Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 06.03.2013 - 5 V 98/13 - Zum Führerscheinentzug beim einmaligen Konsum harter Drogen
VG Bremen v. 06.03.2013: Zum Führerscheinentzug beim einmaligen Konsum harter Drogen
Das Verwaltungsgericht Bremen (Beschluss vom 06.03.2013 - 5 V 98/13) hat entschieden:
- Zur Fahrerlaubnisentziehung bei einem Konsumenten harter Drogen.
- Der Konsum von Red Bull Cola kann nicht zu Benzoylecgoninkonzentrationen im Blut von 21 ng/ml führen.
- Eine Kontaminierung des Untersuchungsmaterials durch die behauptete Nichteinhaltung hygienischer Standards bei der Blutentnahme ist als unwahrscheinlich zu bewerten. Eine abschließende Aufklärung wäre insoweit nur in einem Hauptsacheverfahren möglich.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Der 1992 geborene Antragsteller ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B, m und L. Er ist durch Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 29.04.2011 wegen Fahrens ohne Fahr-erlaubnis, vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, gefährlicher Körperverletzung und Wider-standes gegen Vollstreckungsbeamte zur Teilnahme an einem dreimonatigen Sozialen Trainingskurs verurteilt worden. Mit dem Urteil wurde die angewiesen, dem Antragsteller vor Ablauf von sechs Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Antragsteller beging die der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten jeweils in erheblich alkoholisiertem Zustand mit Blutalkoholkonzentrationen von über 2 Promille. Nach Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens erteilte die dem Antragsteller im Juni 2012 eine Fahrerlaubnis. Am 02.09.2012 wurde der Antragsteller bei einer Autofahrt von Polizeibeamten kontrolliert und zu einer Blutentnahme auf das Polizeirevier verbracht. Ausweislich eines toxikologischen Befundberichts des Klinikums Bremen-Mitte wurden im Blut des Antragstellers 21 ng/mL des Kokainstoffwechselprodukts Benzoylecgonin nachgewiesen.
Mit Verfügung vom 03.12.2012 entzog das Stadtamt Bremen dem Antragsteller die Fahr-erlaubnis, gab ihm auf, den Führerschein spätestens am dritten Tag nach Zustellung der Verfügung abzuliefern und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von € 250,00 an. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet. Zur Begründung führte die aus, dass der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. An der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehle es nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungs-mittelgesetzes. Dabei schließe bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen – wie Kokain – im Regelfall die Fahreignung aus. Des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur – bei gelegentlichem oder einmaligem Konsum – des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedürfe es nicht. Die durchgeführte Blutuntersuchung habe ergeben, dass der Antragsteller in zeitlichem Zusammenhang mit der Fahrt vom 02.09.2012 Kokain konsumiert habe. Zwar habe die fest-gestellte Konzentration mit 21 ng/mL unter den Grenzwerten für die Verhängung einer Ordnungswidrigkeit gelegen. Im vorliegenden Zusammenhang sei der Grenzwert aber nicht von Belang, da es für die Feststellung der fehlenden Fahreignung ausreiche, wenn mit hin-reichender Sicherheit festgestellt werden könne, dass so genannte harte Drogen konsumiert würden. Da der Antragsteller Kokainkonsument sei, müsse ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei gerechtfertigt, weil ein besonderes öffentliches Interesse hieran bestehe. Nach Abwägung des Interesses des Antragstellers am Erhalt seiner Fahrerlaubnis mit dem der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit überwiege das Erfordernis an seinem sofortigen Ausschluss aus der motorisierten Verkehrsgemeinschaft. Man unterstelle, dass die festgestellten Eignungsmängel sich jederzeit – auch im Verlaufe eines eventuell folgenden Verwaltungsstreitverfahrens – bei der Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr auswirken würden, ohne dass der Antragsteller dies verhindern könne oder wolle. Fahrten unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln seien zu erwarten; diese gelte es zu verhindern. Die unverzügliche Vorlage des Führerscheins sei erforderlich, da ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit daran bestehe, dass ein unrichtig gewordener Führerschein unverzüglich abgegeben werde. Von einer vorherigen Anhörung nach § 28 BremVwVfG habe man wegen Eilbedürftigkeit abgesehen, da von weiteren Fahrten unter Drogeneinfluss auszugehen sei. Die Verfügung wurde dem Antragsteller am 14.12.2012 zugestellt.
