Das Verkehrslexikon

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Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 03.06.1982 - 7 C 73/79 - Zum Aufstellen von Mietfahrzeugen einer Kraftfahrzeugvermietungsfirma auf öffentlichen Straßen

BVerwG v. 03.06.1982: Zum Aufstellen von Mietfahrzeugen einer Kraftfahrzeugvermietungsfirma auf öffentlichen Straßen


Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 03.06.1982 - 7 C 73/79) hat entschieden:
Das Aufstellen von zugelassenen und betriebsbereiten Kraftfahrzeugen auf der Straße durch eine Kraftfahrzeugvermietungsfirma, um sie an Kunden zur Wiederinbetriebnahme zu vermieten, ist als zulässiges Parken im Sinne von StVO § 12 Abs 2 Ausübung des Gemeingebrauchs und daher keine straßenrechtlich erlaubnispflichtige Sondernutzung.


Tatbestand:

Die beigeladene Firma betreibt in M eine Autovermietung (ca. 30 Lkw und 130 Pkw). Sie besitzt auf ihrem Betriebsgelände nicht genügend Einstellplätze. Mietfahrzeuge werden deshalb bis zur erneuten Vermietung auch in der Umgebung des Betriebes auf öffentlichen Straßen abgestellt. Die klagende Stadt gab deshalb der Beigeladenen mit Bescheid vom 26. Mai 1976 auf, die auf öffentlichem Straßengrund - nämlich auf den Ortsdurchfahrten von Bundes- und Staatsstraßen sowie auf den Ortsstraßen der Klägerin - abgestellten Mietfahrzeuge innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu entfernen und künftig keine Mietfahrzeuge mehr auf öffentlichem Straßengrund abzustellen; die von den Mietern in der Nacht zurückgebrachten und auf öffentlichem Straßengrund abgestellten Kraftfahrzeuge seien am darauffolgenden Tag bis spätestens 12.00 Uhr vom öffentlichen Straßengrund zu entfernen. Die Klägerin vertrat die Ansicht, bei der Art der Straßennutzung durch die Beigeladene handle es sich um eine genehmigungspflichtige, aber bei der Verkehrssituation in M nicht genehmigungsfähige Sondernutzung.

Der dagegen von der Beigeladenen eingelegte Widerspruch war erfolgreich. Die Regierung von Oberbayern hob mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 1977 den Ausgangsbescheid der Klägerin auf und führte zur Begründung aus, dass die Beigeladene ihre Mietfahrzeuge lediglich im Sinne der Straßenverkehrsordnung "parke", sich daher im Rahmen des Gemeingebrauchs halte und keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfe.

Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Widerspruchsbescheids. Ihre Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. In den Gründen des gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 des Entlastungsgesetzes ergangenen Beschlusses des Berufungsgerichts heißt es:

