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Landgericht Saarbrücken Urteil vom 26.06.2009 - 13 S 114/09 - Zur Haftungsabwägung bei Kfz-Unfall: Kollision eines quer zur Fahrbahn stehenden Grundstückseinfahrers mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

LG Saarbrücken v. 26.06.2009: Zur Haftungsabwägung bei Kfz-Unfall: Kollision eines quer zur Fahrbahn stehenden Grundstückseinfahrers mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs


Das Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 26.06.2009 - 13 S 114/09) hat entschieden:
Zur Haftungsabwägung bei der Kollision eines quer zur Fahrbahn stehenden und zum Teil in diese hineinragenden Fahrzeugs, dessen Fahrer zuvor ausgestiegen war, um das Garagentor zu seinem Anwesen zu öffnen, mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, dessen Fahrer gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hat bzw. nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit fuhr (2/3 zu Lasten des Kfz-Führers im fließienden Verkehr).


Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 6.12.2007 gegen 22.15 Uhr in der ... in ... ereignete. Unfallbeteiligt waren die Klägerin als Halterin und Fahrerin des Pkw Renault Twingo mit dem amtlichen Kennzeichen ... sowie der Erstbeklagte als Fahrer des Pkw Opel Calibra mit dem amtlichen Kennzeichen ..., das bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war. Der Erstbeklagte befuhr die ..., um nach rechts in die zu seinem Anwesen ... gehörende Garage einzufahren. Hierzu hielt er sein Fahrzeug im rechten Winkel zur Fahrbahn so an, dass dieses noch ein Stück in die Fahrbahn hineinragte und stieg aus, um das Garagentor zu öffnen. Die Klägerin näherte sich auf der rechten Fahrbahnseite der ... und kollidierte mit der rechten hinteren Seite des stehenden Beklagtenfahrzeugs.

Die Klägerin hat in erster Instanz hälftigen Ausgleich des ihr entstandenen Sachschadens von insgesamt 1.081,01 Euro nebst 8 % Zinsen verlangt, den sie wie folgt beziffert hat: 1.425 Euro Sachschaden (1.700 Euro Wiederbeschaffungswert abzgl. 275 Euro Restwert), 632,01 Euro Sachverständigenkosten, 25 Euro Auslagenpauschale, 60 Euro pauschale An- und Abmeldekosten, 20 Euro Füllstand Kraftstofftank). Die letzten beiden Positionen hat sie zuletzt nicht mehr weiter verfolgt. Zum Unfallhergang hat sie behauptet, das Beklagtenfahrzeug habe unbeleuchtet in den Straßenraum hineingeragt und sei aufgrund der Dunkelheit und des Regens zum Unfallzeitpunkt für sie nicht erkennbar gewesen.

Die Beklagten haben zum Unfallhergang vorgetragen, an dem Fahrzeug sei noch bis zum Eintreffen der Polizei sowohl die Beleuchtung als auch der rechte Fahrtrichtungsanzeiger angeschaltet gewesen. Der Unfall sei für den Erstbeklagten unvermeidbar gewesen.

Das Erstgericht hat den Zeugen ... zum Unfallhergang vernommen. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, hat es der Klage auf der Grundlage einer Mithaftung der Klägerin von zwei Dritteln in Höhe von 694 Euro nebst 8 % Zinsen seit dem 24.4.2008 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Unfallereignis sei für keine der Parteien unabwendbar gewesen. Für ein Verschulden der Klägerin spreche der Beweis ersten Anscheins, gegen ihre Sorgfaltspflichten aus § 3 StVO verstoßen zu haben. Diesen Anscheinsbeweis habe die Klägerin nicht entkräftet. Die Behauptung, das Beklagtenfahrzeug sei unbeleuchtet gewesen, sei nach der Beweisaufnahme nicht erwiesen. Andererseits habe der Erstbeklagte unter Verstoß gegen § 9 StVO den Verkehr durch Querstehen blockiert, indem er in die Einfahrt eingebogen sei, obwohl er gewusst habe, dass ein komplettes Einfahren wegen des geschlossenen Garagentors nicht möglich war. Zugleich habe er damit gegen seine Pflichten aus §§ 12 Abs. 1 und 1 Abs. 2 StVO verstoßen.

