei weder von ihm - dem Kläger - noch von seinen Betriebsangehörigen zum Teil auf dem Gehweg abgestellt worden. Es liege die Möglichkeit nahe, dass ein Fremdnutzer das schwer zu manövrierende und unübersichtliche Fahrzeug mangels entsprechender Erfahrung nicht ordnungsgemäß geparkt habe. Schließlich spreche gegen einen Werbezweck der Abnutzungs- und Verschmutzungsgrad des Autos.

Der Berichterstatter des Senats hat am 7. April 2005 einen Erörterungstermin durchgeführt, wegen dessen Ergebnisses auf die entsprechende Niederschrift verwiesen wird. Die Beteiligten haben aus diesem Anlass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den zum Gegenstand der Beratung des Senates gemachten Inhalt der Gerichtsakte, der Akte im Verfahren 59 OWi 45 Js 594/01-360/01 Amtsgericht F. und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge.


Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufung des Beklagten im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung hat Erfolg. Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 26. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2000 ist rechtmäßig, die Klage daher unter Änderung des angefochtenen Urteils abzuweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der streitigen Gebührenerhebung ist § 19a StrWG NRW i. V. m. § 7 und Nr. 2.4 des Gebührentarifs der Sondernutzungssatzung der Stadt F. vom 21. Juni 1999. Hiernach können für das als Sondernutzung erlaubnisbedürftige Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ausschließlich zu Werbezwecken Sondernutzungsgebühren in Höhe von 44,00 DM "pro Stück/Tag" erhoben werden.

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Ermächtigungsgrundlage sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Es ist mittlerweile auch zwischen den Beteiligten außer Streit gestellt, dass das damals auf den Kläger zugelassene Kraftfahrzeug in der Zeit, für die Gebühren erhoben worden sind, wie vom Beklagten festgestellt, abgestellt war. Entscheidungserheblich ist daher nur die Frage, ob dieses Abstellen im Rahmen des Gemeingebrauchs erfolgte oder Sondernutzung war.

Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW ist die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus unbeschadet des - hier unter keinem Gesichtspunkt anwendbaren - § 14a Abs. 1 StrWG NRW Sondernutzung. Nach der Legaldefinition des Gemeingebrauchs in § 14 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet, wobei nach Absatz 3 Satz 1 dieser Vorschrift kein Gemeingebrauch vorliegt, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist.

Das Abstellen des damals auf den Kläger zugelassenen Kraftfahrzeuges war eine Sondernutzung. Dadurch wurde die H. Straße bei Würdigung aller Umstände nicht vorwiegend zu dem bestimmungsgemäßen Verkehrszweck benutzt.

Das Straßen- und Wegerecht entscheidet über den Gemeingebrauch, d. h. wann und inwieweit eine Straße dem Verkehr zur Verfügung gestellt wird. Über die Ausübung des Gemeingebrauchs entscheidet allein das vom Bundesgesetzgeber gemäß den Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 22 GG abschließend geregelte Straßenverkehrsrecht. Auch der ruhende Verkehr unterfällt dem Straßenverkehrsrecht. Der Landesgesetzgeber kann einen Vorgang, der dem Straßenverkehr zuzurechnen ist, unter wegerechtlichen Gesichtspunkten nicht abweichend von der StVO regeln.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 1978 - 7 C 2.78 -, Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 4, S. 9 ff., und - diesem Vorlagebeschluss nachfolgend - BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1984 - 2 BvL 10/82 -, BVerfGE 67, 229 (320 ff.).
Hieraus folgt, dass ein Verkehrsvorgang, der den Vorgaben des Straßenverkehrsrechts entspricht, gleichzeitig straßenrechtlich zulässiger Gemeingebrauch ist.

