Das Verkehrslexikon

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Landgericht Erfurt Urteil vom 06.06.2008 - 2 S 287/07 - Zur Betriebsgefahr eines geparkten Fahrzeugs und zur Erstattungsfähigkeit von Verbringungskosten

LG Erfurt v. 06.06.2008: Zur Betriebsgefahr eines geparkten Fahrzeugs und zur Erstattungsfähigkeit von Verbringungskosten


Das Landgericht Erfurt (Urteil vom 06.06.2008 - 2 S 287/07) hat entschieden:
  1. Grundsätzlich ist bei einem im Verkehrsraum geparkten Fahrzeug von einer Fortdauer des Betriebs auszugehen, solange dieses den Verkehr irgendwie beeinflussen kann. Im Fall eines unter Verstoß gegen die Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO geparkten Fahrzeugs ist die Möglichkeit einer Verkehrsbeeinflussung offenkundig, da die Vorschrift der StVO gerade darauf abzielt, Behinderungen anderer Verkehrsteilnehmer beim Abbiegen an Kreuzungen bzw. Einmündungen zu verhindern, was im Umkehrschluss bedeutet, dass von im Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich verkehrswidrig geparkten Autos grundsätzlich eine Behinderung des Verkehrs ausgehen kann.

  2. Der Geschädigte kann auch bei fiktiver Abrechnung die im Sachverständigengutachten in Ansatz gebrachten Verbringungskosten ersetzt verlangen.

Tatbestand:

Von der Darstellung der Tatsachenfeststellungen wird gem. § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a ZPO abgesehen.


Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Sömmerda vom 09.10.2007, Az.: 1 C 205/07, ist gemäß den §§ 517 ff. ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache hat die Berufung auch überwiegend Erfolg.

Zu Recht stellt die Berufung darauf ab, dass der Kläger im Umfang der Betriebsgefahr seines – unter Verstoß gegen die Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO – geparkten Fahrzeuges an den Folgen des Unfalls vom 12.02.2007 zu beteiligen ist.

Grundsätzlich ist bei einem im Verkehrsraum geparkten Fahrzeug von einer Fortdauer des Betriebs auszugehen, solange dieses den Verkehr irgendwie beeinflussen kann (vgl. BGH NZV 1995, 19 ff.).

Im Fall eines unter Verstoß gegen die Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO geparkten Fahrzeugs ist die Möglichkeit einer Verkehrsbeeinflussung offenkundig, da die Vorschrift der StVO gerade darauf abzielt, Behinderungen anderer Verkehrsteilnehmer beim Abbiegen an Kreuzungen bzw. Einmündungen zu verhindern, was im Umkehrschluss bedeutet, dass von im Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich verkehrswidrig geparkten Autos grundsätzlich eine Behinderung des Verkehrs ausgehen kann.

Soweit danach im vorliegenden Fall von einer Fortdauer des Betriebs des klägerischen Fahrzeugs trotz dessen Stillstandes im Zeitpunkt des Unfalls auszugehen war, ist von diesem Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt auch eine Betriebsgefahr ausgegangen. Zwischen dieser und dem Unfallschaden bestand letztlich auch ein hinreichender Zurechnungszusammenhang, da sich der Unfall nach aller Voraussicht so nicht ereignet hätte, wenn das klägerische Fahrzeug ordnungsgemäß im Abstand von mindestens 5 m vom Einmündungsbereich geparkt worden wäre.

Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs war bei der Abwägung des Ausgleichs der Unfallfolgen im vorliegenden Fall auch einzustellen.

Dies zum einen, da sich der Kläger im Hinblick auf den von ihm begangenen Verkehrsverstoß offenkundig nicht wie ein Idealfahrer verhalten hat, weshalb ihm ein Entlastungsbeweis im Sinne der Regelung des § 7 Abs. 2 StVG, d.h. ein Beweis des Vorliegens eines für ihn unabwendbaren Ereignisses, nicht gelingen kann. Zum anderen tritt die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs hier auch nicht im Hinblick auf das Verhalten des Beklagten zu 1) zurück. Mit der Berufung ist insoweit festzustellen, dass ein grob leichtfertiges Handeln des Beklagten zu 1), welches Voraussetzung dafür wäre, dass eine nicht erheblich ins Gewicht fallende mitursächliche Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs bei der Abwägung außer Acht bleiben darf (vgl. BGHZ 20, 259 ff.), weder erstinstanzlich noch im Rahmen des Berufungsverfahrens festgestellt werden konnte.