Mit ihrer Berufung erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage insgesamt. Sie meinen, der Unfall sei für den Erstbeklagten, der wie sich ein Idealfahrer verhalten habe, unvermeidbar gewesen. Erst recht könne dem Erstbeklagten kein Mitverschulden angelastet werden. Im Übrigen verstoße die Haftungsabwägung des Amtsgerichts gegen die Grundsätze des Anscheinsbeweises: die Klägerin habe keine Umstände darlegen bzw. nachweisen können, die den Anscheinsbeweis entkräften könnten, so dass sie die alleinige Haftung trage. Das Amtsgericht sei zudem von fehlerhaften Tatsachen ausgegangen, denn das Beklagtenfahrzeug habe keinesfalls die rechte Fahrbahnseite erheblich blockiert, sondern habe – so der Zeuge ... - unter Berücksichtigung des Fahrstreifens am rechten Fahrbahnrand nur etwa 30 bis 40 cm in die Fahrspur der Klägerin hineingeragt. Da die ... an der Unfallstelle zudem sehr breit sei, hätte die Klägerin unschwer an dem Beklagtenfahrzeug vorbeifahren können.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und rügt im Übrigen das Vorbringen der Beklagtenseite, das Beklagtenfahrzeug habe nur 30 bis 40 cm in die Fahrspur der Klägerin hineingeragt, als verspätet.


II.

Die zulässig erhobene, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten bleibt in der Sache bis auf den Zinsausspruch ohne Erfolg. Das amtsgerichtliche Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten noch rechtfertigen die zugrunde zu legenden Tatsachen einer den Beklagten günstigere Entscheidung.

1. Die Parteien haben grundsätzlich beide für die Folgen des streitgegenständlichen Unfalls gem.§§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 und 2 PflVG a.F. einzustehen, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und er für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellt.

a) Das stehende Fahrzeug des Beklagten befand sich ohne Zweifel noch im Betrieb, da es den fließenden Verkehr noch nicht verlassen hatte.

b) Mit Recht ist das Amtsgericht ferner davon ausgegangen, dass das Unfallereignis auch für den Erstbeklagten nicht unvermeidbar gewesen ist. Ein unabwendbares Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (BGHZ 113, 164, 165; 117, 337, 340 m.w.N.), liegt für den Erstbeklagten schon deshalb nicht vor, weil er jedenfalls gegen seine in § 9 Abs. 5 StVO normierten Sorgfaltspflichten verstoßen hat. Hiernach muss sich der Fahrer beim Abbiegen in ein Grundstück über seine ihm nach § 9 Abs. 1 StVO obliegenden Sorgfaltspflichten hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Durch das Abstellen seines Fahrzeugs im rechten Winkel zur Fahrtrichtung und so, dass es jedenfalls noch zu einem Teil in die rechte Fahrbahn hineinragte, schuf der Erstbeklagte indes eine Gefahrenlage für den fließenden Verkehr, die ein Idealfahrer so nicht geschaffen hätte. Hierbei ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die Unfallstelle im grundsätzlich stark befahrenen Innenstadtbereich liegt und es zum Unfallzeitpunkt dunkel war und regnete. Ein Idealfahrer hätte die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass das quer in die Fahrbahn hineinragende Fahrzeug trotz angeschalteter Beleuchtung und Fahrtrichtungsanzeiger von dem nachfolgenden Verkehr übersehen werden könnte. Er hätte somit – ohne dass es einer weiteren Aufklärung darüber bedarf, ob sich auf dem Parkstreifen vor der Garage noch ein freier Parkplatz befand oder nicht – sein Fahrzeug nicht in dieser Weise abgestellt.

