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OLG Köln Beschluss vom 09.08.2012 - 17 W 39/12 - Zur Kostenerstattung von außerprozessualen Privatgutachten

OLG Köln v. 09.08.2012: Zur Kostenerstattung von außerprozessualen Privatgutachten


Das OLG Köln (Beschluss vom 09.08.2012 - 17 W 39/12) hat entschieden:
Die Kosten für ein vorprozessual erstattetes Privatgutachten sind nur ausnahmsweise als Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO angesehen werden. Insoweit genügt es nicht, wenn ein Gutachten in einem nachfolgenden Rechtsstreit tatsächlich Verwendung findet. Es muss sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden sein. Mit dem Erfordernis hinreichenden Prozessbezugs soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkosten oder prozessfremde Kosten auf den Gegner abwälzt und so den Prozess unkalkulierbar verteuert.


Gründe:

Der Kläger, Versicherungsnehmer der Beklagten, war in einen Verkehrsunfall verwickelt, an dem insgesamt drei Fahrzeuge beteiligt waren. Vor dem Amtsgericht wurden die Parteien des vorliegenden Rechtsstreites als Gesamtschuldner von den anderen beiden Kfz-Eigentümern im Klagewege in Anspruch genommen. Dort bestellte sich der Prozessbevollmächtigte der hiesigen Beklagten nur für diese und trat dem dortigen Beklagten zu 2), dem hiesigen Kläger, lediglich als Streithelferin bei, da sie den Verdacht hatte, es handele sich um einen gestellten Verkehrsunfall. Schon vorprozessual hatte die Beklagte deshalb einen Privat-Gutachter eingeschaltet. Dafür sind Kosten in Höhe von 1.433,00 € angefallen.

Im vorliegenden Rechtsstreit nahm der Kläger als Versicherungsnehmer die beklagte Versicherung darauf in Anspruch, ihm wegen des Unfallereignisses Deckungsschutz aus dem Versicherungsvertrag zu gewähren. Im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung führte die Beklagte das Privat-Gutachten auch in den vorliegenden Rechtsstreit ein. Nachdem das Landgericht im Termin darauf hingewiesen hatte, dass die Beklagte ihren Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag im Rechtsstreit vor dem Amtsgericht dadurch ausreichend nachgekommen sei, dass sie dort Klageabweisung beantragt und damit zum Ausdruck gebracht habe, die Ansprüche der beiden anderen Unfallbeteiligten abwehren zu wollen, nahm der Kläger seine Klage zurück. Das Landgericht legte ihm antragsgemäß die Kosten des Rechtsstreits auf.

Zur Festsetzung angemeldet hat die Beklagte u. a. die Kosten, die sie für die Einholung des Privat-Gutachtens aufgewendet hat. Hierzu vertritt sie die Ansicht, diese seien prozessbezogen.

Dem tritt der Kläger mit dem Hinweis darauf entgegen, dass das vorgerichtliche Privat-Gutachten nicht wegen des hier in Rede stehenden Rechtsstreites von der Beklagten eingeholt worden sei, sondern von dem Hintergrund, nicht in die Regulierung eintreten zu müssen. Im vorliegenden Rechtsstreit habe es demgemäß auch gar keine Rolle gespielt.

Die Rechtspflegerin hat die Kostenfestsetzung antragsgemäß durchgeführt, dem hiergegen gerichteten Rechtsmittel des Klägers nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.


II.

Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache selbst vollen Erfolg.

Die Beklagte kann die Kosten für die Einholung des vorgerichtlichen Privat-Gutachtens nicht erstattet verlangen. Es handelt sich im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit weder um zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO noch können sie als prozessbezogen bezeichnet werden.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die auch der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht, können die Kosten für ein vorprozessual erstattetes Privatgutachten nur ausnahmsweise als Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO angesehen werden (vgl. BGHZ 153, 235; BGH VersR 2006, 1236; NJW 2008, 1597). Insoweit genügt es nicht, wenn ein Gutachten in einem nachfolgenden Rechtsstreit tatsächlich Verwendung findet. Es muss sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden sein. Mit dem Erfordernis hinreichenden Prozessbezugs soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkosten oder prozessfremde Kosten auf den Gegner abwälzt und so den Prozess unkalkulierbar verteuert (BGH a. a. O.).

Hinreichenden Prozessbezug nimmt die Rechtsprechung im allgemeinen dann an, wenn ein Privatgutachter auf eine konkrete Klageandrohung hin beauftragt wird, um so die Rechtsverteidigung der in Anspruch genommenen Partei zu fördern (Zöller/Herget, ZPO, 29. Auflage, § 91 Rdnr. 13 „Privat-Gutachten“ m. w. N.).

Der BGH hat allerdings auch dann die Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten bejaht, wenn ein Sachverständigengutachten zwar schon vor Klageandrohung in Auftrag gegeben worden war, jedoch erst nach Klageandrohung erstellt wurde (BGH VersR 2006, 1236; NJW 2008, 1597). Auch das kann zur Bejahung unmittelbarer Prozessbezogenheit genügen; denn es macht in der Regel keinen Unterschied, ob der Sachverständige das Gutachten auf Grund eines ihm nach Klageandrohung erteilten Auftrags erstellt oder auf Grund eines zum Zeitpunkt der Klageandrohung fortbestehenden Auftrags. Spätestens mit der Klageandrohung wird die für die Vorbereitung der Rechtsverteidigung maßgebende Erstellung des Gutachtens zu einer unmittelbar prozessbezogenen Tätigkeit (BGH a. a. O.).

Des Weiteren wird für Fälle, in denen die Versicherung einen sich an konkreten Umständen orientierenden Verdacht hegt, dass es sich um einen Fall von Versicherungsbetrug handeln könnte, wiederum eine Ausnahme dahingehend gemacht, dass es auf den zeitlichen Ablauf nicht entscheidend ankommt, da es ansonsten ein an sich zur alsbaldigen Klageerhebung entschlossener Versicherungsbetrüger in der Hand hätte, durch Zuwarten dem Privat-Gutachten des Versicherers die Prozessbezogenheit zu nehmen (OLG Frankfurt OLGR 2009, 215).

2. Dies vorausgeschickt hat die Beklagte keinen Anspruch auf Festsetzung der in Rede stehenden vorgerichtlichen Sachverständigenkosten.

Es kann unbedenklich davon ausgegangen werden, dass das Privat-Gutachten seitens der Beklagten alleine deshalb eingeholt wurde, weil sie - zu Recht - befürchtete, seitens der beiden neben ihrem Versicherungsnehmer am Verkehrsunfall Beteiligten später auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Allein um sich gegen die insoweit zu erwartenden Forderungen adäquat verteidigen zu können, hat sie den Privat-Gutachter eingeschaltet. Dass sie irgendwann einmal von ihrem Versicherungsnehmer, dem Kläger, im Klagewege darauf in Anspruch genommen werden könnte, ihm Deckungsschutz zu gewähren, da sie sich nicht für ihn im Schadensprozess bestellt hat, weil sich bei ihr auf Grund der Ermittlungen ihres Privat-Gutachters der Eindruck erhärtet hatte, es handele sich um einen gestellten Unfall zum Zwecke des Versicherungsbetruges, war zu jener Zeit nicht ansatzweise absehbar. Von daher fehlt es schon an der erforderlichen Prozessbezogenheit. Für den hier in Rede stehenden Rechtsstreit war die Einholung des Privat-Gutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich. Es ging allein um die Frage, ob die Beklagte ihren Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag im Verhältnis zum Kläger nachgekommen war.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.