Die Beigeladene benutze den öffentlichen Straßengrund zur Teilnahme am Verkehr. Sie stelle ihre zum Verkehr zugelassenen und betriebsbereiten Fahrzeuge auf öffentlichem Straßengrund zum Zwecke der Inbetriebnahme auf und genüge damit den Voraussetzungen für ein straßenverkehrsrechtlich zulässiges Parken. Unerheblich sei, dass die Beigeladene die Kraftfahrzeuge gewerblich nutze; gewerblich genutzte Fahrzeuge seien von dem jedermann zustehenden Gemeingebrauch nicht ausgeschlossen. Der wesentliche Aufstellungszweck, die Fahrzeuge wieder in Betrieb zu nehmen, ergebe sich für die Beigeladene schon daraus, dass sie kein Interesse daran haben könne, ihre Fahrzeuge länger als unbedingt nötig auf öffentlichem Straßengrund stehen zu lassen. Ihre Fahrzeuge könnten ihr nur dann wirtschaftlichen Gewinn bringen, wenn sie von Kunden gemietet und wieder in Bewegung gesetzt würden. Entgegen der Ansicht der Klägerin könne es keine entscheidungserhebliche Bedeutung haben, dass der Zeitpunkt der Inbetriebnahme wesentlich von den Kunden der Beigeladenen abhänge und nicht vom Willen des Halters. Solche Fälle seien auch außerhalb des Kraftfahrzeugvermietungsgewerbes im reinen Privatleben denkbar, z.B. dann, wenn ein privater Kraftfahrzeughalter sein Fahrzeug auf öffentlichem Verkehrsgrund parke und es mit seinem Willen zu einem späteren, von ihm nicht bestimmten Zeitpunkt von einem Bekannten oder einem Familienmitglied abholen und wieder in Betrieb setzen lasse. Auch wenn der Klägerin dahin zugestimmt werde, dass die Beigeladene den öffentlichen Straßengrund zu "Lagerzwecken" benutze, so liege doch die Besonderheit vor, dass es sich bei der "gelagerten Ware" um zugelassene und betriebsbereite Kraftfahrzeuge handele, die nach dem allein wirtschaftlich sinnvollen Willen der Beigeladenen sobald als möglich wieder in Betrieb genommen werden sollten. Für solche Kraftfahrzeuge stehe der dem Gemeingebrauch gewidmete öffentliche Straßengrund zur Verfügung.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 7 Abs. 1 und § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG). Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 FStrG liege kein Gemeingebrauch vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt werde. Danach könnten Benutzungsarten vom Gemeingebrauch ausgeschlossen sein, die sich äußerlich zwar als Teilnahme am Straßenverkehr darstellten, bei denen aber wegen des mit der Straßenbenutzung verfolgten anderweitigen Zwecks die Merkmale der Straßenbenutzung zu Zwecken des Verkehrs nicht mehr überwögen. Die Mietfahrzeuge der Beigeladenen würden auf der Straße abgestellt, bis sich ein neuer Mieter finde. Die öffentliche Straße diene insoweit als erweiterte Betriebsfläche der Beigeladenen. Der Unterschied zu dem im Rahmen des Gemeingebrauchs bleibenden Parken liege darin, dass die Zeitspanne des Abstellens vom Willen des Halters völlig unabhängig sei. Motiv und Zweck des Parkens der nicht vermieteten Kraftfahrzeuge sei das Abstellen und nicht die spätere Inbetriebnahme. Die Frage, wann das abgestellte Fahrzeug wieder in den fließenden Verkehr überführt werde, hänge allein davon ab, wann das Fahrzeug wieder vermietet werden könne. Das Abstellen der Mietwagen auf öffentlichem Straßengrund gehöre damit zum unmittelbaren Bereich des Geschäftsbetriebes der Autovermietungsfirma der Beigeladenen.

Der Beklagte stellt keine Revisionsanträge.

Die Beigeladene beantragt, die Revision zurückzuweisen.


Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

Die klagende Stadt kann den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern im Verwaltungsrechtsweg jedenfalls insoweit anfechten, als sie ihre an die beigeladene Kraftfahrzeugvermietungsfirma gerichtete Untersagung, Mietfahrzeuge auf den öffentlichen Straßen der Stadt M aufzustellen, als Trägerin der Straßenbaulast für die Ortsstraßen gemäß Art. 18 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes vom 11. Juli 1958 (GVBl. S. 147) - BayStrWG - erlassen und damit in Ausübung einer zum eigenen Wirkungsbereich gehörenden Befugnis gehandelt hat. Ob Entsprechendes auch für die Ortsdurchfahrten der Bundesfern- sowie der Staatsstraßen gilt, kann der Senat offenlassen, denn jedenfalls ist die Klage insgesamt nicht begründet.

Die Richtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts ist bundesrechtlich und damit revisionsrechtlich (§ 137 Abs. 1 VwGO) voll überprüfbar. Dies gilt auch, soweit die Klägerin ihre streitige Anordnung nicht nur auf die §§ 7 und 8 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2413) - FStrG -, sondern in erster Linie auf Art. 14, 18 BayStrWG und damit auf Landesrecht gestützt hat; denn die Ansicht der Klägerin, das von ihr beanstandete Aufstellen der Kraftfahrzeuge der Beigeladenen überschreite den in diesen Vorschriften geregelten Gemeingebrauch und erfordere deshalb ein straßenrechtliches Einschreiten, steht mit dem bundesrechtlichen Straßenverkehrsrecht nicht in Einklang.

