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Kammergericht Berlin Beschluss vom 12.04.2012 - (4) 121 Ss 57/12 (86/12) - Zur Berechnung des Alkoholwerts

KG Berlin v. 12.04.2012: Zur Berechnung des Alkoholwerts


Das Kammergericht KG Berlin (Beschluss vom 12.04.2012 - (4) 121 Ss 57/12 (86/12)) hat entschieden:
  1. Die Berechnung der Blutalkoholkonzentration ist regelmäßig nur dann nachvollziehbar, wenn die angewandte Methode dargelegt worden ist, wobei auch die Anknüpfungstatsachen wie Körpergewicht, Trinkbeginn und -ende, Mengenangaben und Alkoholgehalt sowie die der Berechnung zugrunde liegenden (Rück-)Rechnungswerte wie Resorptionsdefizit, Reduktionsfaktor und Abbaugeschwindigkeit mitzuteilen sind.

  2. Macht der Angeklagte Angaben zu Art und Menge des vor der Tat konsumierten Alkohols, so ist der Tatrichter nicht gezwungen, diese Trinkmengenangaben schlechthin hinzunehmen.

    Führen Angaben, für deren Richtigkeit es keine Beweise gibt, rechnerisch zu medizinisch unrealistischen Werten oder sind sie mit dem erwiesenen Verhalten nicht vereinbar, so darf der Tatrichter sie allerdings auch nicht ohne Weiteres als insgesamt unbrauchbar verwerfen, sondern hat eine Kontrollberechnung mit dem höchstmöglichen Abbauwert vorzunehmen und zusätzlich vom höchstmöglichen Resorptionsdefizit von 30% auszugehen.

Gründe:

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Berlin durch das angefochtene Urteil verworfen. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision hat (vorläufig) Erfolg.

1. Zum Tatgeschehen hat das Landgericht die folgenden Feststellungen getroffen:

Am 1. März 2011 setzte sich der erheblich alkoholisierte Angeklagte gegen 21:30 Uhr zu seinen Bekannten N., S. und P., die in einer Gaststätte Skat spielten. Während eines Spiels machte der Angeklagte S. und P. darauf aufmerksam, dass sich ihr Mitspieler N. überreizt hatte. Dieser reagierte erbost, warf die Karten durcheinander und begab sich zur Toilette. Sodann kehrte er zurück und setzte sich. Der Angeklagte stand auf und schlug dem Zeugen N. ohne Vorwarnung zweimal mit der Faust ins Gesicht, wodurch der Geschädigte eine Schädelprellung und Hämatome im Bereich der Augen erlitt.

Die Strafkammer hat angenommen, aufgrund seines Alkoholkonsums sei die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat erheblich gemindert gewesen. Hierzu hat sie Folgendes ausgeführt: Der Angeklagte habe angegeben, dass er zwischen 15:30 Uhr oder 16:00 Uhr und dem Betreten der Gaststätte gegen 18:00 Uhr oder 19:00 Uhr elf bis 14 Biere zu je 0,5 Liter sowie in der Gaststätte bis gegen 21:30 Uhr weitere sechs bis acht Biere zu je 0,5 Liter getrunken habe. Er habe sich erheblich alkoholisiert gefühlt, sei aber nicht „sturzbetrunken“ gewesen. Die Kammer hat weiterhin dargelegt, dass sie sich bei der Prüfung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB der Hilfe eines Sachverständigen bedient habe, der anhand der vom Angeklagten genannten Trinkmengen eine ungefähre Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit vorgenommen habe. Nach dessen Berechnungen sei - ausgehend von 14 Flaschen Bier à 0,5 Liter und einem geschätzten Körpergewicht von 100 kg - eine maximal mögliche Blutalkoholkonzentration von 2,8 ‰ anzunehmen. In den sechs Stunden seit Trinkbeginn sei ein Alkoholabbau von 0,9 ‰ erfolgt, so dass die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit ca. 1,9 ‰ betragen habe. Eine völlige Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit könne mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit sei zwar eher weniger wahrscheinlich, da der Angeklagte trotz seiner Alkoholisierung in der Lage gewesen sei, dem Kartenspiel zu folgen, könne aber nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Diesen Ausführungen habe sich die Kammer angeschlossen.

2. Die durch die Sachrüge veranlasste Überprüfung ergibt, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtsfehlerhaft ist.

Zwar ist die Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat jedoch auf die Sachrüge zu prüfen, ob dem Tatrichter hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Fehlerhaft ist die Beweiswürdigung unter anderem dann, wenn sie in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. Oktober 2011 - (4) 1 Ss 429/11 (256/11) - und vom 12. Januar 2011 - (4) 1 Ss 3/11 (6/11) - m.w.Nachw.).

