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OLG Karlsruhe Urteil vom 03.05.2012 - 1 U 186/11 - Zum Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht

OLG Karlsruhe v. 03.05.2012: Zum Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht


Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 03.05.2012 - 1 U 186/11) hat entschieden:
  1. Es wird daran festgehalten, dass § 1664 BGB auch anzuwenden ist, wenn ein Anspruch aus einer Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht hergeleitet wird und es um die Teilnahme des Kindes am Straßenverkehr geht.

  2. Ein Anspruch wegen Aufsichtspflichtverletzung ist nach § 277 BGB nicht schon dann ausgeschlossen, wenn den Eltern grobe Fahrlässigkeit nicht vorzuwerfen ist. Für die eigenübliche Sorgfalt kommt es nicht darauf an, wie die Eltern der Aufsichtspflicht über ihre am Straßenverkehr teilnehmenden Kinder ansonsten nachkommen, sondern darauf, welche Sorgfalt sie in eigenen Angelegenheiten an den Tag legen.

Gründe:

I.

Die klagende Kfz-Haftpflichtversicherung macht Ansprüche auf Gesamtschuldnerausgleich aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 04.04.2007 geltend.

Die Beklagten sind die Eltern der am 13.06.2003 geborenen J.. Am Nachmittag des 04.04.2007 erlaubte die Beklagte zu 2 gegen 16:45 Uhr ihrer damals 3 ¾ Jahre alten Tochter, mit ihrem damals siebenjährigen, noch nicht eingeschulten Bruder U. zu einem nahegelegenen Spielplatz zu gehen, wo die Eltern sie abholen würden, um gemeinsam Eis essen zu gehen. Vor dem Haus begegneten die Kinder dem gerade eintreffenden Beklagten zu 1, dem sie erzählten, dass sie auf den Spielplatz dürften und alle dann anschließend Eis essen gehen würden.

Der Spielplatz befindet sich an der Kreuzung E/U.straße in H.. Er ist von der Wohnung der Beklagten etwa 200 Meter entfernt. Der Weg von der Wohnung der Beklagten zum Spielplatz führt durch ein Wohngebiet, wobei zwei Straßen überquert werden müssen. Die W. Straße, eine Durchgangsstraße, befindet sich von der Wohnung der Beklagten gesehen etwa weitere 50 Meter hinter dem Spielplatz. Vor dem 04.04.2007 hatten die Beklagten ihren beiden Kindern bereits mehrmals erlaubt, ohne weitere Begleitung zum Spielplatz zu gehen.

Kurz nach 17:00 Uhr verließen J. und U den Spielplatz ohne die Eltern und gingen auf dem rechten Gehweg der W. Straße in H. in Richtung R. (stadtauswärts). Dort befuhr der Versicherungsnehmer der Klägerin, B., mit einem Leichtkraftrad die W. Straße in Richtung Stadtmitte. Als er sich in Höhe der Einmündung der E.straße befand, lief J. vom Gehweg auf die Fahrbahn, um die Straße zu überqueren. B. bremste sein Leichtkraftrad ab, kam aber nach einer Bremsspur von ca. 4 m in eine unkontrollierte Fahrzeugbewegung und kippte auf die rechte Seite um. Anschließend rutschte das Leichtkraftrad auf der W. Straße stadteinwärts etwa 29 m weit. J. wurde während des Rutschvorgangs durch das Leichtkraftrad erfasst. Sie erlitt bei dem Unfall einen schweren Schädelbruch, Prellungen und Schürfwunden am ganzen Körper und leidet dauerhaft an den Unfallfolgen. Ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft M. gegen den Versicherungsnehmer der Klägerin wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Die Klägerin hat am 16.10.2007 einen Betrag von € 10.000,00 an das Kind J. bezahlt und am 09.04.2009 eine Erstattung auf Rechtsanwaltskosten des anwaltlichen Vertreters von J. in Höhe von € 751,84 geleistet.

Die Klägerin hat vorgebracht, dass die Beklagten wegen einer Aufsichtspflichtverletzung gesamtschuldnerisch mit der Klägerin zu einer Quote von 70 % hafteten. Die Haftungserleichterung des § 1664 BGB sei im Zusammenhang mit den Gefahren, die sich aus dem Straßenverkehr ergeben, nicht anwendbar. Jedenfalls hätten die Beklagten aber nicht den - sehr hohen - Sorgfaltsmaßstab angelegt, den sie ansonsten in eigenen Angelegenheiten pflegten.

