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Landgericht Freiburg Urteil vom 21.05.2012 - 8 O 21/12 - Zum Zurücktreten der Betriebsgefahr des die Fahrspur wechselnden Fahrzeugs

LG Freiburg v. 21.05.2012: Zum Zurücktreten der Betriebsgefahr des die Fahrspur wechselnden Fahrzeugs


Das Landgericht Freiburg (Urteil vom 21.05.2012 - 8 O 21/12) hat entschieden:
  1. Die Betriebsgefahr des vom Geschädigten geführten Kfz tritt vollständig zurück, wenn der Schädiger die Fahrspur unter Verstoß gegen seine Pflichten aus § 7 Abs. 5 StVO wechselt und es dadurch zu einer Kollision mit dem von hinten kommenden Fahrzeug des Geschädigten kommt.

  2. Dies gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lässt, ob der Geschädigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hat oder nicht.

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

Am 22.02.2011 befuhr der Beklagte zu 1 mit dem auf seine Ehefrau zugelassenen PKW VW Passat und dem amtlichen Kennzeichen gegen 18.00 Uhr die vierspurig ausgebaute Berliner Allee in Freiburg in südliche Richtung. Das Fahrzeug ist bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert.

Der Beklagte zu 1 fuhr zunächst auf der rechten Spur. Vor der Kreuzung mit der Lehener Straße wollte er ein vor ihm fahrendes Fahrzeug überholen und setzte den linken Fahrtrichtungsanzeiger. Beim Wechsel auf die linke Spur kollidierte er mit dem auf der linken Spur von hinten kommenden Fahrzeug des Klägers, einem BMW-MINI mit dem amtlichen Kennzeichen. Das Fahrzeug des Klägers, das in Höhe der rechten Beifahrertür getroffen wurde, kam durch den Aufprall ins Schleudern, geriet auf die rechte Fahrspur und stieß dort auf das Heck eines weiteren Fahrzeugs.

Das Fahrzeug des Klägers wurde durch den Unfall erheblich beschädigt. Der Beklagte zu 1 wurde von der zuständigen Bußgeldbehörde wegen unachtsamen Spurwechsels mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 35,- EUR belegt.

Mit Anwaltsschreiben vom 28.02.2011 (Anlage K 13) machte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2 Zahlungsansprüche in Höhe von 11.905,22 € geltend und setzte Zahlungsfrist bis zum 09.03.2011. Mit Schreiben vom 15.03.2011 (Anlage K 14) verlangte der Kläger weitere Abschlepp- und Vermessungskosten in Höhe von 2.681,00 €. Nachdem die Beklagte zu 2 mit Abrechnungsschreiben vom 02.05.2011 (Anlage K 18) auf der Basis einer Haftungsquote von 50 % Zahlung in Höhe von 6.443,45 € angekündigt hatte, verlangte der Kläger mit weiterem Anwaltsschreiben vom 12.05.2011 (Anlage K 19) weitere Behandlungskosten sowie weiteres Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 1.864,76 €.

Letztendlich regulierte die Beklagte zu 2 auf der Basis einer Haftungsquote von 50 % insgesamt 6.494,89 €, darunter Mietwagenkosten in Höhe von 505,75 €. Eine weitere Regulierung lehnte sie mit Schreiben vom 18.05.2011 ab (vgl. Anlage K 20 ).

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1 habe den Fahrstreifen unachtsam gewechselt, ohne zuvor in dem Rückspiegel zu schauen und den Schulterblick durchzuführen. Den fehlenden Schulterblick habe er auch gegenüber den Polizisten, die hinzugezogen worden seien, eingeräumt.

Der Kläger behauptet weiter, er selbst sei mit ordnungsgemäßer Geschwindigkeit auf der linken Spur der Berliner Allee gefahren.

Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte zu 1 habe den Unfall durch den fehlerhaften Spurwechsel allein verschuldet und müsse ihm daher den entstandenen Gesamtschaden in voller Höhe ersetzen. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf den Schriftsatz vom 26.10.2011, S. 3 ff. (AS 5 ff) verwiesen.

Der Kläger meint, ihm seien auf der Basis des „Schwacke-Mietpreisspiegels 2010“ Mietwagenkosten in Höhe von netto 1.773,72 € zu ersetzen (vgl. Anlagen K5, 6). Die Anmietung eines günstigeren Mietwagens sei ihm, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Unfallaufnahme erst am späteren Abend beendet worden sei, nicht möglich gewesen.

