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OLG Brandenburg Beschluss vom 27.03.2008 - 1 Ss 19/08 - Urlaubsreise als Entschuldigung für das Ausbleiben im Hauptverhandlungstermin

OLG Brandenburg v. 27.03.2008: Urlaubsreise als Entschuldigung für das Ausbleiben im Hauptverhandlungstermin


Das OLG Brandenburg (Beschluss vom 27.03.2008 - 1 Ss 19/08) hat entschieden:
  1. Die Pflicht zum Erscheinen vor Gericht auf entsprechende Ladung hin ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Angeklagten, die grundsätzlich der Regelung familiärer und geschäftlicher Angelegenheiten und der Erfüllung beruflicher Obliegenheiten vorgeht. Aus privaten Gründen kann demgemäß das Nichterscheinen eines Angeklagten zur Hauptverhandlung allenfalls in Ausnahmefällen dann genügend entschuldigt sein, wenn es sich um unaufschiebbare geschäftliche oder berufliche Angelegenheiten von solcher Bedeutung handelt, dass ihnen gegenüber die öffentlich-rechtliche Pflicht, sich als Angeklagter vor Gericht zu stellen, zurücktreten muss.

  2. Eine Urlaubsreise, die seit längerer Zeit geplant ist und die nach der Terminsmitteilung nicht mehr ohne große finanzielle Verluste rückgängig gemacht werden kann, entschuldigt bei einer Strafsache ohne größere Bedeutung das Fernbleiben, vorausgesetzt bei dieser Reise handelt es sich nicht nur um eine vorübergehende Abwesenheit.

  3. Eine Reise in das benachbarte Ausland - wie hier- ist jedoch kein schwerwiegender Hinderungsgrund, da dieser Urlaub zwecks Teilnahme an der Hauptverhandlung kurzfristig unterbrochen oder verschoben werden kann. Dies mag zwar lästig sein, liegt aber gemessen an der vorrangigen Pflicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung im Bereich des Zumutbaren.


Gründe:

Mit Urteil vom 26. Juli 2007 hat das Landgericht Potsdam die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendrichters beim Amtsgericht Brandenburg an der Havel vom 10. Januar 2007 verworfen, da er zum Hauptverhandlungstermin ungeachtet ordnungsgemäßer Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen war.

Seine hiergegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2008 folgendes ausgeführt:
„... Die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, der Angeklagte habe sich für die Hauptverhandlung ausreichend entschuldigt, ist (noch) zulässig, jedoch unbegründet. Das unentschuldigte Ausbleiben des Angeklagten zu Beginn der Berufungsverhandlung ist keine vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung für die Verwerfung der Berufung nach §329 Abs. 1 StPO. Vielmehr setzt die Prüfung durch das Revisionsgericht eine dahingehende ausdrückliche, der Vorschrift des §344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge voraus.

Insoweit genügt der vorliegende Vortrag, das Ausbleiben des Angeklagten habe nicht als unentschuldigt angesehen werden dürfen, um eine Überprüfung der schriftlichen Urteilsgründe durch das Revisionsgericht herbeizuführen (vgl. OLG Hamm NJW 1963, 65).

Ein Urteil, in dem nach § 329 StPO eine Berufung verworfen wird, muss sich mit den konkreten Umständen, die als Entschuldigungsgründe in Betracht kommen könnten, auseinandersetzen, insbesondere auch den Inhalt etwaigen Entschuldigungsvorbringens angeben (vgl. OLG Koblenz, VRS 73, 51, 52).

Dieser Vorgabe wird die angefochtene Entscheidung, die den konkreten Inhalt des gestellten Antrages nicht mitteilt, und lediglich erkennen lässt, dass der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden ist, nicht gerecht. Allerdings ist der Mangel einer näheren Begründung ausnahmsweise dann unschädlich, wenn das Revisionsgericht feststellen könnte, dass die vorgebrachten Entschuldigungsgründe offensichtlich ungeeignet waren, das Fernbleiben des Angeklagten zu entschuldigen (vgl. OLG Koblenz, a.a.O. m.w.N.; OLG Bamberg, wistra 2007, S. 79 f. m.w.N.). Das Urteil beruht dann nicht auf dem vorbezeichneten Mangel.