Im übrigen sei das Verhalten der Beklagten ohnehin grob fahrlässig gewesen. Es hätte den Beklagten einleuchten müssen, dass die beiden Kinder aufgrund der Vorfreude auf den Urlaub ein überschießendes Verhalten an den Tag legen würden. Da die Kinder gewusst hätten, dass die Eisdiele das Ziel des Ausflugs war, hätte sich den Eltern aufdrängen müssen, dass die Kinder nicht lange am Spielplatz warten würden, sondern den Weg zur Eisdiele fortsetzen würden.

Der Versicherungsnehmer der Klägerin sei nicht schneller als 50 km/h gefahren. Auch sei ihm kein Fahrfehler zur Last zu legen. Soweit das Motorrad nicht den vorgeschriebenen Reifendruck gehabt habe, habe sich dies auf den Unfall nicht ausgewirkt.

Die Klägerin hat beantragt:
  1. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin € 7.526,29 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.02.2010 zu bezahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin jeweils 70 % der Leistungen zu erstatten und zukünftig freizustellen, die der Klägerin an Aufwendungen aufgrund des Verkehrsunfalls vom 04.04.2007 gegen 17:05 Uhr in H. entstehen, mit Ausnahme der Leistungen an Sozialversicherungsträger, solange und soweit bei diesen Sozialversicherungsträgern ein Familienprivileg besteht.
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt und vorgebracht, eine Aufsichtspflichtverletzung haben nicht vorgelegen. Dem siebenjährigen U. habe die Beaufsichtigung von J. übertragen werden können. Angesichts der Ausgestaltung des Spielplatzes abseits von verkehrsreichen Gegenden und ohne besondere Gefahrenquellen habe J. dort im Beisein des älteren Bruders ohne ständige Aufsicht spielen können.

B. sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h gefahren. Dass beim Leichtkraftrad der Luftdruck in den Reifen nicht den technischen Vorschriften entsprochen habe, sei unfallursächlich gewesen. Aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit von B. und des zu geringen Reifendrucks sei das Leichtkraftrad unkontrolliert umgekippt und auf der Fahrbahn entlang gerutscht. Der Sturz von B. sei auch Folge eines Fahrfehlers. Aufgrund dieser Umstände sei eine Mitschuld der Beklagten ausgeschlossen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf seine Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie hält daran fest, dass § 1664 BGB auf Vorgänge im Straßenverkehr keine Anwendung finden könne.

Die Klägerin beantragt:
  1. Das Endurteil des Landgerichts Mosbach vom 19.10.2011 wird aufgehoben.

  2. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin € 7.526,29 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.02.2010 zu bezahlen.

  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin jeweils 70 % der Leistungen zu erstatten und zukünftig freizustellen, die der Klägerin an Aufwendungen aufgrund des Verkehrsunfalls vom 04.04.2007 gegen 17.05 Uhr in H. entstehen, mit Ausnahme der Leistungen an Sozialversicherungsträger, solange und soweit bei diesen Sozialversicherungsträgern ein Familienprivileg besteht.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen.


II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg. Auch die Beklagten haften für den Unfall ihres Kindes. Ihre Mitverantwortlichkeit ist mit 30 % zu bewerten.

1. Die Haftung der Beklagten gegenüber ihrem Kind folgt aus § 1664 BGB.

a) Diese Vorschrift enthält nicht nur einen Haftungsmaßstab, sondern ist auch Grundlage für Ansprüche des Kindes gegen seine Eltern (Palandt/Diederichsen, BGB, 70. Aufl., § 1664 Rn. 1). Sie ist auch dann anzuwenden, wenn der Anspruch aus einer Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht hergeleitet wird (Senatsurteil vom 11.08.2008 - 1 U 65/08 - = NZV 2008, 511; Palandt/Diederichsen, a. a. O. Rn. 3 ); dies zieht auch die Klägerin nicht in Zweifel. Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt die Haftungserleichterung des § 1664 BGB aber auch dann, wenn es um die Teilnahme des Kindes am Straßenverkehr geht. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt NJW 2009, 1875), wonach die - dieselbe Haftungserleichterung enthaltenden - Vorschriften der §§ 1359 und 708 BGB nicht anzuwenden sind, wenn die schädigende Handlung bei der Teilnahme am Straßenverkehr begangen wird, folgt nichts anderes. Hier haben nicht, wie in den der genannten Rechtsprechung zugrundeliegenden Fällen, die Schädiger, sondern der Anspruchsberechtigte (das Kind) am Straßenverkehr teilgenommen. Während bei der eigenen Teilnahme am Straßenverkehr umfangreiche und detaillierte Verhaltensregeln gelten, die - so der Bundesgerichtshof - keinen Spielraum für individuelle Sorgfalt erlauben, bestehen solche Regeln für die Ausübung der elterlichen Aufsichtspflicht nicht; deren Umfang und Intensität ist vielmehr gerade nach dem Alter und dem Entwicklungsstand des Kindes sowie nach den sonstigen konkreten Umständen abzustufen. Die Anwendung der Haftungserleichterung des § 1664 BGB ist deshalb nur ausgeschlossen, wenn ein Elternteil selbst am Straßenverkehr teilnimmt und dabei das Kind verletzt (Senatsurteil vom 11.08.2008, a. a. O.).

