Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Landgericht Dortmund Urteil vom 31.05.2012 - 2 O 30/12 - Zu Falschangaben des Versicherungsnehmers hinsichtlich der Berechtigung zum Vorsteuerabzug

LG Dortmund v. 31.05.2012: Zu Falschangaben des Versicherungsnehmers hinsichtlich der Berechtigung zum Vorsteuerabzug und zum Teilediebstahl - Navigationsgerät


Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 31.05.2012 - 2 O 30/12) hat entschieden:
  1. Beweiserleichterungen bei der Behauptung eines Diebstahls eines Navigationsgeräts kommen beim Fehlen äußerlicher Diebstahlsspuren nicht in Betracht, wenn die Herkunft, der Einbau, die Identität des Gerätes sowie auch dessen Werthaltigkeit überhaupt zweifelhaft sind und sich daher dem Teilkaskoversicherer der Verdacht eines nur vorgetäuschten Diebstahls aufdrängen darf.

  2. Der Fahrzeugversicherer ist gemäß § 28 VVG wegen arglistiger Falschangabe im Diebstahlsfragebogen leistungsfrei, wenn der gewerblich tätige Versicherungsnehmer die Frage nach seiner Vorsteuerabzugsberechtigung falsch beantwortet.

Tatbestand:

Der Kläger hat 2008 einen PKW Mercedes E 220 CDI bei der Beklagten kaskoversichert mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 € in der Teilkaskoversicherung. Er betreibt in C eine Pizzeria und behauptet, das Fahrzeug sei am 00.02.2011 nach Schließung der Pizzeria gegen 0.30 Uhr entweder von ihm oder seinem Bruder vor seiner Wohnung in E abgestellt worden. Am nächsten Morgen hätten er und sein Bruder festgestellt, dass das Fahrzeug aufgebrochen und dabei beschädigt worden sei. Entwendet worden sei das Navigationssystem COMAND. Dieses habe er 2008 für 2.500,00 € von einem ihm heute nicht mehr bekannten Verkäufer in S erworben. Vermittelt habe den Kauf sein Vetter, der in S einen Autohandel betreibe. Der Einbau des COMAND-Systems sei durch einen Freund des Bruders erfolgt, der als Mechaniker bei Mercedes arbeite. Kauf- oder Einbaubelege gebe es nicht.

Den Nettoreparaturaufwand beziffert er mit 6.480,60 €, den er abzüglich der Selbstbeteiligung mit der Klage geltend macht.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm 6.537,96 € sowie weitere 313,86 € jeweils nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.04.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet den behaupteten Versicherungsfall sowie den Einbau des angeblich entwendeten Navigationsgerätes. Sie behauptet, das Navigationsgerät sei bei einer späteren Besitzerin eingebaut gewesen. Auch deshalb geht sie von einem vorgetäuschten Versicherungsfall aus und macht zudem Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung geltend. Dazu verweist sie darauf, dass der Kläger in der Schadensanzeige die Fragen nach Zeugen für den Versicherungsfall nicht beantwortet und einen Vorsteuerabzug verneint habe. Außerdem bestreitet sie die Aktivlegitimation des Klägers.

Der Kläger legt Fotos vor, die angeblich das Fahrzeug mit einem COMAND Navigationssystem zeigen und behauptet, er habe die Frage nach einem Vorsteuerabzug missverstanden, weil das Fahrzeug überwiegend privat genutzt werde.

Das Gericht hat den Kläger gemäß § 141 ZPO angehört.

Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 31.05.2012, wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem zwischen ihnen bestehenden Fahrzeugversicherungsvertrag kein Anspruch auf Entschädigungsleistung aus Anlass des behaupteten Versicherungsfalles vom 17.02.2011 zu. Denn der Versicherungsfall ist nicht nachgewiesen und zudem besteht jedenfalls Leistungsfreiheit der Beklagten wegen arglistiger Täuschung und damit einhergehender Verletzung der vertraglich vereinbarten Aufklärungsobliegenheit bei den Angaben zum Vorsteuerabzug in der Schadensanzeige.

1. Der Kläger hat den Versicherungsfall nicht bewiesen.

Nach allgemeinen Regeln trägt im Ausgangspunkt der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast für den Versicherungsfall. Da jedoch das Entwendungsrisiko typischerweise dadurch gekennzeichnet ist, dass die Entwendung sich ohne greifbare Zeugen oder sonstige Beweismittel vollzieht, würde der mit dem Versicherungsvertrag versprochene und durch Prämien bezahlte Versicherungsschutz für diese Fälle entwertet. Zur Vermeidung dieses Ergebnisses hat die Rechtsprechung Beweiserleichterungen entwickelt. Danach reicht es zunächst aus, dass der Versicherungsnehmer Tatsachen behauptet und falls erforderlich auch beweist, aus denen sich das äußere Bild des Versicherungsfalles ergibt, also einen Sachverhalt, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Versicherungsfall schließen lässt. Gelingt ihm dies, so hat der Versicherer die Möglichkeit, seinerseits Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung einer Entwendung folgt. Erbringt der Versicherer diesen Beweis, so ist es nunmehr Sache des Versicherungsnehmers, den vollen Beweis einer versicherten Entwendung zu erbringen. Diese Beweisregeln gelten auch bei einem Teilediebstahl (OLG Hamm ZFS 2011, 271). In einem solchen behaupteten Versicherungsfall muss der Versicherungsnehmer Spuren darlegen und beweisen, die auf ein Aufbrechen oder eine sonstige unbefugte Öffnung des Fahrzeugs schließen lassen. Daneben ist der Nachweis erforderlich, dass die als entwendet angegebenen Teile des Fahrzeugs vor dem Abstellen des Fahrzeugs vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden waren.

