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OVG Hamburg Beschluss vom 20.12.1999 - 2 Bf 444/98 - Zur Sondernutzung öffentlicher Straßen durch Abstellen eines Anhängers zu Werbezwecken
OVG Hamburg v. 20.12.1999: Zur Sondernutzung öffentlicher Straßen durch Abstellen eines Anhängers zu Werbezwecken
Das OVG Hamburg (Beschluss vom 20.12.1999 - 2 Bf 444/98) hat entschieden:
Ob das Abstellen eines zugelassenen und betriebsbereiten Fahrzeugs im Einzelfall noch als lediglich vorübergehende Unterbrechung des fließenden Verkehrs ein dem Gemeingebrauch unterfallendes zulässiges Parken darstellt oder schon eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung beinhaltet, hängt dabei u. a. davon ab, ob das Kraftfahrzeug zu einem anderen Zweck als dem der späteren Inbetriebnahme abgestellt wurde. Dies muss an Hand der Einzelumstände entschieden werden.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung, auf den öffentlichen Wegeflächen des Ortsamtsbereiches B ohne Erlaubnis Kraftfahrzeuge und Anhänger ausschließlich zu Werbezwecken aufzustellen oder aufstellen zu lassen.
Der Kläger betreibt ein Taxiunternehmen, das mit seiner Betriebsstätte außerhalb des Ortsamtsbereich B in der Nähe der Michaeliskirche liegt. Er ist Halter eines geschlossenen gelben Pkw-Anhängers. Über dem Aufbau befindet sich in Längsrichtung ein größeres Schild
mit der beidseitigen Aufschrift:
TAXI FAHREN EIN NETTER JOB TEL: KOSTENLOSE AUSBILD.
Diesen Anhänger stellte der Kläger ab 1993 wiederholt auf dem Mittelstreifen der S allee etwa 150 m vor dem H Kreisel ab. Die Beklagte sah darin eine Aufstellung zu Werbezwecken. Sie untersagte dem Kläger mit Schreiben vom 26. September 1995 nach § 61 HWG, "auf den öffentlichen Wegeflächen des Ortsamtsbereiches B ohne Erlaubnis Kraftfahrzeuge und Anhänger ausschließlich zu Werbezwecken aufzustellen oder aufstellen zu lassen". Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 1997 zurück.
Das Verwaltungsgericht Hamburg wies die dagegen erhobene Klage mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. April 1998 ab: Das Abstellen des Pkw-Anhängers mit den Werbeaufbauten in der S allee stelle eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar, die der Erlaubnis der Wegeaufsichtsbehörde bedürfe. Sie gehe über den Gemeingebrauch hinaus. Maßgeblich für die Abgrenzung des Gemeingebrauchs von der Sondernutzung sei der überwiegende Zweck der Straßenbenutzung. Zum Gemeingebrauch gehöre zwar auch das Parken des Fahrzeugs. Aber anders verhalte es sich dann, wenn das Abstellen und der Betrieb eines Kraftfahrzeugs zu Zwecken der Werbung erfolge. Das sei der Fall, wenn die Reklame den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Fahrt oder des Abstellens bilde. So verhalte es sich auch im vorliegenden Fall. Der Anhänger des Klägers habe während des Abstellens in der S allee allein der Werbung für den Betrieb des Klägers gedient. Sowohl aus dem großen Schild auf dem Anhänger als auch aus der Art und Weise, wie der Anhänger abgestellt worden sei, habe die Beklagte folgern können, dass der Anhänger zu Werbezwecken aufgestellt worden sei. Angesichts dieses Sachverhalts erscheine die angefochtene Verfügung als rechtmäßig.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger im wesentlichen geltend:
Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beklagte habe ihm im Gegensatz zur Auffassung im angefochtenen Urteil zu Unrecht unterstellt, er habe seinen Anhänger ausschließlich oder überwiegend zu Werbezwecken aufgestellt. Das Abstellen von Fahrzeugen nach dem Betrieb sei schlichter Gemeingebrauch. Seinen Anhänger habe er in der S allee abgestellt, weil dort immer hinreichender Parkraum vorhanden und er bisher durchschnittlich einmal wöchentlich zu Transportzwecken überwiegend im Einzugsbereich von Billstedt bewegt worden sei. dass er den Anhänger dort etwas schräg abgestellt habe, sei aus einer gewissen Bequemlichkeit heraus geschehen. Die Nutzung des Fahrzeugs vor Anbringung des Schildes und danach sei völlig gleich geblieben. Es sei ein Verstoß gegen die Denkgesetze, in dem Parken mit Schild keine Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs mehr zu sehen. Das Anbringen einer werblichen Beschriftung an einem sonst gleichermaßen zulässig benutzten Fahrzeug könne nicht zur Sondernutzung führen. Die Beklagte verkenne, dass jedes Fahrzeug jeden Tag nach dem Abschluss der Fahrten irgendwo abgestellt werden müsse und meistens im öffentlichen Verkehrsraum geparkt werde. Dabei überwiege in aller Regel die Zeit des Stillstands deutlich. Durch das auf seinem Anhänger angebrachte Schild habe der Anhänger seinen Verkehrsbezug nicht verloren. Er sei nicht zu einer verkehrsfremden Sache geworden. Das Abstellen des Fahrzeugs sei vorrangig zum Zwecke der Wiederinbetriebnahme und damit im Rahmen des Gemeingebrauchs erfolgt. Die Umstände, aus denen die Beklagte eine alleinige oder überwiegende werbliche Nutzung ableite, seien willkürlich und zu widerlegen. Es sei zwar richtig und beabsichtigt, dass das auf dem Anhänger angebrachte Schild wegen seiner Größe als Werbung gut zu lesen sei. Das sei aber nicht der Hauptzweck, sondern nur ein Nebenprodukt. Auch aus dem ordnungswidrigen schrägen Abstellen des Anhängers könne nicht auf eine Sondernutzung geschlossen werden.
