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VGH Mannheim Urteil vom 20.10.1994 - 5 S 474/94 - Zum Anfechtungsrecht eines Anliegers gegen die Errichtung einer Bushaltestelle
VGH Mannheim v. 20.10.1994: Zum Anfechtungsrecht eines Anliegers gegen die Errichtung einer Bushaltestelle
Der VGH Mannheim (Urteil vom 20.10.1994 - 5 S 474/94) hat entschieden:
Bei der straßenverkehrsrechtlichen Festlegung einer Bushaltestelle nach § 45 Abs 3 S 1 StVO durch Verkehrszeichen 224 zu § 41 Abs 2 Nr 4 StVO kann ein betroffener Anlieger nicht die Prüfung solcher Alternativstandorte verlangen, durch die den im personenbeförderungsrechtlich genehmigten Fahrplan (§ 40 Abs 1 PBefG) enthaltenen Haltestellen nicht im Sinne von § 32 Abs 1 BOKraft Rechnung getragen wurde.
Tatbestand:
Die Kläger, Miteigentümer des (Eck-)Wohngrundstücks in, wenden sich gegen die Errichtung einer Bushaltestelle in der an ihr Grundstück angrenzenden Sch.-straße zwischen der Einmündung des wegs und der Kreuzung der X-Straße.
Auf Antrag der Firma Reisen hatte das Landratsamt mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 15.12.1988 für die neue Linie die Einrichtung mehrerer Bushaltestellen in genehmigt; u.a. wurde eine Haltestelle für die Fahrtrichtung aus der X-Straße vor dem Anwesen X-Straße eingerichtet. Dessen Eigentümer erhob hiergegen Anfechtungsklage, der das Verwaltungsgericht Freiburg mit rechtskräftigem Urteil vom 26.03.1991 - 5 K 317/91 - stattgab, weil im Rahmen der gebotenen Abwägung die geeignete Standortalternative "Parkbucht" zwischen den Kreuzungen der X-Straße und der X-Straße mit der Sch.-straße fehlerhaft ausgeschieden worden sei.
Mit "Beschluss" vom 13.08.1992 ordnete das Landratsamt als Ergebnis der am 05.06.1992 in durchgeführten Straßenverkehrsschau die Einrichtung der "Bushaltestelle in der X-Straße" längs der Parkbucht bzw. des Längsparkstreifens zwischen der Einmündung des wegs und des westlichen Teils der X-Straße im Bereich des Eckgrundstücks der Kläger und des östlich angrenzenden Eckgrundstücks X-Straße 8 gemäß der Eintragung in der beigefügten Anlage 1 an. Die. Kläger, denen der Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung bekanntgegeben worden war, legten mit Schreiben vom 24.08.1992 Widerspruch ein, mit dem sie geltend machten: Der gewählte neue Standort der Haltestelle vor der Kreuzung der X-Straße mit der Sch.-Straße führe bei haltenden Bussen zu Sichtbehinderungen und diene daher nicht der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs. Die Alternativstandorte X-Straße 11-13 und weitere Alternativstandorte im oberen Teil der X-Straße seien ebensowenig erwogen worden wie eine Änderung der Richtung des Rundkurses im gesamten Wohngebiet. Die Anordnung der Haltestelle bedeute einen rechtswidrigen Eingriff in ihr Grundeigentum, da sich der Wohn- und Essbereich im Erdgeschoss sowie die Außenterrasse unmittelbar an der X-Straße befänden, zu der hin auch die Kinderzimmer im ersten Obergeschoss und das Elternschlafzimmer im zweiten Obergeschoss gelegen seien. Wegen der bei laufendem Motor haltenden Busse sei mit erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen (durch Lärm und Abgase) für die ganze Familie zu rechnen, deren Intimsphäre zudem durch die wartenden Fahrgäste (30-35) gestört werde.
