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OLG Dresden Urteil vom 18.07.2012 - 7 U 269/12 - Mietwagen und Zusatzkosten für eine Klimaanlage
OLG Dresden v. 18.07.2012: Mietwagen und Zusatzkosten für eine Klimaanlage
Das OLG Dresden (Urteil vom 18.07.2012 - 7 U 269/12) hat entschieden:
Der Unfallgeschädigte hat Anspruch auf die Erstattung eines Zuschlags für eine Klimaanlage im Mietwagen, wenn sein unfallbeschädigtes Fahrzeug ebenfalls über eine Klimaanlage verfügte.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Zu Unrecht hat das Landgericht die Ersatzfähigkeit eines Zuschlages für die Klimaanlage im Schadensfall Nr. 2 - M. verneint.
Dem Klägervortrag folgend handelte es sich beim Unfallfahrzeug der Geschädigten M., Pkw VW Golf IV Limousine, um ein Fahrzeug mit Sonderausstattung, u.a. Klimaanlage. Das ist auch aus dem Schadensgutachten vom 07.04.2008 zu entnehmen (Anlage K 45).
Davon ausgehend, dass der Schädiger dem Geschädigten die Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Sache zu ersetzen hat, ist eine Erstattungsfähigkeit dieser Schadensposition zu bejahen. Nachdem die Klägerin substantiiert dargelegt hat, dass sie in ihrem Fuhrpark über Mietfahrzeuge mit, aber auch ohne Klimaanlage verfügt, ist die Inrechnungstellung dieser "Sonderausstattung" nicht zu beanstanden. ..."