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OLG Karlsruhe Beschluss vom 17.08.2012 - 2 (7) Ss 107/12, AK 57/12 - Zur Strafbarkeit von Störungen einer Radarmessanlage

OLG Karlsruhe v. 17.08.2012: Zur Strafbarkeit von Störungen einer Radarmessanlage


Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 17.08.2012 - 2 (7) Ss 107/12, AK 57/12) hat entschieden:
Eine Geschwindigkeitsmessanlage ist nach Auffassung des Senats eine der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienende Anlage im Sinne des § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Hat der Angeklagte durch das Parken seiner Fahrzeuge unmittelbar vor ihr das Unterbrechen des Laser- bzw. Radarstrahls bewirkt, so hat er die Funktionsfähigkeit der Anlage nicht unerheblich beeinträchtigt und sich gem. § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht.



Gründe:

I.

Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht B. mit Urteil vom 30.11.2011 wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je € 15,00 verurteilt. Gegen das Urteil vom 30.11.2011 legte der Verteidiger zunächst am 07.12.2011 "Rechtsmittel" ein, das er innerhalb der Revisionsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 30.01.2012, eingegangen beim Amtsgericht B. per Telefax am selben Tag, als Sprungrevision bezeichnete und mit der allgemeinen Sachrüge begründete.

Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte hatte am ... 2011 gegen 10.30 Uhr in B. auf der C-straße aus Verärgerung darüber, dass er unmittelbar zuvor mit überhöhter Geschwindigkeit von einem Geschwindigkeitsmessgerät geblitzt wurde, sein Kastenwagen direkt vor den Sensor der dort mobil aufgestellten Geschwindigkeitsmessanlage abgestellt, um weitere Messungen zu verhindern. Nachdem der Messbeamte den Angeklagten, der weggegangen war, mehrfach telefonisch erfolglos aufgefordert hatte, den Kastenwagen zu entfernen, rief der Messbeamte ein Abschleppunternehmen. Inzwischen fuhr der Angeklagte, dem das Abschleppen angedroht worden war, den Kastenwagen weg und stellte an derselben Stelle einen Traktor mit Anhänger ab und ließ den Frontlader herunter, so dass er nicht abgeschleppt werden konnte. Erst nach Eintreffen der Polizei entfernte der Angeklagte den Traktor. Aufgrund des Verhaltens des Angeklagten konnte - wie von ihm beabsichtigt - die Messstelle ca. eine Stunde von dem Messbeamten nicht betrieben werden.


II.

Der Senat beabsichtigt, in entsprechender Anwendung des § 354 StPO den Schuldspruch dahingehend zu ändern, dass der Angeklagte der Störung öffentlicher Betriebe gemäß § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig ist, und im Übrigen die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Hieran sieht er sich jedoch durch den entgegenstehenden Beschluss des OLG Stuttgart vom 03.03.1997, NStZ 1997, 342f., gehindert und legt das Verfahren daher zur Entscheidung der zugrundeliegenden Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof vor.

Im Einzelnen:

1. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen den Schuldspruch wegen Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB nicht, weil sie nicht ergeben, dass gegen den Messbeamten Gewalt im Sinne einer körperlichen Zwangswirkung ausgeübt wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NStZ 1995, 541 - sog. Zweite-Reihe-Rechtsprechung), die vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2011, 3020) gebilligt wurde, kann eine strafbare Nötigung durch Gewalt dann vorliegen, wenn der Einfluss auf die Opfer bei nur geringem körperlichen Aufwand dergestalt physischer Art ist, dass die beabsichtigte Handlung durch tatsächlich nicht überwindbare Hindernisse unterbunden wird. Maßgebend ist, dass die Gewaltanwendung ursächlich zu dem vom Täter angestrebten Verhalten des Opfers führt. Dabei genügt allerdings nicht jede Verknüpfung zwischen Tathandlung und Nötigungserfolg. Der für eine Nötigung mit Gewalt erforderliche spezifische Zusammenhang zwischen Nötigungshandlung und dem Nötigungserfolg muss gewahrt sein (BGH a.a.O.). Zu beachten ist aber, dass dieser Rechtsprechung ein mehrseitiges Personenverhältnis (Demonstranten - Insassen des ersten Kraftfahrzeugs - Insassen der nachfolgenden Kraftfahrzeuge) zugrunde lag und eben durch das erste Fahrzeug ein unüberwindbares physisches Hindernis für die nachfolgenden Pkw bereitet wurde. Bei Zweipersonenverhältnissen, in denen die Gewalt lediglich in körperlicher Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Genötigten nur psychischer Natur ist, ist dieses Tatbestandsmerkmal weiterhin nicht erfüllt (BVerfG a.a.O.; NJW 1995, 1141). Der Gewaltbegriff enthält somit die körperliche Kraftentfaltung des Täters und die dadurch begründete körperliche Zwangswirkung auf das Opfer (vgl. auch Fischer, StGB, 59. Aufl., § 240 Rn. 19; Beck-OK-StGB/Valerius, Ed. 18, Stand: 15.03.2012, § 240 Rn. 21).