b) Die damit eingreifende Begrenzung der Haftung der Beklagten auf eigenübliche Sorgfalt wird durch § 277 BGB näher konkretisiert. Danach haben die Beklagten für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in jedem Fall einzustehen.

Grobe Fahrlässigkeit kann ihnen jedoch nicht angelastet werden. Da die beiden Kinder nach den unwiderlegten Angaben der Beklagten bereits mehrfach allein zu dem Spielplatz gegangen waren und dabei von den Eltern kontrolliert worden waren, ohne dass es bis dahin zu Zwischenfällen oder Beanstandungen gekommen war, kann dem Beklagten ein unentschuldbares, das gewöhnliche Maß erheblich übersteigendes Fehlverhalten nicht vorgeworfen werden.

Die Beklagten haben jedoch, wenn auch nicht grob fahrlässig, so doch jedenfalls fahrlässig gehandelt. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die noch nicht vierjährige J. eine ständige Aufsicht im Straßenverkehr benötigte und die Begleitung durch den erst siebenjährigen Bruder nicht ausreichend war, der selbst noch eine gewisse Anleitung für sein Verhalten im Straßenverkehr bedurfte - wie sich aus den Angaben der Zweitbeklagten zu den „Übungen“ für den künftigen Schulweg ergibt - und der deshalb mit der eine erhebliche Konzentration erfordernden längerdauernden Aufsicht über ein noch nicht vierjähriges Geschwister deutlich überfordert war. Dass das Verhalten der Beklagten jedenfalls als (einfach) fahrlässig zu bewerten ist, haben diese auch nicht in Abrede gestellt.

Für diese Fahrlässigkeit hätten die Beklagten nicht einzustehen, wenn ihr Verhalten den Maßstab ihrer eigenüblichen Sorgfalt entsprochen hat. Dabei kommt es aber nicht darauf an, wie die Beklagten ihre Aufsichtspflicht generell oder hinsichtlich des konkreten Vorgangs (Gang zum Spielplatz) in früheren Fällen zu handhaben pflegten. Denn § 1664 BGB - und die verwandten Vorschriften - stellen nicht darauf ab, welche Sorgfalt der Schädiger bei seiner fremdnützigen Tätigkeit üblicherweise beobachtet, sondern darauf, welche Sorgfalt er an den Tag legt, wenn er in eigenen Angelegenheiten tätig wird. Maßgebend ist damit, welche Sorgfalt die Beklagten außerhalb der Aufsichtspflicht über ihre Kinder normalerweise an den Tag legen. Das führt allerdings im Rechtsstreit zu der wenig angenehmen Situation, dass derjenige, der die Haftungserleichterung für sich in Anspruch nehmen will, darlegen und gegebenenfalls sogar beweisen muss (Palandt/Diederichsen, a. a. O. Rn. 1), dass er in eigenen Angelegenheiten ebenfalls sorglos und unüberlegt handelt. Hier hat das Landgericht indessen ohne Widerspruch der Beklagten festgestellt, dass die Beklagten „generell sorgfältig handelnde Personen“ sind. Bestätigt wird das durch die Angaben, die beide Beklagten bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht zu ihrem eigenen Verhalten im Straßenverkehr gemacht haben. Auch die Erörterung der eigenüblichen Sorgfalt der Beklagten in der mündlichen Berufungsverhandlung hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese, soweit es nicht um ihre Kinder geht, zu sorglosem Verhalten neigen. § 1664 BGB vermag daher die Behaftung der Beklagten nicht auszuschließen.

2. Die nach § 254 BGB vorzunehmende Abwägung der Verantwortlichkeit, die den Beklagten einerseits und dem Versicherungsnehmer der Klägerin andererseits für den Unfall anzulasten ist, ergibt, dass das Mitverschulden der Beklagten mit 30 % zu bewerten ist.

a) Weitergehende Feststellungen zum Unfallhergang waren nicht zu treffen. Auch die Beklagten haben sich mit der Verwertung des in dem gegen den Versicherungsnehmer der Klägerin geführten Ermittlungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens einverstanden erklärt.