Das Abstellen eines zugelassenen und betriebsbereiten Kraftfahrzeuges auf einer zum Parken zugelassenen öffentlichen Straßenverkehrsfläche ist grundsätzlich ein straßenverkehrsrechtlich zulässiges Parken und damit eine Benutzung der Straße im Rahmen des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs.
Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1982 - 7 C 73.79 -, Buchholz 442.151 § 1 StVO Nr. 5, S. 3 f.; Beschluss vom 7. Juni 1978 - 7 C 2.78 -, a. a. O.
Eine andere Sichtweise ist jedoch bei Fahrzeugen geboten, die allein oder überwiegend zu einem anderen Zweck als dem der späteren Wiederinbetriebnahme "geparkt" werden mit der Folge, dass eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Straße vorliegt. Denn damit wird das Fahrzeug zu einer auf die Straße aufgebrachten verkehrsfremden "Sache", nicht anders als jeder beliebige sonstige körperliche Gegenstand. Derartige Vorgänge fallen bereits aus der Widmung zum Verkehr und damit aus dem einschlägigen Gemeingebrauch heraus, da sie nicht "zum Verkehr" geschehen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1982 - 7 C 73.79 -, a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1984 - 2 BvL 10/82 -, a. a. O. (323); Sauthoff, Straße und Anlieger (2003), S. 218 f. (Rdnr. 562), m. w. N. aus der Rspr.
Dies ist etwa der Fall, wenn die Straße trotz einer scheinbar äußerlichen Teilnahme am Straßenverkehr zum alleinigen oder überwiegenden Zweck der Werbung benutzt wird. Der Verkehrsraum wird dann zu verkehrsfremden Zwecken in Anspruch genommen, das Fahrzeug seiner Eigenschaft als Transportmittel entkleidet und als (motorisierte) Reklamefläche verwendet. Es ist daher in der Rechtsprechung im Grundsatz anerkannt, dass der Einsatz von Werbefahrzeugen den Gemeingebrauch überschreiten und eine straßenrechtliche Sondernutzung darstellen kann. Dies gilt sowohl für reine Werbefahrten mit Kraftfahrzeugen oder Anhängern
- BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1975 - 1 BvR 118/71 -, BVerfGE 40, 371 (380 ff.); BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 - VII C 61.70 -, GewArch 1971, 139 f.; BayOBLG, Beschluss vom 18. Januar 1966 - BWReg 4a St 23/65 -, NJW 1966, 846 (847) -
als auch für das Abstellen eines Kraftfahrzeuges zu Werbezwecken
- BayVGH, Urteil vom 17. Mai 1965 - 388 VIII 64 -, BayVBl. 1965, 314; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Juli 1990 - 5 Ss (OWi) 233/90 (OWi) 103/90 I -, VRS 79 (1990), 460 (461 f.); OLG Hamm, Beschluss vom 21. Januar 1999 - 3 Ss OWi 1522/98 -, DAR 1999, 226 (nur Leitsatz; Langtext in NRWE) -
oder das Abstellen eines Reklameanhängers.
OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Februar 1997 - 23 E 1058/96 -, n. v., S. 2 f. des Beschlussabdrucks, vom 22. Juli 2003 - 10 B 890/03 -, BauR 2004, 67 f. (zu § 13 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW), und vom 20. Juli 2004 - 11 A 1075/04 -, n. v., S. 4 f. des Beschlussabdrucks; KG, Beschlüsse vom 21. März 1973 - AR (B) 18/73 - 2 Ws (B) 41/73 -, VRS 45, 73 (74 f.), und vom 17. März 1999 - 2 Ss 50/99 - 3 Ws (B) 111/99 -, n. v. (juris); OVG Hamburg, Beschlüsse vom 20. Dezember 1999 - 2 Bf 444/98 -, VRS 98 (2000), 396 (397 f.), und vom 13. Juni 2003 - 2 Bs 181/03 -, VRS 107 (2004), 73 (75 f.); LG Frankfurt/Main, Urteil vom 27. September 20002 - 3/12 O 43/02 -, NVwZ-RR 2003, 387 (388); VG Frankfurt, Urteil vom 7. November 2003 - 6 E 4657/02 -, NVwZ-RR 2004, 375 f.
Dieser Rechtsprechung hat sich auch die Literatur angeschlossen.

Vgl. etwa Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 38. Aufl. (2005), § 12 StVO Rdnr. 42a; Grote, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage (1999), Kapitel 24 Rdnr. 111; Wallbaum, Beschränkung für Werbung auf Rädern, Städte- und Gemeinderat 2003, 25 ff.
Die Frage, ob das Abstellen eines Kraftfahrzeuges bzw. eines Anhängers im öffentlichen Verkehrsraum noch als Parken und damit als zulässige Ausübung des Gemeingebrauchs zu werten ist oder ob das Abstellen eines solchen Fahrzeuges wie eine Werbeanlage wirkt und damit eine Sondernutzung darstellt, lässt sich nur auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalles beurteilen. Dabei kommt es nicht vorrangig auf die innere Motivation des Sondernutzers an. Denn eine Werbewirkung können nicht nur speziell zu Werbezwecken in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge entwickeln, sondern auch solche, die zwar äußerlich bestimmungsgemäß am Straßenverkehr teilnehmen, aber zeitweise faktisch so genutzt werden, dass sie mit ihrer Werbeaufschrift objektiv die Funktion einer Werbeanlage erfüllen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2003 - 10 B 890/03 -, a. a. O., und vom 20. Juli 2004 - 11 A 1075/04 -, n. v., S. 4 des Beschlussabdrucks; OVG Hamburg, Beschluss vom 20. Dezember 1999 - 2 Bf 444/98 -, a. a. O. (398).
Objektive Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob ein Fahrzeug als Werbeträger auf einer öffentlichen Straße abgestellt ist, können unter anderem sein: die technisch-konstruktive Bauart des Fahrzeugs (etwa ein zum Transport ungeeigneter Anhänger), die Gestaltung der Werbebeschriftung, die Wahl des Abstellungsortes (etwa an einer stark befahrenen Straße oder auf der Brücke über eine Autobahn), die Ausrichtung zur Straße (längs oder quer zur Fahrbahn), die Entfernung zur Wohnung oder zum Betriebssitz, die konkrete Dauer der Aufstellung und Ähnliches mehr.

