Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Braunschweig Beschluss vom 13.11.2012 - Ws 321/12 - Zum Entschädigungsanspruch für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei Verfahrenseinstellung

OLG Braunschweig v. 13.11.2012:: Zum Entschädigungsanspruch für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei Verfahrenseinstellung


Das OLG Braunschweig (Beschluss vom 13.11.2012 - Ws 321/12) hat entschieden:
Wird das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO in der Berufungsinstanz eingestellt, kommt ein Entschädigungsanspruch des Beschuldigten nach § 3 StrEG wegen vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis in der 1. Instanz nur dann in Betracht, wenn sich der § 111a- Beschluss als grob unverhältnismäßig oder rechtsmissbräuchlich darstellt.


Siehe auch Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren


Gründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Dem Beschwerdeführer war vorgeworfen worden, mit seinem Lkw die Bundesstraße B 446 aus Richtung Nörten-Hardenberg kommend befahren zu haben und beim Abbiegen nach links in die Zufahrt zur Firma ... aus Unachtsamkeit ein aus der Gegenrichtung kommendes Motorrad übersehen zu haben, so dass es zur Kollision gekommen sei, wodurch der Motorradfahrer und seine Sozia nicht unerheblich verletzt worden seien. Anschließend habe der Beschwerdeführer sich in Kenntnis des Unfalls und seiner Beteiligung vom Unfallort entfernt.

Durch Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 31. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer nach Beweisaufnahme wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,- € verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde zugleich die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Wiedererteilung von 10 Monaten angeordnet, nachdem der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO bereits mit Beschluss in der Hauptverhandlung ausgesprochen wurde.

Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung ein. Durch Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 13. Februar 2012 wurde auf die Beschwerde des Angeklagten der Beschluss, durch den die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vorläufig entzogen worden war, aufgehoben und dem Angeklagten der Führerschein wieder ausgehändigt.

In der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Göttingen am 27. August 2012 wurde das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO im Hinblick auf das Ergebnis eines in der Berufungsinstanz eingeholten Sachverständigengutachtens zum Unfallhergang und das Mitverschulden des Unfallgegners auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, eingestellt.

Unter dem 25. September 2012 beantragte der Beschwerdeführer eine Kostengrundentscheidung nach StrEG. Zur Begründung führt er aus, dass er aufgrund des angeordneten Führerscheinentzugs seinen Arbeitsplatz verloren habe und für sechs Wochen arbeitslos gewesen sei, weshalb ihm der Differenzbetrag zum letzten Bruttogehalt und dem bezogenen Arbeitslosengeld als Entschädigung zustünde.

Durch Beschluss der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Göttingen vom 5. Oktober 2012 ist dieser Antrag abgelehnt worden. Der Beschluss wurde dem Verteidiger am 10. Oktober 2012 zugestellt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde vom 15. Oktober 2012, die am selben Tag bei Gericht einging.

Die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.


II.

1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 8 Abs. 3 S. 1 StrEG statthaft, form- und fristgerecht eingelegt (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) und auch im Übrigen zulässig.

2. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Im vorliegenden Fall ist die Einstellung des Verfahrens durch das Amtsgericht Göttingen gegen den Beschwerdeführer nach § 153 Abs. 2 StPO erfolgt, so dass sich die Entschädigungspflicht nach § 3 StrEG richtet. Danach kann bei Einstellung des Verfahrens aufgrund einer Ermessensvorschrift Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.

Mit seiner Zustimmung zur vorläufigen Verfahrenseinstellung verzichtet der Angeklagte auch nicht konkludent auf etwaige Entschädigungsansprüche. Denn ein Verzicht setzt stets eine eindeutige und unmissverständliche Erklärung des Verzichtenden voraus, dass er sich bestimmter Ansprüche endgültig begebe.

Die nach § 3 StrEG getroffene Ermessensentscheidung des Landgerichts kann von dem Senat als Rechtsmittelgericht nur auf Ermessensfehler überprüft werden (vgl. Dieter Meyer, StrEG, 7. Aufl., § 3 Rn. 47). Das Landgericht hat die von ihm getroffene Ermessensentscheidung jedoch rechtsfehlerfrei begründet.

Die ganz herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur geht davon aus, dass die Billigkeitsentscheidung nach § 3 StrEG nicht die Regel, sondern die Ausnahme ist und voraussetzt, dass sich der Fall von anderen auffallend abhebt, wobei eine Entschädigung regelmäßig nur dann als billig angesehen werden kann, wenn der Vollzug der vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahmen sich zum Zeitpunkt der Einstellung in der Rückschau als grob unverhältnismäßig herausstellt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Juni 1991 - 1 Ws 73/91, Rn. 7; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. Juni 1993 - 2 Ws 322/93, Rn. 12; KG Berlin, Beschluss vom 7. Dezember 1998 - 1 AR 1341/98- 4 Ws 249/98; Rn. 7; KG Berlin, Beschluss vom 23. Januar 2002 - 1 AR 1424/96- 4 Ws 12/02; Rn. 2 alle zitiert nach juris; Meyer-Goßner, 55. Aufl., § 3 StrEG, Rn. 2 m.w.N.; Cornelius in: Graf, StPO 2010, § 3 StrEG, Rn. 2; Dieter Meyer, a.a.O., § 3, Rn. 33, 45).

