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OLG Naumburg Urteil vom 16.02.2012 - 4 U 32/11 - Zum Verschweigen von Vorunfällen gegenüber der Kaskoversicherung
OLG Naumburg v. 16.02.2012: Zum Verschweigen von Vorunfällen gegenüber der Kaskoversicherung
Das OLG Naumburg (Urteil vom 16.02.2012 - 4 U 32/11) hat entschieden:
- Beantwortet der Versicherungsnehmer nach einem behaupteten Diebstahl seines PKW gegenüber dem Kaskoversicherer in der Schadensanzeige auf die Frage nach einer Unfallbeteiligung seines Fahrzeugs trotz zwei nur wenige Monate zurückliegender Unfälle mit erheblichem Sachschaden wahrheitswidrig mit Nein und streicht weitere Detailfragen zu Vorschäden durch mit dem Vermerk entfällt, liegt arglistiges Handeln nahe.
- Die nach § 28 Abs. 4 Satz 1 VVG für eine Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß Abs. 2 der Vorschrift notwendige Belehrung hat der Versicherer durch gesonderte Mitteilung in Textform voryunehmen und zugleich optisch durch Fettdruck aus dem übrigen Text des Anzeigeformulars hinreichend hervoryuheben.
Siehe auch Schadenanzeige - unrichtige bzw. unvollständige oder verspätete Angaben gegenüber der Versicherung und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der verklagten Versicherung wegen eines behaupteten Diebstahls des kaskoversicherten Pkw Mercedes-Benz E 280 CDI, amtliches Kennzeichen: ..., die bedingungsgemäße Zahlung einer Entschädigungsleistung in Höhe von 23.000,00 €.
Die Ehefrau des Klägers kaufte den Pkw neu im Jahr 2004. Zugelassen war er seit Mai 2008 auf die unter der Bezeichnung A. in K. geschäftlich tätige M. G. und S. K. GbR. Die Vollkaskoversicherung für den Wagen unterhält der Kläger als Versicherungsnehmer bei der Beklagten seit dem 25. Juni 2008 unter Zugrundelegung der AKB 2008 (Bl. 65 - 89 Anlageband, i. F. abgekürzt: AB).
Der Kläger hat behauptet, der – erstinstanzlich als Zeuge gehörte – Mitgesellschafter G. habe auf seine Veranlassung hin den Pkw am 07. Juli 2009 in der E. straße in D. verschlossen abgestellt, weil er an diesem Tag gemeinsam mit seinem Bruder in dessen Pkw eine mehrwöchige Reise nach Syrien angetreten habe. Nachdem der Zeuge den Pkw abgestellt habe, sei er zu seiner in der H. straße 80 in D. wohnenden Freundin gegangen, und beide seien dann mit einem Pkw des Zeugen nach Gr. gefahren. Er selbst habe sich in der Zeit vom 03. Juli bis zum 09. August 2009 in Syrien aufgehalten. Die Rückreise sei ebenso wie die Hinreise im Pkw seines Bruders erfolgt. Den Diebstahl habe er am 10. August 2009 bemerkt, als er den Pkw gemeinsam mit dem Zeugen G. in der E. straße in D. habe abholen wollen.
Der Kläger hat des Weiteren behauptet, der Wiederbeschaffungswert des Pkw habe zum Zeitpunkt der Entwendung 23.000,00 € betragen. Über zwei Vorschäden habe er den Generalvertreter der Beklagten informiert. Dieser habe die Schadenanzeige vom 20. August 2009 ausgefüllt und auch angegeben, dass keine Vorschäden oder sonstigen Beschädigungen am Fahrzeug vorhanden gewesen seien.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06. Februar 2010 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet nachdrücklich einen Diebstahl des versicherten Fahrzeuges und hat dazu vorgetragen, der Kläger habe bereits das äußere Bild eines Fahrzeugdiebstahls nicht schlüssig vorgetragen. Es lägen hinreichend Indizien für einen fingierten Diebstahl vor. In seiner polizeilichen Anzeige habe der Zeuge G. angegeben, dass er nach dem Abstellen des Fahrzeuges in der E. straße zur Wohnung seiner Freundin gegangen und anschließend mit seinem persönlichen Pkw nach Gr. gefahren sei. In seinem Schreiben vom 08. Januar 2010 an die Beklagte habe der Zeuge hingegen erklärt, bei seiner Freundin in der H. straße übernachtet und den Pkw einen Tag nach dem Abstellen noch am Abstellort gesehen zu haben. Es sei darüber hinaus nicht nachvollziehbar, weshalb der Zeuge das noch relativ wertvolle Fahrzeug mehrere Wochen lang auf einer Straße habe stehen lassen. Darüber hinaus liege ein Widerspruch zwischen den Angaben des Zeugen G. in der Diebstahlanzeige gegenüber der Polizei und den Angaben des Klägers in seinem Schreiben vom 27. November 2009 an die Beklagte vor. In der Diebstahlanzeige habe der Zeuge angegeben, den Kläger am 10. August 2009 vom Flughafen abgeholt und zum Abstellort des Pkw gefahren zu haben. Im Gegensatz dazu habe der Kläger in seinem Schreiben vom 27. November 2009 angegeben, nicht geflogen, sondern die Reise nach Syrien und zurück gemeinsam mit seinem Bruder in dessen Pkw durchgeführt zu haben.