Auf den Widerspruch der Kläger hin ordnete das Landratsamt mit Verfügung vom 14.09.1992 die sofortige Vollziehung an, soweit es die nur provisorische Anlage der Bushaltestelle ohne weitergehende bauliche Maßnahmen anbelangt. Den Antrag der Kläger, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 13.08.1992 wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 25.09.1992 - 5 K 1503/92 - ab; die hiergegen eingelegte Beschwerde der Kläger wies der Senat mit Beschluss vom 23.10.1992 - 5 S 2425/92 - im Hinblick darauf zurück, dass sich die Anordnung des Sofortvollzugs nur auf die provisorische Anlegung der Bushaltestelle ohne weitergehende bauliche Maßnahmen beziehe, so dass keine vollendeten Tatsachen geschaffen würden. Die Bushaltestelle wurde am 21. Oktober 1992 eingerichtet (Zeichen 224 zu § 41 Abs. 2 Nr. 4 StVO).
Den Widerspruch der Kläger wies das Regierungspräsidium mit Bescheid vom 06.04.1993 unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 14.03.1993 zurück: Dem angegriffenen Standort sei zu Recht der Vorzug gegenüber anderen Alternativen gegeben worden. Er verfüge über eine ausreichend große Aufstellfläche infolge der Benutzbarkeit des vormaligen Parkstreifens und liege zentral in dem zu erschließenden Wohngebiet. Die Verkehrssicherheit im Bereich der Kreuzung der X-Straße werde durch haltende Busse infolge des verbleibenden Abstandes nicht beeinträchtigt. Bei der geringen Verkehrsbelastung in der X-Straße sei es auch unschädlich, dass die Busse auf der Fahrbahn hielten; dies habe sogar Vorteile und sei für die Fahrgäste weniger gefährlich. Eine Änderung des Rundkurses sei mit Nachteilen für die Verkehrssicherheit verbunden. Wegen der relativ geringen Zahl der Fahrten (18 an Werktagen) sei keine erhebliche, d.h. unzumutbare Beeinträchtigung für die Gesundheit der Kläger und deren Grundstücksnutzung zu befürchten.
Bereits am 09.03.1993 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und zuletzt - sinngemäß - beantragt, den Bescheid des Landratsamts vom 13.08.1992, soweit er die Festsetzung einer Bushaltestelle vor dem Grundstück in ... betrifft, und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 06.04.1993 aufzuheben. Sie haben ihr Widerspruchsvorbringen bekräftigt und nochmals betont, dass der Betrieb der Bushaltestelle für sie unzumutbar und es ferner unverständlich sei, dass sich die Behörde nicht für eine der zahlreichen, ebenfalls geeigneten Standortalternativen entschieden habe, obwohl die Beeinträchtigungen für die dortigen Anwohner erheblich geringer seien bzw. von diesen akzeptiert würden.
Durch Gerichtsbescheid vom 03.01.1994 hat das Verwaltungsgericht - dem Antrag des beklagten Landes folgend - die Klagen abgewiesen. In den Gründen heißt es im wesentlichen: Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Haltestelle für Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, die durch Zeichen 224 zu § 41 Abs. 2 Nr. 4 StVO festgesetzt werde, sei § 45 Abs. 3 S. 1 StVO. Dabei liege die Festlegung einer Haltestelle als Teil eines umfassenden Verkehrsregelungs- und Verkehrsleitungskonzepts im planerischen Ermessen der Behörde. Die getroffene Abwägungsentscheidung sei angesichts der nur beschränkten gerichtlichen Kontrolle nicht zu beanstanden. Keine nach den Umständen ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösung sei unberücksichtigt geblieben. Wie sich aus der Niederschrift vom 13.08.1992 über die am 05.06.1992 in durchgeführte Straßenverkehrsschau ergebe, sei insbesondere erwogen worden, die Richtung des Rundkurses im gesamten Wohngebiet umzudrehen mit der Folge einer Verlegung der Haltestellen auf die andere Straßenseite. Ausweislich der zitierten Niederschrift, der früher dokumentierten Aktenvorgänge, des Schreibens der Landespolizeidirektion an das Regierungspräsidium vom 11.01.1993 und der hierzu abgegebenen Stellungnahme des Landratsamts an das Regierungspräsidium vom 01.02.1993 