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OLG Köln Urteil vom 12.07.2012 - 8 U 60/11 - Zur Haftungsverteilung bei einem Unfall zwischen einem aus einer Parkplatzausfahrt kommenden Kfz-Führer und einem auf der Straße mit 65 km/h herankommenden Motorradfahrer

OLG Köln v. 12.07.2012: Zur Haftungsverteilung bei einem Unfall zwischen einem aus einer Parkplatzausfahrt kommenden Kfz-Führer und einem auf der Straße mit 65 km/h herankommenden Motorradfahrer


Das OLG Köln (Urteil vom 12.07.2012 - 8 U 60/11) hat entschieden:
Kommt es zu einem Unfall zwischen einem Kfz, dessen Führer unter Verletzung der ihn treffenden Sorgfaltspflichten von einem Parkplatz auf die Straße fährt, und einem mit 65 km/h - bei zulässigen 30 km/h - auf der Straße herannahenden Kradfahrer, so ist eine Haftungsverteilung von 50:50 angemessen.


Gründe:

I.

Der Kläger begehrt Zahlung von Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach aus Anlass eines Verkehrsunfalls, der sich am 28.07.2007 in H ereignete. Der Kläger befuhr an diesem Tag mit seinem Kraftrad E, amtliches Kennzeichen XX00-XX , die G1 Straße aus H-O kommend in Richtung H-E1. Während dieser Zeit befand sich der Beklagte zu 1) mit dem von ihm geführten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen H-Straße, der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist, auf einem Parkplatz, der sich aus der Fahrtrichtung des Klägers gesehen rechts von der Fahrbahn befand. An dieser Stelle fanden an diesem Tag Dreharbeiten statt. Als der Beklagte zu 1.) mit dem PKW von dem Parkplatz auf die G1 Straße einfuhr, kam es zum Zusammenstoß zwischen dem Motorrad des Klägers und dem PKW. Bei der Einfahrt des Beklagten zu 1.) war dessen Sicht nach links durch ein am Straßenrand parkendes Fahrzeug stark eingeschränkt. Durch den Unfall wurde der Kläger erheblich verletzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Köln Bezug genommen. Der Kläger war arbeitsunfähig erkrankt vom 28.7.2007 bis zum 16.9.2007, im Zeitraum vom 18.8.2008 bis zum 24.8.2008 sowie in der Zeit vom 4.9.2008 bis zum 27.5.2009. Vorgerichtlich erhielt der Kläger über die Beklagte zu 2) einen Betrag von 5.000,00 €. Mit Anwaltsschreiben vom 03.12.2007 verlangte der Kläger Zahlung eines Schmerzensgeldes von 20.000 €. Mit weiterem Schreiben vom 27.04.2009 verlangte er Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000,00 €.

Der Kläger hat die Beklagte zu 2) in erster Instanz als vermeintliche Haftpflichtversicherung der Beklagten in Anspruch genommen. Im nachgelassenen Schriftsatz vom 5.10.2011 hat er klargestellt, dass es sich bei der Beklagten zu 2) um das unter der gleichen Anschrift befindliche Schadensregulierungsbüro der tatsächlichen Haftpflichtversicherung, nämlich der Fa. ACE European Group Limited Direktion, handele. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Vornahme einer Klageänderung, entgegen des vom Landgericht erteilten Hinweises, sachdienlich sei. Der Kläger hat zu dem Unfallgeschehen weiter behauptet, dass der Beklagte zu 1.) plötzlich auf die dem Kläger vorbehaltene Fahrspur aufgefahren sei, so dass dieser den Unfall nicht habe vermeiden können. Der Kläger hat behauptet, dass er mit einer Geschwindigkeit von etwa 50-65 km/h gefahren sei; auch bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 50 km/h wäre es zum Unfall gekommen.

Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger über die gezahlten 5.000,00 € hinaus ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz mit Wirkung ab dem 17.12.2007 zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Ansprüche zu ersetzen im Hinblick auf das Unfallereignis, welches sich am 28.07.2007 in H ereignet hat, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden. Die Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 2) sind insoweit begrenzt auf die Höhe der Deckungssumme;

die Beklagten weiter als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.263,62 € an Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben behauptet, dass zum Unfallzeitpunkt wegen Dreharbeiten eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h ausgeschildert gewesen sei. Die Beklagten haben weiter behauptet, dass der Kläger maximal 100 m bis 50 m vor der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h unter Überfahren einer durchgezogenen Linie einen LKW überholt habe. Bereits beim Wiedereinscheren sei er ins Schleudern gekommen.

Das Landgericht hat die Akte der Staatsanwaltschaft Köln, 162 Js 1086/07 beigezogen, umfassend Beweis erhoben und ein Sachverständigengutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 16.04.2010 (Bl. 136 d.A.) und vom 23.09.2011 (Bl. 245 d.A.) sowie die Gutachten des Sachverständigen X2 vom 13.09.2007 (Bl. 8 d.A.) und vom 13.07.2010 (Bl. 156 d.A.) verwiesen.

Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 12.500 € zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet sei, dem Kläger 50 % aller Ansprüche zu ersetzen im Hinblick auf das Unfallereignis, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden. Im übrigen hat es die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) hat es mit der Begründung, dass es sich bei der Beklagten zu 2) nicht um die Haftpflichtversicherung, sondern lediglich um die Regulierungsbeauftragte der tatsächlichen Versicherung handele, insgesamt abgewiesen. Da der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz einen wirksamen Parteiwechsel nicht erklärt habe, komme es auf die Frage, ob eine Klageänderung zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch sachdienlich gewesen wäre, nicht an. Die dem Kläger zustehenden Ansprüche beschränkten sich dem Grunde nach auf die Hälfte des ihm entstandenen Schadens, da der Unfall für ihn nicht vermeidbar gewesen sei und ihm unter Abwägung der Verursachungsbeiträge ein hälftiges Mitverschulden zur Last zu legen sei. Zwar sei dem Beklagten zu 1) vorzuwerfen, dass er gegen die hohen Sorgfaltspflichten des § 10 StVO verstoßen hätte, als er in die Straße einfuhr. Der Kläger hätte allerdings aufgrund der örtlichen Gegebenheiten an der Unfallstelle deutlich weniger als 50 km/h fahren müssen. Das Gericht sei aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 60-65 km/h gefahren sei. Ferner sei aufgrund des Beweisergebnisses davon auszugehen, dass zum Unfallzeitpunkt an der Örtlichkeit eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h ausgeschildert gewesen sei. Als Schmerzensgeld sei ein Betrag von 35.000 € angemessen, so dass unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote unter Anrechung des außergerichtlich gezahlten Betrages von 5.000,- € noch ein Betrag von 12.500,- € zu zahlen sei.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger über die zuerkannten Ansprüche hinaus weiteren immateriellen und materiellen Schadenersatz auf der Basis einer Haftung des Beklagten zu 1) zu 100%. Er ist der Auffassung, dass das Landgericht durch Erteilung eines rechtzeitigen Hinweises auf die richtige Parteibezeichnung hätte hinwirken müssen. Hierzu behauptet er, dass ihm der Schriftsatz der Beklagten vom 6.8.2009 nicht vorgelegen hätte und die Frage der Passivlegitimation erstmalig im Termin vom 23.9.2011 erörtert worden sei. Eine Mithaftung des Klägers von 50% sei nicht gerechtfertigt. Ein Verstoß gegen § 3 StVO mit der Begründung, dass der Kläger weniger als 50 km/h hätte fahren müssen, liege mangels einer entsprechenden Verpflichtung des Klägers nicht vor. Fehlerhaft habe das Landgericht im Rahmen der Abwägung zudem eine Ausgangsgeschwindigkeit von 60-65 km/h zugrunde gelegt, obwohl aufgrund der von dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen als bewiesen allenfalls eine Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h hätte zugrunde gelegt werden dürfen. Das Landgericht hätte auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme auch nicht davon ausgehen dürfen, dass zum Unfallzeitpunkt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h ausgeschildert gewesen sei. Das führt der Kläger im Einzelnen näher aus. Vor diesem Hintergrund sei von einem Alleinverschulden des Beklagten zu 1) auszugehen. Das zuerkannte Schmerzensgeld sei unangemessen niedrig. Hierzu behauptet der Kläger, dass der Beklagte unfallbedingt zu 50% schwerbehindert und deshalb inzwischen auch berufsunfähig sei. Ferner rügt der Kläger, dass der Kostentenor aufgrund der erfolgreichen Streitwertbeschwerde ebenfalls unrichtig sei und nicht § 92 ZPO entspräche.

