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OLG München Urteil vom 13.06.2012 - 3 U 1919/11 - Zum Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung der restlichen Leasingraten bei wirtschaftlichem Totalschaden des Leasingfahrzeugs

OLG München v. 13.06.2012: Zum Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung der restlichen Leasingraten bei wirtschaftlichem Totalschaden des Leasingfahrzeugs


Das OLG München (Urteil vom 13.06.2012 - 3 U 1919/11) hat entschieden:
Ist dem Leasingnehmer bei einem von ihm zu vertretenden Totalschaden des Leasingfahrzeugs aus der dafür abgeschlossenen Vollkaskoversicherung die Entschädigung zugeflossen, ist er zur Zahlung der vertraglich vereinbarten restlichen Leasingraten verpflichtet.


Tatbestand:

(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 Nr 1 ZPO)

Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der J. & J. GmbH Ansprüche aus Leasingverträgen über LKW-Gespanne gegen den Beklagten geltend. Ursprünglich begehrte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von insgesamt 16.053,37 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz sowie weitere 507,50 € für vorgerichtliche Anwaltskosten. Mit Teilvergleich vom 1.02.2011 verpflichteten sich die Beklagten zur Zahlung von 6.900 € zur Abgeltung dieser Ansprüche mit Ausnahme der Ansprüche in Bezug auf drei Monatsraten für den LKW mit dem amtlichen Kennzeichen ... (insgesamt 6.823,97 €) sowie der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Das Erstgericht sprach dem Kläger auch diese drei Monatsraten zu und billigte ihm vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 374,90 € zu. Wegen des Urteilstenors, der tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe wird auf das nunmehr angefochtene Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 12.04.2011 Bezug genommen.

Die Beklagten sind der Auffassung, sie seien durch den von ihrem Fahrer verschuldeten wirtschaftlichen Totalschaden von der Zahlungspflicht befreit worden, zumal sie gemäß den vertraglichen Absprachen für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatten, die den Schaden regulierte. Außerdem hätten sie mit den Verantwortlichen der Gemeinschuldnerin eine Absprache getroffen, wonach sie allenfalls eine Monatsmiete bezahlen müssten. Die Behauptungen des Klägers über die Höhe des der Gemeinschuldnerin durch den Untergang des LKW entstandenen Schadens bestreiten sie.

Die Beklagten beantragen nunmehr:
  1. Das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 12.04.2011 wird aufgehoben.

  2. Die Klage wird abgewiesen.

  3. Der Kläger und Berufungsbeklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Der Kläger beantragt nunmehr:
  1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

  2. Die Beklagte tragen die Kosten der Berufung.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Aus § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB folge, dass die von ihm vertretene Gemeinschuldnerin Ansprüche auf die ausstehenden Monatsmieten habe. Lediglich hilfsweise macht er geltend, dass der durch den vom Fahrer der Beklagten verschuldete Unfall mit wirtschaftlichem Totalschaden zu einem Schaden in Höhe von 18.025,21 € geführt habe. Der LKW sei zum Zeitpunkt des Unfalls noch 50.000 € wert gewesen. Jedenfalls entspreche dies dem Leasingrestwert, den die Gemeinschuldnerin, die ihrerseits den LKW vom Fahrzeughalter geleast hatte, diesem erstatten müsse. Die Kaskoversicherung habe diesen Wert zugrunde gelegt, allerdings 18.025,21 € für den Restwert des verunfallten Fahrzeugs abgezogen und nur 30.974,79 € erstattet, wobei die Versicherung zusätzlich die Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000 € abgezogen habe. Der von der Versicherung in Abzug gebrachte Restwert habe sich in der Folgezeit nicht realisieren lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrags in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 10.05.2011 (Bl. 128/133), vom 06.09.2011 (Bl. 157/162), 12.01.2012 (Bl. 169/170) und vom 24.02.2012 (Bl. 186/191 sowie des Klägers vom 05.08.2011 (Bl. 144/152) und vom 30.01.2012 Bezug genommen.

Der Senat hat am 14.12.2011 (Bezugnahme auf die Sitzungsniederschrift vom selben Tag; Bl. 166/168) und am 16.05.2012 (Bezugnahme auf die Sitzungsniederschrift von diesem Tag; Bl. 197/202) mündlich verhandelt und im letztgenannten Termin den vom Kläger benannten Zeugen O.-S. unvereidigt einvernommen.


Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)

Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.

A) Vorgerichtliche Anwaltskosten

Keinen Erfolg kann die Berufung freilich mit ihrem Antrag haben, die Klage auch im Hinblick auf die vom Erstgericht zugebilligten vorgerichtlichen Anwaltskosten abzuweisen. Die Berufungsbegründung benennt keine Gesichtspunkte im Sinne von § 520 Abs. 3 Nr. 2 - 4 ZPO, aus denen abzuleiten wäre, dass hier dem Erstgericht ein Fehler unterlaufen sein sollte. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten wurden auch nur im Hinblick auf Ansprüche begehrt und zuerkannt, hinsichtlich derer die Parteien zwischenzeitlich einen Teilvergleich geschlossen haben.

B) 3 Monatsmieten

Das LG hat den Anspruch des Klägers auf die drei Monatsmieten mit § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB begründet und dabei zutreffend erkannt, dass die von den Beklagten mit den Verantwortlichen der Gemeinschuldnerin getroffenen Vereinbarungen im Hinblick auf das vom Insolvenzgericht erlassene allgemeine Verfügungsverbot keine Wirksamkeit mehr entfalten konnten.

1) Die Parteien haben mit dem Senat kontrovers diskutiert, inwieweit aus der Verpflichtung der Beklagten, als Leasingnehmer für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abzuschließen, hier anderes folgen könnte oder nicht. Zweifelhaft erscheint insoweit nach wie vor, ob der Umstand, dass die Gemeinschuldnerin ihrerseits das Fahrzeug geleast hat und nicht selbst Eigentümerin des Fahrzeugs war, im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 326 Abs. 3 BGB eine Differenzierung der Rechtsfolgen begründen kann oder nicht. Die Entscheidung des BGH (NJW 1976, 1315f. zu § 324 a.F. BGB), in der der Anspruch des Vermieters einer durch Verschulden des Mieters niedergebrannten Halle erörtert wurde, besagt jedenfalls für den vorliegenden Rechtsstreit nicht, dass der Leasinggeber, der selbst Eigentümer eines Fahrzeugs ist und von der Kaskoversicherung voll entschädigt wird, ohne Abzüge die Mietansprüche weiter realisieren kann. Zweifelhaft erscheint auch, ob die vertraglichen Bestimmungen in den vom Prozessvertreter des Klägers nach dessen Bekunden formulierten AGB zwingend besagen, dass der Leasinggeber nicht zur Gestellung eines Ersatzfahrzeugs verpflichtet ist. Die vom Erstgericht durchgeführte Beweisaufnahme legt zumindest nahe, dass von den Mitarbeitern der Gemeinschuldnerin davon ausgegangen wurde, dass eine solche Verpflichtung durchaus angenommen wurde.

Eine abschließende Beurteilung dieser Fragen ist im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht angezeigt.

2) Der Anspruch aus § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB wird in § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB beschränkt: Danach hat sich der von seiner Leistungspflicht freiwerdende Schuldner auf seinen Anspruch anrechnen zu lassen, was er durch das Freiwerden von der Leistungspflicht erspart. Mit Schriftsatz vom 15.03.2011 (dort Bl. 4 = Bl. 99 der Akte) hatte der Kläger behauptet, die Gemeinschuldnerin habe ihrerseits an den Leasinggeber weiterhin Leasingraten für das Fahrzeug bezahlen müssen. Diesen Vortrag wiederholte der Kläger in der Berufungserwiderung (Schriftsatz vom 05.08.2011, dort Bl. 5 = Bl. 145 der Akte). Nachdem der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2011 darauf hingewiesen hatte, dass sich aus dem bisherigen Vorbringen des Klägers nicht ergibt, in welcher Höhe die Gemeinschuldnerin ihrerseits Leasingraten an den Fahrzeughalter zu bezahlen hatte, räumte der Kläger mit Schriftsatz vom 30.01.2012 erstmals ein, dass die Gemeinschuldnerin ab dem wirtschaftlichen Totalschaden des Fahrzeugs gerade keine Leasingraten mehr an den Fahrzeughalter zu bezahlen hatte. Angaben zur Höhe der dadurch ersparten Aufwendungen machte er nicht. Erläuterungen für den ursprünglich zu § 138 Abs. 1 ZPO in eklatantem Widerspruch stehenden Parteivortrag erfolgten ebenfalls nicht.

