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Verwaltungsgericht Osnabrück Urteil vom 05.07.2002 - 2 A 112/00 - Zum Anspruch des Eigentümers auf Beseitigung einer vor seinem Grundstück eingerichteten Bushaltestelle
VG Osnabrück v. 05.07.2002: Zum Anspruch des Eigentümers auf Beseitigung einer vor seinem Grundstück eingerichteten Bushaltestelle
Das Verwaltungsgericht Osnabrück (Urteil vom 05.07.2002 - 2 A 112/00) hat entschieden:
Nach § 45 Abs. 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden Haltestellen für den Nahverkehr einrichten (§ 45 Abs. 3 Satz 1 StVO). Die den Straßenverkehrsbehörden hierdurch eingeräumten Lenkungsmöglichkeiten dienen dabei in erster Linie der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und damit dem Schutz der Allgemeinheit, während der Schutz der privaten Belange Einzelner damit grundsätzlich nicht bezweckt ist; nur soweit durch eine derartige verkehrslenkende Maßnahme gewichtige rechtlich geschützte Individualinteressen berührt werden, insbesondere etwa ein Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 2 und 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsgüter in Betracht kommt, hat der Einzelne (zumindest) einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde darüber, ob eine bestimmte verkehrsrechtliche Anordnung getroffen wird oder nicht.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Einrichtung einer Bushaltestelle vor dem in seinem Eigentum stehenden, mit zwei Mehrfamilienwohnhäusern bebauten Grundstück A-Straße ... im Ortsteil Y der Gemeinde Z.
Die A-Straße zweigt von der zwischen der Stadt X und dem Ortsteil Y verlaufenden B-Straße ab und kreuzt - ca. 35-40 m westlich des Grundstücks des Klägers - die C-Straße. Der nördliche Teil der A-Straße ist weitgehend unbebaut; an der Südseite der Straße, an der auch das Grundstück des Klägers liegt, befindet sich - beidseits der C-Straße - im Wesentlichen Wohnbebauung, die zum Teil, nämlich insbesondere westlich der C-Straße, innerhalb eines erst in der jüngeren Vergangenheit ausgewiesenen Neubaugebietes ("N") liegt. Über den genannten Straßenzug B-Straße/A-Straße/C-Straße verlaufen die seit Jahren von der Verkehrsgemeinschaft X betriebenen Buslinien Nr. ..., die das Stadtgebiet von X mit dem Ortsteil Y verbinden und dann weiter in nördliche Richtung in das Zentrum der Gemeinde Z führen. Die insoweit eingesetzten Busse verkehren (in Richtung X) werktags in der Zeit zwischen etwa 8 Uhr und 19 Uhr sowie samstags in der Zeit zwischen etwa 8 Uhr und 16 Uhr (insgesamt) im 20-Minuten-Takt; in den Zeiten davor und danach sowie an Sonn- und Feiertagen sind die Abstände zwischen den einzelnen Ankunfts- bzw. Abfahrtszeiten deutlich größer (bis hin zum Stundentakt). In umgekehrter Richtung (von X nach Y) ist die Gesamtzahl der täglichen Fahrten im Wesentlichen identisch, wobei der Fahrplantakt an Werktagen zwischen etwa 8 Uhr und 20 Uhr (bzw. an Samstagen bis ca. 14 Uhr) allerdings zwischen 10, 20 und 30 Minuten variiert. Auf dem genannten Streckenabschnitt waren in der Vergangenheit innerhalb des Ortsteils Y insgesamt vier Bushaltestellen, darunter u.a. die im Einmündungs- bzw. Kreuzungsbereich B- Straße/A-Straße gelegene Haltestelle "H" eingerichtet; die nächsten Haltestellen in nördliche Richtung folgen sodann erst im Zentrum von Z.