So verhält es sich hier. Die Ausführungen der Kammer zur Schuldfähigkeit des Angeklagten, für deren Beurteilung neben den konkreten Umständen des Tatgeschehens, der Persönlichkeit des Täters sowie dessen Leistungsverhalten vor, während und nach der Tat der Blutalkoholkonzentration ein erhebliches indizielles Gewicht zukommt (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Februar 2011 - (4) 1 Ss 17/11 (18/11) -), beruhen auf einer nicht nachvollziehbaren Berechnung der Blutalkoholkonzentration.

a) Unklar bleibt bereits, auf welche Weise der Sachverständige, dem sich die Kammer angeschlossen hat, die Blutalkoholkonzentration errechnet hat. Dies ist fehlerhaft. Denn es bedarf regelmäßig einer Darlegung der Methode - bei fehlender Blutprobe der Widmark-Formel -, wobei auch die Anknüpfungstatsachen wie Körpergewicht, Trinkbeginn und -ende, Mengenangaben und Alkoholgehalt sowie die der Berechnung zugrunde liegenden (Rück-)Rechnungswerte wie Resorptionsdefizit, Reduktionsfaktor und Abbaugeschwindigkeit mitzuteilen sind (vgl. Fischer, StGB 59. Aufl., § 20 Rdnr. 14 m.w.Nachw.).

Dem Urteil lassen sich maßgebliche Daten nicht entnehmen. So bleibt offen, ob die Strafkammer das Alkoholvolumen ungekürzt zu Grunde gelegt oder die maßgebliche Gramm-Zahl durch Multiplikation des Volumenwerts mit dem Faktor 0,81 ermittelt und die Alkoholmenge durch das mit dem Faktor 0,7 reduzierte Körpergewicht dividiert hat. Die Kammer hat ferner weder den Alkoholgehalt des konsumierten Bieres noch den für die Alkoholresorption angenommenen Prozentwert mitgeteilt. Unter diesen Umständen kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob sie die Blutalkoholkonzentration von ca. 1,9 ‰ rechtsfehlerfrei ermittelt hat.

Gegen eine fehlerfreie Berechnung spricht bereits der angenommene Abbauwert von 0,9 ‰ über einen Zeitraum von sechs Stunden. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie von dem frühesten Trinkbeginn um 15:30 Uhr und nicht von dem vom Angeklagten ebenfalls als möglich bezeichneten Trinkbeginn um 16:00 Uhr und einem Abbauzeitraum von 5 ½ Stunden ausgegangen ist. Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit ist darüber hinaus der dem Täter günstigste, minimale Abbauwert von 0,1 ‰ und nicht - wie hier - von 0,15 ‰ zu Grunde zu legen. Selbst eine - in den Urteilsgründen zudem nicht dargelegte - Alkoholgewöhnung oder -krankheit rechtfertigt es grundsätzlich nicht, zu Lasten des Angeklagten höhere Werte für die Abbaugeschwindigkeit anzunehmen (vgl. BGH Beschluss vom 6. März 1986 - 4 StR 48/86 - = NStZ 1986, 311; Fischer, a.a.O.).

b) Dazu kommt, dass der Sachverständige und die Kammer der Berechnung eine Trinkmenge von sieben Litern Bier (14 Flaschen Bier à 0,5 Liter) zugrunde gelegt haben. Eine Erörterung dieser Annahme wäre erforderlich gewesen, da sie mit der Darstellung, die Kammer habe ihre Berechnung anhand der vom Angeklagten mitgeteilten Trinkmengen vorgenommen, nicht vereinbar ist. Der Angeklagte hat demgegenüber angegeben, dass er bis 21:30 Uhr insgesamt mindestens achteinhalb Liter Bier (17 Flaschen Bier à 0,5 Liter) und höchstens elf Liter Bier (22 Flaschen Bier à 0,5 Liter) getrunken habe.

Macht der Angeklagte Angaben zu Art und Menge des vor der Tat konsumierten Alkohols, so ist der Tatrichter zwar nicht gezwungen, diese Trinkmengenangaben, denen sehr oft mit erheblicher Vorsicht zu begegnen sein wird, schlechthin hinzunehmen. Er hat sich vielmehr im Rahmen freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO) aufgrund aller im konkreten Fall gegebenen Erkenntnismöglichkeiten seine Überzeugung von der vom Angeklagten vor der Tat genossenen Alkoholmenge zu verschaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - 1 StR 576/06 -; Senat, Urteil vom 31. Mai 2007 - (4) 1 Ss 292/06 (145/06) - m.w.Nachw.) und ggf. darzutun, aus welchen Gründen er vom Angeklagten genannte Mengen nicht zu Grunde gelegt hat. Eine diesen Anforderungen entsprechende Begründung lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen.

