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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil vom 17.11.2008 - 4 K 1963/07.KO - Zur verkehrsrechtlichen Anordnung auf Verlegung einer Bushaltestelle

VG Koblenz v. 17.11.2008: Zur verkehrsrechtlichen Anordnung auf Verlegung einer Bushaltestelle


Das Verwaltungsgericht Koblenz (Urteil vom 17.11.2008 - 4 K 1963/07.KO) hat entschieden:
  1. Zur Gewichtung der öffentlichen und privaten Belange bei einer Klage auf Verlegung einer Bushaltestelle.

  2. Ein Haltestellenschild nach § 41 Abs. 2 Nr. StVO Nr. 4 (Verkehrszeichen Nr. 224) ist ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung. Der Regelungscharakter ergibt sich nicht nur daraus, dass § 41 StVO ohnehin nur Vorschriftzeichen enthält, sondern insbesondere auch aus Folgendem: Der Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste nur an den jeweiligen Haltestellen ein- und aussteigen können (§ 42 PBefG). Die Fahrer der Linienbusse müssen die Haltestellen anfahren und genießen dabei die Vorrechte des § 20 Abs. 1, 3, 4 und 5 StVO. Die Fahrgäste müssen auf den Gehwegen warten (§ 20 Abs. 6 StVO). Das Ein- und Aussteigen an den Haltestellen wird durch § 20 Abs. 2 StVO zusätzlich geschützt. Außerdem besteht bis zu je 15 m vor und hinter den Haltestellenschildern ein Parkverbot (§ 12 Abs. 3 Nr. 4 StVO).

  3. Die von einer Bushaltestelle direkt vor einem Wohnhaus ausgehenden Lärmbelästigungen (Motorgeräusche und menschliche Stimmen) greifen nicht in das durch Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum ein. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass auch ein mittelbarer Eingriff das Grundrecht auf Eigentum verletzen kann, jedoch muss es sich dann um einen „schweren und unerträglichen“ Eingriff handeln, der eine je nach Gebietsart und Vorbelastung angemessene Nutzung des Eigentums, also ein Wohnen ohne Beeinträchtigung der Gesundheit, geradezu unmöglich macht und deshalb im Ergebnis enteignend wirkt. Dies wäre erst ab einem Mittelungspegel von über 70 dB(A) am Tage der Fall.

Tatbestand:

Die Kläger verlangen die Verlegung einer Bushaltestelle. Sie sind seit etwa 10 Jahren Eigentümer und Bewohner des Grundstücks in W., H.-Straße 25. Bei der H.-Straße handelt es sich um die Ortsdurchfahrt der K ... Das Wohnhaus steht unmittelbar am Bürgersteig. Dieser ist hier zwischen 0,80 und 2,20 m breit. Vor dem Nachbargrundstück (Haus Nr. 23) verbreitert sich der Bürgersteig auf 2,45 m. Dort liegt der Scheitelpunkt der Straßenkurve.

In der Ortsgemeinde W. gibt es seit 1940 einen öffentlichen Buslinienverkehr, der von K. nach P. und zurück führt. In beiden Fahrtrichtungen stehen im Ortsgebiet vier Haltestellen zur Verfügung. Die Abstände betragen jeweils ca. 500 Meter. Nirgendwo stehen die Haltestellen so dicht vor einem Wohnhaus wie bei den Klägern. In den vorausgegangenen Jahrzehnten hielt der Bus in Richtung K. neben dem Grundstück der Kläger vor dem Haus Nr. 27 (obwohl sich dort kein Haltestellenschild befand). Auf der gegenüberliegenden Seite befindet sich der Dorfplatz; dort hält seit jeher der Bus aus der Gegenrichtung.

Da sich die wartenden Fahrgäste im Bereich der offenen Garageneinfahrt der Kläger aufhielten, wandten sich die Kläger mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 an die Ortsgemeinde mit dem Ziel, den Fahrgästen die Nutzung der Garageneinfahrt behördlicherseits zu untersagen bzw. die Haltestelle zu verlegen. Daraufhin wurde auf Anordnung der Beklagten erstmals das Verkehrszeichen Nr. 224 (Haltestelle) unmittelbar neben dem Haus der Kläger, vor dem Anwesen H.-Straße 23, aufgestellt. Der Abstand von der Haltestelle bis zu dem nur 1,00 m über dem Bürgersteig liegenden Fenster der Kläger beträgt 2,25 m. Der Abstand von der Haltestelle bis zur Garageneinfahrt beträgt rund 5,00 m.