So liegt der Fall hier. Die Pflicht zum Erscheinen vor Gericht auf entsprechende Ladung hin ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Angeklagten, die grundsätzlich der Regelung familiärer und geschäftlicher Angelegenheiten und der Erfüllung beruflicher Obliegenheiten vorgeht. Aus privaten Gründen kann demgemäß das Nichterscheinen eines Angeklagten zur Hauptverhandlung allenfalls in Ausnahmefällen dann genügend entschuldigt sein, wenn es sich um unaufschiebbare geschäftliche oder berufliche Angelegenheiten von solcher Bedeutung handelt, dass ihnen gegenüber die öffentlich-rechtliche Pflicht, sich als Angeklagter vor Gericht zu stellen, zurücktreten muss. Bei der Entscheidung darüber, ob die Entschuldigung genügt, ist mithin die Bedeutung der zu erledigenden Angelegenheit nach Wichtigkeit und Dringlichkeit einerseits gegenüber der öffentlich-rechtlichen Pflicht zum Erscheinen andererseits abzuwägen (vgl. OLG Hamm, VRS 39, 208ff.). Dazu muss das Entschuldigungsvorbringen des Angeklagten das Gericht ausreichend informieren. Es genügt also nicht, wenn er das Ergebnis seiner eigenen Abwägung oder Beurteilung vorträgt und behauptet, durch die Erledigung dringender privater Angelegenheiten am Erscheinen verhindert zu sein.

Unter Beachtung dieser Grundsätze hätte die Strafkammer das Ausbleiben des Angeklagten nicht als genügend entschuldigt angesehen, selbst wenn sie sich mit seinen Angaben in dem Schreiben vom 19. Juli 2007 im Einzelnen auseinandergesetzt hätte. Der Angeklagte hatte in seinem Schreiben nämlich angegeben, dass er in der Woche vom 23. Juli 2007 bis zum 29. Juli 2007 schon seit Monaten eine Auslandsreise nach Polen gebucht habe. Ein Reiserücktritt würde einen hohen Geldverlust bedeuten.

Eine Urlaubsreise, die seit längerer Zeit geplant ist und die nach der Terminsmitteilung nicht mehr ohne große finanzielle Verluste rückgängig gemacht werden kann, entschuldigt bei einer Strafsache ohne größere Bedeutung das Fernbleiben, vorausgesetzt bei dieser Reise handelt es sich nicht nur um eine vorübergehende Abwesenheit (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1973, 109 „Reise nach Indien bei Verhandlung einer Verkehrsordnungswidrigkeit“).

Eine Reise in das benachbarte Ausland - wie hier- ist jedoch kein schwerwiegender Hinderungsgrund, da dieser Urlaub zwecks Teilnahme an der Hauptverhandlung kurzfristig unterbrochen oder verschoben werden kann. Dies mag zwar lästig sein, liegt aber gemessen an der vorrangigen Pflicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung im Bereich des Zumutbaren (vgl. OLG Saarbrücken, NJW 1975, 1613, 1615). Auch die finanziellen Auswirkungen halten sich bei einem anteiligen Mietpreis für ein Ferienhaus in Höhe von zirka 100 Euro in Grenzen. Im Übrigen ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass die Reise erst am 29. Juni 2007, mithin also nach Berufungseinlegung, gebucht worden ist. Eine Urlaubsreise, die erst nach der Berufungseinlegung ohne Rücksicht auf den zu erwartenden Termin gebucht worden ist, entschuldigt eine Abwesenheit im Hauptverhandlungstermin aber nicht (vgl. OLG Düsseldorf VRS 64, 438).

Die entsprechende Entscheidung des Gerichts ist dem Angeklagten auch umgehend per Fax mitgeteilt worden, so dass für ihn auch eine Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand.

Er wäre nämlich verpflichtet gewesen Vorsorge zu treffen, dass ihn die Entscheidung des Gerichts über seinen Antrag auch erreicht (OLG Saarbrücken a. a. O.).

Die Verfahrensrüge, mit der beanstandet wird, dass hinsichtlich des Verteidigers die Ladungsfrist des § 217 Abs. 1 StPO nicht eingehalten worden sei, kann der Revision unbeschadet der Zulässigkeit der Rüge ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen, da der Verteidiger sichere Kenntnis von dem Hauptverhandlungstermin hatte und somit das Urteil nicht auf diesem Fehler beruhen kann (OLG Celle, NJW 1974, 1258ff.).

Im Hinblick darauf, dass ein Verwerfungsurteil gemäß § 329 StPO keinen materiell rechtlichen Inhalt hat, führt die gleichfalls erhobene Sachrüge (nur) zu der Überprüfung, ob Verfahrenshindernisse vorliegen. Solche sind nicht ersichtlich…“
Diesen zutreffenden Darlegungen schließt sich der Senat an (vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 3. April 1996 - 2 Ss 11/96 -).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.