Der Rechtssache komme auch grundsätzliche Bedeutung zu.
Ferner weiche das Urteil von dem Grundgedanken des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 1984 (NJW 1985 S. 371) ab. Dadurch, dass auf seinen ordnungsgemäß zugelassenen und benutzten Anhänger ein Schild angebracht worden sei, habe der Anhänger seinen Verkehrsbezug weder aus tatsächlichen noch rechtlichen Gründen verloren und sei nicht zu einer verkehrsfremden Sache im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts geworden.
Zudem liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen könne. Der erkennende Richter habe private Erkenntnisse in das angefochtene Urteil eingebracht. Er habe im Urteil ausgeführt, dass die Art und Weise des Abstellens sich nicht nur aus den bei der Sachakte befindlichen Fotos ergebe, sondern auch nach der Kenntnis des entscheidenden Einzelrichters sei der Anhänger auf dem linken Seitenstreifen nicht parallel zur Fahrbahn, sondern schräg zur Fahrtrichtung aufgestellt gewesen. Dieses Einbringen privaten Wissens in die Entscheidungsgründe verstoße gegen das Prozessrecht.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keine Gründe dargelegt, die es rechtfertigen könnten, nach § 124 Abs. 2 VwGO die Berufung zuzulassen.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich aus der Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die vom Kläger beanstandete Einschätzung seitens der Beklagten und des Verwaltungsgerichts, dass das Abstellen seines Anhängers mit dem darauf befindlichen Werbeschild kein Gemeingebrauch mehr sei, sondern eine unzulässige Sondernutzung, weil eigentlicher Zweck des Abstellens die Werbung für den Betrieb des Klägers sei, wird durch die Ausführungen des Klägers nicht in Frage gestellt.
Der Umstand, dass der Anhänger vom Kläger regelmäßig auch zu Transportzwecken genutzt und nur zwischen diesen Fahrten an der Sievekingsallee abgestellt wird, schließt im Gegensatz zur Auffassung des Klägers nicht von vorneherein die Annahme einer Sondernutzung während der Abstellzeiten aus. Entscheidend ist jeweils immer, ob die Benutzung der Straße zum Zwecke des Verkehrs oder zu anderen Zwecken erfolgt. Ob das Abstellen eines zugelassenen und betriebsbereiten Fahzeugs im Einzelfall noch als lediglich vorübergehende Unterbrechung des fließenden Verkehrs ein dem Gemeingebrauch unterfallendes zulässiges Parken darstellt oder schon eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung beinhaltet, hängt dabei u. a. davon ab, ob das Kraftfahrzeug zu einem anderen Zweck als dem der späteren Inbetriebnahme abgestellt wurde (vgl.: BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1982, NJW 1982 S. 2332).
Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 1984 (BVerfGE Bd. 67 S. 299) ergibt sich nichts anderes. Auch in der Entscheidung wird ausgeführt, dass der Verkehrsbezug aufgegeben wird, wo u. a. ein vorrangig zu anderen Zwecken als zur Wiederinbetriebnahme abgestelltes Fahrzeug den öffentlichen Straßengrund in Anspruch nimmt und somit zu einer auf die Straße aufgebrachten verkehrsfremden Sache wird.