seien verschiedene, insbesondere die von den Klägern genannten Standortalternativen in die Prüfung einbezogen worden. Unter Berücksichtigung der jeweils angeführten Vor- und Nachteile sei es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich die Verkehrsbehörden für die Beibehaltung der bisherigen Fahrtrichtung und insbesondere im Interesse einer effizienten Ausgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs für eine Haltestelle im Kreuzungsbereich X-Straße/S Straße und zwar in zentraler Lage innerhalb des Wohngebiets entschieden hätten. Auf einen hinsichtlich des öffentlichen Bedienungsinteresses wohl geeignetsten Standort im genannten Kreuzungsbereich hätte allenfalls dann verzichtet werden müssen, wenn die Auswirkungen für die betroffenen Anlieger schlechterdings unzumutbar wären. Davon könne jedoch mit Blick auf die Kläger keine Rede sein. Unter Berücksichtigung des Abstandes zwischen Parkbucht/Gehweg bis zur Freiterrasse auf dem Grundstück der Kläger (ca. 8 m) und der Lage der einzelnen Räume im Wohngebäude - wie in der Niederschrift vom 13.08.1992 vermerkt - könne vielmehr ausgeschlossen werden, dass das an Werktagen 18-malige Anhalten eines Busses an der fraglichen Haltestelle für jeweils ca. 2 Minuten für das Anwesen der Kläger mit Geräusch- oder Geruchsbelästigungen bzw. gar gesundheitlichen Gefahren verbunden sei.
Gegen den am 12.01.1994 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 11.02.1994 Berufung eingelegt mit dem Antrag,
den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 03. Januar 1994 - 5 K 377/93 - zu ändern und die Verfügung des Landratsamts in Form des Verkehrszeichens nach Bild 224 der StVO im Bereich des Grundstücks in und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 06. April 1993 aufzuheben.
Sie machen geltend: Die Verkehrsbehörden hätten keineswegs sämtliche in Betracht kommenden Alternativstandorte, die sehr wohl der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienten und darüber hinaus teilweise mit Einverständnis der dortigen Anwohner errichtet werden könnten, in die Abwägung einbezogen. Dies gelte etwa für die Standorte X-Straße 11-13, X-Straße 51 (Parkbucht vorhanden), X-Straße und X-Straße. Die (Wohn-)Situation auf ihrem Anwesen sei in der Niederschrift vom 13.08.1992 über die durchgeführte Straßenverkehrsschau nicht richtig wiedergegeben. Gleiches gelte für die Feststellung der Behörde, dass die Auspuffrohre der Busse jeweils zur Straßenseite hin ausgerichtet seien; denn der Bus mit dem Kennzeichen FR-EU 11 habe Drillingsrohre, die ausschließlich zur Gehwegsseite hin zeigten. Dies führe, zumal in den Morgenstunden, bei laufenden Motoren zu nicht unerheblichen Geräusch- und Geruchsbelästigungen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Es verteidigt die angefochtene Entscheidung und betont nochmals, dass es nicht als abwägungsfehlerhaft zu beanstanden sei, dass die Behörden den Gesichtspunkten der effizienten Ausgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs - und damit dessen Akzeptanz - sowie der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs den Vorrang eingeräumt hätten vor den Beeinträchtigungen, die der Betrieb der Bushaltestelle für das Wohngrundstück der Kläger mit sich bringen werde. Hinzu komme, dass gerade im Bereich der jetzt angeordneten Bushaltestelle aufgrund der durch den Parkstreifen vorhandenen Platzreserve die Möglichkeit der Errichtung eines überdachten Unterstandes bestehe, was gegebenenfalls sogar den Interessen der Kläger an einem erhöhten Sichtschutz entspreche.
Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums sowie die Gerichtsakten 5 K 317/91, 5 K 1383/92 und 5 K 1403/92, ferner die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens vor; hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die - zulässigen - Berufungen sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklagen zu Recht abgewiesen.
