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Landgericht München Urteil vom 06.05.2009 - 17 O 1695/09 - Zur Kollision eines anfahrenden Müllfahrzeugs mit einem nicht ordnungsgemäß geparktem Pkw

LG München v. 06.05.2009: Zur Kollision eines anfahrenden Müllfahrzeugs mit einem nicht ordnungsgemäß geparktem Pkw


Das Landgericht München (Urteil vom 06.05.2009 - 17 O 1695/09) hat entschieden:
Wird ein Pkw mit einem Abstand von 50 cm vom rechten Fahrbahnrand geparkt, ist dies zwar verkehrswidrig, es führt aber bei einem Zusammenstoß mit einem dicht an die geparkten Fahrzeuge heranfahrenden Müllfahrzeug nicht zu einer Mithaftung des Falschparkers.


Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall am 02.09.2008 gegen 08.00 Uhr in der B.-Straße, Höhe Hausnummer ..., in M. Die B.-Straße wird am bezeichneten Ort an beiden Straßenseiten jeweils in Fahrtrichtung in Längsrichtung parallel zum Bordstein beparkt.

Auch die Klägerin hatte ihren Wagen, einen Porsche, amtliches Kennzeichen ..., an der Seite der in Richtung Osten führenden Richtungsfahrbahn an der südlichen Bordsteinkante geparkt.

Nachdem der Fahrer der Beklagtenpartei mit dem Müllfahrzeug von der N.-Straße in die B.-Straße in Richtung Osten eingefahren war, an der südlichen Fahrbahnseite auf Höhe des Anwesens Nummer ... angehalten hatte und die dort befindlichen Mülltonnen geleert waren, fuhr er wieder an. Dabei kollidierte er mit dem am Straßenrand geparkten PKW der Klägerin.

Am Wagen der Klägerin entstand am vorderen Seitenbereich sowie am linken Außenspiegel ein Sachschaden von 3.763,98 Euro, von dem die Beklagte 2.822,99 Euro erstattet hat; der ausstehende Betrag wird mit der Klage geltend gemacht.

Die Klägerin behauptet, der Müllwagen habe den Wagen aus Unachtsamkeit gestreift.

Der Kläger beantragte deshalb,
an die Klägerin einen Betrag von 940,99 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet dazu, der Wagen sei nicht ordnungsgemäß geparkt gewesen. Er sei mit einem Seitenabstand von einem halben Meter am Straßenrand gestanden. Der Müllwagen habe so dicht an das Fahrzeug heranfahren müssen, um noch ein Passieren anderer Fahrzeuge ermöglichen zu können. Dies begründe ein Mitverschulden der Klägerin am Schadenseintritt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen F. und K.; auf das Verhandlungsprotokoll vom 19.05.2009 wird Bezug genommen. Außerdem hat das Gericht den Sachverständigen Dipl.-Ing. R. L. zur Frage der Straßenbreite und der Passagemöglichkeit für kreuzende Fahrzeuge angehört.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klagepartei hat die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage mit Schriftsatz vom 20.01.2009, bei Gericht eingegangen am 21.01.2009, zurückgenommen.


Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage hatte Erfolg. Die Klagepartei kann im Klagewege Ersatz für seinen Schaden verlangen.

Der Anspruch der Klagepartei resultiert vorliegend dem Grunde nach aus § 7 StVG.

Die Klagepartei muss sich kein Mitverschulden am Verkehrsunfall entgegenhalten lassen.

1. Dem Grunde nach kann die Klagepartei ihren Schadensersatzanspruch auf die § 7 StVG stützen. Der Verkehrsunfall wurde durch ein motorisiertes Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr ausgelöst.