Die vom Verwaltungsgericht für die Annahme einer Sondernutzung gewürdigten Umstände werden durch die Ausführungen des Klägers nicht in Frage gestellt. Anders als die Beklagte hat das Verwaltungsgericht bei seiner Bewertung die Dauer des Abstellens überhaupt nicht gewürdigt. Vielmehr hat es in nicht zu beanstandender Weise vor allem auf die Gestaltung des Werbeschildes, den Ort und die Art und Weise der Aufstellung des Anhängers abgestellt. Diese Umstände ergeben ausreichende Anhaltspunkte für die Bewertung, dass es eigentlicher Zweck des Abstellens war zu werben. Auf diese Umstände abzustellen, die der Kläger einräumt, ist nicht willkürlich.
Auch das Ergebnis ist nicht zu beanstanden. Das Schild auf dem Anhänger des Klägers hat werbenden Charakter. Die auffällige Gestaltung des Anhängers und das im Verhältnis sehr große Schild ziehen Aufmerksamkeit an. Darüber hinaus wurde der Anhänger schräg aufgestellt, so dass das Schild für alle Vorbeifahrenden gut lesbar war. dass diese Schrägaufstellung nur aus einer gewissen Bequemlichkeit heraus erfolgt sei, wie der Kläger nun behauptet, erscheint wenig glaubhaft. Ein Abstellen des Anhängers parallel zum Straßenverlauf scheint mindestens genauso bequem zu sein, weil der Anhänger dann ohne Behinderung des Straßenverkehrs oder durch den Straßenverkehr nur abgekoppelt zu werden brauchte und später ohne Behinderung des Straßenverkehrs oder durch den Straßenverkehr auf dem Parkstreifen wieder angekoppelt werden konnte. Im übrigen kommt es auf die inneren Motive des Klägers ohnehin nicht an, sondern auf die Bewertung der von ihm geschaffenen Situation. Es trifft schließlich auch zu, dass der Anhänger an einer viel befahrenen und damit für Werbung interessanten Straße stand.
Ob in der Schrägaufstellung zugleich eine Ordnungswidrigkeit nach dem Straßenverkehrsrecht zu erblicken war, kann dahinstehen. Hiermit wäre der Charakter als Sondernutzung nicht zu widerlegen.
Ein Verstoß gegen Denkgesetze lässt sich der Bewertung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht entnehmen. Das Abstellen eines Anhängers mit einem werbenden Schild kann im Hinblick auf die jeweils im Einzelfall erforderliche Würdigung aller Umstände durchaus anders bewertet werden als ein fahrendes Fahrzeug oder ein Fahrzeug ohne Schild.
2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Ausführungen, weshalb der vorliegende Fall grundsätzlich bedeutsame rechtliche oder tatsächliche Fragen aufwirft, lassen sich dem Zulassungsantrag des Klägers, der insoweit in seiner Einleitung nur die entsprechende Behauptung enthält, nicht entnehmen.
3. Die Beschwerde ist auch nicht zuzulassen, weil das erstinstanzliche Urteil, wie der Kläger meint, im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 1984 (NJW 1985 S. 371 = BVerfGE Bd. 67 S. 299) abweicht. Insoweit fehlt es bereits an der Darlegung, welchen abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht im Widerspruch zu einem abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben soll, was aber zur Darlegung einer Abweichung im Sinne § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erforderlich ist. Seine Ausführungen erschöpfen sich darin, dass das Verwaltungsgericht von dem Grundgedanken bzw. den Rechtsgrundsätzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abgewichen sei.
Im übrigen hat das Verwaltungsgericht sich für seine Auffassung auf diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts berufen, was allenfalls fehlerhaft hätte sein können, aber jedenfalls gerade keine Divergenz darstellt.
4. Schließlich lässt sich den Ausführungen des Klägers nicht entnehmen, welcher Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegen soll. Die Behauptung, das näher bezeichnete - Einbringen privaten Wissens des entscheidenden Richters in die Entscheidungsgründe verstoße gegen Prozessrecht, reicht nicht aus, um einen Verfahrensmangel darzulegen. Unabhängig davon ist auch sonst nicht zu erkennen, warum das Verhalten des entscheidenden Richters zu beanstanden sein sollte. Er hat seine Kenntnis darüber, dass der Anhänger an der Sievekingsallee steht, zwar bei der Gelegenheit privater Fahrten erlangt und nicht im Rahmen eines förmlichen Beweisverfahrens. Die Vorschriften über die Beweiserhebung haben aber nicht zur Folge, dass ein Richter seine Augen stets vor Tatsachen zu verschließen hat, die ihm außerhalb eines Verfahrens privat bekannt werden, solange nicht gezielte Sachverhaltsausforschung unter Ausschluss der Beteiligten betrieben wird (vgl.: OVG Hamburg, Beschluss vom 22. Juni 1994, NJW 1994 S. 2779). Die Beteiligten sind jedoch in der mündlichen Verhandlung auf die privat erlangte Kenntnis hingewiesen worden, wodurch sie Gelegenheit zur rechtzeitigen Reaktion erhielten.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG; sie entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung.