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OLG München Urteil vom 05.10.2012 - 10 U 1869/12 - Zu den Sorgfaltspflichten des Radfahrers auf einem nur optisch getrennten Geh- und Radweg
OLG München v. 05.10.2012: Zu den Sorgfaltspflichten des Radfahrers auf einem nur optisch getrennten Geh- und Radweg
Das OLG München (Urteil vom 05.10.2012 - 10 U 1869/12) hat entschieden:
Nähert sich ein Radfahrer auf einem nur optisch getrennten Rad- und Gehweg mit hoher Geschwindigkeit einer Engstelle, an der der Radweg wegen Steinmetzarbeiten teilweise versperrt ist, und weicht er dann auf den Gehweg aus, wo es zu einem Unfall mit einem dort tätigen Arbeiter kommt, so haftet der Radfahrer allein für die Unfallfolgen.
Gründe:
A.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
B.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus den §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 229 StGB.
Angriffe gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils hat der Berufungsführer nicht erhoben.
Das Erstgericht hat allerdings die sachlich-rechtlichen Fragen nicht zutreffend beantwortet.
Im vorliegenden Fall hat es sich um einen getrennten Rad- und Fußweg gehandelt. Durch die auch vom Beklagten zu Steinmetzarbeiten genutzten und auf dem Radweg aufgestellten Böcke war dieser unstreitig für Fahrradfahrer aufgrund der verbleibenden zu geringen Restbreite nicht mehr nutzbar. Das Erstgericht war nach Durchführung der Beweisaufnahme mit der gemäß § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit der Überzeugung, dass sich der Kläger mit zu hoher Geschwindigkeit dem vom Beklagten mit 2 Arbeitsböcken verstellten Radweg vor dem Anwesen R.straße 24 genähert, dann ca. 15 bis 5 m vor den Böcken mehrfach geklingelt und keine Reaktion der Arbeiter gesehen hat. Dann ist der Kläger mit zu hoher Geschwindigkeit auf den Gehweg ausgewichen und, als der Beklagte gerade in dem Zeitpunkt, als der Kläger auf der Höhe des Beklagten war, auf dem Gehweg dem Kläger den Rücken zuwendend einen Schritt zurückgegangen ist, mit diesem zusammengetroffen.
Das Erstgericht meint, der Beklagte hafte zu 2/3 für alle unfallbedingten materiellen und immateriellen Schäden des Klägers; dieser müsse sich ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens in Höhe von 1/3 anspruchsmindernd anrechnen lassen.
Diese Beurteilung hält einer berufungsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen liegt ein derart überwiegendes Verschulden des Klägers an seinem Sturz vom Fahrrad vor, dass jegliche Haftung des Beklagten ausscheidet.
Es handelt sich vorliegend nicht um eine „gefahrenneutrale“ Situation, bei welcher der Kläger ohne Verlangsamung seiner Geschwindigkeit mit gleichbleibendem Tempo weiterfahren durfte im Vertrauen darauf, der Beklagte werde sich auf dem Gehweg nicht bewegen. Nach den Feststellungen des Erstgerichts ist im Bereich der Unfallstelle der Radweg vom Gehweg nur durch eine andersfarbige Aufpflasterung abgesetzt. Der Beklagte stand nach den Feststellungen des Erstgerichts aus Sicht des Klägers gerade noch am Radweg, wandte ihm den Rücken zu und bemerkte das Klingeln des Klägers nicht. Nach der eigenen Einschätzung des Erstgerichts näherte sich der Kläger damit im Grenzbereich zwischen Radweg und Fußgängerweg einer Verkehrssituation, aus der sich potentiell eine Begegnungs- und Kollisionsgefahr ergeben konnte. Der Beklagte hatte keinen Sichtkontakt zum Kläger und war durch die Schleifarbeiten an den auf den Holzböcken liegenden Türpfosten abgelenkt. Der Kläger sah sich durch die Situation, wie er selbst einräumt, veranlasst, zum einen 15 m, zum anderen 5 m vor der besagten Stelle jeweils Klingelzeichen abzugeben, was darauf schließen lässt, dass er sich einer Kollisionsgefahr durchaus bewusst war. Der Kläger hatte auch, wie er selbst weiter einräumt, durchaus bemerkt, dass der Beklagte auf sein Klingeln nicht reagiert. Unter diesen Umständen bestand die konkrete Gefahr, dass der Beklagte bereits durch eine geringfügige Körperbewegung auf den den Fußgängern vorbehaltenen Gehweg gelangen konnte.
