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OLG München Beschluss vom 28.06.2012 - 4 StRR 70/12 - Zu den erforderlichen strafrechtlichen Feststellungen zur Geltung eines EU-Führerscheins

OLG München v. 28.06.2012: Zu den erforderlichen strafrechtlichen Feststellungen zur Geltung eines EU-Führerscheins


Das OLG München (Beschluss vom 28.06.2012 - 4 StRR 70/12) hat entschieden:
  1. Ein EU-Führerschein besitzt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit, wenn er nach Durchführung eines der Regelung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein entsprechenden Verfahren erteilt worden ist. Dies setzt voraus, dass der Inhaber vor Ausstellung einen ordentlichen Wohnsitzes während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats oder dort während dieses Mindestzeitraums studiert hat und dass dieser Wohnsitz im Führerschein des Ausstellermitgliedstaates eingetragen ist. Der Anwendungsvorrang des Rechts der Europäischen Union schließt es aus, die Rechtsgrundlage für eine etwaige Inlandsungültigkeit eines EU-Führerscheins in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV zu sehen.

  2. Beschränkt sich der Tatrichter lediglich auf Feststellungen zum Ausstellungsort und zu den Daten eines EU-Führerscheins sowie zum Wohnsitz des Angeklagten zum Zeitpunkt der angeklagten Fahrt, ohne Feststellungen dazu zu treffen, welchen Wohnsitz der Angeklagte zum Zeitpunkt der Ausstellung des EU-Führerscheins hatte und ob vor Ausstellung des EU-Führerscheins die Voraussetzungen eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates eingehalten wurden, reichen die getroffenen Feststellungen weder für eine Verurteilung noch für einen Freispruch des Angeklagten aus.

Anmerkung: In etwa gleichlautend wurde vom OLG München auch in den Verfahren 4 StRR 68/12, 4 StRR 69/12, 4 StRR 72/12 und 4 StRR 74/12 entschieden.


Gründe:

I.

Das Amtsgericht Passau hat mit Urteil vom 16.3.2011 den Angeklagten des fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen und gegen ihn eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 EUR verhängt.

Das Amtsgericht hat dieser Verurteilung folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt:
„Der Angeklagte fuhr am 30.11.2010 mit dem Pkw ..., amtliches Kennzeichen: ..., von einer Seitenstraße kommend ca. 800 Meter auf öffentlichen Straßen bis zu seiner Kontrolle gegen 08.50 Uhr auf der Staatsstraße ... auf Höhe ..., obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte.

Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Viechtach vom 23.10.2007 (Az. Ds 7 Js 5349/07) war dem Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis bis 22.09.2008 auferlegt worden.

Der vom Angeklagten bei der Kontrolle vorgelegte Führerschein der Klasse B, ausgestellt durch die tschechische Führerscheinbehörde ... am 28.04.2009, Führerschein-Nummer EE, berechtigte ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Dies hätte der Angeklagte wissen können und müssen.“
Zur rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts hat das Amtsgericht das Nachfolgende erwogen:
„Die Berechtigung für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis mit ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland gilt gemäß § 28 IV Nr. 3 FeV nicht für Personen, denen die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig entzogen worden ist.

Da der tschechische Führerschein nach dem 18.01.2009 (Inkrafttreten der 3. EG-Führerschein-Richtlinie zum 19.01.2009) erteilt wurde, steht auch die Rechtsprechung des EuGH in Sachen „Kapper“ und „Halbritter“ einer Strafbarkeit nicht entgegen (vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 26.05.2010, Gz: 2 Ss 269/10; OLG München Beschluss vom 14.02.2011, Gz.: 4 StRR 121/10). Laut Art. 11 IV der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (3. EG-Führerschein-RL) entfaltet eine nach dem 19.01.2009 erteilte Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Rechtswirkung mehr, wenn zuvor die deutsche Fahrerlaubnis entzogen oder versagt wurde oder darauf verzichtet wurde (vgl. VGH München NZV 2010, 48 ff., Az: 11 Cs 09.2082 vom 10.11.2009).

Der Angeklagte hätte einen Antrag bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde nach § 28 V FeV auf Anerkennung des Rechts, von der EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, stellen und diesem hätte entsprochen werden müssen. Auf den Ausnahmetatbestand des § 28 IV Nr. 2 FeV (Wohnsitzerfordernis) kommt es daher nicht an.“
Gegen dieses in seiner Anwesenheit verkündete Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner (Sprung-)Revision, die er auf eine ausgeführte Sachrüge stützt. Er beantragt, unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils ihn freizusprechen, hilfsweise das Urteil des Amtsgerichts Passau samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Passau zurückzuverweisen. Der Generalstaatsanwalt in München ist angehört worden und hat mit Vorlagebericht vom 5.7.2011 beantragt, die Revision des Angeklagten kostenpflichtig als unbegründet zu verwerfen. Der Angeklagte hatte Gelegenheit, sich zum Vorlagebericht vom 5.7.2011 zu äußern. Er hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14.7.2011 Stellung genommen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 28.7.2011 (Gz.: 4 StRR 115/11) die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Passau vom 16.3.2011 bis zur Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Verfahren des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes mit dem Aktenzeichen 11 B 10.1030 zurückgestellt.

