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OLG Stuttgart Beschluss vom 03.03.1997 - 2 Ss 59/97 - Zur Strafbarkeit von Störungen einer Radarmessanlage
OLG Stuttgart v. 03.03.1997: Zur Strafbarkeit von Störungen einer Radarmessanlage
Das OLG Stuttgart (Beschluss vom 03.03.1997 - 2 Ss 59/97) hat entschieden:
- Technische Hilfsmittel, deren sich ein öffentlicher Betrieb zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient, sind keine eigenständig von StGB § 316b Abs 1 Nr 3 geschützten Anlagen (hier: Stationäre "Radaranlage").
- Die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständige untere Verwaltungsbehörde (Bußgeldbehörde) ist keine der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienende Einrichtung iSd StGB § 316b Abs 1 Nr 3. Dem Schutzbereich der Norm unterfallen nur Einrichtungen und Anlagen, die der unmittelbaren Abwehr von Gefahren für bedeutende Rechtsgüter der Allgemeinheit oder des einzelnen dienen.
Gründe:
I.
Der Angeklagte R. T. wurde am 1. Juli 1996 durch das Amtsgericht Ravensburg wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen verwarnt; eine Gesamtgeldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 60,00 DM blieb vorbehalten. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer Verurteilung nach § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB und einer Verschärfung des Rechtsfolgenausspruchs erkannte das Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 5. November 1996 unter Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung wegen Störung öffentlicher Betriebe in zwei Fällen auf die Gesamtgeldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 70,00 DM. Die Berufung des Angeklagten wurde verworfen.
Die Strafkammer hat die Verurteilung nach § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB im wesentlichen auf folgende Feststellungen gestützt:
"Der Angeklagte wohnt in S. Durch diese Ortschaft verläuft die stark befahrene B 32, die von der Straßenführung her die Verkehrsteilnehmer grundsätzlich dazu verleitet, nicht die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit einzuhalten, sondern zu schnell zu fahren. In der Vergangenheit hatte es hierdurch immer wieder Unfälle und Gefährdungen gegeben, weshalb von den zuständigen Behörden (u. a. dem Landratsamt Ravensburg) im Dezember 1995 kurz nach Ortsbeginn aus Richtung Blitzenreute eine stationäre, ständig aktivierte Geschwindigkeitsmessanlage (Radaranlage) installiert wurde, die bei überhöhter Geschwindigkeit von Fahrzeugen zur Beweissicherung für Verwarnungs- oder Bußgeldverfahren einen Fotomechanismus auslöst und Bilder aufnimmt. In einiger Entfernung vor der Anlage wurden und werden Verkehrsteilnehmer mittels eines Schildes auf die Anlage hingewiesen. Hierdurch wurde allgemein eine Reduzierung der innerorts auf der B 32 gefahrenen Geschwindigkeit sowie damit verbunden eine Gefährdungsminderung bewirkt (UA S. 4)."
Nach den weiteren Feststellungen bestrich der Angeklagte am Abend des 26. Januar 1996 gegen 22.00 Uhr die vor dem Fotoobjektiv der Geschwindigkeitsmessanlage angebrachte Scheibe mit Senf, wodurch, der Absicht des Angeklagten entsprechend, das Gerät nicht mehr in der Lage war, Bilder von zu schnell fahrenden Kraftfahrzeugen aufzunehmen. Die Fotolinse wurde von der Polizei noch vor 24.00 Uhr desselben Tages gereinigt und die Anlage damit wieder funktionsfähig gemacht.
In gleicher Weise beschmierte der Angeklagte am Samstag, dem 10. Februar 1996, gegen 14.25 Uhr die Scheiben vor dem Fotoobjektiv und dem Blitzlicht mit einer cremeartigen weißen Substanz. Die dadurch verursachte Funktionsstörung des Fotoapparats dauerte bis zum folgenden Montag.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er erstrebt im wesentlichen die Beseitigung der Verurteilung wegen Störung öffentlicher Betriebe nach § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Die Generalstaatsanwaltschaft, die die Verfahrens- und Sachrüge für unbegründet hält, insbesondere von einer rechtlich nicht zu beanstandenden Subsumtion der vom Landgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen unter den Tatbestand des § 316 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausgeht, hat die Verwerfung der Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO beantragt.