Die danach zu Lasten des Klägers in Ansatz zu bringende Betriebsgefahr stellt das Berufungsgericht mit einem Anteil von 20 % ein, d. h. der Kläger hat für die Unfallfolgen in dieser Höhe einzustehen, die Beklagten im Umfang von 80 %.

Bezogen auf die vom Kläger insgesamt geltend gemachten Schadenersatzforderungen in Höhe von 2.154,21 EUR sind danach die Beklagen zum Ersatz eines Betrages in Höhe von 80 % dieser Forderung, d. h. einem Betrag in Höhe von 1.723,37 EUR, verpflichtet. Da die Beklagten bereits einen Betrag in Höhe von 1.568,16 EUR gezahlt haben, hat der Kläger noch einen Anspruch auf Auszahlung eines Betrages in Höhe von 155,21 EUR.

Das amtsgerichtliche Urteil war dementsprechend, wie geschehen, abzuändern.

Ohne Erfolg bleibt dem gegenüber die Berufung, soweit sie darauf abstellt, dass der Beklagte zu 1) für die Forderungen des Klägers nicht passivlegitimiert sei und der Kläger bei einer fiktiven Abrechnung keinen Anspruch auf Erstattung der vom Gutachter eingestellten Verbringungskosten habe.

Im Hinblick auf den Einwand einer fehlenden Passivlegitimation des Beklagten zu 1) mag man der Berufung ggf. insoweit folgen, als das Amtsgericht die Beklagtenseite wohl hätte darauf hinweisen müssen, dass u.U. Bedenken im Hinblick auf eine Passivlegitimation des Beklagten zu 1) bestehen könnt en.

Dies kann aber im Ergebnis offen bleiben, da die Beklagten auch im Rahmen ihres Berufungsvorbringens letztlich keinen Nachweis dafür angetreten haben, dass der Beklagte zu 1) vorliegend für die Ansprüche des Klägers nicht passivlegitimiert ist. Denn Umstände dafür, dass die Stadt S auf die Arbeiten der Firma U S, in deren Auftrag der Beklagte zu 1) am Unfalltag mit dem Müllentsorgungsfahrzeug unterwegs war, in einem solchen Ausmaß Einfluss genommen hat, dass diese letztlich als "Werkzeug" der öffentlichen Behörde bei der Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben angesehen werden muss (vgl. OLG Hamm, VersR 1992, 1227 ff.) und deshalb beim Tätigwerden der Firma U S von einer öffentlich-rechtlichen Tätigkeit und bei der Fahrt des Beklagten zu 1) dementsprechend von einer hoheitlichen Dienstfahrt auszugehen wäre, haben die Beklagten auch mit der Berufung nicht vorgebracht. Danach ist die Annahme der Berufung, dass hier nicht der Beklagte zu 1), sondern allenfalls die Anstellungskörperschaft haftet (vgl. BGH NJW 1991, 681), nicht begründet.

Entgegen der Auffassung der Berufung kann der Kläger vorliegend auch die im Sachverständigengutachten in Ansatz gebrachten Verbringungskosten ersetzt verlangen. Die von der Berufung vertretene Auffassung, wonach die Verbringungskosten bei einer fiktiven Abrechnung auf Gutachterbasis nicht zu erstatten sind, lässt unberücksichtigt, dass in dem Gutachten diejenigen Kosten geschätzt werden, die bei einer vollständigen Instandsetzung des Fahrzeugs entstehen würden. Hierbei sind zum einen die Stundenverrechnungssätze in einer markengebundenen Fachwerkstatt und zum anderen die dann entstehenden Verbringungskosten in Ansatz zu bringen. Auch hier gilt, dass von dem Schädiger sämtliche Kosten zu erstatten sind, die bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt angefallen wären (vgl. LG Mainz, Urteil vom 31.05.2006, Az.: 2 S 15/06; AG Hamburg, Urteil vom 28.09.2006, Az.: 644 C 236/06, m.w.N.).

Die Kostenentscheidung ergeht gem. §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.