Allerdings haben die Kläger in der Berufungsinstanz nicht mehr den Bescheid des Landratsamts vom 13.08.1982 angefochten, soweit er die Errichtung einer Bushaltestelle im Bereich der Anwesen und X-Straße 8 in anordnet, sondern unmittelbar das am 23.10.1992 aufgestellte Verkehrszeichen 224 zu § 41 Abs. 2 Nr. 4 StVO, durch das die Bushaltestelle an diesem Standort eingerichtet wurde. Sollte darin eine Klageänderung liegen, so wäre sie zulässig, da sich das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung auf die geänderten Klagen eingelassen hat (§ 91 Abs. 2 VwGO). Diese sind als Anfechtungsklagen auch unbedenklich zulässig. Denn (erst) das Verkehrszeichen enthält die konkrete Regelung einer örtlichen Verkehrssituation, indem es Verbote und Gebote bewirkt. So verbietet das Haltestellenzeichen gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 StVO, bis zu je 15 m vor und hinter ihm zu parken; gemäß § 20 Abs. 1 StVO legt es Kraftfahrern die Verpflichtung auf, an haltenden öffentlichen Verkehrsmitteln nur in mäßiger Geschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeizufahren, dass eine Gefährdung von Fußgängern ausgeschlossen ist; Fußgänger dürfen auch nicht behindert werden; wenn nötig, muss der Fahrzeugführer warten. Das Haltestellenzeichen ist damit ein Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2 VwVfG mit Dauerwirkung (vgl. BVerwGE 59, 221). Die Kläger wenden sich zu Recht (nunmehr) allein gegen dieses Verkehrszeichen. Die vorgelagerte Anordnung der Straßenverkehrsbehörde an die Straßenbehörde, das Verkehrszeichen aufzustellen, enthält vor Errichtung dieser Verkehrseinrichtung noch keine Regelung mit Rechtswirkung gegenüber den Verkehrsteilnehmern oder den Anliegern, sondern allenfalls eine Regelung gegenüber der Straßenbehörde als Adressatin. Erst mit der Errichtung der Verkehrseinrichtung tritt die straßenverkehrsbehördliche Anordnung auch in Richtung auf die Verkehrsteilnehmer und die Anlieger nach außen hervor und kann sie in ihrer Rechtsstellung betreffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.09.1993 - 11 C 37.92 -, DÖV 1994, 346 und Senatsurt. v. 29.03.1994 - 5 S 1781/93 -). Der Senat braucht daher nicht mehr zu entscheiden, ob durch die gezielte Bekanntgabe der Anordnung vom 13.08.1992 über die Einrichtung einer Bushaltestelle an die Kläger unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung diese Anordnung - ausnahmsweise - auch zu einem Verwaltungsakt gegenüber den Klägern wurde und ob eine solche "Vorabregelung" mit dem Ziel, im Sinne einer Duldungsverfügung eine der Bestandskraft fähige, verbindliche Entscheidung über die Einrichtung der Bushaltestelle gegenüber den Klägern als betroffenen Anliegern zu treffen, überhaupt zulässig ist. Es bestehen ferner keine Bedenken dagegen, den entsprechend der beigefügten Rechtsmittelbelehrung eingelegten Widerspruch der Kläger gegen die verkehrsbehördliche Anordnung vom 13.08.1992 auf das in deren Vollzug aufgestellte Verkehrszeichen 224 selbst zu beziehen, zumal da auch das Regierungspräsidium sich in seinem Widerspruchsbescheid vom 06.04.1993 unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 14.03.1993 in der Sache mit dem Widerspruch der Kläger befasst hat.
