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OLG Köln Urteil vom 13.07.2012 - I-19 U 151/11 - Zur Aufklärungspflicht des Autovermieters über die Haftungsrisiken und zur Winterreifenpflicht

OLG Köln v. 13.07.2012: Zur Aufklärungspflicht des Autovermieters über die Haftungsrisiken und zur Winterreifenpflicht


Das OLG Köln (Urteil vom 13.07.2012 - I-19 U 151/11) hat entschieden:
  1. Enthält ein Automietvertrag eine ausdrückliche Bestätigung darüber, dass der Mieter nach erfolgter Beratung keine Haftungsfreistellung wünscht, dann ist der Mieter für eine Verletzung einer behaupteten Aufklärungsverletzung über die Haftungsrisiken beweispflichtig, wobei offen bleiben kann, ob eine solche Aufklärungspflicht überhaupt besteht.

  2. Ein Mieter eines Fahrzeugs kann sich bei nichtwinterlichen Witterungsverhältnissen im November nicht darauf verlassen, dass ohne besondere vertragliche Vereinbarung der Mietwagen mit Winterreifen ausgestattet ist, insbesondere, wenn im Mietvertrag auf die Ausrüstung mit Sommerreifen hingewiesen wird.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadensersatz aus einem Mietvertrag über ein Kraftfahrzeug.

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teilbetrag der beanspruchten Unkostenpauschale stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Er ist der Ansicht, dass er der Klägerin nicht auf Schadensersatz hafte. Die Klägerin sei für den Schaden mitverantwortlich, weil das Fahrzeug, das auf winterlicher Fahrbahn ins Rutschen geraten war, nur mit Sommerreifen versehen gewesen sei, ohne dass die Klägerin hierauf hingewiesen habe. Auch sei die Haftung des Beklagten ausgeschlossen, weil die Parteien eine vertragliche Haftungsfreistellung nach Art einer Vollkaskoversicherung vereinbart hätten bzw. weil die Klägerin ihrer Aufklärungspflicht über die Möglichkeit einer solchen Haftungsfreistellung nicht nachgekommen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 18.10.2011 verwiesen.

Der Beklagte beantragt,
in Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 17.08.2011 - Az.: 16 O 589/09 - die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für rechtsfehlerfrei.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.


II.

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht eine Haftung des Beklagten für die Beschädigung des Mietfahrzeugs gemäß den §§ 535, 280 Abs. 1 BGB bejaht. Der Beklagte hat seine Pflicht zur Rückgabe der Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand verletzt. Den Entlastungsbeweis nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hat er nicht geführt.

1. Der Beklagte kann sich zunächst gegenüber der Klägerin nicht auf eine vertragliche Haftungsfreistellung aus einer Vollkaskoversicherung berufen.

a) Der Mietvertrag vom 21.11.2008, Anlage K1, Bl. 13 d.A., enthält keine Vereinbarung einer solchen Haftungsfreistellung. Aus der Tarifbezeichnung lässt sich nicht darauf schließen. Im Gegenteil ist im Vertrag ausdrücklich festgehalten, „Mieter wünscht nach erfolgter Beratung keine Vollkaskoversicherung“. Der Beklagte hat auch keine außerhalb dieser Vertragsurkunde liegenden Umstände angeführt, die für den Abschluss einer Versicherung sprechen. Insbesondere ergeben sich auch aus den in der Reservierungsbestätigung genannten Daten keine Hinweise auf einen im Tarif enthaltenen Versicherungsschutz. Wegen der Einzelheiten wird auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil, Seite 5, 2. Absatz, verwiesen.

b) Der Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf eine Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin berufen. Unabhängig davon, ob man eine solche Aufklärungspflicht überhaupt bejaht, ist der Beklagte jedenfalls für seine Behauptung, über das Thema Haftungsfreistellung sei bei der Anmietung ausdrücklich nicht gesprochen worden, beweisfällig geblieben. Den Beklagte trifft nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung (Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 280 Rz. 34). Vorliegend enthält der Vertrag den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass eine solche Beratung erfolgt ist, der Beklagte aber keine Vollkaskoversicherung wünschte. Diesen Passus hat der Beklagte nicht entkräftet und erst recht nicht das Gegenteil bewiesen. Die Aussage der Zeugin T war für die Behauptung des Beklagten unergiebig. Die Zeugin T hat im Gegenteil ausgeführt, dass sie grundsätzlich anhand des in der EDV vorhandenen Blankovertragsformulars auch die Frage nach dem Kaskoschutz abhandelt und schon aus eigenem Provisionsinteresse auf den Abschluss einer solchen Versicherung durch den Kunden hinwirkt. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang auch nicht rechtsfehlerhaft den Beweisantritt des Beklagten auf seine eigene Parteivernehmung übergangen. Eine Vernehmung des Beklagten gemäß §§ 447, 448 ZPO war nicht geboten. Es fehlt an der hierfür erforderlichen Voraussetzung, dass nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Wahrheit der Behauptung des Beklagten bestand. Auch eine Anhörung des Beklagten zu der Beweisfrage war nicht veranlasst. Das Gebot der Waffengleichheit gebietet nicht in jedem Fall, in dem eine Partei ihre Behauptung nicht nachzuweisen vermag, die Anhörung derselben. Dies gilt lediglich dann, wenn die betroffene Partei keinen eigenen Zeugen zu benennen vermag, während der gegnerische Zeuge im gegnerischen Lager steht. Hieran fehlt es vorliegend, weil der Beklagte selbst die Zeugin T für seine Behauptung benannt hatte (vgl. Bl. 57 d.A.).

