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OLG Bamberg Beschluss vom 07.09.2012 - 2 Ss OWi 834/12 - Urlaubsreise als Entschuldigung für das Ausbleiben im Hauptverhandlungstermin

OLG Bamberg v. 07.09.2012: Urlaubsreise als Entschuldigung für das Ausbleiben im Hauptverhandlungstermin


Das OLG Bamberg (Beschluss vom 07.09.2012 - 2 Ss OWi 834/12) hat entschieden:
Ein vom Betroffenen gebuchter und bereits angetretener Kurzurlaub im benachbarten Ausland steht dem Erlass eines Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht ausnahmslos entgegen. Im Einzelfall kann es dem Betroffenen unbeschadet der damit verbundenen Unannehmlichkeiten auch zumutbar sein, einen Kurzurlaub im benachbarten Ausland einen Tag früher als geplant zu beenden, um sein Erscheinen in der Hauptverhandlung zu ermöglichen (Anschluss an OLG Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2008, 1 Ss 19/08).


Gründe:

I.

1. Die Zentrale Bußgeldstelle verhängte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 12.05.2010 wegen einer am 05.04.2010 begangenen Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a Abs. 1 StVG u.a. eine Geldbuße in Höhe von 505 € sowie ein einmonatiges Fahrverbot.

2. Den gegen diesen Bußgeldbescheid fristgerecht eingelegten Einspruch des Betroffenen verwarf das Amtsgericht zuletzt mit Urteil vom 06.12.2011 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG und führte zur Begründung aus:
„Der Betroffene war zum Termin vom 6.12.11 ordnungsgemäß am 23.11.11 unter Beifügung einer Belehrung geladen worden, sein Verteidiger ebenfalls am 23.11.11. Der Betroffene war nicht von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen vom Termin entbunden worden. Der Betroffene ist im Termin nicht erschienen.

Eine genügende Entschuldigung für das Fernbleiben vom Termin lag nicht vor. Der Betroffene hatte zwar mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 5.12.11 mitgeteilt, dass er keine Ladung erhalten habe, dabei handelt es sich jedoch um eine Schutzbehauptung.

Das Gericht hatte in der Hauptverhandlung festgestellt, dass ausweislich der Zustellungsurkunde eine Ladung des Betroffenen zum Termin am 23.11.2011 erfolgt ist. Der Zusteller hatte in der Urkunde unterschriftlich bestätigt, dass er die Sendung in den Briefkasten eingelegt hatte. Die Ladung wurde auch unter der richtigen Anschrift in L. in der T-Straße zugestellt. Diese Anschrift hatte der Betroffene selbst noch am 16.9.2011 gegenüber dem Standesamt V. als seine gültige Anschrift angegeben.

Es liegt somit keine genügende Entschuldigung für das Fernbleiben vom Termin vor."
3. Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Der Betroffene macht insbesondere geltend, er sei zu dem Termin nicht ordnungsgemäß geladen worden. Von diesem habe er erst einen Tag vor der Hauptverhandlung über seinen Verteidiger Kenntnis erlangt, als er sich bereits in einem in der Zeit vom 03. bis 06.12.2011 geplanten Kurzurlaub in Tirol/Österreich befunden habe. Das Gericht hätte dem Terminsaufhebungsantrag vom 05.12.2011 entsprechen müssen, nachdem die Hotelreservierung bereits am 10.10.2011 erfolgt sei. Wäre die Ladung rechtzeitig zugestellt worden, hätte er seinen Urlaub noch absagen können.

4. Den gleichzeitig mit der Rechtsbeschwerde am 15.12.2011 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung hinsichtlich der Versäumung der Hauptverhandlung vom 06.12.2011 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 19.03.2012 und auf die sofortige Beschwerde hin das Landgericht mit Beschluss vom 12.04.2012 rechtskräftig als unbegründet verworfen.


II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat weder mit der Sachrüge noch mit der insoweit den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG (noch) entsprechenden Verfahrensrüge einer Verletzung von §§ 74 Abs. 2, 46 Abs. 1 OWiG, 217 Abs. 2 StPO Erfolg, mit der zugleich eine Versagung des rechtlichen Gehörs sowie eine Missachtung des Gebots eines fairen Verfahrens geltend gemacht wird.