II.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht begründet. Der behauptete Verstoß gegen § 275 StPO liegt, wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, nicht vor. Ausweislich des Protokollvermerks auf Blatt 131 der Akte sind die schriftlichen Urteilsgründe am 29. November 1996 zur Geschäftsstelle gelangt, so dass das Urteil vom 5. November 1996 mit den Gründen innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gebracht worden ist.
2. Das Rechtsmittel hat aber mit der Sachrüge Erfolg.
Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist das Zustandekommen der die Entscheidung des Landgerichts tragenden Feststellungen zum objektiven und subjektiven Sachverhalt. Rechtlichen Bedenken begegnet aber die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die Tatbestandsmerkmale der Strafvorschrift des § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Freilich hat der Angeklagte durch die Verschmutzung des Objektivs und der Blitzaustrittsöffnung den zu der Geschwindigkeitsmessanlage gehörenden Fotoapparat bis zur jeweiligen Reinigung der Linsen unbrauchbar und sich damit in zwei Fällen der Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB schuldig gemacht (Stree in Schönke/Schröder, 25. Aufl., § 303 Rdnr. 8 b). Dass sich das Unbrauchbarmachen des fototechnischen Teils der Geschwindigkeitsmessanlage darüber hinaus als Störung des Betriebs einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage im Sinne des § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB ausgewirkt hat, lässt sich dagegen bei der gebotenen Auslegung der in dieser Strafvorschrift verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe nicht feststellen, und zwar weder dann, wenn man die Geschwindigkeitsmessanlage als sächliches Hilfsmittel einer übergeordneten Einrichtung und damit als eine dem Betrieb dienende Sache im Sinne des § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB, noch wenn man sie als eigenständige Anlage begreift. Der zweifache Prüfungsansatz ergibt sich in vorliegendem Fall daraus, dass der Geschwindigkeitsmessanlage, die vom Landratsamt Ravensburg als der nach § 26 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 OWiZuVO-BaWü für die Verfolgung von Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen unteren Polizeibehörde aufgestellt wurde, eine doppelte Funktion zukommt:
a) Soweit die Messanlage Geschwindigkeitsübertretungen von Verkehrsteilnehmern ermittelt und zu Beweiszwecken fotografisch festhält, erweist sich das Gerät als sächliches Hilfsmittel der Bußgeldbehörde, die die belichteten Filme auswertet und fotografisch dokumentierte Verkehrsverstöße durch Verwarnungen oder Bußgeldbescheide ahndet. Die Geschwindigkeitsmessanlage ist in dieser Funktion als unselbständiges Glied in die Kette der betrieblichen Vorgänge von der Ermittlung bis zur Ahndung der Ordnungswidrigkeiten und damit in den Betriebsablauf der Bußgeldbehörde integriert. Sie stellt in dieser Funktion keine eigenständige, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienende Anlage im Sinne des § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB, sondern eine dem Betrieb der Bußgeldbehörde dienende Sache dar (vgl. BGHSt 31, 1 – Maschinenpistole einer Einsatzhundertschaft –; BGHSt 31, 185 – Streifenwagen einer Polizeieinheit –; OLG Koblenz VRS 46, 33 – Einsatzfahrzeug der Feuerwehr –; Frank H. Bernstein, § 316 b StGB – Störung öffentlicher Betriebe –, Frankfurt am Main 1989, Seite 106 f, 110). Soweit in diesem Zusammenhang in der Kommentarliteratur Notruf- und Feuermeldeanlagen, Computer, Radar- und Fernschreibanlagen als eigenständige, von § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB geschützte Anlagen aufgeführt werden (vgl. Dreher/Tröndle, 47. Aufl., § 316 b Rdnr. 5; Rüth in LK, 10. Aufl., § 316 b Rdnr. 9; Horn in SK, 6. Aufl., § 316 b Rdnr. 7), überzeugt diese Ansicht angesichts des Gesetzeswortlauts, der eindeutig zwischen dem öffentlichen Betrieb, der gestört wird, und der Ursache der Störung, nämlich der Beschädigung einer dem Betrieb dienenden Sache, unterscheidet, in den Fällen nicht, in denen die beschädigte Sache ein in den öffentlichen Betrieb integriertes Hilfsmittel darstellt, dessen sich der Betrieb zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient (Bernstein a.a.O. S. 94, 107; Stree JuS 1983, 839; Cramer in Schönke/Schröder, 25. Aufl., § 316 b Rdnr. 5). In diesen Fällen ist für die Frage, ob die Einrichtung oder Anlage der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dient, und ob eine Störung verursacht wurde, auf die übergeordnete Organisationseinheit abzustellen.