Die Klagen sind jedoch unbegründet. Die Einrichtung der Bushaltestelle am Standort / X-Straße 8 verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für das umstrittene Haltestellenzeichen ist § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO. Danach bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen anzubringen und zu entfernen sind. Haltestellen für Kraftfahrzeuge im Linienbetrieb werden von der Straßenverkehrsbehörde durch Anordnung des Verkehrszeichens 224 zu § 41 Abs. 2 Nr. 4 StVO festgelegt. Diese Festsetzung liegt als Teil eines umfassenden Verkehrsregelungs- und Verkehrsleitungskonzepts im planerischen Ermessen der Behörde. Die Entscheidung ergeht zwar nicht aufgrund eines förmlichen Planungsverfahrens, muss aber gleichwohl den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen entsprechen, die an hoheitliche Planungen zu stellen sind. Hierzu gehört insbesondere, dass die verkehrsbehördliche Maßnahme auf einer fehlerfreien Abwägung der maßgeblichen Belange beruht. Dabei ergeben sich die maßgeblichen öffentlichen Abwägungsgesichtspunkte aus § 32 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr - BOKraft - vom 21.06.1975 (BGBl. I Seite 1573, die späteren Änderungen sind nicht einschlägig). Danach ist bei der Bestimmung über die Anbringung der Haltestellenzeichen nach § 45 Abs. 3 StVO dem genehmigten Fahrplan entsprechend den Erfordernissen des Betriebes und des Verkehrs Rechnung zu tragen (vgl. auch Verwaltungsvorschrift III zu Zeichen 224). Ferner sind die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu beachten. Schließlich sind auch die Interessen der vom widmungsgemäßen Haltestellenbetrieb (Lärm und Abgase der haltenden Fahrzeuge, Geräusche der wartenden Fahrgäste) möglicherweise betroffenen Anlieger in die Abwägung einzustellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.09.1988 - 3 S 838/88 -, VBlBW 1989, 182). Die für die Einhaltung des Abwägungsgebots in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, so dass es insoweit keiner Wiederholung bedarf. In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Einrichtung der fraglichen Bushaltestelle gegenüber den Klägern als abwägungsfehlerfrei.
Dass überhaupt keine Abwägung stattgefunden hat, wird selbst von den Klägern nicht behauptet. Es ist aber auch weder ein Abwägungsdefizit noch eine Fehlgewichtung der einzustellenden Belange erkennbar. Dies gilt zunächst mit Blick auf die Abwehrinteressen der Kläger. Fehl geht dabei insbesondere deren Rüge, dass die räumlichen Verhältnisse ihres Wohngebäudes im Protokoll vom 13.08.1992 über die am 05.06.1992 in durchgeführte Verkehrsschau unzutreffend dargestellt seien. Vielmehr konnte in der mündlichen Verhandlung geklärt werden, dass die Beschreibung der Lage der Wohn- und Aufenthaltsräume im Gebäude der Kläger - ausgehend von dem bei den Akten befindlichen, als eingenordet anzusehenden Lageplan - die wahren Verhältnisse richtig wiedergibt. Selbst wenn die Angabe der Himmelsrichtung (z.B. Süden statt Osten) für sich betrachtet - wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat - um eine Himmelsrichtung "versetzt" fehlerhaft sein sollte, ergibt sich doch eine richtige Zuordnung der Wohn- und Aufenthaltsräume im Gebäude der Kläger zur X-Straße und damit zur Bushaltestelle hin; das allein ist maßgebend. All diejenigen Wohn- und Aufenthaltsräume, welche die Kläger als von der Bushaltestelle betroffen anführen, weil nach dorthin gelegen, sind dies auch nach dem Protokoll vom 13.08.1992 über die Verkehrsschau.
Die Verkehrsbehörden haben auch nicht angenommen, dass der Betrieb der Bushaltestelle für die Kläger keine Beeinträchtigungen in der Nutzung ihres Wohngrundstücks mit sich bringen werde. Sie haben diese Beeinträchtigungen nur nicht als erheblich gesundheitsgefährdend oder gar als enteignend eingestuft, sondern aufgrund der relativ geringen Zahl der Haltevorgänge (18 an Werktagen) noch als zumutbar gewertet. Das begegnet keinen Bedenken, auch wenn inzwischen ein Linienbus verkehrt, dessen Auspuffrohre zum Straßenrand hin zeigen.