Der Antragsteller hat am 03.01.2013 Klage erhoben und später auch einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Er bestreitet den Konsum von Kokain. Die Blutabnahme habe erhebliche Mängel aufgewiesen, nach denen eine Kontamination des Untersuchungsstoffes nicht ausgeschlossen erscheine. Der die Blutabnahme durchführende Arzt habe bei der Blutabnahme einen Abbindeschlauch benutzt, der bereits bei einer Vielzahl von Blutabnahmen eingesetzt worden sei. Diverse rot-braune Flecken ließen auf eine Verschmutzung mit getrocknetem Blut schließen. Der Arm des Klägers sei vor dem Einstich nicht desinfiziert worden. Der Arzt habe keine Einweghandschuhe getragen. Gleichwohl habe er zuvor mit seiner ungeschützten Hand die Einstichstelle abgetastet. Der Arzt habe sich in der Gegenwart des Antragstellers vor der Blutabnahme weder die Hände gewaschen noch desinfiziert. Es werde darauf hingewiesen, dass Benzoylecgonin auch ohne Körperpassage entstehen könne. Außerdem trinke der Antragsteller regelmäßig Red Bull Cola, in der bereits Spuren von Bezoylecgonin nachgewiesen worden seien.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 03.01.2013 gegen den Bescheid des Stadtamtes Bremen vom 03.12.2012 wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie sieht die Ausführungen des Antragstellers zu möglichen Kontaminierungen bei der Blutentnahme als reine Schutzbehauptung an. Auch der Hinweis auf den Konsum von Red-Bull-Cola führe nicht weiter. Tatsächlich sei der Konsum dieses Getränks in einigen Bundesländern im Mai 2009 untersagt worden, weil man Spuren von Kokain darin gefunden habe. Der Verkaufsstopp sei jedoch aufgehoben worden, nachdem das Bundesinstitut für Risikobewertung festgestellt habe, dass die in den Proben gefundenen Mengen gesund-heitlich unbedenklich seien. Der Antragsteller hätte über 25.000 Liter dieses Getränkes zu sich nehmen müssen, um auf die Menge einer vergleichbaren Konsumeinheit Kokain zu kommen.
II.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist unbegründet.
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet worden. Die Vorschrift erfordert eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung, worin das besondere öffentliche Interesse an einer ausnahmsweisen sofortigen Vollziehbarkeit besteht und weshalb das Interesse des Adressaten, zunächst nicht von dem angefochtenen Verwaltungsakt betroffen zu werden, hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse zurücktreten muss. Die in dem angegriffenen Bescheid gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist danach rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin ist in der Begründung der Vollziehungsanordnung auf den konkreten Fall eingegangen. Sie hat ausdrücklich auf die festgestellten Eignungsmängel und damit den in Rede stehenden Konsum von Kokain Bezug genommen. Es müsse deshalb von gravieren Eignungsmängel ausgegangen werden, die einen sofortigen Ausschluss aus der motorisierten Verkehrsgemeinschaft erforderten. Im Übrigen durfte sich die Antragsgegnerin zur Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung aufgrund des betroffenen Bereichs des Sicherheitsrechts auf die Gesichtspunkte beziehen, die für den Erlass des Verwaltungsaktes selbst maßgebend gewesen sind (vgl. VG München, B. v. 08.09.2010 – m 6a S 10.3824, juris, m. w. N.). Angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs für den Schutz hochrangiger Rechtsgüter und der gebotenen effektiven Gefahrenabwehr folgt aus den die Entziehung einer Fahrerlaubnis tragenden Gründen regelmäßig auch die Dringlichkeit ihrer Vollziehung (vgl. zuletzt VG Bremen, B. v. 08.01.2013 – 5 V 1934/12, m. w. N.).