Von montags bis freitags gibt es täglich sechs Busverbindungen nach K., und zwar um 6:58, 7:03, 8:32, 11:55, 15:12 und 16:13 Uhr. Samstags gibt es nur eine Fahrt um 9:03 Uhr. Sonntags gibt es keine Busverbindung.

Mit Schreiben vom 22. November 2006 machten die Kläger gegenüber der Ortsgemeinde erneut geltend, dass die Fahrgäste nach wie vor die Garageneinfahrt blockierten. Hinzu komme, dass die 12 m langen Busse wegen ihrer Länge ebenfalls die Einfahrt blockierten. Insoweit müsse Abhilfe geschaffen werden, gegebenenfalls müsse die Haltestelle erneut verlegt werden. Die Verbandsgemeinde antwortete, dass die Busfahrer verbindlich angewiesen seien, den Bus so weit vorzufahren, dass die Einfahrt der Kläger frei bleibe.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2007, das diesmal an die Beklagte gerichtet war, verlangten die Kläger eine Verlegung der Haltestelle um mindestens fünf Meter, damit ihre Garageneinfahrt frei würde und die Sicht bei Ausfahrt aus der Garage gewährleistet sei.

Die Beklagte lehnte eine erneute Verlegung der Haltestelle mit Schreiben vom 7. Februar 2007 ab. Wegen der Kurve würde der Bus nach 5 m mit dem Frontbereich auf der Gegenfahrbahn halten. Dies führe zu einer Behinderung des Gegenverkehrs. Die Busfahrer seien jetzt schon angehalten, so weit nach vorne zu fahren, wie es die Verkehrssituation zulasse, ohne den Gegenverkehr zu gefährden. Andere geeignete Standorte seien nicht vorhanden. Außerdem handele es sich nur um wenige Fahrten, so dass die Beeinträchtigung zumutbar sei.

Unter dem 22. Februar 2007 legten die Kläger hiergegen vorsorglich Widerspruch ein. Auch wenn es sich bei dem angefochtenen Schreiben nicht um einen Verwaltungsakt handeln sollte, müsse das Verkehrszeichen als rechtswidriger belastender Verwaltungsakt jedenfalls zurückgenommen werden. Die Fahrgäste lehnten an der Hauswand, verschmutzten diese, schauten in die Fenster und erzeugten Lärm. Die Haltestelle könne sowohl in Richtung P. als auch in Richtung K., z. B. an die Kirche, verlegt werden.

Mit Schreiben vom 7. März 2007 erklärte die Beklagte, dass sie ihr vorausgegangenes Schreiben vom 7. Februar 2007 als einen ablehnenden Bescheid mit Regelungscharakter und somit als einen Verwaltungsakt betrachte. Gleichzeitig bestätigte sie, dass die Kläger insoweit Verpflichtungswiderspruch eingelegt hätten. Sie sehe sich jedoch nicht imstande, dem Widerspruch abzuhelfen. Der jetzige Standort sei nicht nur historisch bedingt, sondern er diene auch dem Dorfplatz, auf dem viele Pendler ihre PKWs abstellten, um mit dem Bus nach K. weiterzufahren. Bei einer Verlegung an die Kirche würde eine zu große Lücke von ca. 1 km zwischen den Haltestellen entstehen. In der näheren Umgebung gebe es keine geeigneten Alternativen.

Mit Schreiben vom 17. April 2007 legte die Beklagte den Widerspruch dem Kreisrechtsausschuss vor, über den nicht entschieden wurde.

Am 3. Dezember 2007 haben die Kläger Klage erhoben, die sich zunächst gegen die Ortsgemeinde richtete. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2007, eingegangen am 14. Dezember 2007, haben sie die Klage insoweit geändert, als nunmehr die Verbandsgemeinde Untermosel neue Beklagte ist. Gleichzeitig erklären sie, es handele sich um eine Verpflichtungs- bzw. Leistungsklage mit dem Ziel, die Haltestelle zu entfernen bzw. zu verlegen. Die Klage betreffe aber nicht die verkehrspolizeiliche Anordnung der Haltestelle. In der Sache selbst wiederholen sie ihre bisherigen Argumente und weisen ferner darauf hin, dass auch Aufopferungsansprüche in Betracht kommen könnten.