1Der Kläger hat zunächst beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 7.175,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2011 zu bezahlen.
Vor der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Klage in Höhe von 154,66 € zurückgenommen und beantragt nunmehr,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 7.021,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.05.2011 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen
Klageabweisung.
Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1 habe vor dem Wechsel auf die linke Spur sowohl in den Rückspiegel geschaut als auch über die Schulter nach hinten geblickt. Er habe dabei kein Fahrzeug erkennen können, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch hinter dem Beklagten auf der rechten Fahrspur gefahren sei. Erst nachdem der Beklagte zu 1 zum Fahrspurwechsel angesetzt hätte, habe der Kläger ebenfalls nach links gewechselt und stark beschleunigt, um so noch vor dem Beklagten zu 1 auf der linken Spur weiterfahren zu können. Dabei sei er mit stark überhöhter Geschwindigkeit gefahren und habe dadurch den Unfall mindestens zur Hälfte selbst verursacht und verschuldet.

Die Beklagten meinen darüber hinaus, dem Kläger stehe über die bereits erstattenden Mietwagenkosten in Höhe von 505,75 € hinaus kein Anspruch zu. Sie berufen sich darauf, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage nicht geeignet sei. Aus der richtigerweise heranzuziehenden wissenschaftlichen Untersuchung des Frauenhofer-Instituts, die die tatsächlichen Marktverhältnisse auf dem Gebiet der Mietwagenkosten abbilde, ergebe sich auf der Basis einer Haftungsquote von 50% nur ein Anspruch in Höhe von 328,85 €. Die Beklagten behaupten zudem, der Kläger hätte über die Fahrzeugvermietung AVIS – auch telefonisch - ein gleichwertiges Fahrzeug zum Gesamtnettopreis von 693,56 € anmieten können. Zuschläge für Vollkaskoversicherung und Winterreifen sind nach Auffassung der Beklagten nicht zu erstatten.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X und Y sowie durch Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens, das in der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2010 vom Sachverständigen S. mündlich erstattet worden ist.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 14.02.2012 (AS 89 ff.) und vom 13.04.2012 (AS 147 ff.) verwiesen.

Die Bußgeldakte der Stadt Freiburg Az. war beigezogen und Gegen-stand der mündlichen Verhandlung.


Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist zulässig und - soweit sie nicht zurückgenommen worden ist - begründet.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 1 und 2 gem. §§ 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG ein Anspruch in Höhe von 7.021,30 EUR zu.

a. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1 den Unfall schuldhaft verursacht hat, indem er entgegen § 7 Abs. 5 StVO von der rechten auf die linke Fahrspur gewechselt ist, ohne durch den erforderlichen Schulterblick sicherzustellen, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen war. Er haftet daher gem. § 18 Abs. 1 StVG für den entstandenen Schaden.

Zwar hat der Beklagte zu 1 im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 14.2.2012 angegeben, er habe sich vor dem Spurwechsel umgedreht, jedoch kein Auto sehen können.

Der Zeuge Y der den Unfall als Polizeibeamter aufgenommen hat, hat dagegen erklärt, der Beklagte zu 1 habe im Rahmen seiner Anhörung nach dem Unfall nur angegeben, vor dem Spurwechsel in den Rückspiegel geschaut zu haben. Auf Frage, ob er auch den Schulterblick durchgeführt habe, habe der Beklagte zu 1 erklärt, er wisse gar nicht, was das ist. Man habe dem Beklagte zu 1 daher erst in einem längeren Gespräch und unter Zuhilfenahme von Gestik erklären müssen, was ein Schulterblick ist.

An der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Y bestehen keine Bedenken. Der Zeuge Y hat nachvollziehbar erläutert, er könne sich an den Vorfall deshalb noch so gut erinnern, weil dem Beklagten zu 1 der Vorgang des Schulterblicks gleichsam „mit Händen und Füßen“ erläutert worden sei.

