Das Verkehrslexikon
OLG Celle Urteil vom 29.02.2012 - 14 U 49/11 - Mietwagen und Winterreifenzuschlag
OLG Celle v. 29.02.2012: Mietwagen und Winterreifenzuschlag
Das OLG Celle (Urteil vom 29.02.2012 - 14 U 49/11) hat entschieden:
In Rechnung gestellte Zusatzkosten für Winterreifen sind im Winterhalbjahr erstattungsfähig.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Ob es sich bei den Kosten für Winterreifen um erstattungsfähige Nebenleistungen handelt, ist in der Rechtsprechung überaus umstritten. Abgelehnt wird dies z. B. vom Landgericht Dortmund (a. a. O.), dem Landgericht Karlsruhe (VRR 2010, 346 juris-Rdnr. 22 m. w. N.), dem OLG Köln (5. Zivilsenat, MRW 2011, 12 juris-Rdnr. 5; 15. Zivilsenat, Urteil vom 14. Juni 2011 15 U 9/11 juris-Rdnr. 11). Eine vergütungspflichtige Zusatzleistung bejahen hingegen das Landgericht Kassel (a. a. O. juris-Rdnr. 32), das OLG Köln (19. Zivilsenat, NZV 2011, 450 juris-Rdnrn. 23 bis 25), das OLG Karlsruhe (NZV 2011, 553 juris-Rdnr. 50) und das OLG Stuttgart (NZV 2011, 556 juris-Rdnr. 67 ff.).
Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung. Er schließt sich insoweit der ausführlichen und in allen Punkten überzeugenden Begründung des OLG Stuttgart in der vorgenannten Entscheidung an. Dafür spricht noch zusätzlich, dass auch aus den von der Beklagten vorgelegten Vergleichsangeboten der Unternehmen Avis und Sixt ersichtlich ist, dass die Ausstattung des Mietfahrzeugs mit Winterreifen zusätzlich zu vergüten ist. Das macht deutlich, dass Mietfahrzeuge auf dem Mietwagenmarkt mit Winterbereifung tatsächlich nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden. Dann aber ist der zusätzliche Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterbereifung auch erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Erforderlichkeit ist dabei nicht nur dann von vornherein zu bejahen, wenn das verunfallte Kfz seinerseits mit Winterreifen ausgestattet war, sondern auch dann, wenn während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden musste, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3 a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat (OLG Stuttgart, a. a. O. juris-Rdnr. 68). Letzteres ist hier in allen Streitfällen, in denen die Mietverträge eine zusätzliche Winterbereifung ausweisen (Fälle 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11), zu bejahen. Auch Ende März können nach der Erfahrung des Senats durchaus noch Wetterlagen auftreten, in denen eine Winterbereifung erforderlich ist.
Die Kosten für eine erforderliche Winterbereifung sind jeweils zusätzlich zu berücksichtigen. In den Schwacke-Basistarifen sind sie nicht enthalten, sondern nur über die Zusatzkostentabelle erfasst. Entsprechendes gilt aber auch für die Werte der Fraunhofer-Tabellen. Nach den Erläuterungen zu den Mietpreisspiegeln (z. B. für 2009 auf S. 17) sind bei der Preisermittlung nämlich Aufschläge und Zuschläge etwa für Winterreifen ausdrücklich vermieden worden, sofern sie extra ausgewiesen worden sind und nicht bereits im Preis enthalten waren. Da die Preiserhebung für den Mietpreisspiegel 2009 aber erst Mitte Mai begann, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Fraunhofer-Mietpreisspiegel Normalpreise abbilden, die Winterreifen inkludieren. ..."