Darüber hinaus hielt und hält sich die Beklagte auch deswegen gemäß Buchstabe E.7.1 und E 7.2 AKB 2008 (Bl. 79/80 AB) nicht zur Leistung verpflichtet, weil, so hat sie vorgetragen, der Kläger offensichtlich arglistig durch das Verschweigen zweier Vorschäden geldwerte Vorteile habe einkassieren wollen. Der Kläger habe in der Schadenanzeige vom 20. August 2009 (Bl. 20 - 27 AB) die Frage nach Vorschäden verneint, obwohl der angeblich entwendete Pkw – was unstreitig ist – am 07. Januar 2009 und am 18. März 2009 in zwei Unfälle verwickelt gewesen sei. Ausweislich der vorliegenden DEKRA-Gutachten (Bl. 28 - 42 und Bl. 44 - 59 AB) seien – was ebenfalls unstreitig ist – beim ersten Unfall Reparaturkosten in Höhe von 1.693,27 € netto und eine Wertminderung von 300,00 € entstanden und beim zweiten Verkehrsunfall sogar Reparaturkosten in Höhe von 3.870,36 € zuzüglich einer merkantilen Wertminderung von 300,00 €.
Das Landgericht hat, nach informatorischer Anhörung des Klägers und Vernehmung der beiden Zeugen M. G. und dessen Freundin C. M., die Klage durch Urteil vom 11. Februar 2011 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Entschädigungsleistung aus dem mit ihr abgeschlossenen Kaskoversicherungsvertrag zu. Denn bereits das äußere Bild eines Diebstahls des Pkw sei nicht bewiesen.
Der Kläger selbst habe dazu aus eigener Kenntnis keine Angaben machen können, da er sich zum fraglichen Zeitpunkt in Syrien aufgehalten und das Fahrzeug nicht benutzt habe. Die Aussage des Zeugen G. zum äußeren Bild eines Diebstahls sei nicht glaubhaft. Gegen dessen Überzeugungskraft spreche der Umstand, dass er nicht mehr genau gewusst habe, an welchem Tag er den Pkw an welcher konkreten Stelle in der E. straße abgestellt haben wolle. Auch die ungefähre Uhrzeit habe der Zeuge nicht mehr anzugeben vermocht. Eintragungen im Schadensformular bezüglich Tag und Uhrzeit habe er ebenfalls nicht erklären können. Nicht nachvollziehbar sei für die Kammer, weshalb ein Pkw der Marke Mercedes Benz, auch wenn er nahezu sechs Jahre alt sei, über Wochen unbeaufsichtigt irgendwo in der E. straße abgestellt werde. Der Zeuge habe zudem eingeräumt, dass auch die Möglichkeit bestanden habe, den Pkw auf dem Betriebsgrundstück in K. abzustellen oder in einem Carport vor seiner Wohnung. Zudem sei absolut unverständlich, weshalb der Zeuge G., nachdem ihm der Kläger telefonisch einen längeren Aufenthalt in Syrien als geplant angezeigt habe, das Fahrzeug in der E. straße habe stehen lassen und stattdessen Renovierungsarbeiten in seinem Haus in Gr. durchgeführt habe. Dies leuchte nicht ein, zumal es in einem derart langen Zeitraum durchaus sein könne, dass in einer Straße etwa wegen eines Umzugs Absperrmaßnahmen getroffen werden müssten und schon deshalb Sicherheitsvorkehrungen bezüglich geparkter Fahrzeuge naheliegend seien. Die Aussage der Zeugin M. sei unergiebig geblieben. Mangels Beweises des äußeren Bildes eines Diebstahls sei es nicht mehr darauf angekommen, ob die Beklagte ihrerseits Tatsachen dargelegt und bewiesen habe, die eine Vortäuschung des Versicherungsfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegten. Es habe daher dahingestellt bleiben können, ob der Generalagent der Beklagten B. das Schadenformular ausgefüllt habe.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt.
