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OLG Jena Beschluss vom 11.07.2012 - 1 Ss Rs 20/12 - Zu Vollmacht und Untervollmacht bei der Rechtsbeschwerdebegründung

OLG Jena v. 11.07.2012: Zu Vollmacht und Untervollmacht bei der Rechtsbeschwerdebegründung


Das OLG Jena (Beschluss vom 11.07.2012 - 1 Ss Rs 20/12) hat entschieden:
  1. Bei Unterzeichnung der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift muss der Rechtsanwalt bevollmächtigt sein; lediglich den Nachweis der Vollmacht kann er später erbringen.

  2. Die Einwilligung des Betroffenen ist tragende Grundlage der Unterbevollmächtigung eines weiteren Verteidigers durch den vom Betroffenen unmittelbar bevollmächtigten Verteidiger.

  3. Will der unterbevollmächtigte Verteidiger als Unterbevollmächtigter handeln, muss er dies in der Begründungsschrift durch einen Hinweis auf das Vertretungsverhältnis deutlich zum Ausdruck bringen.

Siehe auch Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen und Die Vollmacht des Rechtsanwalts

Gründe:

I.

Mit Bußgeldbescheid der Thüringer Polizei – Zentrale Bußgeldstelle Artern – vom 26.5.2011 ist gegen den Betroffenen wegen des Vorwurfs, er habe als Fahrer des PKW mit dem amtl. Kennzeichen: M am 29.3.2011 um 15.25 Uhr auf der BAB 71, Gemarkung Suhl, Tunnel Berg Bock, bei km 129,5, Fahrtrichtung Schweinfurt, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h (zulässige Geschwindigkeit: 80 km/h; festgestellte Geschwindigkeit – nach Toleranzabzug: 101 km/h) überschritten, eine Geldbuße in Höhe von 70,00 € festgesetzt worden.

Nach Vorlage einer vom Betroffenen am 12.5.2011 Rechtsanwalt P M, erteilten Vollmacht in Bußgeldangelegenheiten ist durch von Rechtsanwältin G ohne Vertretungszusatz unterzeichneten Schriftsatz vom 31.5.2011, der den Briefkopf „P M, Rechtsanwälte“ trägt und bei Gericht am selben Tage eingegangen ist, gegen den dem Betroffenen am 31.5.2011 zugestellten Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt worden.

Auf diesen Einspruch hin hat das Amtsgericht Suhl auf Grund der Hauptverhandlung vom 24.11.2011 durch das am selben Tage verkündeten Urteils dem Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h ein Bußgeld von 70,00 € auferlegt.

Mit in Vertretung für Rechtsanwalt P M von Rechtsanwältin K unterzeichneten Schriftsatz vom 1.12.2011, der den Briefkopf „P M, Rechtsanwälte“ trägt und bei Gericht am selben Tage eingegangen ist, hat der Betroffene, verbunden mit einem Antrag auf deren Zulassung, Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Suhl vom 24.11.2011 eingelegt.

Nach Zustellung des Urteils am 23.12.2011 sind die Rechtsbeschwerde und der Antrag auf deren Zulassung mit Schriftsatz vom 18.1.2012, bei Gericht eingegangen am 20.1.2012, der den Kopfbogen „P M, Rechtsanwälte“ trägt und ohne Vertretungszusatz von Rechtsanwalt M G unterzeichnet ist, begründet worden.

Mit Verfügung vom 15.5.2012 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft auf das im Schriftsatz vom 18.1.2012 enthaltene Akteneinsichtsgesuch die Verfahrensakte an Rechtsanwalt M G mit der Bitte übersandt, bei Rücksendung der Akte eine Rechtsanwalt M G betreffende Vollmacht für die Durchführung des Antragsverfahrens auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vorzulegen.

Hierauf hat Rechtsanwalt P M mit Schriftsatz vom 29.5.2012 mitgeteilt, dass er Rechtsanwalt M G ausdrücklich zur Einlegung der Begründung der Rechtsbeschwerde bevollmächtigt habe.

In ihrer Zuschrift an den Senat vom 7.6.2012 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.


II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil der Schriftsatz vom 18.1.2012 nicht der nach §§ 345 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG vorgeschriebenen Form genügt und daher als Rechtsbeschwerdebegründung unwirksam ist.

Da keine der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG gegeben ist, hing die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zunächst von ihrer Zulassung ab (§ 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG). Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 OWiG setzt nicht nur seine – hier erfolgte – fristgerechte Einlegung (§§ 341 Abs. 1 StPO, 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 Satz 1 OWiG) voraus, vielmehr müsste zu dessen Zulässigkeit außerdem die nach § 80 Abs. 3 Satz 2 OWiG in dem Zulassungsantrag liegende vorsorgliche Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils (§§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO, 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG) unter Beachtung der in §§ 344, 345 Abs. 2 StPO enthaltenen Formvorschriften begründet werden.

Eine formwirksame Rechtsbeschwerdebegründung liegt nicht vor.

Nach §§ 345 Abs. 2 StPO, 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG kann die Rechtsbeschwerde – abgesehen vom Fall der Erklärung zu Protokoll – formgerecht nur in einer von dem Verteidiger oder von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift begründet werden.

Dies ist nicht geschehen.

Eine vom Verteidiger, Rechtsanwalt P M, dem der Betroffene am 12.5.2011 Vollmacht in Bußgeldangelegenheiten erteilt hatte, unterzeichnete Begründungsschrift liegt nicht vor, denn Rechtsanwalt P M hat den Schriftsatz vom 18.1.2012 nicht unterzeichnet.