Trotz der erkannten Beeinträchtigungen für die Kläger haben sich die Verkehrsbehörden für den streitigen Standort der Bushaltestelle aus verkehrlichen und betrieblichen Gründen entschieden, wie sie im Protokoll vom 13.08.1992 festgehalten sind: Hohe Akzeptanz durch die Busbenutzer - besser als eine zentrale Haltestelle beim Hochhaus für das gesamte Wohngebiet und vergleichbar der jetzigen Haltestelle (gemeint ist die vormalige Haltestelle X-Straße 41); bessere Linienführung unter Berücksichtigung der Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs bei dem derzeitigen Rundkurs; Zufahrt zu den Anwesen E und S wird im Gegensatz zur Haltestelle beim Anwesen H nicht berührt; vergleichbare Betroffenheit der Anlieger an beiden Standorten; der Haltestellenbereich (Gehweg und Parkbucht) ist breiter und bietet damit für die Fahrgäste eine bessere Wartefläche mit der Möglichkeit, einen überdachten Unterstand (Wartehäuschen) für die Fahrgäste zu errichten; geringere Beeinträchtigung der Sicht im Einmündungsbereich westliche X-Straße/ Sch.-Straße durch haltende Busse im Vergleich zur Haltestelle beim Anwesen H. Danach ist nicht zu beanstanden, dass die Verkehrsbehörden dem Gesichtspunkt der zentralen Lage der Haltestelle und damit deren Akzeptanz durch die Fahrgäste - verbunden mit der Möglichkeit (vorhandene Parkbucht), sogar ein Wartehäuschen für die Fahrgäste einzurichten - den Vorrang gegenüber den Belangen der Kläger eingeräumt haben, wobei ein Wartehäuschen in gewissem Umfang sogar den Interessen der Kläger (Verhinderung der Einsichtnahme auf ihr Grundstück) entgegenkäme.
Die Behörden haben auch im ausreichenden Maß Alternativstandorte für die Bushaltestelle erwogen, wie insbesondere der Auflistung im Protokoll vom 13.08.1992 über die Verkehrsschau entnommen werden kann. Vor allem wurde gerade auch nochmals der Standort Sch.-straße 41 in die Prüfung miteinbezogen, obwohl der dortige Anlieger H gegen die vormals an diesem Standort eingerichtete Bushaltestelle erfolgreich Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben hatte (vgl. das rechtskräftige Urteil vom 26.03.1991 - 5 K 317/91 -). Denn die erneute Einrichtung einer Bushaltestelle am Standort X-Straße aufgrund einer neuen, fehlerfreien Abwägung wäre infolge Änderung der Sachlage durch die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht ausgeschlossen. Wie schon zuvor haben die Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals insbesondere die Alternativstandorte Sch.-straße 21-23 und Sch.-straße 11-13 unter Hinweis darauf vorgeschlagen, dass die dortigen Anlieger die Haltestelle sogar akzeptieren würden. Dies allein lässt jedoch das Festhalten der Behörden am streitigen Standort nicht als abwägungsfehlerhaft erscheinen. § 32 Abs. 1 BOKraft legt fest, dass bei der Bestimmung über die Anbringung der Haltestellenzeichen nach § 45 Abs. 3 StVO dem genehmigten Fahrplan entsprechend den Erfordernissen des Betriebs und des Verkehrs Rechnung zu tragen ist. Damit ist die Vorschrift des § 40 Abs. 1 PBefG angesprochen, wonach der Fahrplan, der Gegenstand der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung ist (§§ 40 Abs. 2, 17 Abs. 1 Nr. 7, 12 Abs. 1 Nr. 3a PBefG), die Führung der Linie, ihren Ausgangs- und Endpunkt sowie die Haltestellen und Fahrzeiten enthalten muss. Die Genehmigungsbehörde entscheidet somit unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Verkehrsinteresses in eigener Verantwortung darüber, wo eine Haltestelle einzurichten ist. Die Anlieger einer öffentlichen (Wohn-)Straße, durch die ein Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen geführt werden soll, können im Hinblick auf verkehrsbedingte Immissionen in ihren Rechten nicht durch die Erteilung der (verkehrswirtschaftlichen) Genehmigung des Linienverkehrs verletzt sein; denn dieser wird auf einer zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Straße genehmigt und ist daher Teil des allgemeinen Kraftfahrzeugverkehrs auf dieser Straße (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1989 - 7 B 188.89 -, DVBl 1990, 775). Nachdem die Genehmigungsbehörde grundsätzlich über den Standort der Haltestellen entschieden hat, bestimmt nunmehr die Straßenverkehrsbehörde in ausschließlicher Zuständigkeit unter den Gesichtspunkten der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs sowie der Interessen potentiell betroffener Anlieger nach § 45 Abs. 3 StVO, an welcher konkreten Stelle das Haltestellenzeichen anzubringen ist. Da sie hierbei nach § 32 Abs. 1 BOKraft dem genehmigten Fahrplan Rechnung tragen muss, scheiden solche Standorte aus, die sich räumlich nicht mehr der in dem genehmigten Fahrplan enthaltenen Standortgrundentscheidung für die jeweilige Haltestelle zuordnen lassen. Diese lautet hier - worauf der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat und was auch dem dem straßenverkehrsrechtlichen Antrag des Unternehmers vom 21.10.1988 beigefügten Linienführungsplan zu entnehmen ist - auf "Haltestelle X-Straße". Hierbei handelt es sich um die allgemein übliche Praxis, Haltestellen auf längeren Straßenabschnitten nach abzweigenden Straßen zu benennen, und nicht um eine genaue Lagebeschreibung (vgl. das Schreiben der Landespolizeidirektion vom 11.01.1993 an das Regierungspräsidium). Während der vorliegend streitige Standort (vor der Einmündung der Sch.-Straße in die X-Straße) und der vormals festgelegte Standort (X-Straße 41, nach der Einmündung der Straße in die) dieser Standortgrundentscheidung Rechnung tragen im Sinne des § 32 Abs. 1 BOKraft, ist dies bei den von den Klägern vorgeschlagenen Alternativstandorten, insbesondere bei einer Haltestelle X-Straße 21-23, die 150 m vom "Bereich X-Straße" entfernt läge, und bei einer Haltestelle S-Straße 11-13, die ca. 200 m entfernt wäre, nicht mehr der Fall. Bei diesen Standorten wäre auch die von der Entfernung hier relativ gleichmäßige Zuordnung der Haltestellen 3 bis 5 im hier fraglichen Wohngebiet (Rundkurs) nicht mehr gegeben. Ein so weites "Abrücken" von der Haltestellengrundentscheidung ihm genehmigten Fahrplan könnte - ausnahmsweise - möglicherweise dann geboten sein, wenn die Beeinträchtigungen für die Kläger durch den streitigen Haltestellenbetrieb im Bereich ihres Anwesens den Grad einer Gesundheitsgefährdung erreichten oder sonst schlechterdings unzumutbar wären. Davon kann nach Überzeugung des Senats weder mit Blick auf die Zahl der Haltevorgänge (18 an Werktagen) noch mit Blick auf die Zahl der Fahrgäste (zweimalige Spitzenbelastung am Tag mit ca. 30 bis 35 Fahrgästen/Schülern) ausgegangen werden.
Da auch die Führung des Rundkurses verkehrlich sachgerecht ist - dies haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr beanstandet - und die streitige Haltestelle auch in baulicher und sonstiger verkehrlicher Hinsicht geeignet ist (die Busse halten auf der wenig befahrenen Wohnstraße und nicht auf der insoweit untauglichen Parkbucht selbst), kann dahinstehen, ob die Kläger als Anlieger diese Gesichtspunkte überhaupt für ihr Abwehrinteresse gegen die Haltestelle ins Feld führen könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.