2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. In der Sache überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung das private Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung einstweilen bis zu einer Klärung der Rechtmäßigkeit der Verfügung im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen. Bleibt dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da dann das von der Behörde geltend gemachte besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig überwiegt.
Im vorliegenden Fall ergibt die im Eilverfahren allein erforderliche summarische Überprüfung, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht entzogen worden ist; zudem besteht auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches über das Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV. Danach ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn eine Erkrankung oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen. An der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt es nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis). Dabei schließt bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen – wie Kokain – im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, so dass in diesen Fällen die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur – bei gelegentlichem oder einmaligem Konsum – des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf es nicht (vgl. statt vieler OVG Lüneburg, B. v. 11.08.2009 – 12 ME 159/09; OVG Bremen, B. v. 30.06.2003 – 1 B 206/03; VG Bremen, B. v. 04.10.2010 – 5 V 1176/10, alle juris, jeweils m. w. N.).
Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich aus Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV, weil der Antragsteller Kokain konsumiert hat. Charakteristisch für die Wirkung von Kokain ist eine Verminderung der Kritikfähigkeit, des Vorsichts- und Sorgfaltsverhaltens. Der Kokainkonsum bringt eine eindrucksvolle Euphorie, gepaart mit gesteigertem Antrieb und Gefühlen von Dominanz und Überlegenheit mit sich. Es kann deshalb bei Kokainkonsum grundsätzlich nicht vom Bestehen eines Trennungsvermögens zwischen der Einnahme der Droge und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen werden, da die Ausschaltung einer solchen Hemmung gerade zu den typischen Wirkungen von Kokain gehört. Bereits der einmalige Konsum führt zu einer signifikanten Erhöhung der Straßenverkehrsgefährdung. Die Fehlhaltung und die Willensschwäche, die zum Drogenkonsum führt, und der Kontrollverlust, der mit dem Drogenkonsum einhergeht, sind die Gründe, aus denen der Gesetzgeber in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bei harten Drogen generell und bereits bei einmaliger Einnahme von Fahrungeeignetheit ausgeht. Denn es ist jederzeit möglich, dass der Betroffene im Zustand drogenbedingt reduzierter Steuerungsfähigkeit am Straßenverkehr teilnimmt. Die damit einhergehende Straßenverkehrsgefährdung kann wirksam nur mit der Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet werden.
Die Kammer geht in Kenntnis der im Eilverfahren nur eingeschränkt vorhandenen Aufklärungsmöglichkeiten davon aus, dass der Antragsteller im zeitlichen Zusammenhang mit der Verkehrskontrolle am 02.09.2012 Kokain konsumiert hat. Nach dem toxikologischen Befundbericht des Klinikums Bremen-Mitte vom 23.10.2012 ist bei dem Antragsteller das Kokainstoffwechselprodukt Benzoylecgonin nachgewiesen worden. Die festgestellte Benzoylecgoninkonzentration lag bei 21 ng/mL. Damit übersteigt die gemessene Konzen-tration deutlich die Nachweisgrenze. Die im Rahmen der Validierung unterschiedlicher Methoden ermittelte physikalische Nachweisgrenze liege bereits bei einer Konzentration von 2,5 ng/mL (vgl. OVG NRW, B. v. 11.09.2012 – 16 B 944/12, bei juris). Der Nachweis eines Konsums von Kokain ist in Anbetracht des deutlich oberhalb der Nachweisgrenze liegenden Wertes geführt. Dass der festgestellte Wert unterhalb des von der so genannten Grenzwertkommission festgelegten analytischen Grenzwertes für die in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführten Stoffe liegt, schließt eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit nicht aber die Feststellung der Kraftfahrungeeignetheit aus, weil hierfür bereits der damit nachgewiesene einmalige Konsum harter Drogen ausreichend ist (vgl. OVG MV, B. v. 20.05.201 – 1 m 103/10).