2. Der Höhe nach hat die Klagepartei auch keine Kürzungen des Anspruchs hinzunehmen, § 17 Abs. 2 StVG.

a) Die Relevanz eines möglichen Verursachungsbeitrags der Klagepartei richtet sich nach § 17 StVG. Dies gilt auch, obwohl die Klägerin ihr Fahrzeug am Straßenrand nur geparkt hatte. Insoweit kann dahinstehen, ob das Fahrzeug auch als "in Betrieb" zu gelten hätte, wenn es ordnungsgemäß geparkt gewesen wäre. Das Fahrzeug war vorliegend nämlich nicht ordnungsgemäß geparkt. Ein nicht ordnungsgemäß geparktes, weil in den Verkehr hineinragendes Fahrzeug wirkt jedoch im fließenden Verkehr. Es bildet gleich einem nur kurzfristig haltenden Fahrzeug ein Hindernis, von dem Gefahren für den fließenden Verkehr ausgehen können (vgl. insoweit zur Argumentation OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.06.2005, 1 U 247/04, Abs. 22 f.).

Die Beweisaufnahme durch Inaugenscheinnahme des mutmaßlich nach dem Unfall gefertigten und von der Beklagtenpartei überreichten Lichtbildes war unergiebig. Nach Inaugenscheinnahme des Bildes spricht zwar vieles dafür, dass das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß geparkt war. Die Qualität des Bildes ist jedoch so schlecht, dass das Bild allein keine Überzeugung des Gerichts herbeiführen konnte.

Diese hat das Gericht jedoch durch Einvernahme des Zeugen K. gewonnen. Der Zeuge hat zur Überzeugung des Gerichts bekundet, dass sich zwischen dem Fahrbahnrand und der rechten Außenseite des Wagens der Klägerin noch ein Abstand von 50 cm befand. Der Zeuge hat das Geschehen aus seiner Erinnerung heraus detailliert und ohne jede erkennbare Parteilichkeit wiedergegeben.

Die Aussage des Zeugen F. war unergiebig. Er konnte zwar den unstreitigen Zustand des klägerischen Fahrzeugs nach dem Unfall beschreiben, konnte jedoch keine Angaben zum Abstand des PKW von der Bordsteinkante machen.

b) In die damit durchzuführende Abwägung nach § 17 StVG waren die jeweiligen Verursachungsbeiträge einzustellen.

Der Verursachungsbeitrag der Klagepartei lag in dem nicht ordnungsgemäßen Abstellen des Fahrzeugs; der Verursachungsbeitrag des Fahrers der Beklagtenpartei lag in dem Anfahren des parkenden Fahrzeugs.

c) Das Unfallgeschehen war für keinen der Unfallbeteiligten unvermeidbar. Die Klägerin hätte ordnungsgemäß parken können; der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs hätte mit der gebotenen Vorsicht fahren können.

d) Die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs hat damit gegen die ihr aus § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO obliegende Pflicht, am rechten Fahrbahnrand zu parken, verstoßen.

Der Fahrer des Fahrzeugs der Beklagtenpartei hat gegen die ihn aus § 1 StVO treffende Pflicht verstoßen. Ein Verstoß gegen § 10 StVO liegt hingegen nicht vor, da § 10 StVO den fließenden Verkehr schützt (vgl. Jagow, § 2 StVO, Rz. 2).

e) Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge trat der Sorgfaltspflichtverstoß der Klägerin hinter dem Sorgfaltspflichtverstoß des Fahrers der Beklagtenpartei zurück.

Die Straße war nämlich so breit, dass ein so enges Anfahren an die Fahrzeugseite des klägerischen Fahrzeugs, wie es die Beklagtenpartei vorgetragen hat, nicht erforderlich gewesen wäre. Weiterhin haben dies auch die anwesenden Zeugen T. und K. so gesehen. Vielmehr ist der Müllwagen aus schlichter Unachtsamkeit dicht an den Wagen der Klagepartei herangefahren und hat diesen dann schließlich beim Anfahren gestreift.

Die Berechnungen des Sachverständigen haben ergeben, dass auch bei einem Parken mit einem unterstellten Seitenabstand von 50 cm noch ausreichend Platz gewesen wäre, um den Müllwagen zu beladen und zugleich Fahrzeuge passieren zu lassen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. L. hat dies überzeugend ausgeführt und mit den überreichten Skizzen verdeutlicht. Danach war es zweifellos so, dass die Durchfahrt mit einem weiteren LKW möglich gewesen wäre, hätte der Fahrer der Beklagtenpartei einen ordnungsgemäßen Seitenabstand zu dem Wagen der Klägerin gehalten. Dass die Passage insoweit eng gewesen wäre, ist regelmäßig bei der Kreuzung zweier Lastkraftwagen auf einer innerorts beidseitig beparkten Straße hinzunehmen.