Nach diesen Beweisregeln ist dem Kläger der Beweis des Versicherungsfalles nicht gelungen. Dabei kann dahinstehen, ob bereits der Nachweis des äußeren Bildes eines Versicherungsfalles gescheitert ist, da jedenfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von der Vortäuschung einer Entwendung auszugehen ist. Denn der Versicherungsfall weist die klassischen Merkmale einer nur vorgetäuschten Teileentwendung auf. So ist bereits die Herkunft des angeblich entwendeten Navigationsgerätes unklar. Es steht weder fest, ob das Gerät überhaupt werthaltig war noch, ob der Kläger an diesem Gerät hat Eigentum erwerben können, weil es sich möglicherweise um Hehlerware gehandelt haben könnte. Auch die Umstände des angeblichen Einbaus in das Fahrzeug des Klägers sind unklar und nicht nachprüfbar geblieben. Schriftsätzlich hat der Kläger vortragen lassen, dass das Navigationsgerät von einem Freund seines Bruders eingebaut worden sein soll, der als Mechaniker/Techniker bei der Mercedes-Benz-Niederlassung in E beschäftigt sein soll, so dass er in der Lage gewesen sei, die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Bei seiner Anhörung hat er erklärt, dass der Freund des Bruders bei Mercedes in X beschäftigt sein soll. Er hat sich zunächst geweigert, den Namen des Freundes des Bruders zu nennen. Erst nach eindringlichem Hinweis des Gerichts hat er nach einer telefonischen Kontaktaufnahme möglicherweise mit seinem Bruder, einen Vornamen offenbart, der jedenfalls zunächst nicht zielführend ist. Schließlich ist auch der weitere Verbleib des Fahrzeugs ungeklärt. Die Beklagte will dazu Nachforschungen angestellt haben, nach denen der Käufer des Fahrzeugs nicht zu ermitteln ist. Der Kläger selbst konnte dazu bei seiner Anhörung keine nachprüfbaren Angaben machen. Nach den Ermittlungen der Beklagten soll sich bei einer späteren Käuferin des Fahrzeugs ein COMAND Navigationsgerät wieder im Fahrzeug befunden haben. Da jedoch die Herkunft des vom Kläger angeblich erworbenen Navigationsgerätes unklar ist, besteht ohnehin keine Möglichkeit, die Identität bzw. fehlende Identität der Geräte zu prüfen. Darüber hinaus hat der Kläger unrichtige Angaben in der Schadensanzeige hinsichtlich seiner Vorsteuerabzugsberechtigung gemacht.

All diese Umstände begründen die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer nur vorgetäuschten Entwendung, so dass der Kläger nach den eingangs dargestellten Beweisregeln nunmehr den Vollbeweis des Versicherungsfalles führen muss, wozu er nicht in der Lage ist.

2. In jedem Fall ist die Beklagte gemäß § 28 VVG wegen arglistiger Falschangabe im Diebstahlsfragebogen zum Vorsteuerabzug leistungsfrei. Die Beklagte hat den Kläger in der Schadenanzeige gefragt: Können Sie die Mehrwertsteuer als Vorsteuer absetzen und als Antwort Alternativen ja und nein vorgegeben. Der Kläger hat nein angekreuzt und damit objektiv eine Falschangabe gemacht, da er das Fahrzeug auch gewerblich nutzt und deshalb die Vorsteuer absetzen kann. Dies hat er bei seiner Anhörung vor dem Gericht eingeräumt und angegeben, dass er bei der Anschaffung des Fahrzeugs die Mehrwertsteuer abgesetzt und beim Verkauf des Fahrzeugs die ausgewiesene Mehrwertsteuer abgeführt hat. Als Begründung dafür, dass er dennoch die Frage nach dem Vorsteuerabzug verneint hat, hat er ausgeführt, dass er bei Abschluss des Versicherungsvertrages bei der Beklagten gefragt worden sei, ob er das Fahrzeug privat oder gewerblich nutze. Da sowohl das Eine wie das Andere der Fall gewesen sei, sei ihm erläutert worden, dass er eine Privatversicherung habe abschließen können. So sei es auch geschehen. Daran habe er sich bei Ausfüllung der Schadensanzeige erinnert und deshalb die Frage nach dem Vorsteuerabzug verneint. Diese Erklärung nimmt das Gericht dem Kläger nicht ab, weil sie unschlüssig und damit unglaubhaft ist. Die Frage, ob es sich bei der bei der Beklagten abgeschlossenen Versicherung um eine geschäftliche oder private Versicherung handelt, hat nichts, aber auch gar nichts mit der Frage zu tun, ob der Kläger die Mehrwertsteuer als Vorsteuer absetzen kann. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger die abgegebene Erklärung nur vorgeschoben hat, um der sich abzeichnenden Leistungsfreiheit der Beklagten zu entkommen. Nach Überzeugung des Gerichts wollte der Kläger mit der Falschangabe eine höhere Versicherungsleistung unter Einschluss der Mehrwertsteuer erzielen, worin entgegen den Ausführungen seines Rechtsanwaltes durchaus ein Vorteil liegen kann, nämlich dann, wenn man die Mehrwertsteuer, die in die Versicherungsleistung eingeschlossen ist, nicht an das Finanzamt abführt. Die Tatsache, dass der Kläger einen Migrationshintergrund hat, konnte die Entscheidung und Überzeugung des Gerichts nicht beeinflussen, da sich der Kläger mit einem Vorsteuerabzug ausgekannt hat, wie sich aus dem Gespräch mit ihm ergeben hat. Deshalb sind auch die Rassismusvorwürfe, die der Kläger gegenüber dem Gericht erhoben hat, nicht nur ungehörig, sondern auch grundlos.

Die Klage musste so mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abgewiesen werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und deren Abwendung beruht auf §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.