Am 26.4.2012 hat die Zweite Kammer des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-419/10 in dem Verwaltungsverfahren Wolfgang Hofmann gegen den Freistaat Bayern im oben benannten Verfahren des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes entschieden.


II.

Die nach §§ 333, 335 Abs. 1 StPO statthafte, im Übrigen nach §§ 337, 341 Abs. 1, 344, 345 StPO zulässige (Sprung-)Revision erweist sich aufgrund der erhobenen Sachrüge als begründet.

Die Prüfung des Revisionsgerichts auf die Sachrüge beschränkt sich nicht darauf, ob das Recht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet worden ist. Es prüft vielmehr auch, ob die Urteilsfeststellungen überhaupt tragfähige Grundlage für diese Prüfung bieten, insbesondere, ob sie frei von Lücken, Widersprüchen und Verstößen gegen Denk- und Erfahrungssätzen sind (Meyer-Goßner StPO, 54. Aufl. § 337 Rdn. 21).

1. Die erhobene Sachrüge des Angeklagten hat Erfolg. Die bisherigen Feststellungen des Strafrichters tragen aus Rechtsgründen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Vergehens des fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG.

Nach § 28 Abs 1 Satz 1 FeV in der Fassung vom 7.1.2009 i.V.m der 3. Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006) dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen.

Nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2 Halbsatz 2 der Vorschrift gilt die Berechtigung nach Absatz 1 nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben, wenn die dort genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind (Satz 2 Halbsatz 2).

Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen zur fehlenden Berechtigung des Angeklagten, mit der am 28.4.2009 durch die tschechische Führerscheinbehörde Mag. m. Most ausgestellte tschechische Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, reichen nicht aus, die Verurteilung revisionsrechtlich zu rechtfertigen, weil nicht fest steht, welchen Wohnsitz der Angeklagte zum Zeitpunkt der Ausstellung des tschechischen Führerscheins hatte und welcher Wohnsitz in dem tschechischen Führerschein eingetragen ist.

Sofern der Angeklagte zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik gehabt hatte, hätte dieser am 28.4.2009 ausgestellte tschechische Führerschein ihn zu der Fahrt am 30.11.2010 mit einem PKW auf öffentlichen Straßen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt.

a) Auch die zum Zeitpunkt des Erwerbs des Führerscheins am 28.4.2009 geltende Regelung gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV ließe, entgegen ihres Wortlauts, eine Nichtanerkennung des tschechischen Führerscheins des Angeklagten nicht zu, weil die Bundesrepublik Deutschland den in der Tschechischen Republik außerhalb einer Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ausgestellten Führerschein vom 28.4.2009 anerkennen müsste, wenn der Angeklagte zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der tschechischen Republik gehabt hätte.

aa) Nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439-EG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein werden von den Mitgliedstaaten ausgestellte Führerscheine gegenseitig anerkannt. War dem Inhaber eines, von einem Mitgliedstaat erteilten Führerscheins vor dessen Ausstellung die Fahrerlaubnis entzogen worden, besteht eine Anerkennungspflicht nur dann, wenn der Ausstellerstaat zuvor mit der Prüfung befasst war, ob die sich aus dem Recht der Europäischen Union ergebenden Mindestvoraussetzungen für die Erteilung eines entsprechenden Dokuments erfüllt sind (vgl. BVerwG Urteil vom 29.1.2009 - Gz.: 3 C 31/07 zitiert nach juris, dort Rdn. 20 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 6.2.2012 - Gz.: 6 Ss 605/11 zitiert nach juris dort Rdn. 19 m.w.N.; Urteil der Dritten Kammer des Europäischen Gerichtshofes vom 19.9.2009 in der Rechtssache C-321/07 in dem Strafverfahren gegen Schwarz Rdn. 76, 91, 92 m.w.N.).

bb) Es ist grundsätzlich Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenige hinsichtlich des ordentlichen Wohnsitzes erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung verwehrt es dabei dem anderen Mitgliedsstaat, die Beachtung dieser Ausstellungsvoraussetzungen zu prüfen. Vielmehr ist der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür zu sehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag seiner Ausstellung diese Vorraussetzungen erfüllt. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ist der Aufnahmestaat berechtigt den in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein in seinem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen.

cc) Ein EU-Führerschein besitzt nach dieser Rechtsprechung dann Gültigkeit, wenn er nach Durchführung eines der Regelung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein entsprechenden Verfahren erteilt worden ist. Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie hängt die Ausstellung des Führerscheins außerdem ab
a) vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen, vom Bestehen einer Prüfung der Kenntnisse und von der Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III;

b) vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats.
dd) Nach dem Urteil des EuGH vom 29.4.2004 - Kapper (NJW 2004,1725) ist das Wohnsitzerfordernis des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV i.d. Fassung vom 7.8.2002, wonach „die Berechtigung des Abs. 1 nicht für Inhaber einer EU- oder EWG Fahrerlaubnis gilt, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten“, nicht mit EG-Recht vereinbar.