Die Kläger beantragen,
die Bushaltestelle soweit zu verlegen, dass etwaige Busgäste sich nicht vor dem Fenster und der Einfahrt des klägerischen Anwesens aufhalten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, der Ortsgemeinderat habe am 6. März 2008 eine Verlegung der Haltestelle und einen Aufopferungsanspruch der Kläger abgelehnt. Die Beklagte habe ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Die Verkehrsbetriebe seien wiederholt angewiesen worden, die Busse so weit vorzufahren, dass die Garageneinfahrt frei bleibe. Im Übrigen sei inzwischen eine Haltelinie auf der Fahrbahn angebracht worden, bis zu der die Busse gerade noch vorfahren können, ohne den Gegenverkehr zu behindern und die Garageneinfahrt zu blockieren.

Das Gericht hat am 19. Februar 2008 einen Erörterungstermin vor Ort durchgeführt, bei dem außer den Beteiligten auch der Ortsbürgermeister und Vertreter und Fahrer der Verkehrsbetriebe Rhein-Eifel-Mosel zugegen waren. Der Ortsbürgermeister hat darauf hingewiesen, dass die Haltestelle am Dorfplatz auch wegen der Anbindung eines Neubaugebiets über einen Treppenweg zweckmäßig sei, denn im Neubaugebiet gebe es keine Wende- bzw. Weiterfahrmöglichkeit für Busse.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift zu dem Erörterungstermin am 19. Februar 2008 und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 17. November 2008 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig.

Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 VwGO gegeben, denn der Streit um die Verlegung der von der Beklagten angeordneten Bushaltestelle beurteilt sich, wie noch auszuführen ist, nach öffentlichrechtlichen Vorschriften nicht verfassungsrechtlicher Art ohne besondere Rechtswegzuweisung an andere Gerichtsbarkeiten.

Die Klage ist als Untätigkeits-Verpflichtungsklage zulässig. Da § 45 Abs. 3 StVO nicht nur das Anbringen sondern auch das Entfernen von Verkehrszeichen in das pflichtgemäße Ermessen der Straßenverkehrsbehörde stellt, und da die Kläger eine weitere Verlegung der Haltestelle begehren, handelt es sich um eine Verpflichtungsklage auf Änderung eines seit Oktober/November 2006 wirksamen Verwaltungsaktes.

Ein Haltestellenschild nach § 41 Abs. 2 Nr. StVO Nr. 4 (Verkehrszeichen Nr. 224) ist ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung. Der Regelungscharakter ergibt sich nicht nur daraus, dass § 41 StVO ohnehin nur Vorschriftzeichen enthält, sondern insbesondere auch aus Folgendem: Der Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste nur an den jeweiligen Haltestellen ein- und aussteigen können (§ 42 PBefG). Die Fahrer der Linienbusse müssen die Haltestellen anfahren und genießen dabei die Vorrechte des § 20 Abs. 1, 3, 4 und 5 StVO. Die Fahrgäste müssen auf den Gehwegen warten (§ 20 Abs. 6 StVO). Das Ein- und Aussteigen an den Haltestellen wird durch § 20 Abs. 2 StVO zusätzlich geschützt. Außerdem besteht bis zu je 15 m vor und hinter den Haltestellenschildern ein Parkverbot (§ 12 Abs. 3 Nr. 4 StVO).

Die Haltestellen entfalten zwar keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber den Anliegern. Da es sich aber um Verwaltungsakte handelt, können die Anlieger hiergegen nur dann Widerspruch einlegen, wenn sie geltend machen, in eigenen Rechten oder in eigenen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein (§ 42 Abs. 1 VwGO). Dies ist bei den Klägern der Fall. Aufgrund ihres Vortrags erscheint es nicht nach jeder rechtlichen Betrachtungsweise von vorneherein ausgeschlossen, dass sie wegen der Lärmimmissionen und der Blockade der Garageneinfahrt, sei es durch die Busse oder die Fahrgäste, in schutzwerten Positionen verletzt sein könnten. Diese Interessen sind sowohl im Rahmen von Anfechtungsbegehren als auch im Rahmen von Verpflichtungsbegehren in Bezug auf Verkehrszeichen berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986, NJW 1986, 2655).