Aufgrund entsprechender Anregungen von Bewohnern des genannten Neubaugebietes "N" beschloss der Beklagte nach Abstimmung mit dem Träger des Öffentlichen Personennahverkehrs und der zuständigen Verkehrskommission, vor dem Grundstück des Klägers auf beiden Seiten der A-Straße eine weitere Bushaltestelle einzurichten; die entsprechenden Haltestellenschilder wurden sodann im - eines davon auf dem vor dem Grundstück des Klägers verlaufenden Gehweg - angebracht. Ziel dieser Maßnahme war es insbesondere, sowohl den Bewohnern des Neubaugebietes "N" als auch den unmittelbaren Anwohnern der A-Straße eine optimale Anbindung an den Öffentlichen Personennahverkehr, insbesondere einen relativ kurzen Fußweg zu den jeweiligen Haltestellen zu ermöglichen, um damit den Öffentlichen Personennahverkehr insgesamt so attraktiv wie möglich zu gestalten.
Der Kläger erhob gegen diese straßenverkehrsbehördliche Anordnung Widerspruch und machte geltend, dass die Einrichtung der neuen Bushaltestelle die wirtschaftliche Verwertbarkeit seiner Immobilie erheblich beeinträchtige und zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die betroffenen Hausbewohner führe. Diese bestünden zum einen in erheblichen Lärm- und Abgasbelästigungen, die durch die eingesetzten - die fragliche Haltestelle ca. 30- bis 50-mal pro Tag anfahrenden - Busse selbst verursacht würden, wobei das jeweilige An- und Abfahren erfahrungsgemäß besonders lärmintensiv und in dem hier betroffenen, nicht durch eine geschlossene Bebauung geprägten Bereich des Gemeindegebietes nicht ortsüblich sei. Insoweit sei außerdem zu berücksichtigen, dass die Entfernung zwischen dem Eingang seines Wohnhauses und dem vor seinem Grundstück verlaufenden Gehweg lediglich rd. 3,50 m bis 4 m betrage, die Einrichtung einer weiteren Haltestelle auf der gegenüberliegenden Straßenseite praktisch zu einer Verdoppelung der entsprechenden Emissionen führe und zusätzliche Immissionen dadurch entstünden, dass sich insbesondere in den Verkehrsspitzenzeiten lange Fahrzeugschlangen hinter den an den Haltestellen haltenden Bussen bildeten, weil diese angesichts der geringen Breite der A-Straße und der in kurzer Entfernung kreuzenden C-Straße nicht überholt werden könnten. Zum anderen sei der unmittelbar vor seinem Grundstück gewählte Standort der Haltestelle deshalb ungeeignet, weil der dort verlaufende Gehweg lediglich 1 m breit sei und diese ohnehin schon geringe Breite zusätzlich noch dadurch um rd. 10 cm reduziert werde, dass sich an dieser Stelle ein Laternenmast befinde, an dem das fragliche Haltestellenschild angebracht worden sei. Angesichts dessen seien regelmäßige "Staus" von ein- und aussteigenden Busbenutzern zu erwarten, so dass weder eine hinreichende Nutzbarkeit des Gehweges für Passanten bzw. wartende Busbenutzer noch ein störungsfreier Zugang zu seiner nur wenige Meter entfernten Immobilie gewährleistet sei. Darüber hinaus sei der angeordnete Standort der Haltestelle auch deshalb unzumutbar, weil - bedingt durch das erhöhte Fahrgastaufkommen - zunehmend Abfälle, insbesondere Papierschnipsel, Fahrscheine, Zigarettenstummel u.ä. auf sein Grundstück geworfen würden, die er dann jeweils mühsam wieder einsammeln müsse. Abgesehen davon bestehe für die Einrichtung einer Haltestelle an diesem Standort auch keine zwingende Notwendigkeit, weil sich ca. 80 m weiter östlich - jenseits der D-Straße - an der Südseite der A-Straße ein größerer Parkstreifen befinde, der die genannten Beeinträchtigungen nicht mit sich bringe und deshalb als Alternativstandort wesentlich besser geeignet sei.