2. Bei der hiernach gebotenen Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Unfallbeteiligten gem. § 17 Abs. 1 StVG ist es nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht von einer Haftung im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Klägerin ausgegangen ist. Zwar hat die Klägerin, worauf die Berufung hinweist, nicht nachweisen können, dass das Beklagtenfahrzeug unbeleuchtet war. Nachgewiesenermaßen fällt dem Erstbeklagten jedoch – wie ausgeführt - ein Verstoß gegen seine Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO zur Last, so dass die Beklagten über die reine Betriebsgefahr hinaus ein Mitverschulden an dem Unfall trifft, das mit einem Drittel jedenfalls nicht zu hoch bewertet ist:

a) Wegen der dem in ein Grundstück abbiegenden Fahrer nach § 9 Abs. 5 StVO abverlangten äußersten Sorgfalt trägt dieser die Gefahr eines Unfalls mit dem fließenden Verkehr nahezu allein; bei einem solchem spricht der Anschein für eine Verletzung der Sorgfaltspflichten nach § 9 Abs. 5 StVO (OLG Saarbrücken NZV 1992, 234; OLG Düsseldorf VersR 1983, 40; Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., 27. Kap., Rdn. 292 m.w.N.). Die Pflicht zur äußersten Sorgfalt beginnt hierbei bereits mit der Vorbereitung des Abbiegevorgangs, also mit der Rückschau, der Wahl der Fahrlinie, dem Zeichengeben und Verlangsamen zwecks Abbiegens (Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 9 StVO Rdn. 44 m.w.N.). Sie endet nach Sinn und Zweck der Vorschrift mit der Beendigung des Abbiegevorgangs, mithin mit dem Erreichen des Grundstücks und Verlassen des fließenden Verkehrs.

b) Der Abbiegevorgang des Beklagtenfahrzeugs war vorliegend auch nicht deshalb unterbrochen, weil der Erstbeklagte sein Fahrzeug vor Erreichen der Garage verlassen hatte, um das Garagentor zu öffnen. Die durch das Abbiegen in ein Grundstück geschaffene Gefahrenlage für den fließenden Verkehr wurde dadurch nicht beseitigt, sondern sogar dadurch manifestiert, dass das abgestellte Beklagtenfahrzeug die Fahrbahn teilweise versperrte (in diesem Sinn auch OLG Karlsruhe VersR 1989, 1058; Hentschel/König, aaO., § 9 StVO Rdn. 52).

c) Gegen den Erstbeklagten spricht somit der Beweis ersten Anscheins für einen Verstoß gegen seine allgemeine Sorgfaltspflicht aus § 9 Abs. 5 StVO. Dieser gilt unabhängig davon, ob der Unfallgegner den Abbiegenden rechts oder links überholen will oder auf den Abbiegenden auffährt (LG Hamburg, PVR 2002, 230).

d) Andererseits spricht gegen die auffahrende Klägerin der von ihr nicht entkräftete Anscheinsbeweis, dass sie gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hat bzw. dass sie nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit gefahren ist. Hierbei rügt die Klägerin zu Unrecht den Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz als verspätet, das Beklagtenfahrzeug habe nur 30 bis 40 cm in die Fahrspur der Klägerin hineingeragt, während erstinstanzlich unstreitig gewesen sei, dass dieses zur Hälfte in die Fahrbahn hineinragte. Die Beklagten machen sich hierdurch ausdrücklich die Ausführungen des Zeugen ... zu eigen, wonach das Beklagtenfahrzeug etwa zur Hälfte in die Fahrbahn hineinragte und durch den rechtsseitigen Parkstreifen das Heck noch etwa 30 bis 40 cm in die Fahrspur der Klägerin überstand. Auch wenn man mit der Berufung berücksichtigt, dass die Klägerin einen Sicherheitsabstand zu den rechts parkenden Fahrzeugen einhalten musste und den Unfall bei gebotener Aufmerksamkeit unschwer hätte vermeiden können, kommt dem Sorgfaltsverstoß des Erstbeklagten dennoch ein solches Gewicht zu, dass dessen Mitverschulden nicht völlig zurücktritt.

3. Die erstinstanzliche Entscheidung bedarf allerdings hinsichtlich der Zinsforderung einer Korrektur, als die Klägerin gem. §§ 291, 288 ZPO nur Zinsen in gesetzlicher Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, höchstens aber 8 % (§ 308 ZPO), beanspruchen kann. Die von der Klägerin über den gesetzlichen Zinssatz hinausgehende, ohne weitere Begründung begehrte und vom Amtsgericht zugesprochene Zinsforderung in Höhe von 8 % ist bereits nicht schlüssig vorgetragen. Zudem stehen der Klägerin die Zinsen gem. §§ 256, 261 ZPO, 188 Abs. 1 BGB analog erst ab dem 25.4.2008 zu.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da der Sache keine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und sie keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 1 ZPO).