Soweit der Beschwerdeführer auf die von Dahs (Dahs, Handbuch, Rn. 341f.; im Ergebnis so auch Kühl, NJW 1980, 806, 810) vertretene Gegenmeinung verweist, wonach die Billigkeitsentschädigung die Regel und nicht die Ausnahme sein soll, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Verfassungsrechtliche Bedenken und solche im Hinblick auf die Unschuldsvermutung aus Art. 6 MRK wegen des einschränkenden Charakters des § 3 StrEG auf Gesichtspunkte der Billigkeit bestehen nicht. Allgemeiner Auffassung entspricht hierbei, dass eine Sonderopfergrenze zu bestimmen ist, so dass erst bei Überschreitung dieser eine Entschädigungspflicht aus § 2 StrEG, einschränkend aus § 3 StrEG ausgelöst wird, mithin nicht jeder notwendig werdende Eingriff in Grundrechte eine Entschädigungspflicht auslöst, vielmehr Nachteile im Interesse des Ganzen, besonders der Strafverfolgung, hinzunehmen sind (Dieter Meyer, a.a.O., § 2 Rn. 5 u. 6 m. w. N.). Es erscheint daher sachgerecht im Interesse des Staates an wirksamer Strafverfolgung bzw. im öffentlichen Interesse zu weiterer Strafverfolgung, dass nicht jede vorläufige Strafverfolgungsmaßnahme regelmäßig eine Entschädigungspflicht auslöst, auch wenn das Verfahren schließlich nach § 153 StPO eingestellt wird.

Der Vollzug der vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahme muss folglich sich zum Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens in der Rückschau als grob unverhältnismäßig oder rechtsmissbräuchlich herausstellen. Die Stärke des noch vorhandenen Tatverdachts darf wegen der Unschuldsvermutung des Art. 6 EMRK bei der Entscheidung über die Entschädigung nur berücksichtigt werden, wenn verdeutlicht wird, dass es um eine Verdachtslage und nicht um eine Schuldzuweisung geht (Cornelius in: Graf, StPO 2010, § 3 StrEG, Rn. 2, Dieter Meyer, a. a. O., Rn. 38).
  • Unter Beachtung dieser Grundsätze liegen besondere Billigkeitsgründe, die eine Entschädigung angebracht erscheinen lassen, hier nicht vor.

    Zunächst war der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts zu einer Gesamtgeldstrafe sowie zur Entziehung der Fahrerlaubnis verurteilt worden und aufgrund der dort getroffenen Feststellungen der fahrlässigen Körperverletzung sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in starkem Maße verdächtig. Das Amtsgericht hatte eine Zeugenaussage als glaubhaft erachtet, wonach der Angeklagte unmittelbar vor dem Verkehrsunfall zweimaligen Blickkontakt mit dem Unfallgegner hatte und hat daraus den zulässigen Schluss gezogen, dass der Angeklagte das am Unfall beteiligte Motorrad frühzeitig wahrgenommen hat. Sachverständig beraten ist das Amtsgericht ebenfalls davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Unfall hätte vermeiden können, wenn er seinen Sattelzug sofort bis zum Stillstand abgebremst und das Lenkrad wieder gerade ausgerichtet hätte. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO war daher - gemessen am damals vorliegenden Verdachtsgrad - keinesfalls grob unverhältnismäßig oder rechtsmissbräuchlich.

    Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus ex-post-Betrachtung unter Berücksichtigung der der Berufungskammer zugrunde liegenden Erkenntnisse. Denn das Verfahren wurde gemäß § 153 Abs. 2 StPO im Hinblick auf das Ergebnis eines in der Berufungsinstanz eingeholten Sachverständigengutachtens zum Unfallhergang und das Mitverschulden des Unfallgegners, insbesondere das Nichtbenutzen der Vorderradbremse, eingestellt. Der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer war auch durch das von der Kammer eingeholte Sachverständigengutachten nicht entfallen, sondern nur abgeschwächt worden. Denn insoweit hat der Sachverständige festgestellt, dass während des Abbiegevorgangs das herannahende Motorrad für den Angeklagten zu erkennen gewesen wäre, wenn er - wie von Zeugen bekundet- in die Richtung des Motorrades geschaut hätte. Dann hätte der Angeklagte seinen Lkw auch noch unmittelbar vor dem Kollisionspunkt zum Stillstand bringen können, so dass der Motorradfahren nach rechts hätte ausweichen können.

    Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis stellt sich auch nicht deshalb als grob unverhältnismäßig oder rechtsmissbräuchlich dar, weil sie erst durch Beschluss in der Hauptverhandlung erfolgte. Zwar hat das Landgericht den § 111 a- Beschluss mit der Begründung wieder aufgehoben, dass zwischen dem Vorfall am 2. Juni 2011 und der vorläufigen Entziehung des Fahrerlaubnis am 31. Januar 2012 ein langer Zeitraum liege und der Angeklagte aufgrund der im Hauptverhandlungstermin erhobenen Nachtragsanklage wegen des Vorwurfs des unerlaubten Entfernens von Unfallort nicht „vorgewarnt“ gewesen sei. Rechtlich zulässig ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aber bis zur Rechtskraft des Urteils und dem steht auch nicht entgegen, dass der § 111a- Beschluss erst längere Zeit nach der Tatbegehung erlassen wird; dieses ist von der Rechtsprechung grundsätzlich gebilligt worden (Meyer-Goßner, a. a. O., § 111a, Rn. 3 m. w. N.). Der Beschluss des Amtsgerichts war deshalb zum damaligen Zeitpunkt weder grob unverhältnismäßig noch rechtsmissbräuchlich.

    Da weitere Billigkeitsgründe nicht ersichtlich sind, war die sofortige Beschwerde folglich als unbegründet zu verwerfen.


    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.