Zu ihrer Behauptung, der Motorradfahrer B. habe eine höhere als die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h eingehalten, hat der Sachverständige festgestellt, dass B.s Annäherungsgeschwindigkeit 50 bis 60 km/h betragen habe und eine nähere Eingrenzung aus technischer Sicht nicht möglich sei. Damit kann von einer höheren Geschwindigkeit als 50 km/h nicht ausgegangen werden. Zudem hat der mit einem Pkw hinter B. herfahrende Zeuge W. vor der Polizei bekundet, er selbst habe eine Geschwindigkeit von ca. 45 km/h eingehalten, und der vorausfahrende Motorradfahrer sei „nicht viel schneller“ gewesen und „mit normaler Geschwindigkeit“ gefahren.

Was die Kausalität des - unstreitig - zu niedrigen Reifendrucks des Motorrades auf den Unfallablauf angeht, hat der Sachverständige ausgeführt, dass zwar „möglicherweise der nicht ausreichende Luftdruck in der Bereifung des LKR eine Rolle für die Sturzeinleitung“ gespielt habe, es aber aus technischer Sicht nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen sei, dass dieser technische Zustand allein dafür verantwortlich gewesen sei, dass B. nach der Bremsredaktion in eine Sturzbewegung gekommen sei. Damit kann nicht festgestellt werden, dass der zu niedrige Reifendruck sich zum Nachteil des Kindes auf die Bremsung oder den Sturz ausgewirkt hat.

Zur Einholung eines weiteren Gutachtens bestand kein Anlass. Die Beklagten haben nicht aufgezeigt, dass ein anderer Sachverständiger über weiterreichende Kenntnisse oder über überlegene Forschungsmittel verfügt, die zu einer genaueren Aufklärung dieser Punkte führen könnten.

b) Für die Abwägung gilt zunächst, dass gegenüber der Aufsichtsverletzung der Beklagten schon die Betriebsgefahr des Motorrades stärker ins Gewicht fällt als das gegenüber der Verletzung straßenverkehrsrechtlicher Pflichten durch einen unmittelbar Unfallbeteiligten der Fall wäre. Hinzu kommt, dass dem Versicherungsnehmer der Klägerin auch ein Verschuldensvorwurf zu machen ist, weil auch eine Geschwindigkeit von 50 km/h den Umständen nicht völlig angepasst war. Der Zeuge W. hat bekundet, dass er das auf dem Gehweg laufende Mädchen schon aus einer Entfernung von ca. 70 m wahrnahm, so dass auch B. das auf dem Gehweg allein laufende Kind - der Zeuge W. gab an, er habe eine Begleitung (also auch den Bruder) nicht bemerkt - erkennen konnte und ein mögliches unüberlegtes Verhalten wie das plötzliche Überqueren der Straße in Rechnung stellen musste. Danach kann nicht festgestellt werden, das B. sich gegenüber dem Kind entweder durch Verminderung seiner Fahrgeschwindigkeit oder durch Bremsbereitschaft so verhalten hat, dass eine Gefährdung des Kindes ausgeschlossen war (§ 3 Abs. 2 a StVO).

Dem steht gegenüber, dass die Beklagten keine Vorsorge dafür getroffen hatten, dass sich die Kinder von dem Spielplatz auf eigene Faust entfernten und sich zu einer wegen des höheren Verkehrsaufkommens gefährlicheren Straße begaben. Unter den dargelegten Umständen überwiegt aber das Mitverschulden des Versicherungsnehmers der Klägerin dasjenige der Beklagten erheblich, weshalb letzteres mit lediglich 30 % zu bemessen ist.

3. Der Klägerin waren daher 30 % ihrer - der Höhe nach unstreitigen - Klageforderung zuzusprechen. Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.

Entsprechend dem Antrag der Klägerin waren von dem Feststellungsausspruch solche Leistungen auszunehmen, die die Klägerin aufgrund des Unfalls an Sozialversicherungsträger zu erbringen hat, soweit für diese Leistungen im Verhältnis zwischen den Beklagten und den Sozialversicherungsträgern ein Familienprivileg besteht.

4. Die Kostenentscheidung für den Berufungsrechtszug folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Kostenentscheidung für die erste Instanz ergibt sich aus den §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision § 543 Abs. 2 ZPO) lagen nicht vor. Das Urteil beruht nicht auf eine Entscheidung über die streitigen Rechtsfragen zu § 1664 BGB, weil nicht anders hätte entschieden werden können, wenn diese Vorschrift überhaupt nicht anzuwenden gewesen wäre. Die Entscheidung über den Maßstab der eigenüblichen Sorgfalt ist Sache des Einzelfalls, so dass weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.