Darüber hinaus steht die Aussage des Zeugen Y im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen Stober im Rahmen des Unfallrekonstruktionsgutachtens. Der Sachverständige hat ausgeführt, aus den Schäden an den Unfallfahrzeugen lasse sich schließen, dass der Beklagte zu 1 ca. 1,25 bis 1,5 sec. vor der Kollision von der rechten auf die linke Spur ausgeschert sei. In diesem Zeitpunkt habe sich das Fahrzeug des Klägers bereits eindeutig in Überholposition auf dem linken Fahrstreifen befunden und sei auch bereits an dem hinter dem Beklagten zu 1 fahrenden Fahrzeug des Zeugen X vorbeigefahren gewesen. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen hätte daher der Beklagte zu 1 bei Durchführung einer ordnungsgemäßen zweiten Rückschau unmittelbar vor Beginn des Spurwechsels die bedrohliche Nähe des klägerischen Fahrzeugs und auch die vorhandene Differenzgeschwindigkeit erkennen können.

Angesichts der Aussage des Zeugen Y und der Ausführungen des Sachverständigen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte der ihm obliegenden doppelten Rückschaupflicht nicht nachgekommen ist, wobei er mindestens fahrlässig handelte.

b. Die gem. §§ 18 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 2 StVG vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge führt zu einer Haftungsquote der Beklagten von 100%.

aa Zwar hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG war.

Als unabwendbar gilt gem. § 17 Abs. 3 S. 2 StVG ein Ereignis nur dann, wenn Halter und Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben. Dies setzt den Nachweis voraus, dass auch ein „Idealfahrer“ anstelle des Klägers den Unfall nicht hätte vermeiden können (vgl. BGH NJW 1992, 1684 m.w.N.). Diesen ihm obliegenden Nachweis hat der Kläger nicht geführt.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen S. ist anhand der Fahrzeugschäden davon auszugehen, dass zwischen den Fahrzeugen des Klägers und des Beklagten zu 1 eine Differenzgeschwindigkeit von ca. 25-30 km/h bestand.

Der Sachverständige hat weiter erläutert, dass die Kollision für den Kläger angesichts der zur Verfügung stehenden Reaktionszeit unvermeidbar gewesen wäre, wenn er im Bereich der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren wäre, während der Beklagte zu 1 den Spurwechsel mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h durchgeführt hätte.

Aus technischer Sicht sei aber ebenso denkbar, dass der Beklagte zu 1 mit einer Geschwindigkeit zwischen 40-50 km/h fuhr, der Kläger dagegen mit einer Geschwindigkeit von 65-70 km/h. Bei dieser Variante wäre die Kollision für den Kläger vermeidbar gewesen, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten hätte, da dann nur eine sehr geringe Differenzgeschwindigkeit zum spurwechselnden Fahrzeug des Beklagten zu 1 vorhanden gewesen wäre.

Ob die eine oder die andere Variante vorgelegen habe, lasst sich nach den Ausführungen des Sachverständigen aus technischer Sicht nicht nachweisen.

Auch aufgrund der Zeugenaussagen konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass der Kläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hat, so dass der Unfall für ihn unvermeidbar war.

Zwar hat der Zeuge Y ausgesagt, nach dem Unfall hätte ein befragter Zeuge – offensichtlich der Zeuge X- angegeben, die unfallbeteiligten Fahrzeuge seien mit normaler Geschwindigkeit gefahren.

Der Zeuge X hat dagegen in der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2012 angegeben, er habe den Eindruck gehabt, dass der Kläger sehr schnell gefahren sei; er selbst sei nach seiner Einschätzung mit 50 km/h gefahren, der Kläger sei jedenfalls deutlich schneller als er gefahren.

Angesichts dieser widersprüchlichen Zeugenaussagen und der technischen Nichtaufklärbarkeit der Geschwindigkeit des Klägers ist der Nachweis der Unvermeidbarkeit des Unfalls durch den Kläger nicht geführt worden.

bb. Dennoch ergibt sich aufgrund der gem. § 17 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StVG vorzunehmenden Abwägung eine Alleinhaftung der Beklagten.

(1) Im Rahmen der Abwägung gem. § 17 Abs. 2 StVG dürfen nur feststehende Umstände berücksichtigt werden, die sich darüber hinaus nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben (BGH NJW 1995, 1029; NJW 2000, 3069).

(2) Zu Lasten des Beklagten zu 1 ist zu berücksichtigen, dass dieser den Unfall schuldhaft verursacht hat, indem er schuldhaft der ihm obliegenden doppelten Rückschaupflicht nicht nachgekommen ist, s.o. unter I.1.a..

(3) Dass der Kläger den Unfall durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit verursacht hat, ist dagegen nicht zu seinen Lasten zu berücksichtigen, da der Beklagte zu 1 die Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Kläger nicht nachgewiesen hat.

