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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 05.06.2012 - 4 U 88/11 - Zur Haftung bei einem Unfall zwischen einem die Busspur in verkehrter Fahrtrichtung befahrenden Radfahrer und einem aus einer Grundstücksausfahrt kommenden Kfz

OLG Frankfurt am Main v. 05.06.2012: Zur Haftung bei einem Unfall zwischen einem die Busspur in verkehrter Fahrtrichtung befahrenden Radfahrer und einem aus einer Grundstücksausfahrt kommenden Kfz


Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 05.06.2012 - 4 U 88/11) hat entschieden:
Benutzt ein Fahrradfahrer die Busspur entgegen der Fahrtrichtung am äußeren linken Rand und achtet dabei nicht auf den links verlaufenden Bürgersteig, so verhält er sich grob verkehrswidrig. Kommt es zu einem Verkehrsunfall mit einem aus einer Grundstücksausfahrt kommenden Kfz, dessen Fahrer sich nicht einweisen lässt, so liegt hierin nur ein geringes Verschulden des Kfz-Führers, das gegenüber dem grob verkehrswidrigen Verhalten des Radfahrers vollständig zurücktritt.


Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht in Anspruch aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 20.01.2010 auf der A-Straße in O ereignet hat und an dem die Beklagte zu 2) als Fahrzeugführerin und die Klägerin als Fahrradfahrerin beteiligt waren.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung folgendes ausgeführt: Die Klägerin könne kein Schmerzensgeld verlangen. Eine Haftung der Beklagten komme nicht in Betracht, da der der Klägerin gemäß §§ 9, 17 Abs. 1 StVG, 254 BGB anzurechnende Mitverschuldensanteil so erheblich sei, dass der von der Beklagten zu 2) zu berücksichtigende Verursachungsbeitrag außer Betracht zu bleiben habe.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Klägerin grob verkehrswidrig unter Verstoß gegen §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 StVO die Busspur entgegen der Fahrtrichtung am äußeren linken Rand befahren habe und dabei nicht auf den links verlaufenden Bürgersteig bzw. Fahrbahnrand geachtet habe. Nach ihrer eigenen Erklärung habe die Klägerin während der Fahrt geradeaus gesehen und auf möglicherweise entgegenkommenden Verkehr geachtet. Das von der Beklagten zu 2) gesteuerte Fahrzeug habe sie vor den Zusammenstoß gar nicht wahrgenommen. Da die Klägerin verkehrswidrig die linke Busspur benutzt habe, hätte sie besonders vorsichtig sein müssen, um sicherzugehen, dass auffahrende Fahrzeuge sie bemerken und sie rechtzeitig bremsen kann.

Der Beklagten zu 2) falle hingegen allenfalls ein geringfügiges Verschulden zur Last. Die Zeugin Z habe glaubhaft bestätigt, dass die Beklagte zu 2) das Fahrzeug an der Busspur angehalten habe und nach links gesehen habe und dann langsam angefahren sei, bevor die Klägerin gestürzt sei. Ob die Beklagte zu 2) nach rechts gesehen habe, habe die Zeugin weder bestätigen noch ausschließen können. Aufgrund der Betonsäulen habe die Beklagte zu 2), um freie Sicht nach rechts zu erhalten, mit dem Fahrzeug über die Bordsteinkante ein Stück auf die Busspur fahren müssen. Bei dieser Sachlage sei davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2) allenfalls geringfügig gegen die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten aus § 10 Satz 1 StVO verstoßen habe, indem sie langsam vom Bürgersteig auf die Busspur aufgefahren sei, ohne sich von einem Dritten einweisen zu lassen. Mit der grob verkehrswidrigen und unvorsichtigen Nutzung der Busspur durch die Klägerin habe die Beklagte zu 2) nicht rechnen brauchen, zumal auch für die Klägerin, die durch die Säulen eingeschränkte Sichtmöglichkeit deutlich gewesen sei und sie durch ihre Fahrweise (am äußeren linken Rand der Busspur) die Sichtverhältnisse noch verschlechtert habe.

Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf das landgerichtliche Urteil (Bl. 193ff. d.A.) Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung und verfolgt ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiter.

Zur Begründung trägt sie folgendes vor:

Unzutreffend habe das Landgericht unterstellt, dass die Klägerin auf die Grundstücksausfahrt und auf einfahrende Fahrzeuge nicht geachtet habe. Vorliegend sei es so, dass sich die Grundstücksausfahrt teilweise verdeckt unterhalb des Hauses befände und daher auf die Fahrbahn einfahrende Fahrzeuge erst spät wahrgenommen werden könnten. Gegen die Unachtsamkeit der Klägerin und die Annahme grob verkehrswidrigen Verhaltens spreche auch schon die Angabe der Zeugin Z, dass auch die Klägerin sehr langsam gefahren sei. Soweit das Landgericht unterstellt habe, die Klägerin habe einen groben Verkehrsverstoß begangen, indem sie entgegen der Fahrtrichtung am äußeren linken Rand der Busspur gefahren sei, könne dem nicht gefolgt werden. Dieser Umstand sei entgegen der landgerichtlichen Feststellungen nicht erwiesen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 14.07.2011 (Bl. 228ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Berufungserwiderungsschriftsatz vom 20.02.2012 (Bl. 275ff. d.A.) Bezug genommen.