Schließlich liegen auch die Voraussetzungen der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO vor. Das Schreiben der Kläger vom 31. Januar 2007 enthält einen Verlegungsantrag um mindestens weitere fünf Meter. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 7. Februar 2007 abgelehnt. Hiergegen haben die Kläger mit Schreiben vom 22. Februar 2007 Widerspruch eingelegt, über den ohne sachlichen Grund nicht innerhalb von drei Monaten entschieden wurde.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Ablehnungsbescheid lässt keine Ermessensfehler erkennen, so dass nicht einmal ein Bescheidungstenor in Betracht kommt.

Rechtsgrundlage ist letztlich § 45 Abs. 3 StVO. Sofern keine anderweitige Zuständigkeitsregelung eingreift, bestimmen nach dieser Vorschrift die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen anzubringen und zu entfernen sind. Zwar sind die Genehmigungsbehörden nach dem Personenbeförderungsgesetz befugt, im Rahmen der Konzessionserteilung für den öffentlichen Personennahverkehr die Linienführung, den Fahrplan und die Haltestellen zu genehmigen (§ 45 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2 a PBefG). Allerdings betrifft die personenbeförderungsrechtliche Genehmigung der Haltestellen nur deren fahrplanmäßigen (ungefähren) Bereich. Die konkrete Festlegung des Standorts der Haltestellen obliegt dann in einem zweiten Schritt den jeweiligen Straßenverkehrsbehörden, die in ihren Ermessensentscheidungen dem genehmigten Fahrplan entsprechend den Erfordernissen des Betriebs und des Verkehrs Rechnung zu tragen haben (§ 32 Abs. 1 BOKraft). Neben den Belangen des öffentlichen Linienverkehrs sind daneben auch die allgemeinen Erfordernisse der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVO) sowie die Belange der von den Auswirkungen der Haltestellen betroffenen Anlieger zu berücksichtigen. Dies gilt sowohl bei der Neufestsetzung einer Haltestelle als auch bei einer Entscheidung über die Aufrechterhaltung oder Verlegung einer Haltestelle (zum Ganzen vgl. OVG Saarland, Urteil vom 21. Juni 1995 – 9 R 14/95 -).

Die vorliegende Ermessensentscheidung verstößt zunächst nicht gegen die Grundrechte der Kläger.

Die von der Bushaltestelle ausgehenden Lärmbelästigungen (Motorgeräusche und menschliche Stimmen) greifen nicht in das durch Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum ein. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass auch ein mittelbarer Eingriff das Grundrecht auf Eigentum verletzen kann, jedoch muss es sich dann um einen „schweren und unerträglichen“ Eingriff handeln, der eine je nach Gebietsart und Vorbelastung angemessene Nutzung des Eigentums, also ein Wohnen ohne Beeinträchtigung der Gesundheit, geradezu unmöglich macht und deshalb im Ergebnis enteignend wirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979, NJW 1980, 2368; soweit dort auch Zumutbarkeitsfragen unterhalb dieser Schwelle erörtert werden, siehe unten). Eine derartige Beeinträchtigung haben die Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Sie haben insbesondere keine Lärmmessungen vorgelegt. Es besteht auch keine Veranlassung, derartige Messungen von Amts wegen erheben zu lassen. Nach der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte kommt dem Verkehrslärm sogar bei einem Mittelungspegel von 70 dB(A) am Tage noch keine enteignungsgleiche Wirkung zu, weil hierdurch noch keine Gesundheitsgefahr ausgelöst wird (vgl. z.B. Hess VGH, Urteil vom 29. April 1986, NJW 1986, 2782). Im vorliegenden Fall drängt es sich nicht auf, dass dieser Dauerpegel überschritten wird, zumal es sich während der Wochenarbeitstage nur um sechs Einzelereignisse täglich handelt. In einer Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 22. März 2002 – 19 U 109/01 – Juris) wird eine Lärmmessung an einer Bushaltestelle direkt vor der Wohnung der damaligen Kläger wiedergegeben, die (einschließlich der Busse) einen Mittelungspegel von 54 dB(A) ergab. Kurzfristige Spitzenpegel erreichten zwar 75 dB(A), jedoch wurden diese nach Ziffer 6.3 TA Lärm in allgemeinen Wohngebieten bei seltenen Ereignissen für zulässig erachtet.