Das Abstellen des Kastenwagens und danach des Traktors vor der Messanlage stellt zwar eine körperliche Kraftentfaltung dar (OLG Karlsruhe NJW 1996, 1551). Im hier zu entscheidenden Fall bewirkte dies jedoch keine körperliche Zwangswirkung gegen den Messbeamten. Zwar teilt das Amtsgericht in den Urteilsgründen nicht den Typ des verwendeten Messgeräts mit. Aus den Urteilsgründen ergibt sich aber immerhin, dass ein aufgebautes Blitzgerät vorhanden war und das Messgerät hätte abgebaut werden können, dass also eine mobile Messanlage verwendet wurde. Offen bleibt, ob es sich bei dem Messgerät um ein vollautomatisches oder um ein bei jeder Einzelmessung von einer Person zu bedienendes Gerät handelte. Dies ist indessen gleichgültig, weil das Verhalten des Angeklagten in beiden Varianten das Tatbestandsmerkmal "Gewalt" nicht erfüllt. Bei einem vollautomatischen Messgerät sitzt der Messbeamte nur an der Auswertestation, meistens in einem in Nähe befindlichen Fahrzeug, und überwacht die Messungen. Die Unterbrechung der Messung durch das Parken vor dem Sensor ist somit Folge einer Einwirkung auf das Messgerät, nicht aber auf den Messbeamten. Selbst wenn man unterstellt, dass hier jede einzelne Geschwindigkeitsmessung von dem Messebeamten selbst ausgelöst wurde, liegt keine Gewalt im Sinne einer körperlichen Zwangswirkung auf den Messbeamten vor. Denn der Messbeamte hätte das Messgerät ohne weiteres weiterhin bedienen können. Nur weil Messvorgänge selbst wegen des den Sensor verdeckenden Kastenwagens sinnlos gewesen wären (und immer wieder nur der Kastenwagen fotografiert worden wäre), hätte der Messbeamte davon abgesehen, das Gerät zu bedienen. Dies stellt jedoch allein einen psychischen Zwang dar, der nicht unter den Gewaltbegriff fällt.

2. Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts den Schuldspruch der Störung öffentlicher Betriebe gemäß § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB tragen. Der Angeklagte hat absichtlich das Messgerät, bei welchem es sich um eine der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienende Anlage im Sinne dieser Vorschrift handelt, durch das Abfangen des Laser- bzw. -Radarstrahls seiner Funktionsfähigkeit für einen nicht unerheblichen Zeitraum beraubt und dadurch unbrauchbar gemacht.

Das OLG Stuttgart hingegen hat in dem genannten Beschluss Geschwindigkeitsmessanlagen nicht als eigenständige, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienende Anlagen im Sinne des § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB angesehen, sondern nur als sachliche Hilfsmittel, die dem Betrieb der Bußgeldbehörde dienen. In einem Fall, in dem die Fotolinse eines Messgeräts mit Senf beschmiert und dadurch funktionsunfähig gemacht worden war, hatte es den Schuldspruch der Vorinstanz, die wegen eines Vergehens gemäß § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt hatte, dahin abgeändert, dass der Angeklagte nur der Sachbeschädigung schuldig sei. Würde der Senat der Entscheidung und den sie tragenden Rechtsausführungen des OLG Stuttgart folgen, müsste er das angefochtene Urteil aufheben. Der Senat hält aber die Rechtsauffassung des OLG Stuttgart für unzutreffend.