Er meint, das äußere Bild für einen Diebstahl des Pkw sei als erwiesen anzusehen, weil sich aus der Aussage des Zeugen G. ergebe, dass der Pkw an einer bestimmten Stelle zu einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt und später nicht mehr aufgefunden worden sei. Es müsse für das Landgericht nicht nachvollziehbar sein, weshalb ein Pkw über mehrere Wochen auf einer öffentlichen Straße abgestellt werde. Am äußeren Erscheinungsbild eines Fahrzeugdiebstahls ändere dies nichts. Der Zeuge G. habe sich bemüht, den Zeitpunkt des Abstellens so gut wie möglich einzugrenzen. Im Übrigen habe er sich auf das Schadenformular bezogen. Es sei befremdlich anzunehmen, dass ein Zeuge diese Daten nach so langer Zeit noch exakt wiedergeben könne. Darüber hinaus stütze die Aussage der Zeugin M. das vom Zeugen G. geschilderte Randgeschehen.
Allein die Möglichkeit, den Pkw in einem Carport unterstellen zu können, ändere nichts daran, dass er, der Kläger, einen Mindestsachverhalt vorgetragen und bewiese habe, der einen Pkw-Diebstahl hinreichend wahrscheinlich mache.
Hinsichtlich der Kilometerleistung des entwendeten Fahrzeuges sei bereits erstinstanzlich hinreichend vorgetragen worden. Dasselbe gelte für den angeblichen Flug nach Syrien. Dabei müsse es sich um ein Missverständnis handeln, zumal die Stempel in seinem Reisepass eindeutig belegten, dass er im Pkw seines Bruders nach Syrien gefahren und auch zurückgekommen sei.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Februar 2011 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06. Februar 2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Zu dem Verschweigen von Vorschäden führt sie ergänzend aus, dass der Kläger die Schadenanzeige vom 20. August 2009 selbst unterschrieben und damit bestätigt habe, niemals an Unfällen beteiligt gewesen zu sein. Darüber hinaus sei zu beachten, dass er ihr, der Beklagten, auf entsprechende Anforderung vom 14. August 2009 zwei Rechnungsbelege der Firma Autohaus V. GmbH vom 22. Oktober 2008 und 04. März 2009 zugesandt habe, die bloß simple Instandsetzungs- und Inspektionsarbeiten beinhalteten. Damit habe er eine absolute Unfallfreiheit des Fahrzeuges suggeriert. Im Übrigen fehle bis heute jeglicher Nachweis einer fachgerechten Reparatur der Vorschäden vom Januar und März 2009. Des Weiteren könnten die Angaben des Klägers, der Generalvertreter der Beklagten habe das Schadenformular selbst ausgefüllt, nicht überzeugen, weil der Kläger vor dem Landgericht eingeräumt habe, dass für ihn keine Vorschäden mehr existiert hätten, weil der Pkw instandgesetzt worden sei. Die Vorschäden seien schließlich nicht von ihr, der Beklagten, sondern von anderen Haftpflichtversicherern reguliert worden.
II.
Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und auch sonst nach Maßgabe der §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel des Klägers jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte wegen des behaupteten Diebstahls aus dem zugrunde liegenden Kaskoversicherungsvertrag verneint und die Klage abgewiesen, weil der Kläger den äußeren Mindesttatbestand für das Vorliegen eines Diebstahls nicht bewiesen habe (1).
Unbeschadet dessen kann sich die Beklagte, auch wenn ein Diebstahl des Pkw tatsächlich stattgefunden haben sollte, allein wegen des arglistigen Verschweigens von Vorschäden am Fahrzeug durch den Kläger mit Erfolg auf eine Leistungsfreiheit gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG bzw., dem entsprechend, Punkt E.7.1 Satz 1 AKB 2008 berufen (2).
1. Die Bewertung des Landgerichts, dass der Kläger keinen Anspruch auf die versicherte Leistung habe, weil die Gesamtumstände nicht genügten, um das äußere Bild eines Diebstahls des versicherten Fahrzeugs zu begründen, begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken.