Dies folgt aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats (insbesondere Beschluss vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 2/78 - in Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 4 = DVBl. 1979, 155). Danach bestimmt, wenn die Straße straßenrechtlich einem öffentlichen Verkehr - hier dem unbeschränkten Kraftfahrzeugverkehr - gewidmet ist, für den Bereich dieses Verkehrs - einschließlich des ruhenden Verkehrs - das bundesrechtlich abschließend geregelte Straßenverkehrsrecht, inwieweit eine zulässige Teilnahme am Straßenverkehr vorliegt. Insoweit ist der in § 7 FStrG sowie landesstraßenrechtlich geregelte Inhalt des Gemeingebrauchs bundesverkehrsrechtlich mitbestimmt. Demnach ist auch das Parken der Kraftfahrzeuge, das § 12 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S. 38) - StVO - als verkehrsüblichen und gemeinverträglichen Vorgang des ruhenden Verkehrs geregelt hat, hinsichtlich seiner Zulässigkeit ausschließlich nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Es setzt, wie der Senat dargelegt hat, als lediglich vorübergehende Unterbrechung des fließenden Verkehrs voraus, dass das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen und betriebsbereit ist. Nur wenn und solange diese objektiven Merkmale der Zulässigkeit und Möglichkeit jederzeitiger Inbetriebnahme des Kraftfahrzeugs nicht gegeben sind oder das Kraftfahrzeug zu einem anderen Zweck als dem der späteren Inbetriebnahme aufgestellt ist, kann eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Straße vorliegen, die bei fehlender Erlaubnis straßenrechtlich begründete Eingriffe möglich macht.

In Anwendung dieser Rechtsprechung hat das Berufungsgericht das von der Klägerin beanstandete Aufstellen der Mietfahrzeuge der Beigeladenen als zulässiges Parken im Sinne von § 12 Abs. 2 StVO und damit als gemeingebräuchlichen Verkehrsvorgang angesehen, indem es festgestellt hat, dass die unstreitig zum Verkehr zugelassenen und betriebsbereiten Fahrzeuge nach dem Sinn und Ziel der gewerblichen Vermietertätigkeit der Beigeladenen zu dem Zweck auf der öffentlichen Straße aufgestellt werden, um sie alsbald wieder dem fließenden Straßenverkehr zuzuführen. Das dagegen gerichtete Vorbringen der Revision greift nicht durch.

Dem Einwand, die Inbetriebnahme der Fahrzeuge hänge nicht von dem Willen der Beigeladenen, sondern wesentlich von ihren Kunden ab, hat bereits das Berufungsgericht mit Recht entgegengehalten, dass es für die vorauszusetzende Teilnahme der aufgestellten Kraftfahrzeuge am Straßenverkehr nicht entscheidend ist, ob sie vom Fahrzeughalter (persönlich oder durch angestellte Kraftfahrer) oder von anderen Personen in Bewegung gesetzt werden. Aus welchen Gründen und durch wen die Kraftfahrzeuge gefahren werden, ist straßenverkehrsrechtlich gleichgültig. Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht den Einwand zurückgewiesen, die Beigeladene benutze den öffentlichen Straßengrund gleichsam als "Lagerplatz" für eine "Ware", die in ihrem Gewerbebetrieb vermietet werden solle. Die Beigeladene tut nichts anderes, als zum Verkehr zugelassene und betriebsbereite Kraftfahrzeuge bei objektiv gegebener und gewollter Möglichkeit jederzeitiger Inbetriebnahme auf der Straße aufzustellen und damit von dem gemäß § 12 Abs. 2 StVO zulässigen Verkehrsvorgang des Parkens Gebrauch zu machen. Dass dies im Zusammenhang mit der Kraftfahrzeugvermietung geschieht, ist unschädlich. Das gewerbliche Instrument der Vermietung und das deshalb veranlasste Bereitstellen der Kraftfahrzeuge auf der Straße dienen der Beigeladenen lediglich dazu, die von vornherein bezweckte Wiederinbetriebnahme der Kraftfahrzeuge als Verkehrsmittel zu erreichen; es vermag diesen Verkehrszweck selbst nicht zu verdrängen. Dies verkennt der Beschluss des BayObLG vom 11. Juni 1979 (VRS 57, 318 = DÖV 1979, 722), auf den sich die Revision der Klägerin stützt. Darum geht auch der Einwand der Revision fehl, die Beigeladene nehme die Straße in verkehrsfremder Weise als erweiterte Betriebsfläche in Anspruch. Für die straßenverkehrsrechtliche Zulässigkeit und damit für den Gemeingebrauch ist es ohne Bedeutung, ob die Straße aus privaten oder geschäftlichen Gründen benutzt wird. Entscheidend ist allein, dass sie zum Zwecke des (fließenden oder vorübergehend ruhenden) Verkehrs benutzt wird. Dies ist hier aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall.

Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn das Kraftfahrzeug praktisch nicht mehr als Verkehrsmittel benutzt wird, z.B. ausschließlich Werbezwecken dient, ist hier nicht zu entscheiden. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.