c) Ohne dass es darauf nach dem Vorstehendem noch ankäme, ist dem Landgericht auch darin zu folgen, dass der Beklagte nicht ausreichend dargelegt hat, wie er sich bei einer - nach seiner Behauptung nicht erfolgten - Aufklärung über Haftungsrisiken verhalten hätte. Es liegen keine objektivierbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte sich unabhängig von den Kosten für eine Vollkaskoversicherung, noch dazu ohne Selbstbehalt, entschieden hätte.

2. Ein Mitverschulden der Klägerin kann der Beklagte auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass das Fahrzeug nicht mit Sommerreifen ausgestattet war. Sowohl die Reservierung als auch der Mietvertrag beziehen sich ausdrücklich auf ein Fahrzeug ohne wintertaugliche Bereifung. Selbst wenn man es entgegen der Annahme des Landgerichts aufgrund der Aussage der Zeugin T nicht als bewiesen ansieht, dass sie den Kläger ausdrücklich auf die fehlende Winterbereifung hingewiesen hat, so ergibt sich die Ausstattung des Mietfahrzeugs mit Sommerreifen jedenfalls aus der Vertragsurkunde. Diese ist auch so gestaltet, dass der entsprechende Passus bei der Lektüre wahrgenommen werden kann. Er befindet sich in normaler Schriftstärke in der Mitte des nur wenige Zeilen umfassenden Vertragstextes. Die Klausel ist auch nicht nach den §§ 305 c BGB als überraschend einzustufen mit der Folge, dass sie nicht Vertragsbestandteil geworden wäre. Bei den gewerblichen Autovermietungen ist es vielmehr regelmäßig so, dass Winterreifen gesondert berechnet und als Zusatzkosten ausgewiesen werden. Sie müssen als besondere Leistung auch besonders vereinbart werden. Nimmt man dennoch mit dem Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss vom 23.04.2007, 14 U 34/07) an, dass der Kunde einer gewerblichen Autovermietung nach Treu und Glauben darauf vertrauen kann, dass das ihm zur Verfügung gestellte Fahrzeug bei winterlichen Verhältnissen mit Winterreifen ausgestattet ist, so verhilft auch dies der Berufung nicht zum Erfolg. Denn zum Zeitpunkt der Anmietung des streitgegenständlichen Fahrzeugs in L lagen unstreitig keine Witterungsbedingungen vor, die eine Winterausrüstung nach § 2 StVO (in alter oder neuer Fassung) erforderlich gemacht hätten. Der Beklagte führt in der Berufungsbegründung selbst aus, dass am 21.11.2008 um 12.16 Uhr in L weder Eis noch Schnee oder Matsch lagen. Auch herrschte kalendarisch noch kein Winter. Die Anforderungen an eine nach dem Vertrag zu erwartende Fahrzeugausstattung würden aber überspannt, legte man der Autovermietung unabhängig von der Jahreszeit die Pflicht auf, die Wetterprognose - ggfs. sogar abgestimmt auf das Fahrtziel des Kunden, das dann erfragt werden müsste - im Auge zu behalten. In dieser Situation trifft vielmehr vorrangig den Fahrer die Pflicht, an die Straßenverhältnisse angepasst zu fahren und auf die richtige Bereifung zu achten. Da sich der Unfall hier erst nach erneutem Fahrtantritt am 22.11.2008 bei winterlichen Straßenverhältnissen in C ereignete, kann eine eventuell schadensursachliche falsche Bereifung nicht der Klägerin zugerechnet werden. Jedenfalls träte ein etwaiges Versäumnis der Klägerin vollständig hinter das des Beklagten als Fahrzeugführer zurück.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

4. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgesichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 9.779,43 €.