Einem Versicherungsnehmer stehen im Bereich der Fahrzeugversicherung Beweiserleichterungen zur Seite. Er genügt seiner Darlegungslast, wenn er ein Mindestmaß an Tatsachen vorträgt, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Wegnahme des versicherten Fahrzeuges gegen seinen Willen zulassen (z. B. BGH, NJW-RR 2002, 671; NJW 1995, 2169; VersR 1984, 29). Der Minimalsachverhalt, den ein Versicherungsnehmer gemäß § 286 ZPO voll beweisen muss, um seiner Beweispflicht für das äußere Bild einer versicherten Entwendung zu genügen, besteht in dem Vortrag, das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort nicht wieder vorgefunden zu haben.
Den entsprechenden Nachweis hat der Kläger nach der gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlichen bindenden Tatsachenfeststellung des Landgerichts deswegen nicht führen können, weil die entsprechende Aussage des Zeugen G. nicht glaubhaft gewesen sei. Diese Einschätzung mag zweifelhaft und leicht überzogen erscheinen, wenn das Landgericht bereits mangels genauer Erinnerung des Zeugen an den genauen Tag, den konkreten Ort sowie die ungefähre Uhrzeit des Abstellens die Überzeugungskraft der Aussage als geschmälert ansehen zu müssen meinte. Aber unabhängig von der Stichhaltigkeit dieser Bedenken in jedem einzelnen Punkt – dazu zählen auch die dem Zeugen nicht mehr hinsichtlich Tag und Uhrzeit präsenten Eintragungen im Schadensformular – erscheinen die Bekundungen des Zeugen insgesamt doch in einem derartigen Maße in sich widersprüchlich und wenig nachvollziehbar, dass die Schlussfolgerung des Landgerichts, Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Aussage blieben zurück, weshalb es nicht von dem äußeren Tatbestand eines Diebstahls überzeugt sei, im Ergebnis jedenfalls nicht zu beanstanden ist.
Widersprüche bei den verschiedenen Angaben des Zeugen zu dem maßgeblichen Geschehensablauf sind nicht von der Hand zu weisen. So hat er in seinem Schreiben vom 08. Januar 2010 an die Beklagte angegeben, den Kläger am 07. Juli 2009 für die Syrienreise bei dessen Bruder abgeliefert und anschließend den Pkw in der E. straße in D. abgestellt zu haben. Bei seiner Zeugenvernehmung vor dem Landgericht hat er hingegen, völlig anders und damit schlechterdings nicht vereinbar, bekundet, der Bruder des Klägers habe diesen in den Räumlichkeiten der gemeinsam betriebenen GbR in K. abgeholt und beide seien von dort aus losgefahren. Schließlich hat der Zeuge G. auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt, dass er den Pkw abends in der E. straße abgestellt habe, weil er in der Regel erst zwischen 18:30 Uhr und 19:00 Uhr nach Hause komme, während der Kläger in seiner Schadenanzeige gegenüber der Beklagten die Abstellzeit mit 12:00 Uhr angegeben hat (Bl. 20 AB). Auch diesen Widerspruch hat der Zeuge G. ebenso wenig wie der Kläger auszuräumen vermocht.
Schließlich trägt es jedenfalls auch nicht zur Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen bei, wenn sich – aus welchen Gründen immer, eine bloße Fiktion des in keiner Weise in die Sache involvierten Polizeibeamten erscheint wenig einsichtig – in der polizeilichen Aufnahme des von ihm angezeigten Diebstahls die Angabe findet, der Anzeigeerstatter habe am heutigen Tage Herrn K., also den Kläger, vom Flughafen abgeholt (Bl. 10 AB). Das bloße Bestreiten des Zeugen auf Vorhalt, er habe das nicht so gesagt, beseitigt nicht die auch sonst vom Landgericht nicht ohne Grund angenommene Fragwürdigkeit des ganzen Geschehensablaufs, ein hochwertiges Firmenfahrzeug der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der auch der ebenfalls über einen Fahrzeugschlüssel verfügende Zeuge gleichberechtigt als Gesellschafter beteiligt war und ist, über mehrere Wochen unbeaufsichtigt und offensichtlich auch unkontrolliert in D. auf einer öffentlichen Straße abzustellen, obschon, wie vom Landgericht bindend festgestellt, die Möglichkeit bestanden hätte, das Fahrzeug auf dem Firmengelände der GbR in K. oder in einem Carport vor der Wohnung des Zeugen in D.-K. abzustellen.