Der Senat legt daher dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG die Sache zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vor:
Ist eine Geschwindigkeitsmessanlage eine eigenständige, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienende Anlage im Sinne des § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB?
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage ist, soweit ersichtlich, noch nicht ergangen.

a. Das OLG Stuttgart ist der Auffassung, dass eine Geschwindigkeitsmessanlage nur ein sachliches Hilfsmittel der Bußgeldbehörde darstelle, die die belichteten Filme auswertet und fotografisch dokumentierte Verkehrsverstöße durch Verwarnungen oder Bußgeldbescheide ahnde. Eine eigenständige Funktion als Anlage habe das Gerät nicht, sondern es stelle nur eine dem Betrieb der Bußgeldbehörde dienende Sache dar. Der Gesetzeswortlaut unterscheide zwischen dem öffentlichen Betrieb, der gestört werde, und der Ursache der Störung, nämlich der Beschädigung einer dem Betrieb dienenden Sache. In den Fällen, in denen die beschädigte Sache ein in den öffentlichen Betrieb integriertes Hilfsmittel darstelle, dessen sich der Betrieb nur zur Erfüllung seiner Aufgaben bediene, sei auf die übergeordnete Organisationseinheit abzustellen.

b. Diese Auffassung des OLG Stuttgart teilt der Senat nicht. Sie wird vom Gesetzeswortlaut nicht gestützt und widerspricht dem Gesetzeszweck.

Eine Geschwindigkeitsmessanlage ist nach Auffassung des Senats eine der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienende Anlage im Sinne des § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB (so auch LK-König, StGB, 12. Aufl., § 316 b Rn. 29; Fischer, a.a.O., § 316 b Rn. 5; SK-StGB/Wolters, 129. Lfg. 09/2011, § 316 b Rn. 7). Zwar handelt es sich bei einer von der Bußgeldbehörde eingesetzten Geschwindigkeitsmessanlage auch um ein technisches Einsatzmittel, dessen sich die Bußgeldbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient. Trotzdem stellt ein solches Gerät eine Anlage im Sinne des § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB dar. Der Begriff der Anlage setzt dem Wortlaut nach zunächst eine Konstruktion aus technischen Materialien voraus (BGHSt 31, 1). Um eine klare Abgrenzung zu dem ebenfalls in § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB aufgeführten Begriff der Einrichtung vorzunehmen, ist der Anlagenbegriff zudem als vornehmlich aus sächlichen Mitteln bestehende Funktionseinheit zur planmäßigen Erreichung eines auf gewisse Dauer berechneten Erfolgs definiert (LK-König, a.a.O. Rn. 8), Diese Voraussetzungen sind bei einer Geschwindigkeitsmessanlage gegeben.

Eine Geschwindigkeitsmessanlage dient auch der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Denn gerade Geschwindigkeitsmessungen erfolgen nicht allein aus repressiven, sondern auch aus präventiven Zwecken (LK-König, a.a.O., R. 24; so im Ergebnis auch Fischer, a.a.O.; offen gelassen von OLG Stuttgart a.a.O.). Geschwindigkeitsmessungen haben nicht nur das Ziel, Verkehrsverstöße zu ahnden, sondern dienen auch dazu, die Verkehrsteilnehmer zur Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit anzuhalten, um so Unfälle und andere Straßenverkehrsgefährdungen zu verhindern.

Der Angeklagte hat diese Messanlage durch das Parken seiner Fahrzeuge unmittelbar vor ihr unbrauchbar gemacht. Durch das Unterbrechen des Laser- bzw. Radarstrahls hat er auf das Gerät eingewirkt und dieses in seiner Funktionsfähigkeit jedenfalls nicht unerheblich beeinträchtigt. Die Frage der Brauchbarkeit beurteilt sich nach Zweck und Funktionsweise der Anlage. Vorliegend war die Geschwindigkeitsmessanlage, die den auf der Straße bewegenden Pkw-Verkehr umfassend kontrollieren soll, durch die verdeckenden Fahrzeuge des Angeklagten vollständig außer Betrieb gesetzt, weil verhindert wurde, dass der Verkehr überhaupt von dem Laser- oder Radarstrahl erfasst wurde. Damit ist in einer für das Tatbestandsmerkmal Unbrauchbarmachen ausreichender Weise auf die Anlage selbst eingewirkt, weil die Aussendung des Laser- bzw. Radarstrahls unterbunden wurde und die Messanlage für die Dauer der Störung nicht mehr ordnungsgemäß verwendet werden konnte. Hierdurch ist die typische, durch § 316 b StGB ins Auge gefasste Gefahrenlage verwirklicht worden.