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die festgestellte Benzoylecgoninkonzentration vorliegend ausnahmsweise nicht auf einen Kokainkonsum des Antragstellers schließen lässt, sind bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers lassen sich durchgreifende Bedenken gegen die Verwertbarkeit des toxikologischen Befundes und der hieraus gezogenen Rückschlüssen nicht begründen.
Soweit der Antragsteller den toxikologischen Befund darauf zurückführen möchte, dass er regelmäßig das Produkt Red Bull Cola konsumiert, vermag der Konsum dieses Getränks jedenfalls eine ausgewiesene Benzoylecgoninkonzentration von 21 ng/mL nicht zu erklären. Tatsächlich wurde der Verkauf dieses Produkts im Mai 2009 in einigen Bundesländern untersagt, nachdem durch das nordrhein-westfälische Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit Spuren von Kokain in Höhe von 0,4 mg/L festgestellt worden sind. Red Bull Cola sowie andere Lebensmittel, die Cocablattextrakte enthalten, gelten jedoch sowohl in der EU als auch in den USA als unbedenklich und verkehrsfähig. Ebenso stellte das Bundesinstitut für Risikobewertung fest, dass die in den Proben gefundenen Mengen gesundheitlich unbedenklich seien, da sie 7000 bis 20.000-fach unter der Wirkgrenze lägen. Das Verkaufsverbot wurde daraufhin im August 2009 wieder aufgehoben. In Anbetracht der nur geringfügigen Spuren, die bisherige Untersuchungen in dem Getränk nachgewiesen haben, erscheint es nicht plausibel, dass der Antragsteller allein durch den Konsum dieses Getränks eine Benzoylecgoninkonzentration von 21 ng/mL erreicht haben soll. Eine solche Annahme entbehrt jeder Grundlage (vgl. auch VG Augsburg, B. 01.07.2009 – Au 7 S 09.733, juris).
Auch die Darlegungen des Antragstellers über die Art und Weise der Durchführung der Blutentnahme, bei der angeblich ein fleckiger Abbindeschlauch verwendet und die Einstichstelle nicht desinfiziert worden sei, sind nicht geeignet, eine Benzoylecgoninkonzentration von 21 ng/mL in der vom Antragsteller stammenden Blutprobe zu erklären. Bei einem Wert in dieser Größenordnung, der um ein mehrfaches über der Nachweisgrenze von 2,5 mg/mL liegt, ist nach rechtsmedizinischen Erkenntnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem aktuellen Kokainkonsum auszugehen (vgl. OVG NRW, B. v. 11.09.2012 – 16 B 944/12). Es ist nicht ersichtlich und wird auch durch den Antragsteller nicht dargetan, wie die nachgewiesene Benzoylgoninkonzentration allein durch die vom Antragsteller behaupteten Umstände der Blutabnahme zustande gekommen sein soll. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der die Blutentnahme durchführende Arzt eine Verunreinigung des Abbindeschlauches auch nach der eigenen Darstellung des Antragstellers verneint hat. Der Antragsteller vermochte selbst keine eindeutigen Angaben dazu zu machen, um welche Art von Flecken es sich auf dem Abbindeschlauch gehandelt haben soll. Dass es getrocknete Blutflecken gewesen seien, stellt lediglich eine Vermutung des Antragstellers dar. Auch in Hinblick auf die vorherige Desinfizierung der Hände des Arztes beschränkt sich der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung auf die Feststellung, dass er eine Desinfizierung jedenfalls nicht wahrgenommen habe. Ob sie nicht im Vorfeld der Blutentnahme stattgefunden hat, kann der Antragsteller aus eigener Wahrnehmung nicht bekunden.