Zwar ist das angefochtene Urteil - worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 15.06.2012 zutreffend hinweist - insoweit fehlerhaft, als das Amtsgericht die von dem Betroffenen vorgetragenen Entschuldigungsgründe nur unvollständig mitgeteilt und erörtert hat. Auf diesem Darstellungsmangel beruht das Urteil aber nicht, weil das Vorbringen des Betroffenen von vornherein nicht geeignet war, sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung genügend zu entschuldigen.

1. Nach dem durch die Verfahrensakten bewiesenen Rechtsmittelvorbringen liegt den prozessordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrügen im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Zuletzt mit Verfügung vom 18.08.2011 bestimmte das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung auf 27.09.2011. Dieser wurde mit Verfügung vom 05.09.2011 wegen Verhinderung des Verteidigers auf 28.09.2011 verlegt. Mit weiterer Verfügung vom 22.09.2011 wurde der Termin vom 28.09.2011 wegen Verhinderung des Betroffenen (Niederkunft der Lebensgefährtin) auf 15.11.2011 verlegt. Mit Verfügung vom 15.11.2011 wurde der Termin vom 15.11.2011 wiederum wegen Verhinderung (Erkrankung) des Betroffenen auf 29.11.2011 verlegt. Mit Verfügung vom 22.11.2011 wurde der Termin vom 29.11.2011 schließlich wegen Unmöglichkeit der Einhaltung der Ladungsfrist bezüglich des Betroffenen auf 06.12.2011 verlegt.

Die an die Wohnanschrift des Betroffenen in der T-Straße in L. gerichtete Terminsladung wurde ausweislich der PZU am 23.11.2011 durch den Postzusteller in einen „zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt".

Nach dem Ergebnis der im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens gemäß § 74 Abs. 4 Satz 1 OWiG durchgeführten Beweisaufnahme ist die Terminsladung am 23.11.2011 durch den Postzusteller entweder in den zu den Geschäftsräumen der Firma N.-Haustechnik GmbH gehörenden Briefkasten in der M.-Straße in L. eingeworfen oder einer in dieser Firma tätigen und vertretungsweise für die Postannahme zuständigen Angestellten übergeben worden. Bei der Firma N.-Haustechnik GmbH handelte es sich um die ehemalige Firma des Betroffenen, in der dieser auch nach seinem Ausscheiden weiterhin ein Ablagefach für seine Post unterhalten hat und in deren Geschäftsräume sich der Betroffene gemäß einer Absprache mit dem zuständigen Postzusteller seit mehreren Jahren jedenfalls zumindest einen Teil seiner Post zustellen hat lassen.

Am 05.12.2011 ging beim Amtsgericht um 17.04 Uhr ein Terminsaufhebungsantrag des Verteidigers ein, in dem dieser ausführt:
„In vorbezeichneter Angelegenheit wird beantragt, den Termin am Dienstag, den 06.12.2011, 8:00 Uhr, aufzuheben.

Begründung:

Der Verteidiger wollte mit dem Betroffenen den Termin für morgen besprechen, als sich herausstellte, dass der Betroffene keine Ladung zum Termin erhalten hat.

Er befindet sich zudem ausweislich anliegender Buchungsbestätigung für die Zeit vom 03. bis 06.12.2011 in einem bereits im Oktober gebuchten Kurzurlaub."
Aus der anliegenden Reservierungsbestätigung vom 10.10.2011 ging hervor, dass für den Betroffenen in der Zeit zwischen 03.12. und 06.12.2011 im Hotel R. in Tirol/Österreich eine Suite für 125,00 € pro Person/Tag inkl. Halbpension reserviert war und der Betroffene eine Anzahlung in Höhe von 150,00 € geleistet hatte.

Ausweislich des am selben Tag fertiggestellten Protokolls stellte der Richter in der Hauptverhandlung vom 06.12.2011, zu der weder der Betroffene noch sein Verteidiger erschienen waren, fest, dass die Ladungen ordnungsgemäß erfolgt seien und dass der Betroffene nicht von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Termin entbunden worden sei. Nachdem der Schriftsatz des Verteidigers vom 05.12.2011 verlesen worden war, wurde der Einspruch des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.

