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Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Beschluss vom 27.08.2010 - 3 Ws (B) 434/10 - 2 Ss 231/10 - Zur Feststellung des Zeitpunkts von Cannabiskonsum

KG Berlin v. 27.08.2010: Zur Feststellung des Zeitpunkts des letzten Cannabiskonsums auf Grund eines Gutachtens


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 27.08.2010 - 3 Ws (B) 434/10 - 2 Ss 231/10) hat entschieden:
Will das Tatgericht seine Überzeugung vom Zeitpunkt des Cannabiskonsums eines Verkehrsteilnehmers auf ein Sachverständigengutachten stützen, so hat es zu berücksichtigen, dass beachtliche Zweifel angebracht sind, ob nach gegenwärtigem Stand der Wissenschaft überhaupt eine zuverlässige Methode der Rückrechnung existiert, die es erlaubt, den Konsumzeitpunkt oder eine bestimmte THC-Konzentration im Blutserum für einen bestimmten in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zu bestimmen. Den Urteilsgründen muss in diesen Fällen nachvollziehbar zu entnehmen sein, welche konkrete Methode der Sachverständige zur Bestimmung des Konsumzeitpunktes angewandt hat und inwieweit gegen die Feststellungsmethode erhobene wissenschaftliche Einwände durch den Sachverständigen entkräftet wurden.


Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 24a Abs. 2 und Abs. 3 StVO (zutreffend: StVG) zu einer Geldbuße von 500,00 Euro verurteilt und nach § 25 (Abs. 1) StVG ein Fahrverbot von einem Monat gegen ihn verhängt. Die am 28. Juni 2010 bei Gericht eingegangene Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das ihm am 26. Mai 2010 zugestellte Urteil hat das Amtsgericht als unzulässig verworfen. Sowohl der hiergegen gerichtete Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, als auch die Rechtsbeschwerde, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, haben Erfolg.

1. Zu Unrecht hat das Amtsgericht die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig erhoben. Insbesondere sind die Rechtsbeschwerdeanträge und deren Begründung fristgerecht angebracht worden. Gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 345 Abs. 1 S.1 StPO beträgt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist einen Monat. Die Frist begann gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 345 Abs. 1 S. 2 StPO mit der Zustellung des schriftlichen Urteils am 26. Mai 2010 zu laufen. Da das rechnerische Fristende (26. Juni 2010) auf einen Samstag fiel, endete die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist gemäß § 43 Abs. 2 StPO mit dem Ablauf des 28. Juni 2010. Durch den Eingang der formgerechten Rechtsbeschwerdebegründungsschrift an diesem Tage sind die gesetzliche Frist und die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen gewahrt. Der Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten war daher aufzuheben.

2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Zwar hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Betroffene am 20. Juli 2009 um 14.27 Uhr mit seinem Lkw mit Anhänger VW, amtliches Kennzeichen B-..., in 13597 Berlin, Charlottenburger Chaussee, am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl er unter der Wirkung von Cannabis (1,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol zum Zeitpunkt der Blutentnahme um 15.55 Uhr) stand, jedoch hält die der Annahme fahrlässigen Handelns zugrunde liegende Beweiswürdigung rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil sie lückenhaft ist und dadurch dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Überprüfung nicht ermöglicht.

Zwar ist die Würdigung der Beweise grundsätzlich Sache des Tatrichters, jedoch hat das Rechtsbeschwerdegericht auf die Sachrüge zu prüfen, ob dem Tatrichter hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung unter anderem dann, wenn sie lückenhaft ist und deshalb nicht erkennen lässt, dass sie auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen - wenn auch möglicherweise schwerwiegenden - Verdacht zu begründen vermag (vgl. Senat DAR 2005, 634; KG, Beschluss vom 18. Dezember 1996 - (4) 1 Ss 199/96 (129/96) - m.w.N.; Senat, Beschluss vom 12. August 2010 - 3 Ws (B) 395/10 - ).

Hat das Tatgericht ein Sachverständigengutachten eingeholt und seine Überzeugungsbildung hierauf gestützt, so muss es die Ausführungen des Sachverständigen in einer – gegebenenfalls gestrafften- zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerung insoweit wiedergeben, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist, um dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. BGH; Urteil vom 27. Oktober 1999 -3 StR 241/99- juris, Rn. 2; Senat, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 3 Ws (B) 124/10-). Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich danach, ob es sich um eine standardisierte Untersuchungsmethode handelt, sowie nach der jeweiligen Beweislage und der Bedeutung, die der Beweisfrage für die Entscheidung zukommt (BGH NStZ 2000, 106, 107).