In der mündlichen Verhandlung am 14.06.2012 hat der Kläger die Klage auf die Beklagte zu 3) erweitert. Nachdem der Beklagtenvertreter sich unter Verzicht auf Form und Frist für die Beklagte zu 3) bestellt hat, hat der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 2) mit Zustimmung des Beklagtenvertreters zurückgenommen.

Der Kläger beantragt,
  1. unter teilweiser Aufhebung des am 11.11.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln - 16 O 373/09 - den Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 3) zu verurteilen, an den Kläger über das ausgeurteilte weitere Schmerzensgeld von 12.500 € hinaus ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz mit Wirkung ab dem 17.12.2007.

  2. unter teilweiser Aufhebung des am 11.11.2011 verkündeten Urteils festzustellen, dass der Beklagte zu 1) zusammen mit der Beklagten zu 3) verpflichtet ist, dem Kläger 100% aller Ansprüche zu ersetzen im Hinblick auf das stattgefundene Unfallereignis vom 28.7.2007, welches sich in H ereignet hat, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden;

  3. die Revision zuzulassen.
Die Beklagte zu 3) hat den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 12.500,- € nebst Zinsen anerkannt. Ferner hat die Beklagte zu 3) anerkannt, dem Kläger 50% aller zukünftigen materiellen Ansprüche zu ersetzen im Hinblick auf das streitgegenständliche Unfallereignis vom 28.7.2007 sowie zukünftige etwaige weitere immaterielle Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 50%.

Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 3) beantragen im Übrigen,
die weitergehende Berufung und Klage zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das Urteil und nehmen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vollumfänglich Bezug. Die durchgeführte Beweisaufnahme sei nicht zu beanstanden. Dass zum Unfallzeitpunkt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h ausgeschildert gewesen sei, ergäbe sich auch daraus, dass der Beklagte zu 1) bereits in seiner Unfallmitteilung vom 3.8.2008 eine entsprechende Mitteilung gemacht hätte.

Die Strafakte der Staatsanwaltschaft Köln 162 Js 1086/07 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


II.

Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) im Ergebnis zu Recht unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers in Höhe von 50% zu einem Schmerzensgeld von 12.500.- € aus Anlass des Unfallereignisses vom 28.7.2007 verurteilt gemäß §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2, 17 Abs. 2, 18 StVG. Der dem Kläger zustehende Anspruch beschränkt sich gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 StVO dem Grunde nach auf die Hälfte des ihm entstandenen Schadens. Die Beklagte zu 3) war entsprechend ihrem in der mündlichen Verhandlung vom 14.6.2012 erklärten sofortigen Anerkenntnis gemäß §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2, 17 Abs. 2, 18 StVG, 115 Abs. 1 Satz Nr. 1, S. 4 VVG als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten zu 1) im gleichem Umfang zu verurteilen, nachdem der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zulässigerweise gemäß § 533 Abs. 1 ZPO auf die Beklagte zu 3) als Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1) erweitert hat. Die weitergehende Berufung war hingegen zurückzuweisen, da das Landgericht im Ergebnis auf der Grundlage der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen, denen sich der Senat anschließt, die Haftungsquote insgesamt zutreffend mit 50 % ermittelt hat.