Das Gericht folgt diesen überzeugenden und detaillierten Ausführungen des vom Gericht wegen seiner Sorgfalt geschätzten und erfahrenen Sachverständigen. Die Ausführungen waren von Klarheit und Nachvollziehbarkeit geprägt; sie wurden durch die Skizzen hinreichend veranschaulicht.

Weiterhin hat auch der Zeuge K. bestätigt, dass er die Straße für breit genug zur Kreuzung zweier Lastwagen hielt. Der Zeuge hat sich zwar schwer getan, die Breite eines Lastkraftwagens in Metern zu schätzen, das war aber auch nicht Gegenstand seiner zeugenschaftlichen Wahrnehmung. Es ist dem Gericht vielmehr einsichtig, dass ein Mitarbeiter der Abfallwirtschaftsbetriebe, der im täglichen Straßenverkehr ständig die Kreuzung des Müllfahrzeugs mit anderen Fahrzeugen beobachtet, lediglich das Augenmaß für die Breite anderer Fahrzeuge hat, diese aber nicht in Meterschätzungen umsetzen kann.

Der Zeuge hat auch weiterhin bekundet, dass der ebenfalls von der Beklagtenpartei benannte Zeuge T., auf dessen Einvernahme die Beklagtenpartei jedoch verzichtet hat und der den Müllwagen gefahren ist, sofort nach dem Unfall bekundet habe, er habe das parkende Fahrzeug einfach übersehen, es habe sich mutmaßlich im toten Winkel befunden.

Gerade diese Aussage hat das Gericht bewogen, den Angaben des Zeugen großen Glauben zu schenken. Das Gericht weiß um die besondere Vertrauenssituation von Arbeitnehmern zu ihrem Dienstherrn. Es weiß daher die besondere Bereitschaft des Zeugen, auch für die Kollegenschaft missliche Umstände frei einzuräumen, besonders zu schätzen.

Das Gericht sah sich nicht veranlasst, den Zeugen T. von Amts wegen zu hören, nachdem die Beklagtenpartei darauf verzichtet hatte. Das Gericht hätte der Beklagtenpartei das weitere Anerbieten des Zeugen aufgegeben, wenn es noch keinen Zeugen der Beklagtenpartei zum Unfallhergang gehört hätte. Der Zeuge K. befand sich jedoch nach eigenem Bekunden im Moment des Unfallgeschehens auf der rechten hinteren Trittstufe des Müllwagens, so dass er die Unfallsituation hervorragend einsehen konnte. Darüber hinaus hat der Zeuge auch die Reaktion des Zeugen T. bereits bekundet. Es lag damit in der Freiheit der Beklagtenpartei sich des weiteren Beweismittels zu begeben.

Das Gericht verkennt den oben benannten Sorgfaltspflichtsverstoß der Klägerin nicht. Es sieht aber auch, dass es dem Fahrer der Klagepartei durch umsichtiges Fahren jederzeit möglich gewesen wäre, das Unfallgeschehen zu vermeiden.

Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs hätte daher beim Anfahren in einer Straße, in der sich zahlreiche am Rand parkende Fahrzeuge befanden des Abstands seines Wagens zu diesen Fahrzeugen vergewissern müssen. So wirkt sein Verursachungsbeitrag so schwer, dass der der Klagepartei zurückzutreten hat.

II.

Der parallel bestehende Anspruch der Klagepartei aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG erfährt ebenfalls keine Kürzung über die gegenüber § 254 BGB bestehende Spezialregelung des § 17 StVG; auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

III.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 ff. BGB.

IV.

Der Kostenausspruch resultiert aus den §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

V.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts des Verfahrens beruht auf § 3 ZPO.