Selbst wenn man vorliegend eine externe Kontamination der Blutprobe des Antragstellers für möglich halten sollte, wäre diese Frage im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens zu klären und würde gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten erforderlich machen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache kommt indes auch dann nicht in Betracht, weil auch eine von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren unabhängige Interessenabwägung des Gerichts zu Ungunsten des Antragstellers ausgehen muss (vgl. VG München, B. v. 30.04.2010 – m 6a S 10.1147, juris). Angesichts des toxikologischen Befundes spricht viel dafür, dass der Antragsteller in einem zeitlichen Zusammenhang mit der durchgeführten Verkehrskontrolle Kokain konsumiert hat. Eine externe Kontaminierung, die schließlich zu der festgestellten Benzoylecgonin führen könnte, erscheint demgegenüber auch bei einer Wahrunterstellung des Vorbringens des Antragstellers als unwahrscheinlich. Die Gefahren, die von Konsumenten harter Drogen für den Straßenverkehr und damit auch für das Leben und die Gesundheit von Menschen ausgehen, sind derart erheblich, dass allein die bloße, aber letztlich wenig wahrscheinliche Möglichkeit einer Kontaminierung des dem Befundbericht zugrunde liegenden Unter-suchungsmaterials nicht dazu führen kann, dem Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache das Führen eines Fahrzeugs zu gestatten. Im Rahmen der Interessenabwägung kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller in Vergangenheit bereits mehrfach Verkehrsstraftaten in berauschtem Zustand begangen hat und gegen ihn im April 2012 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des illegalen Erwerbs von Betäubungsmitteln geführt worden ist. Vor dem Hintergrund dieser Gesamtumstände überwiegt das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs das Interesse des Antragstellers von der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung verschont zu bleiben.
3. Gründe dafür, dass abweichend vom Regelfall (vgl. Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 zur FeV) hier besondere Umstände vorliegen, die die Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertigen könnten, sind entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht ersichtlich. Ein Konsument "harter" Drogen muss die in der Anlage 4 zu § 46 Abs. 1 FeV aufgestellte Vermutung gegen sich gelten lassen, wonach bereits bei einer Einnahme derartiger Drogen für den Regelfall die Kraftfahreignung ausgeschlossen ist. Diese Regelvermutung trägt dem Suchtpotential und der Wirkung "harter" Drogen Rechnung, sie berücksichtigt überdies die – bereits durch die Illegalität bedingte – Dunkelziffer des Drogenkonsums sowie die Schwierigkeiten des Nachweises eines Konsums. Deshalb ist es Sache des jeweiligen Drogenkonsumenten, die Regelvermutung zu entkräften, d. h. einen besonders gelagerten Sachverhalt geltend zu machen und zu belegen. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Auch folgt ein Ausnahmefall nicht aus den vom Antragsteller geltend gemachten beruflichen Nachteilen, die ihm aus einer Fahrerlaubnisentziehung erwachsen könnten. Im Gegenteil resultiert gerade aus dem Angewiesensein auf einen Führerschein bei gleichzeitiger Einnahme von Kokain eine besondere Gefährdung für die Allgemeinheit, da hier in besonderem Maße die Trennung von Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr erschwert ist.
4. Die Verpflichtung des Antragstellers zur Ablieferung des Führerscheins folgt aus den §§ 3 Abs. 2 StVG, 47 Abs. 1 FeV. Der angegriffene Bescheid ist damit – soweit sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf ihn bezieht – als rechtmäßig anzusehen.
5. Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf §§ 11, 14, 17 Abs. 1 bis 4 BremVwVG und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
6. Schließlich besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung, denn diese dient der Abwehr von Gefahren, die mit einer weiteren Teilnahme des Antragstellers am öffentlichen Straßenverkehr einhergehen. Angesichts des Drogenkonsums, von dem die Kammer nach den bisherigen Umständen auszugehen hat, muss das Interesse des Antragstellers, einstweilen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, gegenüber diesem öffentlichen Interesse zurücktreten.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 2, 53 Abs. 2 GKG. Für den Fall der Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klasse B ist im Eilverfahren ein Streitwert von € 2.500,00 anzusetzen. Der gleichzeitigen Berücksichtigung der Fahrerlaubnisklassen m und L für die Festsetzung des Streitwertes bedarf es in der vorliegenden Fallkonstellation nicht, da diese von der Klage B mitumfasst sind (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 3 FeV).