Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Hamm Beschluss vom 29.03.2012 - III-5 RVs 99/11 - Zu den Anforderungen an die Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil

OLG Hamm v. 29.03.2012: Zu den Anforderungen an die Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil


Das OLG Hamm (Beschluss vom 29.03.2012 - III-5 RVs 99/11) hat entschieden:
Soll mit der Revision gegen ein gemäß § 329 Abs. 1 StPO ergangenes Verwerfungsurteil geltend gemacht werden, dieses gehe zu Unrecht davon aus, der Angeklagte sei nicht genügend entschuldigt gewesen, setzt die Überprüfung der vom Landgericht vorgenommenen Wertung die Erhebung einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge voraus. An die Zulässigkeit dieser Rüge werden zwar keine strengen Anforderungen gestellt. Ihr muss aber jedenfalls zu entnehmen sein, dass der Angeklagte die Verletzung des § 329 StPO rügen will, dass nämlich das Berufungsgericht die Rechtsbegriffe des Ausbleibens oder der genügenden Entschuldigung verkannt hat.


Gründe:

I.

Das Amtsgericht – Schöffengericht – Gelsenkirchen hat den Angeklagten durch Urteil vom 16. Februar 2010 wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Ermöglichung einer Straftat in drei Fällen und Beihilfe hierzu in einem Fall – unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Marl vom 26. Oktober 2009 (Aktenzeichen: 18 Cs 6 Js 75/09 – 52/09) verhängten Strafe – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht mit Schriftsatz seines damaligen Verteidigers vom 23. Februar 2010 Berufung eingelegt, die das Landgericht Essen durch Urteil vom 12. September 2011 gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen hat.

Gegen dieses seinem Verteidiger am 15. September 2011 noch vor Fertigstellung des Sitzungsprotokolls - die Vorsitzende Richterin hatte die Sitzungsniederschrift entgegen § 271 Abs. 1 Satz 1 StPO noch nicht unterschrieben – zugestellte Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16. September 2011 Revision eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung beantragt. Zur Begründung führte er aus, der Angeklagte sei zur Berufungshauptverhandlung nicht erschienen, da er diesen Termin vergessen habe. Dieses Vergessen beruhe darauf, dass ihm die Terminsladung schon Anfang Mai 2011 zugestellt worden sei.

Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss vom 06. Oktober 2011 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. Oktober 2011 sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich die Revision mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 08. Dezember 2011 (III – 5 Ws 345/11) als unbegründet verworfen.


II.

Mit Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags ist die Entscheidung des Senats auch über die Revision veranlasst (§ 342 Abs. 2 Satz 2 StPO), nachdem das angefochtene Urteil dem Verteidiger nach Fertigstellung des Sitzungsprotokolls auf Anordnung des Vorsitzenden am 18. Januar 2012 nunmehr erneut zugestellt worden ist.

Die Revision kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben.

Soll mit der Revision gegen ein gemäß § 329 Abs. 1 StPO ergangenes Verwerfungsurteil geltend gemacht werden, dieses gehe zu Unrecht davon aus, der Angeklagte sei nicht genügend entschuldigt gewesen, setzt die Überprüfung der vom Landgericht vorgenommenen Wertung die Erhebung einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge voraus (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 329 Rdnr. 48 m.w.N.). An die Zulässigkeit dieser Rüge werden zwar keine strengen Anforderungen gestellt. Ihr muss aber jedenfalls zu entnehmen sein, dass der Angeklagte die Verletzung des § 329 StPO rügen will, dass nämlich das Berufungsgericht die Rechtsbegriffe des Ausbleibens oder der genügenden Entschuldigung verkannt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 2011 in III – 5 RVs 89/11).

Einen solchen Vortrag lässt die Revision vorliegend jedoch vermissen, so dass eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge nicht erhoben worden ist. Eine Verletzung des § 329 StPO liegt nicht vor. Die Berufungskammer hatte von etwaigen Entschuldigungsgründen keinerlei Kenntnis – sein Verteidiger hatte erklärt, in letzter Zeit keinen Kontakt zu seinem Mandanten gehabt zu haben; dieser sei abgerissen –, so dass sie die Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen hat.

Ungeachtet dessen wäre die Verfahrensrüge aber auch auf jeden Fall unbegründet. Die Strafkammer hat das Ausbleiben des Angeklagten zu Recht als unentschuldigt angesehen. Sie war auch nicht verpflichtet, weitere Nachforschungen anzustellen, da keinerlei Entschuldigung vorgebracht worden ist. Eine diesbezügliche Verpflichtung des Gerichts hätte nämlich vorausgesetzt, dass der Angeklagte vor der Hauptverhandlung schlüssig einen Sachverhalt vorträgt oder vortragen lässt, der geeignet ist, sein Ausbleiben genügend zu entschuldigen, dem Gericht somit hinreichende Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung zur Kenntnis gebracht sind (vgl. KG VRS 108, 119 ff.). Vorliegend ist keinerlei Entschuldigung vorgebracht worden.

Da das Verwerfungsurteil nach § 329 StPO als reines Prozessurteil keine Sachentscheidung in Bezug auf den Verfahrensgegenstand enthält, ist es einer Überprüfung im Hinblick auf Fehler bei der Anwendung des sachlichen Rechts nicht zugänglich. Eine Sachrüge führt nur zur Prüfung, ob im Revisionsverfahren Verfahrenshindernisse entstanden sind.

Die Revision war daher entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.



Datenschutz    Impressum