Als unerheblich sieht es der Senat an, dass die Geschwindigkeitsmessanlage mobil und nicht fest mit dem Boden verbunden war. Soweit eine Ortsfestigkeit als weitere Voraussetzung für den Anlagenbegriff gefordert wird, ist damit lediglich ein ortsfester Einsatz gemeint (LK-König, a.a.O. Rn. 8). Diese Voraussetzungen sind aber bei einer mobilen Geschwindigkeitsmessanlage erfüllt. Nach dem Aufbau des Geräts und der erforderlichen Einstellung vor dem ersten Gebrauch wird es an einer konkreten Stelle und damit ortsfest eingesetzt.

Nach alledem sprechen sowohl Gesetzeswortlaut als auch Gesetzeszweck dafür, Geschwindigkeitsmessanlagen als Anlagen und damit als Schutzobjekte des § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB anzusehen.

Demgegenüber findet die Auffassung des OLG Stuttgart, dass § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB eindeutig zwischen dem öffentlichen Betrieb, der gestört werde, und der Ursache der Störung unterscheidet mit der Folge, dass Geschwindigkeitsmessanlagen keine eigenständigen Schutzobjekte im Sinne von § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB wären, im Gesetzeswortlaut keine Stütze. Denn der "öffentliche Betrieb" wird im Tatbestand des § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erwähnt, sondern findet sich lediglich in der amtlichen Überschrift des Straftatbestandes; es ist aber nicht zulässig, dem öffentlichen Betrieb als generell übergeordneter Einheit mithilfe der amtlichen Überschrift Eingang in den Tatbestand zu verschaffen (so auch LK-König, a.a.O. Rn. 9a). Vielmehr ist dem Wortlaut des § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB eindeutig zu entnehmen, dass der Betrieb einer Einrichtung und der Betrieb einer Anlage gleichrangige Schutzgegenstände darstellen (LK-König, a.a.O.). Anlagen im Sinne des § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB werden grundsätzlich von einer anderen Organisationseinheit betrieben. Würde man die hinter der Anlage stehende Organisationseinheit als vorrangig ansehen, wäre die Anlage als eigenständiges Schutzobjekt überflüssig und hätte vom Gesetzgeber nicht in den Tatbestand aufgenommen werden müssen. § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB soll aber gerade gemeinschaftswichtige Anlagen in ihrem Betrieb gegen Sabotageakte und damit das ordnungsgemäße Arbeiten solcher Anlagen als Funktionseinheiten schützen (Fischer, a.a.O. Rn. 1). Da solche Geschwindigkeitsmessanlagen aber in aller Regel auch Hilfsmittel der jeweiligen Behörden darstellen, würde der Schutzzweck nicht erreicht werden, wenn diese nicht als Schutzobjekte des § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB gelten.


III.

Die Entscheidung des Senats über die Revision könnte gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss ergehen, da der Senat einstimmig der Auffassung ist, dass die Revision des Angeklagten mit einer Änderung des Schuldspruchs zu verwerfen ist. § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass der Angeklagte sich in anderer Weise gegenüber dem geänderten Schuldvorwurf verteidigen würde. Die Änderung des Schuldspruchs hätte keinen Einfluss auf die verhängte Geldstrafe. § 316 b Abs. 1 StGB hat einen gegenüber § 240 Abs. 1 StGB höheren Strafrahmen, so dass auszuschließen ist, dass eine mildere Geldstrafe als geschehen nach Verschärfung des Schuldspruchs festgesetzt worden wäre.

Um eine unnötige Verfahrensverzögerung zu vermeiden, hat der Senat von einer Anfrage beim OLG Stuttgart, ob an der dortigen Rechtsansicht festgehalten wird, abgesehen.