Werden Rad- und Fußgängerwege auf jeweils nur optisch voneinander getrennten Verkehrsflächen so dicht aneinander vorbeigeführt, dass im innerstädtischen Begegnungsverkehr abstrakt gefährliche Situationen zwangsläufig zu erwarten sind, können ähnliche Situationen entstehen, wie auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen. Solche Situationen begründen eine vergleichbare Pflicht zur Rücksichtnahme von Radfahrern auf Fußgänger jedenfalls dann, wenn sich das abstrakte Gefährdungspotenzial zu einer kritischen Situation verdichtet. Dies war nach den vorstehenden Ausführungen der Fall. Der mithin nach § 1 Abs. 2 StVO gebotenen Rücksichtnahme hat der Kläger nicht schon dadurch Genüge getan, dass er in einer Entfernung von 5 bis 15 m durch mehrere Klingelzeichen auf sich aufmerksam machen wollte. Ohne erkennbare Reaktion des Beklagten auf dieses Klingelzeichen war er vielmehr gehalten, seine Geschwindigkeit deutlich zu reduzieren und sich bremsbereit zu halten (vgl. BGH MDR 2009, 203, 204).
Bei der gebotenen Abwägung im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB ist in erster Linie das Maß der Verursachung maßgeblich, indem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (BGH MDR 2009, 203, 204; BGH VersR 1968, 1093, 1094 m.w.N.; BGH VersR 1998, 474, 475). Es kommt danach für die Haftungsverteilung entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens im wesentlich höheren Maße wahrscheinlich gemacht hat (vgl. BGH VersR 1998, 474, 475; BGH VersR 1988, 1238, 1239 m. w. N.). Die unter diesem Gesichtspunkt vorzunehmende Abwägung kann in besonderen Fallgestaltungen zu dem Ergebnis führen, dass einer der Beteiligten allein für den Schaden aufkommen muss (BGH MDR 2009, 203, 204; BGH VersR 1998, 474, 475). Ob ein vollständiger Haftungsausschluss gerechtfertigt ist, kann jeweils nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden.
Danach beschränkt sich der Mitverursachungs- und Mitverschuldensbeitrag des Beklagten darauf, dass er ohne eine Ausnahmegenehmigung eingeholt zu haben, Holzböcke so auf dem Fahrradweg aufgestellt hatte, dass Fahrradfahrern ein gefahrloses Passieren des Radweges nicht mehr möglich war. Demgegenüber fallen dem Kläger mehrere Mitverursachungs- und Mitverschuldensbeiträge für seinen Sturz vom Fahrrad zur Last. Zum einen hat er die in der konkreten Situation gebotene Sorgfalt nicht beachtet, seine Geschwindigkeit nicht herabgesetzt und sich nicht bremsbereit verhalten. Danach hat er eine seinen Sturz verursachende Vollbremsung vorgenommen. Dabei hatte der Kläger vorher wahrgenommen, dass der Beklagte auf das mehrfache klägerische Klingeln nicht reagiert hatte und der Beklagte mit Schleifarbeiten an der Tür beschäftigt war. Auch hat der Beklagte nicht etwa einen Fahrradweg betreten, sondern als Fußgänger einen Fußweg, den der Kläger nicht bremsbereit mit höherer Geschwindigkeit befahren hat. Die vorzunehmende Gesamtabwägung führt im vorliegenden Fall dazu, angesichts des krassen Mitverschuldens des Klägers den grundsätzlich möglichen Schadensersatzanspruch ganz entfallen zu lassen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.