Nachdem die Bezirksregierung den Widerspruch mit Bescheid vom zurückgewiesen hatte, hat der Kläger am unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens Klage erhoben. Ergänzend macht er geltend, dass die Einrichtung einer Bushaltestelle an dem konkreten Standort auch Sicherheitsprobleme aufwerfe, weil der an der Südseite der A-Straße verlaufende Gehweg in diesem Bereich eine viel zu geringe Breite aufweise und auf der gegenüberliegenden, nicht über einen Gehweg verfügenden Straßenseite eine ungesicherte Hanglage bestehe, so dass dort aussteigende Fahrgäste Gefahr liefen, tief in das benachbarte Gelände zu fallen. Soweit der Beklagte bzw. die Widerspruchsbehörde eine Verlegung der Bushaltestelle in die ca. 80 m weiter östlich gelegene Parkbucht abgelehnt hätten, sei dies ermessensfehlerhaft, weil die von ihm geltend gemachten erheblichen Beeinträchtigungen, die mittlerweile schon dazu geführt hätten, dass einer seiner Mieter das Mietverhältnis gekündigt habe, letztlich nicht berücksichtigt worden seien; statt dessen habe man die grundsätzlich fehlerhafte, zumindest aber zu vernachlässigende Überlegung in den Vordergrund gestellt, bestimmten Anwohnern aus der Umgebung gerade zu der hier in Rede stehenden Haltestelle einen kurzen Fußweg zu ermöglichen. Abgesehen davon lägen die einzelnen Bushaltestellen sowohl im Ortsteil Y als auch im übrigen Gebiet der Gemeinde Z regelmäßig mehrere hundert Meter voneinander entfernt, so dass auch bei der von ihm vorgeschlagenen Verlegung der streitigen Haltestelle in die weiter östlich gelegene Parkbucht eine gute Erreichbarkeit der benachbarten Wohngebiete gewährleistet sei.
Der Kläger beantragt,
die verkehrsbehördliche Anordnung des Beklagten zur Einrichtung einer Bushaltestelle vor dem Haus A-Straße und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom aufzuheben.
Der Beklagte beantragt aus den Gründen des angefochtenen Widerspruchsbescheides und unter Auseinandersetzung mit dem ergänzenden Klagevorbringen,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Nach § 45 Abs. 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten; zu diesem Zweck bestimmen sie insbesondere auch, wo und welche Verkehrszeichen bzw. Verkehrseinrichtungen anzubringen oder zu entfernen sind (§ 45 Abs. 3 Satz 1 StVO). Die den Straßenverkehrsbehörden hierdurch eingeräumten Lenkungsmöglichkeiten dienen dabei in erster Linie der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und damit dem Schutz der Allgemeinheit, während der Schutz der privaten Belange Einzelner damit grundsätzlich nicht bezweckt ist; nur soweit durch eine derartige verkehrslenkende Maßnahme gewichtige rechtlich geschützte Individualinteressen berührt werden, insbesondere etwa ein Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 2 und 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsgüter in Betracht kommt, hat der Einzelne (zumindest) einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde darüber, ob eine bestimmte verkehrsrechtliche Anordnung getroffen wird oder nicht (vgl. BVerwG, U. v. 22.01.1971 -VII C 48.69-, BVerwGE 37, 112; B. v. 03.07.1986 - 7 B 141.85-, NJW 1987, 1096; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 45 StVO Rn. 28a m.w.N.).