1. Das Landgericht hat festgestellt, dass weder der Kläger noch die Beklagten den Nachweis der Unvermeidbarkeit des Unfalls gemäß § 17 Abs. 3 StVG geführt haben. Diesen Feststellungen schließt sich der Senat an. Der Kläger hat nicht zu beweisen vermocht, dass er den Anforderungen, die an einen Idealfahrer zu stellen gewesen wären, angesichts der konkreten Umstände gerecht geworden wäre. Auch wenn der Kläger einwendet, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, gemäß § 3 StVO langsamer zu fahren, steht fest, dass er nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen hat, dass er nur 50 km/h gefahren ist. Der Sachverständige hat insoweit eine Ausgangsgeschwindigkeit von ca. 50-65 km/h festgestellt. Der Umstand, dass der Sachverständige gleichzeitig festgestellt hat, dass der Unfall auch bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h eingetreten wäre, lässt nicht die Schlussfolgerung zu, dass der Unfall für den Kläger unvermeidbar war. Denn er hätte angesichts der örtlichen Gegebenheiten (Linkskurve, kurze Sichtstrecke) auch langsamer fahren können, was ein idealtypischer Fahrer in der Situation des Klägers getan hätte. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen.

2. Die Haftung im Verhältnis der Parteien zueinander hängt gemäß § 17 StVG davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. In Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge und Verschuldensbeiträge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nach §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1, 254 BGB sind nach ständiger Rechtsprechung neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden. Gegen die vom Landgericht Köln auf dieser Grundlage festgestellte jeweils hälftige Haftungsquote des Klägers und des Beklagten zu 1) bestehen im Ergebnis keine Bedenken.

a. Das Landgericht hat im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge zutreffend festgestellt, dass der Beklagte zu 1) gegen die Sorgfaltspflichten des § 10 StVO verstoßen hat. Den hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts Köln kann uneingeschränkt gefolgt werden. Für die Entscheidung ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) , obwohl die Sicht durch ein neben ihn an der Straße parkendes Fahrzeug eingeschränkt war, in die Straße, wenn auch sehr langsam, eingefahren ist, ohne sich einweisen zu lassen. Letzteres dürfte ihm als Mitarbeiter der Filmfirma zum Unfallzeitpunkt ohne weiteres möglich gewesen sein.

b. Für die Entscheidung ist auch davon auszugehen, dass dem Kläger an der Verursachung des Unfalls ein hälftiges Mitverschulden trifft, weil zum Unfallzeitpunkt für die Unfallstrecke eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h ausgeschildert war. Ausweislich der vom Sachverständigen in seinem Gutachten getroffenen Feststellung wäre es bei einer Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrades von 30 km/h nicht zu dem Unfall gekommen. Dieses - wenn auch nur vorübergehende Streckenverbot - war für das Unfallereignis auch von Relevanz, da es der Sicherung und Warnung des Autoverkehrs im Hinblick auf die Tätigkeit der Filmfirma diente (Dreharbeiten an der Unfallstelle). Der Unfall hat sich auch im sachlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit dieser Firma ereignet. Der Beklagte zu 1) war als Mitarbeiter der Filmfirma zum Unfallzeitpunkt für diese tätig und hat in diesem Zusammenhang das unfallbeteiligte Fahrzeug umsetzen wollen. Die Mitarbeiter der Sicherungsfirma waren zum Unfallzeitpunkt mit der Regelung des Verkehrs befasst und hatten zu diesem Zweck Schilder und Behelfsampeln eingerichtet; das Unfallereignis steht daher grundsätzlich im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Filmfirma, auf die der Autoverkehr durch das Streckenverbot besonders aufmerksam gemacht werden sollte. Da der Kläger selbst einräumt, schneller, nämlich 50 km/h bis 65 km/h gefahren zu sein, steht fest, dass er schuldhaft gegen das Streckenverbot von 30 km/h gemäß § 41, Abs. 2 Nr. 7, 39 Abs. 3, StVO verstoßen hat.

Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der insoweit vom Landgericht auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen begründen und die deshalb eine neue Feststellung gebieten, bestehen nach Auffassung des Senats nicht. Der Umstand, dass die vor Ort tätige Filmfirma eine eigene Firma eingesetzt hat zur Sicherung der Dreharbeiten, spricht maßgeblich dafür, dass tatsächlich am Unfalltag die von den Zeugen M und G bekundeten Maßnahmen vorgenommen worden sind und ein entsprechendes Verkehrsschild in Fahrtrichtung des Klägers aufgestellt war. Dass die getroffenen Maßnahmen auf einem System beruhen und damit der üblichen Handhabung bei solchen Filmprojekten entsprechen, hat der Zeuge D klar bekundet. Der Beklagte zu 1) hat im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Senat erklärt, dass vor Ort am Set auch darüber gesprochen wurde, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h während der Dreharbeiten zum Unfallzeitpunkt galt. Aus diesem Grunde habe er auch am 3.8.2007 in der von ihm ausgefüllten Schadensanzeige (Bl. 365 d.A.) diesen ihm bekannten Umstand handschriftlich eingetragen. Die vom Landgericht Köln vorgenommene Beweiswürdigung lässt keine Rechtsfehler erkennen. Eine erneute Tatsachenfeststellung ist auch nicht deswegen geboten, weil das Landgericht Köln die schriftliche Aussage des Zeugen T im Wege des Urkundenbeweises verwertet hat.

Der Umstand, dass andere Zeugen die Schilder nicht wahrgenommen haben, spricht nicht dafür, dass diese Schilder tatsächlich nicht vorhanden waren. Dies lässt sich zwangslos damit erklären, dass die Aufmerksamkeit der Zeugen zum Unfallzeitpunkt auf diesen Umstand gar nicht gerichtet war bzw. dass es für eine mögliche fehlende Wahrnehmung nachvollziehbare Gründe gibt. Dass ein Fußgänger auf Schilder, die ihn als Verkehrsteilnehmer nicht unmittelbar betreffen, nicht unbedingt achtet und diese deshalb auch nicht wahrnimmt, erscheint nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ungewöhnlich. Gleiches gilt für den aus der Gegenrichtung kommenden Polizeibeamten, den Zeugen I, der seine Aufmerksamkeit auf den eigentlichen Unfallort und nicht auf die in einiger Entfernung zum Unfallort aufgestellten Schilder gerichtet haben dürfte. Beim Verlassen der Unfallstelle ist auch nachvollziehbar, dass sich der Polizeibeamte bei der Rückfahrt nicht durch ausdrückliches Umdrehen darüber vergewissert, ob ein Streckenverbot aufgestellt war oder nicht. Die Behelfsampeln hat er wahrgenommen, was wiederum die Angaben der Zeugen M und G bestätigt und dafür spricht, dass die mit diesen Sicherungsmaßnahmen beauftragten Zeugen ihre Aufgaben auch tatsächlich vollumfänglich wahrgenommen haben. Es gibt jedenfalls keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die ausschließlich mit der Sicherung der Dreharbeiten beauftragten und tatsächlich an diesem Tag auch anwesenden Zeugen ihrer Verpflichtung zur Aufstellung der Streckenverbote nicht nachgekommen wären. Zweifel ergeben sich auch nicht daraus, dass dem im Strafverfahren vorgelegten Verkehrsregelplan nicht zu entnehmen ist, ob dieser mit der konkreten Unfallörtlichkeit etwas zu tun hat. Der Zeuge D konnte bekunden, dass üblicherweise bei solchen Dreharbeiten die Geschwindigkeit von 50 auf 30 km/h herunterreguliert wird, so dass diese Aussage auch die von den Zeugen G und M geschilderte konkrete Handhabung bestätigt.

Der Umstand, dass der LKW-Fahrer, der selbst schneller als 30 km/h gefahren ist, bekundet hat, ein solches Schild nicht gesehen zu haben, obwohl er aus der gleichen Fahrtrichtung wie der Kläger kam, spricht nicht dafür, dass es ein solches Schild tatsächlich nicht gegeben hat und die Angaben der Zeugen G und M unrichtig seien. Denn der Zeuge hat nicht positiv behauptet, dass es ein entsprechendes Schild nicht gegeben hat; ein solche könnte er daher auch schlicht übersehen haben. Das eigentliche Unfallereignis könnte auch die eher flüchtige Wahrnehmung und Erinnerung an ein in einiger Entfernung aufgestelltes Verkehrsschild, wenn der Zeuge überhaupt darauf geachtet hat, überlagert haben. An der Richtigkeit der von den Zeugen bekundeten Tatsachen bestehen vor diesem Hintergrund keine durchgreifenden Zweifel. Der Senat schließt sich den getroffenen Feststellungen der Kammer an. Keiner der Zeugen hat definitiv ausgeschlossen, dass ein Schild mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/ h nicht vorhanden gewesen war. Auf die Ausführungen der Kammer kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden.

c. Hingegen kann dem Kläger entgegen den vom Landgericht Köln getroffenen Feststellungen ein Verstoß gegen § 3 StVO nicht nachgewiesen werden. Dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von mindestens 60-65 km/h gefahren ist, konnte aufgrund der vom Landgericht Köln durchgeführten Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit als bewiesen erachtet werden. Der Sachverständige hat aufgrund der vorgefundenen Bremsspur festgestellt hat, dass er technischerseits von einer Ausgangsgeschwindigkeit von 50-65 km/h ausgehe. Das Gericht hat seine insoweit von den Feststellungen des Sachverständigen um 10 km/h abweichende Überzeugung damit begründet, dass der Kläger kurz vor dem Unfall ein Fahrzeug überholt habe und hierfür eine Ausgangsgeschwindigkeit von mindestens 70 km/h erforderlich war. Aus diesem Umstand schließt das Gericht, dass der Kläger nach Beendigung des Überholvorgangs die Geschwindigkeit noch nicht bereits auf 50 km/h reduziert hatte, sondern diese im oberen Bereich des vom Sachverständigen genannten Spektrums gelegen hätte. Dies erscheint zwar möglich, allerdings darf das Gericht in die Abwägung nur Umstände einfließen lassen, die tatsächlich bewiesen sind. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Überholvorgang war zum Unfallzeitpunkt bereits abgeschlossen. Ob der Kläger in der anschließenden Linkskurve tatsächlich mindestens 60 km/h gefahren ist, ist nicht belegt. Das Landgericht hat die Feststellung, dass der Kläger tatsächlich mindestens 60 km/h fuhr, darauf gestützt, dass der Zeuge W bekundet hätte, der Kläger würde angesichts seines Fahrverhaltens Schwierigkeiten bekommen. Ferner hat es diese Annahme mit der Aussage des Zeugen X begründet, der „laute Motorengeräusche bedingt durch hohe Drehzahlen“ gehört habe. Die Bekundungen der Zeugen beruhen auf Schätzungen und persönlichen Eindrücken und sind daher nach Auffassung des Senats nicht geeignet, eine Mindestgeschwindigkeit des Klägers von 60 km/h als mit der erforderlichen Sicherheit bewiesen anzusehen. Bewiesene Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger tatsächlich schneller als 50 km/h fuhr, bestehen nicht.

d. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge hält der Senat im Ergebnis eine Haftungsteilung nach §§ 17 Abs. 2, 18 StVG für angemessen. Der hohe Sorgfaltspflichtverstoß des Beklagten zu 1) rechtfertigt es, dessen Verschulden im Rahmen der Abwägung mit 50 % zu bewerten, da er sich hätte einweisen lassen können; zudem musste er aufgrund der Örtlichkeit und der Sichtbehinderung damit rechnen, dass plötzlich ein Fahrzeug auftaucht. Auf die Ausführungen des Landgerichts kann insoweit Bezug genommen werden. Das Verschulden des Klägers, das in der Überschreitung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 30 km/h liegt, ist jedoch im Rahmen der Abwägung als gleichwertig anzusehen. Denn nach den vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen wäre es zu dem Unfall, wenn der Kläger die vorgeschriebene Geschwindigkeit von 30 km/h eingehalten hätte, gar nicht gekommen. Diese Überlegung rechtfertigt es, den Sorgfaltspflichtverstoß, den der Kläger begangen hat, im gleichen Umfang als maßgeblich für die Verursachung des Unfalls zu bewerten wie der grobe Sorgfaltspflichtverstoß des Beklagten zu 1). Eine geringere Haftungsquote zu Gunsten des Klägers im Hinblick auf den von der Kammer in die Abwägung einbezogenen Umstand, dass der Kläger mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 65 km/h gefahren sein soll, ist nicht gerechtfertigt. Denn der Unfall wäre auch bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h nicht vermeidbar gewesen, so dass es nach Auffassung des Senats maßgeblich darauf ankommt, dass der Kläger schneller als 30 km/h gefahren ist. Eine festgestellte geringfügige Überschreitung der von dem Kläger eingeräumten Mindestgeschwindigkeit von 50 km/h hätte sich im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung nicht maßgeblich ausgewirkt. Keine Bedenken bestehen dagegen, dass das Landgericht das vorangegangene, zum Unfallzeitpunkt bereits abgeschlossene Überholmanöver nicht im Rahmen der Abwägung berücksichtigt hat. Auf die Ausführungen des Landgerichts hierzu kann Bezug genommen werden.