Zur Vermeidung von Missverständnissen sei darauf hingewiesen, dass weder die TA-Lärm noch die für die Kläger günstigere Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) unmittelbar anwendbar sind, denn erstere gilt gemäß ihrer Ziffer 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG nicht für öffentliche Verkehrsanlagen und letztere greift gemäß ihrem § 1 Abs. 2 Nr. 2 nur ein, wenn der Beurteilungspegel „durch einen erheblichen baulichen Eingriff“ in die Straße um mehr als 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage erhöht wird. Allerdings werden diese Regelwerke allgemein als Orientierungshilfe herangezogen. Außerdem bestimmt auch Ziffer 2.2 der „Vorläufigen Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm“ (Lärmschutz-Richtlinien-StV) vom 23. November 2007 (Verkehrsblatt 2007, 767), dass Lärmschutzmaßnahmen grundsätzlich erst in Betracht kommen, wenn der Mittelungspegel in reinen und allgemeinen Wohngebieten in der Zeit zwischen 6:00 und 22:00 Uhr 70 dB(A) überschreitet. Eine derartige Belastung wird in der Regel erst bei 200 Kfz/h, einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h und einem 100%-igen Lkw-Anteil erreicht (vgl. Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, RLS-90, Diagramm 1; ebenfalls abgedruckt in der Anlage 1 zur Verkehrslärmschutzverordnung).

Nach alledem bleibt festzuhalten, dass ein schwerer und unerträglicher Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG nach gefestigter Rechtsprechung erst ab einem Mittelungspegel von über 70 dB(A) am Tage vorliegen kann. Hierfür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte.

Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Da eine enteignend wirkende, verkehrslärmbedingte Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung nicht schlüssig dargelegt ist, ist auch eine Beeinträchtigung der personenbezogenen Rechtsgüter des Art. 2 Abs. 2 GG ausgeschlossen. Denn das Recht auf körperliche Unversehrtheit geht nicht weiter als das Recht auf ein der jeweiligen Gebietsart und Gebietsvorbelastung angemessenes Wohnen (vgl. BVerwG, a.a.O.).

Schließlich ist auch der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Es trifft zwar zu, dass sich die übrigen Bushaltestellen nicht in unmittelbarer Nähe einer Hauswand befinden und dass die wartenden Fahrgäste dort nicht vor dem Fenster stehen und hineinschauen können. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt aber erst dann vor, wenn es dafür keinen sachlichen Rechtfertigungsgrund gibt. Im Streitfall liegt der sachliche Grund bereits in der Straßenführung. Wegen der hier beginnenden Kurve kann die Haltestelle nicht weitere fünf Meter in Richtung K. verlegt werden. Ein haltender Bus würde sonst mit dem vorderen Teil in die Gegenfahrbahn hineinragen und den Verkehr gefährden. Nicht umsonst hat die Beklagte inzwischen eine Haltelinie auf der Fahrbahn angebracht, bis zu der die Busse gerade noch vorfahren können, ohne den Gegenverkehr zu gefährden. Im Übrigen würde eine – von den Klägern selbst vorgeschlagene – Verlegung von fünf Metern wohl kaum zu einer nennenswerten Verminderung der von ihnen bekämpften Lärmkulisse beitragen. Mit einer etwaigen Rückverlegung an den früheren Standort wären die Kläger selbst nicht einverstanden, denn der alte Haltepunkt war gerade der Auslöser für den Rechtsstreit. Eine noch weitere Zurückverlegung in Richtung P. ist aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Zwar verläuft die Straße dort geradlinig, aber der Bürgersteig ist noch schmaler als vor dem Grundstück der Kläger, so dass die Fahrgäste nicht gemäß § 20 Abs. 6 StVO auf dem Gehweg warten können. Ein Seitenstreifen, eine Haltestelleninsel oder ein Fahrbahnrand stehen ebenfalls nicht zur Verfügung und auf der Fahrbahn selbst dürfen die Fahrgäste nicht warten.