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Unter Berücksichtigung dessen kann das Begehren des Klägers keinen Erfolg haben, weil nicht erkennbar ist, dass er durch die Einrichtung einer Bushaltestelle vor dem Grundstück A-Straße in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Die angefochtene verkehrsbehördliche Maßnahme beruht auf der sachlichen und nachvollziehbaren - und auch vom Kläger selbst zumindest dem Grunde nach nicht angegriffenen - Erwägung, den in der näheren Umgebung lebenden Anwohnern, insbesondere den Bewohnern des westlich benachbarten Neubaugebietes "N" eine attraktive, mit wenig Zeitaufwand und insbesondere relativ kurzen Fußwegen verbundene Anbindung an den vorhandenen Öffentlichen Personennahverkehr zu ermöglichen. Auch der für die Einrichtung der neuen Haltestelle konkret gewählte Standort unmittelbar vor bzw. gegenüber dem Grundstück des Klägers ist rechtlich nicht zu beanstanden, lässt insbesondere - worauf es hier allein ankommt - keine Ermessensfehler im Sinne des § 114 VwGO erkennen.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang zunächst geltend macht, bei einer Benutzung der neuen Haltestelle durch an- und abfahrende bzw. dort haltende Busse werde der Verkehrsfluss auf der A-Straße - insbesondere in den Verkehrsspitzenzeiten - lahmgelegt, weil dann angesichts der geringen Straßenbreite und der etwas weiter westlich befindlichen Kreuzung mit der C-Straße ein Begegnungsverkehr nicht mehr möglich sei, kommt es darauf für die hier zu treffende Entscheidung ebenso wenig an wie auf seinen weiteren Einwand, der Ausbauzustand der A-Straße im Bereich der fraglichen Haltestelle berge erhebliche Gefahren für die Sicherheit von Passanten und Fahrgästen in sich bzw. lasse zumindest eine ordnungsgemäße Benutzung des vorhandenen Gehweges nicht zu. Denn damit macht der Kläger ersichtlich keine Verletzung eigener Rechte, sondern -unabhängig von der sachlichen Berechtigung dieser Einwände im Einzelnen (die zumindest hinsichtlich der befürchteten "Sicherheitsprobleme" ohnehin zu verneinen sein dürfte)- allenfalls eine Beeinträchtigung der allgemeinen Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und damit Interessen der Allgemeinheit geltend. Die Wahrnehmung bzw. Durchsetzung derartiger öffentlicher Interessen aber ist dem Kläger nach § 42 Abs. 2 VwGO, der die Erhebung von Popularklagen ausschließt, von vornherein verwehrt, so dass diese Gesichtspunkte bei der vom Beklagten zu treffenden Ermessensentscheidung - jedenfalls mit Blick auf die Belange des Klägers - auch nicht berücksichtigt werden mussten.
Soweit der Kläger darüber hinaus beanstandet, er bzw. die Bewohner der auf seinem Grundstück befindlichen Wohnhäuser werde/würden durch die Geräusch- und Abgasemissionen der die Haltestelle nutzenden Busse - insbesondere während der Phasen des An- und Abfahrens - erheblich beeinträchtigt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass durch die im vorliegenden Verfahren angefochtene Maßnahme weder die (absolute) Zahl der täglichen Busfahrten erhöht noch der bestehende, im Tatbestand dieses Urteils auszugsweise zitierte Fahrplantakt geändert worden ist. Es ist auch nicht erkennbar und vom Kläger selbst auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden, dass die mit dem Betrieb einer Buslinie naturgemäß verbundenen Lärm- und Abgasemissionen allein durch die Existenz der neuen Haltestelle und das damit einhergehende An- und Abfahren der Busse wesentlich erhöht werden oder dass gerade der Kläger durch die Nutzung der neuen Haltestelle in höherem Maße beeinträchtigt wird als die übrigen Anlieger in dem betreffenden Bereich; eine derartige Annahme liegt im Übrigen schon deshalb fern, weil die vom Kläger insoweit geltend gemachten Beeinträchtigungen erfahrungsgemäß in aller Regel nur kurzfristiger Natur sind. Auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang diskutierte Frage, ob bei der Nutzung der streitigen Haltestelle die in § 2 der 16. BImSchV genannten Immissionsgrenzwerte eingehalten werden, kommt es ebenfalls nicht an. Denn die Vorschriften dieser Verordnung gelten ausschließlich für den (Neu-)Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen, wobei eine Änderung dann wesentlich ist, wenn eine Straße entweder in einer bestimmten Weise baulich erweitert wird oder wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von der zu ändernden Straße ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage bzw. 