Zwar ist das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der Kläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hat (s.o. unter I. 1 b. aa.).

Ebenso wenig hat jedoch der Beklagte zu 1 den Nachweis erbracht, dass der Kläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen lässt sich die Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs im Kollisionszeitpunkt mangels objektiver Anhaltspunkte aus technischer Sicht nicht eindeutig feststellen. Feststellen lässt sich nur, dass das Fahrzeug des Klägers ca. 25-30 km/h schneller fuhr als das Fahrzeug des Beklagten.

49 Soweit der Zeuge X in der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2012 ausgesagt hat, er selbst sei mit 50 km/h gefahren, während der Kläger deutlich schneller gefahren sei, vermag sich das Gericht auf dieser Aussage nicht die Überzeugung davon verschaffen, dass der Kläger – wie die Beklagten behaupten – mit wesentlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Geschwindigkeitsschätzungen von Laien sind – wie die gerichtliche Praxis immer wieder zeigt – wenig zuverlässig. Zwar hat der Zeuge X angegeben, er habe immer wieder auf den Tacho geschaut und wisse daher, dass er im Unfallzeitpunkt 50 km/h gefahren sei. Allerdings hat der Zeuge X eingeräumt, nicht permanent auf den Tacho geschaut zu haben. Selbst wenn der Zeuge X möglicherweise noch kurz vor der Kollision auf der Tachoanzeige eine Geschwindigkeit von 50 km/h angezeigt bekam, ist durchaus möglich, dass seine Geschwindigkeit im Zeitpunkt der Kollision geringer war. Dies umso mehr, als nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Zeugen X dichter Feierabendverkehr herrschte, so dass es nicht fernliegend ist, dass sich die Geschwindigkeit der auf der rechten Seite fahrenden Kolonne – zumal im Bereich der Kreuzung zur Lehener Straße – vermindert hatte.

Darüber hinaus spricht die Aussage des Zeugen Y gegen eine deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers.

Der Zeuge Y hat – worauf bereits unter 1. b. aa. hingewiesen wurde – ausgesagt, der von ihm vor Ort vernommene Augenzeuge habe auf ausdrückliche Nachfrage angegeben, alle Fahrzeuge seien mit normaler Geschwindigkeit gefahren. Der Zeuge hat auch nachvollziehbar dargelegt, warum er sich noch so genau an den Vorfall erinnerte (s.o.). Er blieb – auch auf wiederholte Nachfrage des Gerichts – dabei, sich an den Inhalt dieser Aussage des Augenzeugen erinnern zu können.

Dass der Zeuge Y aufgrund der Anhörung der Unfallbeteiligten vor Ort davon ausging, dass der Beklagte zu 1 den Unfall verschuldet hatte, ergibt sich auch daraus, dass nur der Beklagte zu 1 mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 35,- € belegt wurde, nicht dagegen der Kläger.

Angesichts dieser Beweislage ist das Gericht nicht überzeugt davon, dass der Kläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Unfallzeitpunkt überschritten hatte.

(4) Gegenüber dem Verschulden des Beklagten zu 1 durch den unachtsamen Spurwechsel tritt – auch wegen der hohen Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO - die einfache Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeug zurück (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Aufl., § 7 StVO Rdn. 25 m.w.N.), so dass die Beklagten zu 100% haften.

c. Durch den Unfall ist dem Kläger ein Gesamtschaden in Höhe von 13.516,19 EUR entstanden.

aa. Bis auf die geltend gemachten Mietwagenkosten ist die Höhe des Gesamtschadens unstreitig.

bb. Auch die geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von 1.773,72 €, die der Kläger unter Berufung auf den „Schwacke-Mietpreisspiegel 2010“ berechnet, stehen ihm in voller Höhe zu.

Nach gefestigter BGH-Rechtsprechung kann der Unfallgeschädigte gem. § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und erforderlich halten darf (BGH NJW 2010, 1445).

Grundsätzlich ist dazu erforderlich, dass der Geschädigte Vergleichsangebote verschiedener Mietwagenunternehmen einholt und das günstigste Fahrzeug anmietet.