Im vorliegenden Fall ist dies die beim Landratsamt als unterer Verwaltungsbehörde angesiedelte Bußgeldbehörde, die aufgrund ihres Organisationsaufbaus – zweckgerichteter Verbund von Personen und Sachen – als Einrichtung im Sinne des § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB einzustufen ist (BGHSt 31, 1 f; Stree Jus 1983, 839; Loos, JR 1984, 169).
Die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständige untere Verwaltungsbehörde ist keine der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienende Einrichtung im Sinne des § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Den unbestimmten Rechtsbegriff "der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienend", der bisher in der Rechtsprechung und Literatur zu § 316 b StGB seltsam konturlos geblieben ist (vgl. Bernstein a.a.O. S. 96 ff.), legt der Senat dahingehend aus, dass von § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB die ordnungsgemäße Funktion nur solcher Einrichtungen und Anlagen geschützt wird, deren Hauptzweck die unmittelbare Abwehr von Gefahren für bedeutende Rechtsgüter der Allgemeinheit oder des einzelnen ist, soweit deren Schutz nicht bereits § 88 Abs. 1 Nr. 4 StGB unterfällt. Dass nicht jeder öffentliche Betrieb, dessen Tätigkeit auch unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gewürdigt werden kann – z. B. Wasserwerke oder Schlachthöfe, die neben ihrer primären Funktion für die allgemeine Daseinsvorsorge auch der Erhaltung der Volksgesundheit dienen –, in den Schutzbereich des § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB einbezogen ist, ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber solche öffentlichen Versorgungsbetriebe, die in einer Nebenfunktion der vorbeugenden Gefahrenvorsorge dienen, gesondert als Schutzgüter in die Nr. 2 des § 316 Abs. 1 StGB aufgenommen hat (vgl. Bernstein a.a.O. S. 98 f.; a. A. Horn in SK, 6. Aufl., § 316 b Rdnr. 7, der als geschützte Anlagen auch Bedürfnisanstalten, Müllbeseitigungs- und Abwasseranlagen und Friedhöfe anführt).
Der besonderen Bedeutung der in Nr. 1 und 2 des § 316 b Abs. 1 StGB aufgeführten Verkehrs- und Grundversorgungsbetriebe und der Beschränkung des Schutzbereichs in Nr. 2 auf "lebenswichtige" Versorgungsunternehmen entnimmt der Senat zudem, dass es sich auch bei den von Nr. 3 geschützten Betrieben um besonders wichtige Einrichtungen und Anlagen handeln muss. Deren Wichtigkeit wird nach dem Schutzzweck der Norm allerdings nicht durch ihre Größe oder personelle und sächliche Ausstattung, sondern allein durch ihre Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit bestimmt. Hier spielt – abgesehen vom Bestand der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, der durch die § 80 ff. StGB geschützt ist – die unmittelbare Abwehr von konkreten Gefahren für Leben, Gesundheit und bedeutende Sach- und Vermögenswerte des einzelnen und der Allgemeinheit, wie sie bei akuten Gefahrenlagen u. a. von der Polizei, der Feuerwehr, den Rettungs- und technischen Hilfsdiensten praktiziert wird, eine herausragende Rolle (Bernstein a.a.O. S. 101 - 104). Diese einengende Auslegung bezüglich der dem Schutzbereich des § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB unterfallenden öffentlichen Betriebe wird durch die Entstehungsgeschichte der Norm gestützt. In § 238 des Strafgesetzbuchentwurfs von 1927 und 1930, der als Vorlage des 1951 entstandenen, damaligen § 316 a StGB diente (Schafheutle JZ 1951, 618), wurden unter der Überschrift "Verhinderung eines lebenswichtigen Betriebes" neben Verkehrs-, Versorgungs- und Verteidigungseinrichtungen erstmals "dem Schutze gegen Feuersgefahr dienende öffentliche Einrichtungen" aufgenommen. Soweit der Gesetzgeber im Rahmen des ersten Strafrechtsänderungsgesetzes, dessen vorrangiges Ziel zunächst nur Strafvorschriften gegen die Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats waren (vgl. Schafheutle JZ 51, 609 ff.), die Notwendigkeit erkannt hat, neben der verfassungsfeindlichen Sabotage auch die einfache Gewaltsabotage unter Strafe zu stellen (vgl. Lampe ZStW 89, 326 Fußnote 5), und im neugeschaffenen § 316 a StGB den Schutzbereich u. a. auf der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienende Einrichtungen und Anlagen ausgedehnt hat, liegt nahe, dass damit nur die Sabotage besonders wichtiger Sicherheitseinrichtungen, die der Bekämpfung gegenwärtiger oder unmittelbar bevorstehender Gefahren für bedeutende Rechtsgüter des einzelnen oder der Allgemeinheit dienen, gemeint war (vgl. Schafheutle JZ 1951, 618, der beispielhaft Einrichtungen der Polizei und des Grenzschutzes nennt).
Diesen Voraussetzungen genügt die als Bußgeldbehörde tätig werdende untere Polizeibehörde, deren Hauptzweck die Ermittlung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist, nicht. Auch wenn ihrer Tätigkeit im Hinblick auf den "Denkzetteleffekt" bei den Betroffenen eine gewisse vorbeugende Gefahrenabwehr nicht abgesprochen werden kann, so ist doch die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten in erster Linie repressiv. Sie dient dazu, den, der schuldhaft eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, einer Buße zuzuführen und ist damit im wesentlichen vergangenheitsorientiert. Das unterscheidet sie grundlegend von der unmittelbaren Gefahrenabwehr, die unabhängig von der Schuld des Verursachers an der Entwicklung des Geschehens akut drohende Schadensereignisse verhindern will (Belz/Mußmann, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl., § 1 Rdnr. 53). Dementsprechend kann die Bußgeldbehörde nicht den der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtungen im Sinne des § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB zugerechnet werden.
b) Über die Erfassung von Geschwindigkeitsverstößen hinaus kommt der Radarmessanlage im vorliegenden Fall durch das vorgeschaltete Hinweis- und Warnschild auch eine eigenständige Gefahrenabwehrfunktion zu. In dieser Konstellation bewirkt die Anlage nämlich, dass die Mehrzahl der zuvor aufgrund des Straßenverlaufs und Straßenausbaus mit überhöhter Geschwindigkeit durch die Ortschaft fahrenden Verkehrsteilnehmer nunmehr die innerorts geltende Geschwindigkeitsbegrenzung beachtet. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde dadurch die vorher an dieser Stelle bestehende erhöhte Unfallgefahr nachhaltig vermindert und damit der ständig drohenden Gefährdung der Einwohner und sonstigen Verkehrsteilnehmer an Leben, Gesundheit und bedeutenden Sachwerten wirksam begegnet.