Die Unterzeichnung der Begründungsschrift durch Rechtsanwalt M G reicht nicht aus. Zwar ist in den §§ 345 Abs. 2 StPO, 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG neben dem Verteidiger der Rechtsanwalt besonders aufgeführt, weil nicht jeder Verteidiger Rechtsanwalt sein muss (§§ 138, 139 StPO) und ein Rechtsanwalt die Begründungsschrift auch unterzeichnen darf, wenn ihm die Verteidigung im Übrigen nicht übertragen ist (BayObLG NJW 1976, 157). Bei Unterzeichnung (der Begründungsschrift) muss der Rechtsanwalt jedoch bevollmächtigt sein; lediglich den Nachweis der Vollmacht kann er später erbringen (Löwe-Rosenberg/Hanack, StPO, 25. Aufl., § 345 Rdnr.18). Hieran fehlt es. Zwar hat der Verteidiger des Betroffenen, Rechtsanwalt P M, auf die mit an Rechtsanwalt M G gerichtete Verfügung der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft vom 15.5.2012, eine Vollmacht für die Durchführung des Antragsverfahrens auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vorzulegen, mit Schriftsatz vom 29.5.2012 mitgeteilt, dass Rechtsanwalt M G von ihm ausdrücklich mit der Begründung der Rechtsbeschwerde bevollmächtigt worden sei. Allerdings liegt weder eine wirksame Unterbevollmächtigung vor, noch ist hinreichend deutlich, dass Rechtsanwalt M G von einer Unterbevollmächtigung Gebrauch gemacht hat.

Die nach den §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG im Bußgeldverfahren entsprechend anwendbare Strafprozessordnung enthält keine Vorschriften darüber, ob ein Verteidiger ermächtigt ist, die Verteidigung ganz oder teilweise auf einen andern Verteidiger durch Untervollmacht zu übertragen. § 139 StPO lässt das im Verhältnis eines Rechtsanwaltes zu einem Referendar zwar zu, ist aber seinem Inhalt nach mehr eine Ergänzung von § 138 Abs. 2 StPO als Ausdruck einer allgemeinen Regel (Löwe-Rosenberg/Lüderssen/Jahn, StPO, 26. Aufl., § 138 Rdnr. 19). Immerhin ist ihm zu entnehmen, dass das Gesetz eine Unterbevollmächtigung nicht für unzulässig erachtet. Dafür besteht auch keine Veranlassung. Zwar sind die Anwaltsdienste im Zweifel persönlich zu leisten (§ 675 i.V.m. §§ 613, 664, 665 BGB) und ist das Verhältnis zwischen Beschuldigtem und Anwalt ein Vertrauensverhältnis. Es beruht jedoch auf dem Willen des Beschuldigten. Demzufolge kann, wenn dieser oder im Fall des § 137 Abs. 2 Satz 1 StPO sein gesetzlicher Vertreter einwilligt, an der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Unterbevollmächtigung kein Zweifel sein. Dies wird mit Recht allgemein anerkannt (Löwe-Rosenberg/Lüderssen/Jahn, a.a.O., m.w.N.). Die Einwilligung hat, was für § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO bedeutsam ist, den Charakter der Wahl eines weiteren Verteidigers, der – je nach dem Inhalt der Vereinbarung – für vereinzelte Verfahrensabschnitte oder für das ganze weitere Verfahren an die Stelle des zunächst gewählten Verteidigers tritt, häufiger aber diesen in der Weise unterstützen soll, dass er zwar nach außen auftritt, der ursprüngliche Verteidiger aber die Leitung der Verteidigung behält (Löwe-Rosenberg/Lüderssen/Jahn, a.a.O.).

Auf Grund dieser Erwägungen ist die Einwilligung des Betroffenen die tragende Grundlage der Unterbevollmächtigung.

Das Einverständnis des Betroffenen damit, dass statt seines Verteidigers (Rechtsanwalt P M) Rechtsanwalt M G die Rechtsbeschwerde begründet, ist indes nicht erkennbar. Aus der vorgelegten Vollmachtsurkunde vom 12.5.2011 ergibt sich, dass Rechtsanwalt P M (nur) insoweit zur Unterbevollmächtigung befugt sein soll, als es um die Wahrnehmung von (insbesondere auswärtigen) Hauptverhandlungsterminen geht.

Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, dass Rechtsanwalt M G von einer Untervollmacht tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Ein Vertretungszusatz ist seiner Unterschrift nicht beigefügt. Dieser wäre jedoch beim Handeln als Unterbevollmächtigter erforderlich gewesen. Die bürgerlich-rechtlichen Grundsätze, wonach es beim Unterzeichnen des Vertreters mit seinem Namen genügt, wenn das Vertretungsverhältnis irgendwie aus dem übrigen Inhalt der Urkunde hervorgeht, findet wegen der öffentlich-rechtlichen Natur des Strafprozesses (hier: des Bußgeldverfahrens) keine Anwendung (KG JR 1974, 207 m.w.N.). Denn im Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren ist neben der Unterzeichnung der Begründungsschrift wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der in ihr enthaltenen Erklärungen, dass der Unterzeichner die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt. Wenn Rechtsanwalt M G als Unterbevollmächtigter hätte handeln wollen, hätte dies in der Begründungsschrift durch einen Hinweis auf das Vertretungsverhältnis deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen (KG a.a.O., 208; Löwe-Rosenberg/Hanack, a.a.O., Rdnr.22).

Die Rechtsbeschwerde gilt als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 4 OWiG).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.