Die Höhe des vom Landgericht als angemessen angesehenen Schmerzensgeldes ist angesichts der vom Kläger erlittenen Verletzungen und der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger in der Berufung ein höheres Schmerzensgeld im Hinblick auf die zwischenzeitlich festgestellte Schwerbehinderung und Berufungsunfähigkeit geltend macht, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn der Umstand, dass die bei dem Unfall erlittenen und verbleibenden Verletzungen im Rahmen einer nachfolgenden Bewertung den Grad einer Schwerbehinderung und eine Berufsunfähigkeit begründen, rechtfertigt nicht die Erhöhung des Schmerzensgeldes, weil diese Bewertungen eines Verletzungsbildes selbst keinen auszugleichenden immateriellen Schaden darstellen. Diese Umstände dürften allerdings, insbesondere was die eingetretene Berufsunfähigkeit angeht, einen weiteren materiellen Schaden des Klägers darstellen, der Gegenstand des Feststellungsbegehrens ist. Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht dem Regulierungsverhalten keine schmerzensgelderhöhende Wirkung beigemessen hat. Eine solche Wirkung kommt im Regelfall nur in extremen Ausnahmefällen, insbesondere in eindeutigen Fällen in Betracht, in denen der Verletzte zugleich dringend auf eine Regulierung angewiesen ist. Die vorliegende Konstellation mit wechselseitigen Verschuldensbeiträgen wird hiervon nicht erfasst, abgesehen davon, dass vorgerichtlich eine nicht ganz unbeträchtliche Regulierung schon erfolgt ist.

Unter Berücksichtigung des hälftigen Mitverschuldens des Klägers und der außergerichtlich bereits erfolgten Zahlung auf das Schmerzensgeld hat das Landgericht zutreffend einen Betrag von 12.500,- € zugesprochen.

Der Senat weist klarstellend darauf hin, dass, soweit eine Zahlung des Schmerzensgeldes in Höhe von 12.500,- zwischenzeitlich erfolgt sein soll, eine Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) und 3) im Wege der Vollstreckung nicht mehr möglich ist.

2. Der Feststellungsantrag ist aus den vorstehenden Gründen ebenfalls zutreffend vom Landgericht unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens des Klägers entschieden worden. Dabei war allerdings bezüglich eines künftigen Schmerzensgeldanspruchs keine Quotierung nach der Mithaftungsquote, sondern wegen der Unteilbarkeit dieses Anspruchs nur die Berücksichtigung einer Mithaftungsquote als Bemessungsfaktor zu tenorieren (vgl. Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgericht vom 19.4.2007,12 U 215/06 zitiert nach Juris).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 93, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Nachdem der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung gegen die Beklagte zu 3) erweitert hat und diese den geltend gemachten Anspruch sofort anerkannt hat, waren die Kosten des Verfahrens insoweit ebenfalls dem Kläger aufzuerlegen, § 93 ZPO.

4. Die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 52.500,- € (32.500,- € für den Antrag auf Schmerzensgeld und 20.000,- € für den Feststellungsantrag)