Bei einer auf die objektiven Gegebenheiten abstellenden Gesamtschau der Umstände des vorliegenden Falles steht es zur Überzeugung des Senates fest, dass das Fahrzeug des Klägers zu Werbezwecken abgestellt war. Das fragliche Fahrzeug war sowohl von seiner speziellen Konstruktionsart in Verbindung mit seiner konkreten äußeren Gestaltung mit Hinweis- bzw. Werbeaufschriften auffällig. Das Chassis und die Karosserie der Sonderanfertigung wichen vom Serienmodell der Automarke Citroen ab. Alle Seiten des Fahrzeugs waren mit deutlich ins Auge fallenden Werbe- und Hinweisaufschriften versehen, die sich wegen der kontrastierenden Gestaltung - weiße Schrift auf rechteckigem blauen Hintergrund oder rote Aufschriften - besonders von der weißen Lackierung abhoben. Insgesamt war das Auto daher geeignet, bei einem objektiven und unvoreingenommenen Beobachter den Eindruck einer "fahrenden Litfasssäule" hervorzurufen. Der in diesem Zusammenhang vorgetragene Einwand des Klägers, der Abnutzungs- und Verschmutzungsgrad des hier fraglichen Fahrzeugs sprächen gegen einen Werbezweck, verfängt nicht. Nach den dem Senat vorliegenden Lichtbildern war es weder übermäßig verschmutzt noch im Übrigen "unansehnlich". Abgesehen davon kam es ohnehin vorrangig auf Lesbarkeit und Auffälligkeit der Aufschriften - also die Hinweisfunktion - an.

Die konkrete Art des Abstellens spricht ebenfalls für einen Werbezweck. Insbesondere durch die schräge Aufstellung konnte jedenfalls der auf der rechten Fahrbahn der H. Straße sich stadtauswärts nach Norden bewegende Verkehr nicht nur die auf der Heckklappe befindlichen Werbeaufschriften wahrnehmen, sondern zugleich auch die vom Schriftbild teilweise größeren und aussagekräftigeren Werbeaufschriften an der linken Fahrzeugseite.

Die Erklärungsversuche des Klägers, er selbst oder seine Bediensteten hätten das Fahrzeug nicht in dieser Weise dort abgestellt, vermutlich habe ein Fremdnutzer, an den das Fahrzeug ausgeliehen worden sei, wegen der Schwergängigkeit und Unübersichtlichkeit des Fahrzeugs nicht richtig einparken können, vermögen den Senat nicht zu überzeugen. Der Kläger selbst hat vorgetragen, dass auf dem Parkstreifen entlang der H. Straße in aller Regel Parkraum in ausreichendem Maße zur Verfügung gestanden habe. Deshalb hätte bei möglichen Einparkschwierigkeiten ein anderer geeigneter Stellplatz gewählt werden können. Des Weiteren ist es trotz möglicher Rangierschwierigkeiten nicht nachzuvollziehen, dass ein Fremdbenutzer bei zwei unterschiedlichen Abstellvorgängen jeweils an der fraglichen Stelle und in vergleichbarer Weise das Fahrzeug in straßenverkehrsrechtlich unzulässiger Weise zum Teil auf dem Gehweg abgestellt hat.

Schließlich belegt die Länge der Abstelldauer entgegen der Auffassung des Klägers ein Abstellen zu Werbezwecken. Das Fahrzeug stand über 5 Wochen an der gleichen Stelle. Ein Fahrzeug dient aber unbeschadet der Tatsache, dass auch das Dauerparken eines betriebsbereiten Fahrzeugs ein straßenverkehrsrechtlich zulässiger Vorgang ist, vorwiegend der Fortbewegung. Weil das Fahrzeug hier praktisch nicht mehr als Verkehrsmittel, sondern als Werbeträger benutzt wurde, ist der vorliegende Fall nicht mit demjenigen der Reklame an einem Omnibus oder des mit einer Firmenaufschrift, einem Logo, einem Produkthinweis oder ähnlichem versehenen Transportfahrzeuges eines Unternehmens vergleichbar, bei dem die Werbung nur gelegentlich der Verkehrsteilnahme geschieht.

Ebenso unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt schließlich sowohl im Tatsächlichen als auch im Rechtlichen von dem mit Urteil des Senats vom 4. Dezember 2000 - 11 A 2870/97 - (NVwZ 2002, 218 ff.) entschiedenen Fall eines mit einer Verkaufsofferte geparkten Personenkraftwagen, weil dort die Eigenschaft des Fahrzeugs als Verkehrsmittel als aufrechterhalten betrachtet werden konnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.