II.

1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

2. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (513 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

a) Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schmerzensgeld aus §§ 18 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB, 115 Abs. 1 VVG.

Eine etwaige Haftung der Beklagten zu 2) nach § 18 Abs. 1 StVG tritt im Rahmen der Abwägung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gemäß § 9 StVG, § 254 BGB zurück, denn der Unfall beruhte, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, auf dem ganz überwiegenden Verschulden der Klägerin. Dabei können bei der Abwägung des ursächlichen Verhaltens der Beteiligten untereinander entsprechend den zu § 17 Abs. 1 und 2 StVG entwickelten Grundsätzen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die unstreitig, zugestanden oder bewiesen sind und sich nachweisbar unfallursächlich ausgewirkt haben (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, 2011, § 9 StVG Rn. 6ff., Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 01.03.2011, Az.: 4 U 355/10, Rn. 57).

Die Klägerin hat, indem sie die Busspur entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung befuhr, grob verkehrswidrig gegen die ihr gemäß § 1 Abs. 2 StVO obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen. Danach hat jeder Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Dabei rechtfertigt allein die unstreitige Tatsache, dass die Klägerin die Busspur entgegen der Fahrrichtung befuhr, die Annahme eines grob verkehrswidrigen Verhaltens der Klägerin (vgl. OLG Celle, Urteil vom 31.01.2003, Az.: 14 U 222/02 m.w.N.). Auf die mit der Berufungsbegründung gerügten Feststellungen des Landgerichts hinsichtlich der weiteren Sorgfaltsverstöße der Klägerin kommt es demnach für die Entscheidung nicht an.

Demgegenüber ist auf Seiten der Beklagten zu 2) - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - allenfalls von einem geringen Verschulden auszugehen.

Zunächst streitet hier für das schuldhafte Verhalten der Beklagten zu 2) kein Anscheinsbeweis. Zwar spricht ein Anscheinsbeweis für das Alleinverschulden des aus dem Grundstück Fahrenden, wenn es in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Ausfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr kommt (König a.a.O. § 10 StVO Rn. 11). Hier liegen die Anknüpfungstatsachen für den Anscheinsbeweis jedoch nicht vor, dann die Klägerin ist verkehrswidrig entgegen der Fahrtrichtung gefahren (vgl. für den Fall der Benutzung eines Radwegs auf der falschen Seite: Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 01.03.2011, Az.: 4 U 355/10, Rn. 69).

Aufgrund der bindenden Feststellungen des landgerichtlichen Urteils (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist jedoch allenfalls von einem geringen Verschulden der Beklagten zu 2) auszugehen, indem die Beklagte zu 2), wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, zwar langsam auf die Busspur auffuhr, aber sich nicht von einem Dritten einweisen ließ. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen, liegen insoweit nicht vor.

Das Landgericht hat im Rahmen der Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei festgestellt, dass davon auszugehen sei, dass die Beklagte zu 2) ihr Fahrzeug an der Busspur zunächst angehalten habe und nach links gesehen habe und dann langsam angefahren sei. Ob die Beklagte auch nach rechts gesehen habe, sei nicht erwiesen. Aufgrund der Betonsäulen habe die Beklagte zu 2) um freie Sicht nach rechts zu erhalten, mit dem Fahrzeug über die Bordsteinkante ein Stück über die Busspur fahren müssen. Zutreffend hat das Landgericht unter diesen Umständen allenfalls ein geringes Verschulden der Beklagten zu 2) als erwiesen angesehen. Weitere Umstände, die einen schwerwiegenderen Sorgfaltsverstoß der Beklagten zu 2) begründen könnten, hat die Beweisaufnahme durch das Landgericht nicht ergeben. Zu Lasten der Beklagten können im Rahmen der Abwägung jedoch wie oben ausgeführt nur die bewiesenen Umstände Berücksichtigung finden.

Auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts zur Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge und die zitierte einschlägige Vergleichsrechtsprechung wird im Übrigen Bezug genommen.

b) Der zulässige Feststellungsantrag ist nicht begründet, nachdem eine Haftung der Beklagten bereits dem Grunde nach nicht gegeben ist.


III.

Die Kostenentscheidung beruht aus §§ 97, 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Der Klägerin sind die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit aufzuerlegen, als sie die Klage gegen die Beklagte zu 3) zurückgenommenen hat, denn unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes wäre die Klage gegen die Beklagte zu 3) gleichfalls nicht begründet gewesen.

Eine Zulassung der Revision ist nicht geboten, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 Satz 1 ZPO. Der Klägerin ist gegenüber einer Vollstreckung des Urteils durch die Beklagten gemäß § 713 ZPO keine Abwendungsbefugnis im Sinne des § 711 ZPO einzuräumen, weil die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.