2. Wie der Senat bereits in seiner ebenfalls das vorliegende Bußgeldverfahren betreffenden Entscheidung vom 31.03.2011 ausgeführt hat, muss ein Verwerfungsurteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG regelmäßig u.a. eine vollständige Darstellung der Tatsachen enthalten, die als Entschuldigungsgründe vorgetragen wurden und als solche auch prinzipiell geeignet sind, sowie eine sachgerechte Auseinandersetzung mit diesen. Andernfalls kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht beurteilen, ob diese Umstände vollständig und rechtsfehlerfrei gewürdigt worden sind (vgl. BayObLG NZV 1999, 139/140).

Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. In den Urteilsgründen wird der Terminsaufhebungsantrag des Verteidigers vom 05.12.2011 nur unvollständig mitgeteilt. Dieser hatte nicht nur auf den angeblichen Ladungsmangel hingewiesen, sondern seinen Antrag unter Übergabe einer Reservierungsbestätigung mit einem bereits vor der Terminsverlegung gebuchten Kurzurlaub des Betroffenen begründet. Der Antrag des Verteidigers vom 05.12.2011 wurde weder abgelehnt noch ging das Gericht auf diesen Teil der Antragsbegründung im Urteil ein. Dies ist rechtsfehlerhaft (BayObLG NStZ-RR 1999, 187; VRS 61,48; OLG Köln VRS 1993, 186; OLG Jena VRS 1994, 350; Göhler-Sertz OWiG 16. Aufl. § 74 Rn. 34).

3. Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Rechtsfehler (§§ 337 Abs. 1 StPO, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG), weil das Vorbringen des Betroffenen in der hier vorliegenden Form von vornherein nicht geeignet war, sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung genügend zu entschuldigen.

Eine Entschuldigung ist nur dann genügend, wenn die im Einzelfall abzuwägenden Belange des Betroffenen einerseits und seine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung andererseits den Entschuldigungsgrund als triftig erscheinen lassen, d.h. wenn dem Betroffenen unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht der Bedeutung der Sache ein Erscheinen billigerweise nicht zumutbar war und ihm infolgedessen wegen seines Fernbleibens auch nicht der Vorwurf schuldhafter Pflichtverletzung gemacht werden kann (OLG Bamberg DAR 2008, 217). Daran fehlt es vorliegend.

a) Ob die Nichteinhaltung der Ladungsfrist ausnahmsweise die Annahme einer genügenden Entschuldigung rechtfertigen kann, bedurfte hier keiner Entscheidung. Entgegen dem Rechtsbeschwerdevorbringen wurde der Betroffene nämlich am 23.11.2011 ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen, mithin die Ladungsfrist des § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 217 Abs. 1 StPO eingehalten. Dass ihm die Ladung nicht unter seiner Wohnanschrift zugestellt wurde, sondern gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 36, 37 StPO i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO im Wege einer Ersatzzustellung in seinen früheren Geschäftsräumen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nachdem der Betroffene auch nach seinem Ausscheiden aus der Firma weiterhin in den Geschäftsräumen ein Postablagefach unterhalten, dort aufgrund einer Absprache mit dem Postzusteller laufend Post - darunter auch mehrere Terminsladungen im vorliegenden Bußgeldverfahren - entgegen genommen und damit den Rechtsschein hervorgerufen hat, er unterhalte dort weiterhin Geschäftsräume, muss er dorthin gerichtete Zustellungen gegen sich gelten lassen (vgl. hierzu etwa Zöller ZPO 29. Aufl. § 178 Rn. 15 ff., insbes. Rn. 17 [zur Zurechnung einer Zustellung kraft Rechtsscheins]).