Eine im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränkte Darstellung kann nur in Ausnahmefällen ausreichen, wenn sich das Gutachten auf eine allgemein anerkannte und standardisierte Untersuchungsmethode gründet und von keiner Seite Einwände gegen die Zuverlässigkeit der Begutachtung erhoben werden (vgl. BGH NStZ 1991, 596; 1993, 95; 2006, 296; Senat, VRS 111, 449, 451). In anderen Fällen sind neben den wesentlichen tatsächlichen Grundlagen (Anknüpfungstatsachen) und den sich daraus vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen (Befundtatsachen) vor allem auch die das Gutachten tragenden fachlichen Begründungen anzuführen (vgl. BGHSt 39, 291, 296; OLG Köln DAR 2005, 699; Göhler, OWiG, 15. Auflage, § 71 Rn. 43 d m.w.N.).

Dies gilt in besonderem Maße, wenn die zur Ermittlung von Befundtatsachen zur Verfügung stehenden Untersuchungsmethoden wissenschaftlich in Zweifel gezogen oder als wenig zuverlässig betrachtet werden. Will das Tatgericht - wie hier - seine Überzeugung vom Zeitpunkt des Cannabiskonsums eines Verkehrsteilnehmers auf ein Sachverständigengutachten stützen, so hat es zu berücksichtigen, dass beachtliche Zweifel angebracht sind, ob nach gegenwärtigem Stand der Wissenschaft überhaupt eine zuverlässige Methode der Rückrechnung existiert, die es erlaubt, den Konsumzeitpunkt oder eine bestimmte THC-Konzentration im Blutserum für einen bestimmten in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Januar 2010 – 3 Ws (B) 667/09- unter Darstellung des aktuellen Standes der Wissenschaft; König, in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 316 Rn. 152; Berr/Krause/Sachs, a.a.O. Rn. 547 ff m.w.N.; Krause HRRS 2005, 138, 149 ff m.w.N.; Daldrup/Meininger, Begutachtung unter Cannabis im Strafverfahren, 202). Den Urteilsgründen muss in diesen Fällen nachvollziehbar zu entnehmen sein, welche konkrete Methode der Sachverständige zur Bestimmung des Konsumzeitpunktes angewandt hat und inwieweit gegen die Feststellungsmethode erhobene wissenschaftliche Einwände durch den Sachverständigen entkräftet wurden.

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

Soweit das Amtsgericht seine Überzeugung vom Gelegenheitskonsum des Betroffenen auf die Angaben des Sachverständigen stützt, die drei beim Betroffenen festgestellten Werte (Tetrahydrocannabinol, THC-Karbonsäure und 11-Hydroxy-THC) seien in Höhe und Relation zueinander geradezu typisch für einen Gelegenheitskonsumenten , lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, welche wissenschaftlich erhobenen Vergleichswerte der Annahme einer typischen Wertekonstellation zugrunde liegen. Weiterhin ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, auf welcher konkreten Berechnungsmethode die vom Amtsgericht geteilte Annahme des Sachverständigen beruht, dass hier nach spätestens sieben Stunden mit einem Unterschreiten der THC-Grenze von 1,0 ng/ml zu rechnen gewesen wäre.

Ob der Sachverständige wissenschaftliche Einwendungen gegen die Zuverlässigkeit einer Rückrechnung bei Cannabiskonsum in seine Überlegungen einbezogen hat und wie er bestehende wissenschaftliche Bedenken zu zerstreuen vermochte, stellt das Urteil ebenfalls nicht dar.

Auf diesen Darstellungsmängeln beruht das Urteil im Sinne der §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 337 StPO, weil das Amtsgericht seine Überzeugung von einem fahrlässigen Handeln des Angeklagten in Ermangelung weiterer tragfähiger Indizien im Wesentlichen auf die zeitliche Nähe des Cannabiskonsums zur Teilnahme am Straßenverkehr gestützt hat.

3. Danach war das angefochtene Urteil nach § 79 Abs. 6 OWiG aufzuheben.

Gleichwohl kam eine Freisprechung des Betroffenen durch das Rechtsbeschwerdegericht gemäß §§ 79 Abs. 6 OWiG, 354 Abs.1 StPO nicht in Betracht, weil hierfür auszuschließen sein muss, dass eine erneute Hauptverhandlung noch Aufschlüsse zu erbringen vermag (Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 354, Rn. 3 m.w.N.).

Dies setzt in den vorliegenden Konstellationen voraus, dass die im Urteil dargestellten Ausführungen des Sachverständigen den unmittelbaren Rückschluss zulassen, dass nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft durch ein erneutes Sachverständigengutachten keine verurteilungstragenden Feststellungen zu treffen sein werden. Angesichts der sich ständig wandelnden und aktualisierenden wissenschaftlichen Erkenntnisse muss auszuschließen sein, dass die dem Urteil zugrunde liegenden Sachverständigenausführungen wissenschaftliche Neuerungen oder sonst beachtliche Änderungen in der Methodik enthalten, die in einem erneuten Sachverständigengutachten ebenfalls Berücksichtigung finden könnten. Dies kann hier anhand der insoweit lückenhaften Urteilsgründe nicht festgestellt werden.

Die Sache war daher an das Amtsgericht zurückzuverweisen.