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird (vgl. § 1 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 1 u. 2. der 16. BImSchV); diese Voraussetzungen liegen hier jedoch ersichtlich nicht vor. Hinzu kommt - und das ist letztlich entscheidend -, dass der Anlieger einer an seinem Grundstück vorbeiführenden Straße mit deren Schicksal grundsätzlich in der Weise verbunden ist, dass er den Gemeingebrauch Dritter und etwaige Beeinträchtigungen des Anliegergebrauchs, die aus dem Gemeingebrauch bzw. der allgemeinen Zweckbestimmung der Straße resultieren, hinnehmen muss und deshalb unter dem Gesichtspunkt des Anliegergebrauchs insbesondere nicht verlangen kann, dass der Verkehr auf der an seinem Grundstück vorbeiführenden Straße seiner Art und/oder seinem Umfang nach stets unverändert bleibt (vgl. BVerwG, U. v. 08.10.1976 - VII C 24.73-, NJW 1977, 2367; U. v. 29.04.1977 - IV C 15.75 -, BVerwGE 54, 1; U. v. 06.08.1982 - IV C 58.80 -, DVBl. 1982, 1098). Demgemäß schützt den Kläger seine Stellung als Anlieger regelmäßig nicht vor solchen Einwirkungen, die mit dem (zulässigen) Gemeingebrauch der Straße durch andere - bzw. hier: mit dem im Interesse der Allgemeinheit erfolgenden Betrieb einer Buslinie im Rahmen des Öffentlichen Personennahverkehrs - allgemein verbunden sind; dies gilt auch für die von ihm befürchtete allgemeine Wertminderung seines Grundstücks bzw. der darauf befindlichen Wohnhäuser. Entsprechendes gilt im Ergebnis für die vom Kläger im Übrigen geltend gemachten Beeinträchtigungen, die insbesondere durch das Fortwerfen diverser Abfälle auf sein Grundstück bzw. den dort befindlichen Vorgartenbereich entstehen. Denn unabhängig davon, ob hierfür tatsächlich überhaupt die Benutzer der streitigen Haltestelle oder nicht ggf. andere Personen verantwortlich sind, handelt es sich dabei ausschließlich um - rechtlich unzulässige - Verhaltensweisen Dritter, die nicht geeignet sind, den - wie dargelegt - für sich genommen zulässigen Gemeingebrauch als solchen auszuschließen bzw. zu beschränken; insoweit muss sich der Kläger vielmehr darauf verweisen lassen, im Einzelfall entsprechende (zivilrechtliche) Abwehr- und Unterlassungsansprüche gegen den jeweiligen Verursacher dieser Beeinträchtigungen geltend zu machen oder sich insoweit - was er derzeit ohnehin tut - unmittelbar an das zuständige Verkehrsunternehmen zu wenden.
Demgemäß kann der Kläger schon aus den vorgenannten Gründen - nämlich mangels Beeinträchtigung seiner eigenen Rechte - nicht verlangen, dass die streitige Haltestelle an einen anderen Standort verlegt wird. Abgesehen davon haben der Beklagte und die Widerspruchsbehörde plausibel und ohne weiteres nachvollziehbar dargelegt, dass der vom Kläger konkret ins Auge gefasste Alternativstandort ca. 80 m weiter östlich des derzeitigen Standorts aus sachlichen Gründen nicht in Betracht kommt, weil dieser Standort dann einerseits zu nah an der weiter östlich/südöstlich folgenden Haltestelle "H", andererseits aber schon zu weit von dem Neubaugebiet "N" - dem die angefochtene Maßnahme insbesondere zugute kommen soll - entfernt läge und im Übrigen im Hinblick auf den dort unmittelbar an die Straße angrenzenden Kindergarten auch unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten bedenklich erscheint. Dasselbe gilt im Ergebnis für die weiteren vom Kläger im Laufe des Verfahrens vorgeschlagenen "Alternativplanungen". Denn im vorliegenden Verfahren ist nicht darüber zu entscheiden, welcher konkrete Haltestellenstandort ggf. die (objektiv) "optimale" oder (subjektiv) "am wenigsten störende" Lösung darstellen würde; vielmehr kommt es insoweit allein darauf an, ob die angefochtene Maßnahme des Beklagten zulasten des Klägers ermessensfehlerhaft ist, was nach den vorstehenden Ausführungen zu verneinen ist.