Nach dem oben zur besonderen Wichtigkeit der dem Schutzbereich des § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB unterfallenden Einrichtungen und Anlagen Gesagten kann der Geschwindigkeitsmessanlage in vorliegendem Fall eine der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienende selbständige Funktion nicht von vornherein abgesprochen werden. Die Anlage entfaltet ihre Gefahrenabwehrfunktion nach ihrer Installation eigenständig und ist insoweit nicht in den Betrieb der Bußgeldbehörde integriert. Sie stellt auch angesichts ihres zweckgerichteten organisatorischen Verbunds verschiedener Sachen (Organisationseinheit sachlicher Mittel) – Radarmessgerät, Fotoapparat, Stromversorgung und Warnschild – eine technische Anlage dar, wie sie von der Rechtsprechung und Literatur zu § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB verstanden wird (BGHSt 31, 2; Bernstein a.a.O. S. 94; Stree Jus 1983, 840; Horn in SK, 6. Aufl., § 316 b Rdnr. 3). Trotzdem bestehen im Hinblick auf die als Auslegungsmittel mit heranzuziehende Überschrift des § 316 b StGB "Störung öffentlicher Betriebe" (vgl. Loos JR 1984, 169) erhebliche Zweifel daran, ob die beschriebene Geschwindigkeitsmessanlage den sich aus dem Begriff "Betrieb" (= Unternehmen vgl. Lampe ZStW 89, 328) ergebenden Anforderungen an die Komplexität einer von § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB geschützten Organisationseinheit genügt.
Der Senat braucht diese Frage jedoch nicht abschließend zu entscheiden. Denn durch die für den vorbeifahrenden Kraftfahrzeuglenker schwerlich erkennbare Verschmutzung der Fotolinse ist jedenfalls eine Störung der Geschwindigkeitsmessanlage in ihrer Gefahrenabwehrfunktion nicht erfolgt. Zumindest solange die Verkehrsteilnehmer, wie hier, mit der Funktionsfähigkeit der Messanlage als Beweissicherungsmittel rechnen müssen, wird ihr Fahrverhalten bezüglich der Einhaltung der innerorts geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung unabhängig von der tatsächlichen Funktionsfähigkeit des Fotoapparats weiterhin positiv beeinflusst. Die Gefahrenabwehrfunktion der Anlage hat der Angeklagte ausweislich der vom Landgericht zum subjektiven Sachverhalt getroffenen Feststellungen auch nicht verhindern wollen.
3. Der Schuldspruch wegen Störung eines öffentlichen Betriebs gemäß § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB kann danach auch unter Berücksichtigung der Versuchsstrafbarkeit nach § 316 b Abs. 2 StGB keinen Bestand haben und wird vom Senat abgeändert. § 265 StPO steht nicht entgegen. Die Möglichkeit der Verurteilung wegen Sachbeschädigung ergibt sich bereits aus der entsprechenden Entscheidung des Amtsgerichts Ravensburg in erster Instanz. Im übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich der Angeklagte gegen den Vorwurf der Sachbeschädigung anders als geschehen hätten verteidigen können.
4. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Zwar droht § 316 b Abs. 1 StGB für die Tat als Regelstrafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an und liegt damit bei der Strafrahmenobergrenze deutlich über der Strafvorschrift des § 303 StGB – 2 Jahre Freiheitsstrafe –. Das Landgericht hat sich jedoch im Rahmen der rechtlich nicht zu beanstandenden Strafzumessungserwägungen hinsichtlich der tatbezogenen Zumessungsgesichtspunkte im wesentlichen mit dem Sachbeschädigungscharakter der strafbaren Handlungen auseinandergesetzt. Der Senat schließt danach aus, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung des abzuurteilenden Sachverhalts auf eine mildere Strafe als geschehen erkannt hätte.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 473 Abs. 1, Abs. 4 und 467 Abs. 1 StPO entsprechend.