Auch unterhalb der Schwelle der Grundrechte müssen die Belange der Kläger in die Ermessenentscheidung einbezogen werden. Denn das private Interesse an einer (möglichst) ungestörten Grundstücksnutzung ist vom Grundsatz her durchaus schützenswert. Allerdings können die privaten Belange durch entgegenstehende öffentliche Belange im Rahmen einer Abwägung der unterschiedlichen Interessen überwunden werden. Vorliegend ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte für die Bevorzugung der öffentlichen Interessen und damit gegen die privaten Interessen der Kläger entschieden hat.

Insoweit ergibt sich zunächst eine gewichtige Ermessensbindung aus § 32 Abs. 1 BOKraft. Nach dieser Vorschrift ist bei der Entscheidung über die Anbringung der Haltestellen nach § 45 Abs. 3 StVO dem genehmigten Fahrplan entsprechend den Erfordernissen des Betriebs und des Verkehrs Rechnung zu tragen. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die Haltestelle nicht an die Kirche bzw. auf die Grünfläche an der Einmündung der Alten K.-Straße verlegt werden kann. Denn dadurch würde der Abstand zur vorausgehenden Haltestelle zu groß und zur nachfolgenden Haltestelle zu klein. Ein genehmigtes Verkehrskonzept verträgt keine derart weitgehenden Veränderungen (OVG Saarland, Urteil vom 21. Juni 1995 – 9 R 14/95 – Juris; insoweit dort nicht wiedergegeben).

Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt besteht darin, dass es im öffentlichen Interesse geboten ist, möglichst viele Bürger durch den ÖPNV zu bedienen. Dazu ist es erforderlich, dass die Anwohner eines Wohngebiets die Haltstelle zu Fuß auf möglichst kurzem Wege erreichen können. Dies gilt auch und gerade im Hinblick auf den sicheren Schulweg für Kinder, die für den Schulbesuch außerhalb von W. auf die Busverbindung angewiesen sind (sofern keine eigenen Schulbusse eingesetzt werden). Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass das Neubaugebiet oberhalb des Dorfplatzes auf die Haltestelle am Dorfplatz angewiesen sei, weil es innerhalb des Baugebiets keine Wendemöglichkeit und keine Durchfahrtmöglichkeit für Busse gebe. Bei einer Verlegung der Haltestelle an die Kirche bzw. an die Grünanlage würden diese Anwohner vermutlich nicht mehr die öffentliche Busverbindung in Anspruch nehmen und private Fahrzeuge benutzen. Damit würde ein wichtiges Ziel des ÖPNV unterlaufen (vgl. OLG Köln, a.a.O.).

In diesem Zusammenhang kommt auch dem Dorfplatz als solchem eine nicht unerhebliche Bedeutung zu. Zum einen gehört eine Haltestelle an den zentralen Dorfmittelpunkt und nicht an einen relativ weit hiervon entfernten Punkt. Wer am Dorfplatz wohnt, muss mit einer lebhafteren Umgebung rechnen. Zum andern gibt es hier Parkplätze für Personenkraftwagen, die von Pendlern abgestellt werden, um auf die Buslinie umzusteigen. Auch diese Funktion als „Umsteigebahnhof“ verdient im öffentlichen Interesse Beachtung.

Die bisherigen Ausführungen lassen erkennen, dass gewichtige öffentliche Interessen für die Beibehaltung der jetzigen Bushaltestelle sprechen. Demgegenüber sind die Interessen der Kläger eindeutig weniger schutzwürdig.

Im Hinblick auf die Lärmbelästigung, die von den Bussen und den wartenden Fahrgästen ausgeht, ist zunächst festzustellen, dass insoweit schon seit den 40er Jahren eine gewisse Vorbelastung bestand, denn der Lärm vor dem Nachbarhaus Nr. 27 war auf dem Grundstück der Kläger in einer Weise wahrnehmbar, die sich wohl nicht wesentlich von der heutigen Situation unterschied. Hinzu kommt, dass es sich bei den Geräuschen nicht um ausgesprochen unangenehme Frequenzbereiche handelt und dass sie in der Regel auch keine unzumutbaren Geräuschpegelsprünge enthalten. Sollten insbesondere wartende Schulkinder unvermittelt ein lautes Gelächter oder plötzliche Schreie ausstoßen, ist zu berücksichtigen, dass dies nicht während der besonders geschützten Nachtzeit stattfindet. Die Nachtzeit endet bereits um 6:00 Uhr. Die ersten Busse fahren morgens kurz vor und kurz nach 7:00 Uhr ab. Im weiteren Tagesverlauf gibt es wohl nicht mehr viele Schüler, die dann noch zur Schule fahren. Im Übrigen ist auch insoweit darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um Dauerereignisse, sondern um seltene Ereignisse (sechs mal an den Wochenarbeitstagen) handelt.