ee) Mit Urteilen des EuGH vom 26.6.2008 - Wiedemann und Zerche (C-329/06) wurden jedoch zwei Einschränkungen vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennungspflicht vorgenommen. Danach muss die ausländische Fahrerlaubnis nicht anerkannt werden, wenn sich aus den im Führerschein selbst enthaltenen oder aus vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Ob diese nach der Rechtsprechung des EuGH möglichen Ausnahmen zutreffen, lässt der vorliegende tatrichterliche Sachverhalt jedoch offen.

b) Nach dem auf Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16.8.2010 ergangenen Urteil des EuGH vom 26.4.2012 - Wolfgang Hofmann (C-419/10) gilt die oben für den Geltungsbereich der Richtlinie 91/439-EG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein (2. Führerscheinrichtlinie) dargestellte Rechtsprechung auch unter dem Geltungsbereich der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 fort (Rdn. 59 ff.).

aa) Der Unterschied im Wortlaut in der Regelung in Art 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 (3. Führerscheinrichtlinie), die lautet:
Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen.

Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.

Ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben wurde, einen Führerschein auszustellen
zu dem Wortlaut der Regelung in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (2. Führerscheinrichtlinie), die lautet:
Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde.
sei nicht geeignet, die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufgestellten Voraussetzungen in Frage zu stellen, unter denen die Anerkennung eines Führerscheins aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 91/439 abgelehnt werden konnte und nunmehr aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 2006/126 abgelehnt werden muss (Rdn. 65).

bb) Damit kann aus der Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV nicht hergeleitet werden, dass die tschechische Fahrerlaubnis des Angeklagten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Gültigkeit besitzt. Nach dem oben zitierten Urteil des Europäischen Gerichthofes verwehren es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126 einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der einer Person, die - wie beim Angeklagten der Fall - Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaates eingehalten wurde. Der Anwendungsvorrang des Rechts der Europäischen Union schließt es damit aus, die Rechtsgrundlage für eine etwaige Inlandsungültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis des Angeklagten in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV zu sehen (s. dazu BayVerfGH Beschluss vom 3.5.2012 - Gz.: 11 CS 11.2795 zitiert nach juris, dort Rdn. 24).

Nachdem das Amtsgericht weder Feststellungen zum Wohnsitz des Angeklagten zum Zeitpunkt der Ausstellung (28.4.2009) des tschechischen Führerscheins noch Feststellungen dazu getroffen hat, welcher Wohnsitz dort eingetragen ist, reichen die im Übrigen getroffenen Feststellungen in ihrer erforderlichen Gesamtschau weder für eine Verurteilung noch für einen Freispruch des Angeklagten aus.

2. Die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen lassen es allerdings nicht unwahrscheinlich erscheinen, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte und erfordern deshalb zu prüfen, ob der dem Angeklagten erteilte tschechische Führerschein möglicherweise nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht anerkannt werden musste und somit der Angeklagte am 30.11.2009 tatsächlich ein Kraftfahrzeug gesteuert hat, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein.

Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof vom 26.4.2012 (dort Rdn. 90) ist zu prüfen, ob eine Person, die sich auf die Gültigkeit ihrer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen EU-Fahrerlaubnis beruft, zum Zeitpunkt des Erwerbs dort ihren ordentlichen Wohnsitz hatte.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung nach Absatz 1 nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.

Den Feststellungen zufolge wurde dem Angeklagten am 28.4.2009 eine tschechische Fahrerlaubnis ausgestellt. Welcher Wohnsitz des Angeklagten in dem tschechischen Führerschein eingetragen war, wo sich der Wohnsitz der Angeklagten zu dem Zeitpunkt der Ausstellung des tschechischen Führerscheins befunden hat und ob er vor dem Ausstellungsdatum des Führerscheins für die Dauer von mindestens 6 Monaten einen ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik hatte, kann den maßgeblichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils allerdings nicht entnommen werden. Im amtsgerichtlichen Urteil wurde lediglich festgestellt, dass der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Deggendorf vom 15.6.2009 wegen einer Tat vom 28.12.2008 verurteilt wurde. Wegen der zeitlichen Nähe der Tatzeit dieser Verurteilung und dieser Verurteilung zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis ist es nicht fernliegend anzunehmen, dass der Angeklagte tatsächlich vor dem Erwerb des tschechischen Führerscheins keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV i.v.m. Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 EG begründet hat.

Eine Verurteilung kann deshalb nur erfolgen, sofern festgestellt werden kann, dass der Angeklagte vor dem Erwerb des tschechischen Führerscheins am 28.4.2009 in der Tschechischen Republik keinen Wohnsitz im vorgenannten Sinne begründet, sondern seinen Wohnsitz im Inland beibehalten hatte. Dies bedarf weiterer Ermittlungen im In- und Ausland.


III.

Das angegriffene Urteil war daher gemäß § 353 Abs. 1 StPO i. V. m. § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben. Die Sache war nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an einen anderen Strafrichter des Amtsgerichts Passau zurückzuverweisen, denn der Senat kann, wie oben ausgeführt, nicht gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden, und den Angeklagten freisprechen.