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OLG Dresden Urteil vom 13.06.2001 - 13 U 600/01 - Zum fiktiven Ersatz der Verbringungskosten

OLG Dresden v. 13.06.2001: Zum fiktiven Ersatz der Verbringungskosten


Das OLG Dresden (Urteil vom 13.06.2001 - 13 U 600/01) hat entschieden:
Die Verbringungskosten sind ein ersatzfähiger Schaden nach BGB § 249. Dabei ist unerheblich, ob der Geschädigte auf die Reparatur verzichtet oder diese selbst vornimmt.


Tatbestand:

Auf die Darstellung eines Tatbestandes wurde nach § 543 Abs. 1 ZPO verzichtet.


Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässigen Berufungen sind teilweise begründet.

1. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) aus § 7 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG und gegen die Beklagte zu 2) aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Pflichtversicherungsgesetz als Gesamtschuldner einen Anspruch in Höhe von 5.661,98 DM.

a) Die Abwägung aller Umstände, die zu dem Unfall geführt haben, führt dazu, dass die Beklagten den klägerischen Schaden zur Hälfte zu ersetzen haben.

aa) Der Unfall beruht auf einer Vorrangspflichtverletzung des Klägers. Der Sachverständige Dr. H erklärte in seinem mündlichen Gutachten, dass der Unfall vermieden worden wäre, wenn der Kläger den Vorrang des Gegenverkehrs beachtet hätte. Dies wird auch in der klägerischen Berufungsbegründung eingeräumt.

bb) Der Kläger konnte nicht beweisen, dass der Beklagte von der Einmündung noch ausreichend entfernt war, als er selber in den verengten Bereich einfuhr. Insofern wird auf die Beweiswürdigung des Landgerichts verwiesen. Bei der Beurteilung der Frage, wo sich ein Fahrzeug in einem fließenden Verkehrsvorgang befindet, können leicht Fehleinschätzungen unterlaufen. Hinzu kommt, dass Zweifel daran bestehen, ob die von den Zeugen bekundeten Tatsachen auf ihrer damaligen Wahrnehmung oder auf späteren Diskussionen über den Unfall beruhen. Diese Zweifel beruhen darauf, dass beide Zeugen und der Kläger die Entfernung des Beklagten auf den Meter genau gleich einschätzten. Außerdem haben die Zeugen den Beklagten zu dem Zeitpunkt erst wahrgenommen, als der Kläger in die Schikane einfuhr.

cc) Der Beklagte konnte nicht beweisen, dass der Kläger vor der Kollision mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist. Der Sachverständige Dr. H stellte eine Kollisionsgeschwindigkeit von 25 km/h bis 30 km/h fest.

dd) Der Unfall beruht neben der Vorrangverletzung des Klägers aber auch auf einem Verstoß des Beklagten gegen § 11 Abs. 3 StVO. Nachdem der Kläger in die Schikane, für deren Durchfahrt er nach dem Sachverständigengutachten bei 30 km/h ca. fünf Sekunden brauchte, hineingefahren war, hätte der Beklagte seinen Pkw nach rechts lenken und die Durchfahrt gewähren müssen.

ee) Die Betriebsgefahr der am Unfall beteiligten Pkw's ist gleich hoch.

Da die Vorrangsverletzung des Klägers und der Verstoß des Beklagten gegen § 11 Abs. 3 StVO das gleiche Gewicht haben, ist eine hälftige Haftungsquote angemessen (vgl. OLG Karlsruhe, DAR 1989, 106).

b) Die Verbringungskosten in Höhe von 174,00 DM brutto sind ein ersatzfähiger Schaden nach § 249 BGB. Nach dieser Vorschrift ist grundsätzlich der Geldbetrag zu ersetzen, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zur Schadensbeseitigung für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 249 Rn. 6). Unerheblich ist, ob der Geschädigte auf die Reparatur verzichtet oder diese selber vornimmt (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O. § 249 Rn. 8). Die vom Kfz-Ingenieur und Sachverständigenbüro S-H GmbH ermittelten Kosten in Höhe von 174,00 DM brutto für die Verbringung des Pkws zum Lackierer halten sich in einem angemessen Rahmen. Ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch wird eine ihm bekannte Werkstatt bei einer Reparatursumme von über 10.000,00 DM auch dann beauftragen, wenn für die Lackierung 174,00 DM Verbringungskosten anfallen. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass eine Reparatur mit gleichzeitiger Lackierung des Fahrzeuges in einer Werkstatt am Wohnort des Beklagten überhaupt möglich war.

2. Der Zinsanspruch nach §§ 284, 288 BGB besteht nur in Höhe von 4 %. Gemäß Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB ist § 288 BGB n.F. nur auf Forderungen anwendbar, die ab dem 01.05.2000 fällig werden.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und die Beschwer wurden nach § 3 ZPO festgesetzt.



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