aa) Bei Beachtung der Trinkmengenangaben des Angeklagten ergäbe sich aufgrund des niedrigsten Mengenwertes (achteinhalb Liter Bier), eines Alkoholgehalts von fünf Volumenprozent (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Juni 2009 - (4) 1 Ss 120/09 (81/09) -) und Multiplikation des Volumenwerts mit einem Faktor von 0,81 (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2008 - 2 StR 532/07 -; Fischer, a.a.O.) eine Alkoholmenge von 344,25 g. Abzüglich des Resorptionsverlustes von 10 % verblieben 309,82 g, woraus sich nach Division durch das mit dem Reduktionsfaktor 0,7 (vgl. BGH, a.a.O.; Fischer, a.a.O.) multiplizierte Körpergewicht von 100 kg (=70) eine Blutalkoholkonzentration von 4,43 ‰ ergäbe. Nach Abzug von 0,55 ‰ (Rückrechnung mit 0,1 ‰ pro Stunde bei einem Trinkbeginn um 16:00 Uhr) verbliebe eine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 3,88 ‰.

BAK-Werte ab 3 ‰ veranlassen in der Regel die Prüfung einer Aufhebung der Steuerungsfähigkeit (vgl. Fischer, a.a.O., § 20 Rdnr. 19-20 m.w.Nachw.). Mit dieser Frage hat sich das Landgericht - von einem deutlich niedrigeren Wert ausgehend - inhaltlich nicht auseinandergesetzt. Soweit die Kammer ausgeführt hat, die Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit könne „mit Sicherheit ausgeschlossen werden“, handelt es sich um eine bloße Bewertung, die die Darlegung der nötigen und widerspruchsfreien Feststellungen in revisionsrechtlich nachprüfbarer Weise nicht ersetzen kann.

bb) Aus der Höchstangabe des Angeklagten (elf Liter Bier) resultierte - bei gleich bleibenden sonstigen Rechnungsgrößen - eine Blutalkoholkonzentration von 5,18 ‰ zur Tatzeit. Führen Angaben, für deren Richtigkeit es keine Beweise gibt, rechnerisch zu medizinisch unrealistischen Werten oder sind sie mit dem erwiesenen Verhalten nicht vereinbar, so darf der Tatrichter sie nicht ohne Weiteres als insgesamt unbrauchbar verwerfen, sondern hat eine Kontrollberechnung mit dem höchstmöglichen Abbauwert vorzunehmen und zusätzlich vom höchstmöglichen Resorptionsdefizit von 30 % auszugehen (vgl. BGH Beschlüsse vom 3. Februar 2010 - 2 StR 550/09 - = NStZ-RR 2010, 206, vom 14. November 2007 – 2 StR 465/07 - = NStZ-RR 2008, 70 und vom 18. Juni 1996 - 4 StR 263/96 - = NStZ-RR 1997, 33). Ergibt die Kontrollberechnung, dass die angegebene Trinkmenge jedenfalls nicht schon aus medizinischen Gründen widerlegt ist, muss der Tatrichter versuchen, unter Heranziehung psychodiagnostischer Beweisanzeichen und sonstiger Erkenntnisse zu einer Feststellung der tatsächlichen Trinkmenge zu gelangen (vgl. Fischer, a.a.O., § 20 Rdnr. 15 a m.w.Nachw.). Bei Zugrundelegung auch nur eines erhöhten Wertes, etwa eines Resorptionsdefizits von 30 %, ergäbe die Kontrollberechnung - bei im Übrigen unveränderten Rechengrößen - mit einer Blutalkoholkonzentration von 3,91 ‰ bereits einen Wert, der nicht vollständig unrealistisch ist und mit dem sich die Kammer argumentativ hätte auseinandersetzen müssen.

cc) Selbst wenn mit der Kammer von einer Gesamttrinkmenge von sieben Litern Bier auszugehen wäre, errechnete sich - unter Beachtung der Widmark-Formel - eine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 3,10 ‰. Bereits dieser Wert wiche derart erheblich von der von der Kammer angenommenen Blutalkoholkonzentration von 1,9 ‰ ab, dass Auswirkungen auf den Schuldspruch nicht auszuschließen wären.

3. Der Senat hebt das angefochtene Urteil deshalb nach § 349 Abs. 4 StPO auf und verweist die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.

Die neu mit der Sache befasste Kammer wird auch zu prüfen haben, ob - vor allem angesichts der auch in der Vergangenheit unter Alkoholeinfluss begangenen Gewaltdelikte - eine Maßregel nach § 64 StGB in Betracht zu ziehen ist.