Sollte der Betroffene gleichwohl die Terminsladung nicht erhalten und erst durch eine Rücksprache mit seinem Verteidiger verspätet vom Hauptverhandlungstermin Kenntnis erlangt haben, so ist ihm dies ohne weiteres vorwerfbar, nachdem er in dem vorliegenden Bußgeldverfahren jederzeit mit Zustellungen zu rechnen hatte. Entsprechend seinem eigenen Rechtsbeschwerdevorbringen hätte der reservierte Kurzurlaub bei rechtzeitiger Kenntnis von der Ladung auch noch abgesagt werden können.

b) Die Tatsache, dass sich der Betroffene eigenen Angaben zufolge in der Zeit zwischen 03.12.2011 und 06.12.2011, mithin also auch am Tag der Hauptverhandlung, urlaubsbedingt in Tirol/Österreich aufhielt, vermag sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung ebenfalls nicht zu entschuldigen. Zwar wird ein lange vor dem Termin gebuchter oder zumindest reservierter Auslandsurlaub regelmäßig die Annahme einer genügenden Entschuldigung rechtfertigen (vgl. KK-OWiG/Senge 3. Aufl. § 74 Rn. 33). Im vorliegenden Fall wäre es dem Betroffenen jedoch in Anbetracht der besonderen Umstände zumutbar gewesen, seinen Kurzurlaub im benachbarten Ausland einen Tag früher als geplant zu beenden und zu der auf 06.12.2011 angesetzten Hauptverhandlung zu erscheinen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass eine vorzeitige Beendigung des Kurzurlaubs - sollte der Betroffene tatsächlich erst am Nachmittag des 05.12.2011 über seinen Verteidiger vom Termin Kenntnis erlangt haben - für den Betroffenen möglicherweise mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden gewesen wäre. Derartige Unannehmlichkeiten hätte der Betroffene jedoch insbesondere mit Blick darauf, dass er den Nichterhalt der Terminsladung allein selbst verschuldet hatte, auf sich nehmen müssen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass das Bußgeldverfahren, dem nicht lediglich ein unbedeutender Bagatellvorwurf zugrunde lag, bereits am 20.04.2010 eingeleitet worden und seit 21.09.2010 bei Gericht anhängig war und im Wesentlichen wegen einer Vielzahl von Terminsverlegungsanträgen des Betroffenen bzw. seines Verteidigers bis dato nicht zum Abschluss gebracht werden konnte. Hinzu kommt, dass sich auch die finanziellen Auswirkungen einer vorzeitigen Beendigung des Kurzurlaubs für den Betroffenen bei einem Übernachtungspreis von 125 € in Grenzen gehalten hätten (vgl. hierzu auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2008 - 1 Ss 19/08 [bei juris] = VRR 2008, 393 f. [Burhoff]). Diese besonderen Umstände rechtfertigen es, die Abwesenheit des Betroffenen auf Grund eines bereits vor der Anberaumung des Hauptverhandlungstermins gebuchten Kurzurlaubs ausnahmsweise nicht als entschuldigt anzusehen. Darauf, dass das Gericht über seinen kurzfristig durch seinen Verteidiger gestellten Antrag auf Terminsaufhebung noch vor der Hauptverhandlung entscheidet und diesem statt gibt, durfte der Betroffene vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht vertrauen (vgl. KG, Beschluss vom 20.07.1993 - 2 Ss OWi 80/93 = NZV 1993, 453 = VRS 85, 449 f.).

4. Die allgemeine Sachrüge bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Da es sich bei einem Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG um ein reines Prozessurteil handelt, welches keine Feststellungen zur Schuld- und Rechtsfolgenfrage enthält, darf sich die Rechtsbeschwerde nicht gegen Schuldfeststellungen oder die Rechtsfolgenentscheidung im Bußgeldbescheid richten (KK/Senge § 74 Rn. 55, m.w.N.). Die rechtliche Überprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts hat sich im Rahmen der Sachrüge auf das Vorliegen von Verfahrenshindernissen zu beschränken (BGHSt 21, 242; 46, 230), für die vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.


III.

Durch die rechtskräftige Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 74 Abs. 4 OWiG durch Beschluss des Amtsgerichts vom 19.03.2012 i.V.m. dem Beschluss des Landgerichts vom 12.04.2012 kann der Senat gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 342 Abs. 2 Satz 2 StPO in der Sache auch entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.