Zwar obliegt grundsätzlich dem Gläubiger im Sinne von § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe der vom Schuldner ersparten Aufwendungen. Der Schuldner muss aber zu den Abläufen und Gegebenheiten, von denen nur er Kenntnis hat, substantiiert Stellung nehmen. Die Beklagten haben den Sachvortrag des Klägers zu den Absprachen der Gemeinschuldnerin mit ihrer Leasinggeberin durchweg bestritten und insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 24.02.2012 geltend gemacht, dass eine substantiierte Geltendmachung eines über den eigentlichen Fahrzeugschaden hinausgehenden Schadens durch den Kläger nicht erfolgt ist. Diese Formulierung ist zwar prozessual nicht frei von Rechtsirrtum, da der klägerische Sachvortrag zur Höhe des Schadens in Bezug auf die drei Monatsmieten substantiiert ist. Was damit jedoch auch der Sache nach gemeint ist, ist der Umstand, dass der Kläger - trotz entsprechenden Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2011 - seiner sekundären Darlegungslast insoweit nicht entsprochen hat. Daraus folgt, dass sich der Kläger, auch wenn man seiner Argumentation folgt, wonach er einen Anspruch nach § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB auf drei Monatsmieten hat, auf diesen Anspruch anrechnen lassen muss, was er durch die vorzeitige Beendigung des Leasingvertrags erspart hat.

3) Die Höhe dieser Einsparungen kann hier auch nicht vom Senat nach § 287 ZPO dahingehend geschätzt werden, dass diese geringer als die drei vom Kläger beanspruchten drei Monatsmieten wären. Der Zeuge O.-S. hat das Geschäftsmodell der Gemeinschuldnerin erläutert, wonach diese von verschiedenen mit den jeweiligen Fahrzeugherstellern (z.B. MAN, Renault) verbundenen Instituten LKWs bzw. Gespanne geleast hat und dann ihrerseits an Transportunternehmen weiterverleast hat. Er gab an, dass die Gemeinschuldnerin auf diesem Weg ca. 3.000 Fahrzeuge vermarktete. Das Unternehmen sei in die Gewinnzone gelangt, wenn etwa 85 % des Fuhrparks verleast bzw. vermietet waren. Zu einzelnen Verträgen konnte er keine Angaben machen. Aus dieser Aussage folgt, dass die monatlichen Leasingraten, die die Gemeinschuldnerin zu entrichten hatte, ca. 30 % niedriger gewesen sein dürften als die durch die Weiterverleasung erwirtschafteten Erträge. Das Unternehmen sei in die Insolvenz geraten, weil im Jahr 2009 das Geschäft der Transport- und Logistikbranche "kollabiert" sei. In Ermangelung jeglichen Sachvortrages dazu, mit welcher Laufzeit die Gemeinschuldnerin ihrerseits den streitgegenständlichen LKW vom Fahrzeughalter geleast hatte, kann der Senat nicht davon ausgehen, dass die Ersparnis, die die Gemeinschuldnerin dadurch erlangte, dass sie aus dem von ihr über das Fahrzeug abgeschlossenen Leasingvertrag mit dessen Untergang frei wurde, geringer ist als die von den Beklagten nach § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB maximal bis zum Ablauf der mit den Beklagten vertraglich vereinbarten Leasingzeit noch offenen drei Monatsmieten. Im Hinblick auf die konkrete Marktsituation ist nach den eindrucksvollen Darlegungen des Zeugen auch im Rahmen des § 287 ZPO nicht davon auszugehen, dass die Gemeinschuldnerin gerade für dieses Fahrzeug eine Anschlussvermarktung erreicht hätte. Ihr Fuhrpark war zum fraglichen Zeitpunkt bei weitem nicht ausgelastet.

C) Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB

1) Der Kläger hat hilfsweise geltend gemacht, seine Ansprüche ließen sich auch mit § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB rechtfertigen, weil die Gemeinschuldnerin von der Kaskoversicherung nicht vollständig schadlos gestellt worden sei. Zutreffend ist, dass die Beklagten wegen des von ihrem Fahrer verschuldeten Unfalls der Gemeinschuldnerin grundsätzlich Schadensersatz schulden, da zu den Pflichten des Leasingvertrages auch rechnet, das Fahrzeug nicht schuldhaft zu beschädigen und die Beklagten sich das Verschulden des Fahrers gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müssen.

2) Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass die Beklagten eine Kaskoversicherung für das Fahrzeug abgeschlossen haben, die direkt mit der Gemeinschuldnerin abzurechnen hatte und dies ausweislich des vom Kläger vorgelegten Schreibens der Versicherung vom 23.06.2009 auch getan hat. Danach hat die Versicherung 32.311,44 € bezahlt, wovon 1.336,65 € auf die Abschleppkosten entfallen. Die Versicherung ging von einem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von 50.000 € aus, was nach dem Vorbringen des Klägers auch dem von der Gemeinschuldnerin an den Fahrzeughalter zu erstattenden Wert entsprach.

3) Soweit die Kaskoversicherung eine Selbstbeteiligung von 1.000 € in Ansatz brachte, ist dieser Betrag danach von den Beklagten zu erstatten, denn insoweit erlangte die Gemeinschuldnerin keinen Ersatz für den von ihr an den Fahrzeughalter zu bezahlenden Betrag.

4) Im Hinblick auf den Ansatz von 18.025,21 € kann der Kläger aber von den Beklagten keine Erstattung verlangen. Insoweit ist davon auszugehen, dass dieser Restwert des verunfallten Fahrzeugs der Gemeinschuldnerin zukam. Soweit der Kläger nunmehr geltend macht, dieser Restwert sei von der Versicherung unzutreffend zu hoch angesetzt worden, mag dies auf sich beruhen. Die Beklagten hatten keine Möglichkeit, ihrerseits auf die Schadensregulierung durch die Kaskoversicherung Einfluss zu nehmen, da diese nach den Vorgaben des Leasingvertrages direkt mit der Gemeinschuldnerin abrechnete. War die Ermittlung des Restwerts durch die Kaskoversicherung korrekt, so ist der Gemeinschuldnerin in dieser Höhe gerade kein Schaden entstanden. Wurde dieser Restwert zu hoch angesetzt, wofür die Schilderungen des Zeugen O.-S. sprechen, wonach wegen der besonderen Marktsituation im Jahr 2009 dieser Restwert nicht realisierbar gewesen wäre, so hätte es der Gemeinschuldnerin, bzw. ab der Einschaltung des Klägers als Insolvenzverwalters diesem oblegen, die Versicherung auf weitergehende Schadensregulierung in Anspruch zu nehmen. Die Gründe dafür, warum das unterblieben ist, sind nicht benannt worden. Jedenfalls obliegt es im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB dem Geschädigten, im Rahmen der Schadensminderungspflicht für angemessenen Ersatz durch die eigens dafür bestehende Versicherung zu sorgen. Der Leasingnehmer, der vertragskonform zur Abdeckung des Risikos eines von ihm verschuldeten Untergangs des Leasingfahrzeugs eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat, kann nicht dafür in Anspruch genommen werden, dass der Leasinggeber eine von dieser Kaskoversicherung vorgenommene Schadensregulierung hinnimmt, obwohl sein Schaden in Wahrheit höher gewesen ist.

D) Zinsen

Der insoweit bestehende Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.000 € ist mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 zu verzinsen. Ein Fall des § 288 Abs. 2 BGB liegt insoweit nicht vor, da es sich um einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB und nicht um eine Entgeltforderung handelt, auch wenn der Leasingvertrag von der Beklagten zu 1) nicht als Verbraucher abgeschlossen worden ist (vgl. Grüneberg in Palandt, Kommentar zum BGB 70. Auflage, § 288 Rn. 8).

E) Kostenentscheidungen

Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 92 Abs. 1 ZPO. Für das erstinstanzliche Verfahren ist von einem Obsiegensanteil des Klägers in Höhe von 7.900 € bei einem Streitwert von 16.054,37 € auszugehen, wobei die vorgerichtlichen Anwaltskosten als Nebenforderung nicht zu berücksichtigen sind. Obsiegen und Unterliegen entsprechen sich insoweit weitgehend. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind auch die insoweit noch streitbefangenen vorgerichtlichen Anwaltskosten mit zu berücksichtigen, da insoweit über die Hauptsache nicht mehr zu befinden war. Das bedeutet, dass der Kläger mit 1.374,90 € bei einem insoweit anzusetzenden Gesamtstreitwert von 7.198,87 € obsiegt hat, das entspricht etwa 19 %.

F) Vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

G) Revisionszulassung

Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen wäre, liegen im vorliegenden Rechtsstreit nicht vor.