Die Blockierung der Garagenzufahrt durch die 12 m langen Busse kann von vornherein nicht zugunsten der Kläger berücksichtigt werden. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ist vor den Grundstücksein- und -ausfahrten nur das Parken verboten. Das Halten bis zu drei Minuten ist zulässig (vgl. § 12 Abs. 2 StVO). Folglich ist es den Klägern kraft Gesetzes zuzumuten, eine Blockade von maximal drei Minuten hinzunehmen. Sollte die Blockade länger dauern, steht es den Klägern frei, ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO gegen die Busfahrer einzuleiten, denn das Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO gilt auch für Busse. Die Beklagte braucht sich aber einen etwaigen Verkehrsverstoß der Busfahrer nicht anrechnen zu lassen. Sie darf im Gegenteil bei ihrer Entscheidung über die Anbringung einer Haltestelle davon ausgehen, dass sich die Busfahrer rechtmäßig verhalten (zum Ganzen vgl. OVG Saarland, a.a.O.). Im Übrigen hat die Beklagte inzwischen eine Haltelinie angebracht, bis zu der die Busse vorfahren können, ohne die Garageneinfahrt zu blockieren.

Soweit die Garageneinfahrt von wartenden Fahrgästen „besetzt“ wird, steht es den Klägern frei, die Einfahrt durch ein Tor zu verschließen. Etwaige Sachbeschädigungen bzw. Verschmutzungen können zivilrechtlich und strafrechtlich verfolgt werden. Es ist zwar nachvollziehbar, dass es für die Kläger nicht einfach sein wird, einen Täter zu identifizieren. Dies bedeutet aber nicht, dass deshalb das private Interesse an der Verlegung der Haltestelle überwiegen würde. Denn die Beklagte hat auch insoweit keine Verantwortung für ein rechtswidriges Verhalten der wartenden Fahrgäste. Dasselbe gilt für etwa von den Fahrgästen in die Garageneinfahrt geworfene Abfälle. Nach den Angaben des Ortsbürgermeisters in der mündlichen Verhandlung ist ohnehin davon auszugehen, dass die Fahrgäste – wegen der eingezeichneten Haltelinie - neuerdings eher vor dem Nachbargrundstück (Haus Nr. 23) warten.

Was bleibt, ist die Einsichtsmöglichkeit in die Erdgeschosszimmer. Die Kläger haben insoweit bereits undurchsichtige Vorhänge angebracht. Sie können diese Zimmer nach eigenen Angaben nur noch eingeschränkt nutzen. Es kann dahinstehen, ob die Haltestelle hierfür kausal war, denn die Einsichtsmöglichkeit als solche bestand auch ohne die Haltestelle. Jedenfalls führt auch dieser Aspekt nicht zu einem Überwiegen der privaten Interessen. Die Kläger müssen sich insoweit die Situationsgebundenheit des Eigentums (Art: 14 Abs. 2 GG) vorhalten lassen. Als Anlieger einer Straße haben sie keinen Anspruch darauf, dass der Gemeingebrauch, der ohnehin nur im Rahmen der Verkehrsvorschriften besteht (§ 34 Abs. 1 LStrG), unverändert beibehalten wird. Wenn sie ein Wohnhaus haben, das unmittelbar am Bürgersteig steht und dessen Erdgeschossfenster sich nur 1,00 m oberhalb des Bürgersteigs befinden, können sie nicht allein deswegen verhindern, dass vor ihrem Grundstück eine Bushaltestelle eingerichtet wird.

Nach alledem war die Klage abzuweisen. Ob den Klägern ein Aufopferungsanspruch zusteht, bedarf hier keiner Entscheidung, da dies nicht zum Streitgegenstand gehört und weil insoweit der Zivilrechtsweg gegeben ist (§ 40 Abs. 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.


Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.