Allerdings ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass der Kläger das Fahrzeug erst am späten Abend des 22.2.2011 anmieten konnte und nach seinem unbestrittenem Vortrag beruflich am nächsten Tag auf das Fahrzeug angewiesen war. In dieser Situation war ihm nicht zuzumuten, umfangreiche Recherchen nach dem günstigsten Mietwagen vorzunehmen. Vielmehr durfte er in dieser Situation auf das Angebot der Mietwagenfirma des Abschleppunternehmens zurückgreifen und darauf vertrauen, dass ihm die Mietwagenkosten zumindest bis zur Höhe des Normaltarifs nach der Schwacke-Liste erstattet werden.

Die Beklagten können nicht erfolgreich einwenden, im „Marktpreisspiegel Mietwagen“ des Fraunhofer Instituts seien für das angemietete Modell niedrigere Mietwagenkosten angegeben. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass grundsätzlich sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel eine geeignete Grundlage für eine Schätzung im Rahmen des § 287 ZPO darstellen können (vgl. BGH NJW 2011, 1947). Der Bundesgerichtshof hat mehrfach darauf hingewiesen, dass beide Listen ihre methodischen Vor- und Nachteile haben; die Eignung der Erhebung, die bei der Schadensschätzung Verwendung findet, bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor diesem Hintergrund nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. BGH NJW-RR 2011, 823).

An derartigem Vortrag fehlt es auf Beklagtenseite.

Der Verweis auf geringere Mietpreise im Fraunhofer-Markpreisspiegel genügt hierfür nicht (vgl. BGH, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nicht davon auszugehen, dass die Fraunhofer Erhebung grundsätzlich eine überlegene Methodik angewandt hat und damit vorzugswürdig ist. Vielmehr bestehen auch gegen diese Erhebung verschiedene Einwendungen (zu grobe Aufteilung des Bundesgebiets in ein- bis zweistellige statt dreistellige Postleitzahlengebiete; teilweise lediglich telefonische Befragungen; zu großen Teilen Auswertungen von Internetangeboten, vgl. OLG Karlsruhe 4 U 106/11).

Zwar hat die Beklagte darüber hinaus ein Angebot der Firma der Firma Q bezüglich eines vergleichbaren Fahrzeugs vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass für den gleichen Anmietzeitraum bei sofortiger Bezahlung ein Betrag von 665,74 EUR brutto zu zahlen gewesen wäre. Darüber hinaus hat sie Zeugenbeweis dafür angetreten, dass dieser Tarif auch bei telefonischer Anfrage möglich gewesen wäre.

Auch aus diesem Vortrag ergibt sich jedoch nicht, dass sich ein Mangel der Schätzgrundlage „Schwacke-Liste“ im konkreten Fall auswirkt.

Allein die Berufung auf ein einziges Vergleichsangebot kann von vornherein nicht geeignet sein, die Angaben der auf umfangreichen Erhebungen beruhenden Schwacke-Liste in Frage zu stellen. Darüber hinaus hat die Beklagte zwar Beweis dafür angetreten, dass der von ihr geltend gemachte Tarif auch bei telefonischer Anmietung erreichbar gewesen wäre, nicht jedoch dafür, dass dies auch unter den Umständen im konkreten Fall (Anmietung sofort und außerhalb der Öffnungszeiten) so gewesen wäre.

Auch die Aufwendungen für die Vollkaskoversicherung kann der Kläger verlangen; ob sein Fahrzeug ebenfalls vollkaskoversichert war, ist dabei unerheblich (vgl. BGH NZV 2005, 301). Dasselbe gilt für die Zusatzkosten für die Winterreifen. Diese Zusatzkosten sind im Normaltarif der Schwacke-Liste nicht enthalten; auf dem Markt der Mietwagenunternehmen ist es üblich, diese Kosten als Zusatzkosten gesondert auszuweisen. Der Kläger hatte auch Anspruch auf ein Fahrzeug mit Winterreifen, da auch sein eigenes Fahrzeug mit Winterreifen ausgestattet war (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, Urt. v. 18. 8. 2011, Az. 7 U 109/11, zitiert nach Juris).

Von den reinen Mietwagenkosten ist nach der ständigen Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 1113) ein Abzug von 5 % für die Ersparnis eigener Pkw-Kosten zu machen. Dies hat der Kläger in seiner Berechnung berücksichtigt.

2. Nachdem der Zahlungsanspruch in Höhe von 13.516,19 EUR in Höhe von 6.494,89 EUR durch Erfüllung erloschen ist, steht dem Kläger ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 7.021,30 EUR zu.

3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 286 ZPO.


II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.