Das Verkehrslexikon
Landgericht Düsseldorf Beschluss vom 07.11.2012 - 61 Qs 95/12 314 OWi 13/12 - Zu den Folgen einer fehlenden Mitteilung von der Ladung eines Sachverständigen zur Hauptverhandlung
LG Düsseldorf v. 07.11.2012: Zu den Folgen einer fehlenden Mitteilung von der Ladung eines Sachverständigen zur Hauptverhandlung
Das Landgericht Düsseldorf (Beschluss vom 07.11.2012 - 61 Qs 95/12 314 OWi 13/12) hat entschieden:
- Die Einholung des Gutachtens eines anthropologischen Sachverständigen ist angesichts eines vorhandenen Lichtbildes des Fahrers ein angemessenes Mittel, um dem Gericht die notwendige Sachkunde bei der Identitätsprüfung zu verschaffen.
- Aus § 222 Abs. 1 StPO ergibt sich, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, den Namen des geladenen Sachverständigen bereits mit der Terminsladung des Betroffenen bekanntzugeben, sondern lediglich rechtzeitig. Das Unterlassen der Benachrichtigung oder ihre Verspätung gibt den Verfahrensbeteiligten das Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu beantragen, § 246 Abs. 1, Abs. 2 StPO.
- Ein allgemeiner Grundsatz, dass kostenverursachende Verfahrensmaßnahmen - wie die Ladung eines anthropologischen Sachverständigen - erst dann erfolgen dürfen, wenn der Betroffene hierüber informiert wurde, existiert nicht. Dies gilt erst recht, wenn der Betroffene diese Maßnahmen zurechenbar verursacht hat, etwa durch konkludentes Bestreiten der Fahrereigenschaft.
Gründe:
Die Beschwerde des Betroffenen ist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässig, aber unbegründet.
Eine Nichterhebung von Kosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG schied aus, da keine unrichtige Sachbehandlung vorliegt.
Vielmehr ist die Einholung des Gutachtens eines anthropologischen Sachverständigen angesichts eines vorhandenen Lichtbildes des Fahrers ein angemessenes Mittel, um - insbesondere in den Fällen, in denen die Fahrereigenschaft bestritten beziehungsweise dargelegt wird, dass der Fahrer anhand des Lichtbildes nicht zu identifizieren sei - ein angemessenes Mittel, um dem Gericht die notwendige Sachkunde bei der Identitätsprüfung zu verschaffen. Ergänzend wird auf die zutreffenden diesbezüglichen Äußerungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen.
Eine unrichtige Sachbehandlung liegt auch nicht vor, weil das Gericht - so die Ansicht des Betroffenen - gegen die Vorschrift des § 222 Abs. 1 StPO verstoßen hätte. Vielmehr ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, den Namen des geladenen Sachverständigen bereits mit der Terminsladung des Betroffenen bekanntzugeben, sondern lediglich rechtzeitig. Zweck der Vorschrift ist, dass die Verfahrensbeteiligten in die Lage versetzt werden sollen, rechtzeitig Erkundigungen über die Beweispersonen einzuholen, und der Angeklagte muss beurteilen können, ob und welche Beweismittel er selbst beibringen soll (vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 55. Auflage, § 222 Rn. 1 m.w.N.).
Das Unterlassen der Benachrichtigung oder ihre Verspätung gibt den Verfahrensbeteiligten das Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu beantragen, § 246 Abs. 1, Abs. 2 StPO (Meyer-Goßner a.a.O.). Eine darüber hinausgehende Rechtsfolge, dass bei der Nichteinhaltung der Vorschrift des § 222 Abs. 1 StPO die Kosten nicht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG zu erheben wären, ergibt sich nicht aus den gesetzlichen Vorschriften und auch nicht aus Zweck uns Systematik des Gesetzes. Im Gegenteil sind durchaus auch zeitliche Konstellationen denkbar, in denen die Benachrichtigung rechtzeitig im Sinne des § 222 Abs. 1 StPO erfolgt, die in Frage stehenden Kosten indes ebenfalls schon entstanden sind, weil etwa ein Sachverständiger - wie vorliegend - bereits mit einer Vorbegutachtung beauftragt wurde. Es ist offensichtlich, dass die Frage der richtigen oder unrichtigen Sachbehandlung nicht von solchen Zufälligkeiten abhängig gemacht werden kann.
Ein allgemeiner Grundsatz, dass kostenverursachende Verfahrensmaßnahmen erst dann erfolgen dürfen, wenn der Betroffene hierüber informiert wurde, existiert nicht. Dies gilt erst recht, wenn der Betroffene diese Maßnahmen zurechenbar verursacht hat, etwa durch konkludentes Bestreiten der Fahrereigenschaft.
Schließlich liegt auch keine unrichtige Sachbehandlung vor, weil - ex post betrachtet - die Einholung eines Sachverständigengutachtens überflüssig war und sich das Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid erledigt hat. Diese Verfahrenswendung war für das Gericht nicht vorhersehbar, weswegen eine unrichtige Sachbehandlung ausscheidet. Auch mit der Darlegung, er hätte den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid umgehend zurückgenommen, wenn er von der Beauftragung des Sachverständigen erfahren hätte, dringt der Betroffene nicht durch. Denn die Tatsache, dass ihm, dieses Alternativszenario als wahr unterstellt, weniger Kosten entstanden wären, bedeutet nicht, dass die Sachbehandlung falsch im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG war. Richtige Sachbehandlung kann vor dem Hintergrund vieler möglicher Verfahrensabläufe nicht bedeuten, dass das Gericht das aus Ex-Post-Perspektive bestmögliche Kostenergebnis für den Betroffenen herausholt. Vielmehr hat es zuallererst den wahren Sachverhalt zu ermitteln.
Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.
Die weitere Beschwerde wird wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen.