Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Beschluss vom 13.09.2012 - III-1 RBs 128/12 - Zur Auseinandersetzung mit rein hypothetischen Möglichkeiten bei der Beweiswürdigung

OLG Hamm v. 13.09.2012: Zur Auseinandersetzung mit rein hypothetischen Möglichkeiten bei der Beweiswürdigung


Das OLG Hamm (Beschluss vom 13.09.2012 - III-1 RBs 128/12) hat entschieden:
Eine breite Auseinandersetzung mit rein hypothetischen Möglichkeiten, dass ein anderer als der Betroffene zum Tatzeitpunkt Fahrzeugführer war, ist nicht erforderlich.


Gründe:

Zusatz:

Es wird auf die dem Verteidiger übersandte Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zur Begründung verwiesen.

Soweit der Betroffene nunmehr nachträglich noch eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, ist - unabhängig von der Verfristung dieser Rüge - anzumerken, dass sich das Amtsgericht mit der Einlassung des Betroffenen, dass auch Dritte gefahren sein könnten, auseinandergesetzt hat. Einer breiten Auseinandersetzung mit dieser - angesichts der Dürftigkeit der Einlassung des Betroffenen hierzu - rein hypothetischen Möglichkeit bedurfte es nach §§ 261 StPO, 71 Abs. 1 OWiG nicht (vgl. nur: BGH Beschl. v. 09.10.2002 - 2 StR 297/02). Nach den - für den Senat maßgeblichen - Feststellungen im angefochtenen Urteil wurde eine konkrete Möglichkeit der Nutzung des Fahrzeugs des Betroffenen durch Dritte zum Tatzeitpunkt (etwa Entwendung des Fahrzeugs, andere Familienmitglieder) nicht behauptet. Der lediglich als „in Betracht kommend“ dargestellte Sohn des Betroffenen wurde vom Amtsgericht als Fahrer ausgeschlossen.