Der Kläger selbst konnte zu dem äußeren Bild des behaupteten Diebstahls, wie ebenfalls vom Landgericht bindend festgestellt, keine Angaben machen, da sich sein Mitgesellschafter G., der allerdings auch keine verlässlichen Angaben mehr wenigstens zum Abstellort und zur Abstellzeit machen konnte, um das Abstellen und Wiederabholen des Fahrzeuges gekümmert hatte. Die bei nicht möglichem Zeugenbeweis für den Versicherungsnehmer streitende Vermutung der Redlichkeit, was den behaupteten Diebstahl des versicherten Fahrzeugs anbelangt, kann in einem derartigen Falle des gescheiterten Zeugenbeweises nicht zum Tragen kommen. Ohnedies sind auch unbeschadet der sonstigen oben angedeuteten Ungereimtheiten, etwa in Bezug auf den befremdlich anmutenden Abstellort des Fahrzeuges, allein die Unstimmigkeiten, die sich aus der vom Kläger am 20. August 2009 unterschriebenen Schadenanzeige (Bl. 20 - 27 AB) hinsichtlich der wenigstens objektiv wahrheitswidrig nicht angegebenen Unfälle des Fahrzeuges ergeben, nicht dazu angetan, den Kläger als Prototyp eines redlichen Versicherungsnehmers erscheinen zu lassen, auf dessen Angaben allein es bei der Feststellung eines versicherten Diebstahls in der Kaskoversicherung ankommen könnte.
2. Unabhängig von dem danach nicht vom äußeren Bild her geführten Nachweis eines Diebstahls steht dem Kläger auch deswegen keine Kaskoentschädigung gegen die Beklagte zu, weil er ihr gegenüber wesentliche Vorschäden an dem Pkw in der Schadenanzeige verschwiegen hat und die Beklagte deshalb wegen vorsätzlicher und arglistiger Verletzung der vertraglichen Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers im Schadensfall nach Buchstabe E.1.3 AKB 2008 von ihrer Leistungspflicht gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG, welcher gesetzlichen Regelung die vertragliche Bestimmung in E.7.1 Satz 1 AKB 2008 entspricht, vollen Umfanges frei geworden ist.
Auf den vorliegenden Fall findet gemäß Art. 1 Abs. 1 EGVVG das Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) in seiner aktuell gültigen Fassung Anwendung, da die Parteien den maßgeblichen Versicherungsvertrag im Jahre 2008, genau am 25. Juni 2008, geschlossen haben.
Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz, wenn er eine von ihm zu erfüllende vertragliche Obliegenheit vorsätzlich verletzt. Geschieht dies arglistig, kommt es auf eine – sonst nach § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG (= E.7.2 Satz 1 AKB 2008) maßgebliche – Ursächlichkeit der Obliegenheitsverletzung für den Versicherungsfall nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG (= E.7.2 Satz 2 AKB 2008) nicht mehr an.
Ein solcher arglistiger Verstoß fällt dem Kläger hier zur Last. Nach Buchstabe E.1.3 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2008) war der Kläger gehalten, alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann, insbesondere zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Beantwortung der an ihn gestellten Fragen.
Hiergegen hat der Kläger in seiner am 20. August 2009 ausgefüllten, zumindest von ihm unterschriebenen und damit vollinhaltlich akzeptierten Schadensanzeige in objektiver Hinsicht mehrfach verstoßen. Die Frage nach Vorschäden oder sonstigen Beschädigungen am Fahrzeug lautet in dem Formular wie folgt:
„War das Fahrzeug jemals (auch beim Vorbesitzer) an Unfällen beteiligt?“
Der Kläger hat diese eindeutige und auch für einen Laien nicht misszuverstehende Frage nach einer früheren Unfallbeteiligung des Fahrzeugs ausdrücklich mit Nein beantwortet, die folgenden Detailfragen zu Vorschäden durchgestrichen und mit dem Vermerk „entfällt“ versehen. Dies war objektiv und auch dem Kläger bewusst hochgradig falsch, weil der Pkw erst am 07. Januar und am 18. März 2009, also wenige Monate vor der behaupteten Entwendung im September 2009, unstreitig durch zwei Unfälle jeweils erheblich beschädigt worden war und nach den vorgelegten Sachverständigengutachten Reparaturkosten in Höhe von 2.024,99 € (Bl. 34 AB) und 4.605,73 € (Bl. 45 AB), also insgesamt rd. 6.630 € incl. Umsatzsteuer entstanden waren. Somit hat die Beklagte, mittels privater Urkunde in Form der Schadenanzeige belegt, den ihr obliegenden Beweis einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung durch den Kläger erbracht.
Soweit der Kläger hierzu lapidar behauptet und behauptet hat, er habe die Vorschäden dem Versicherungsvertreter B. der Beklagten bereits vor dem streitgegenständlichen Schadenfall mündlich angezeigt, und sich beweiseshalber auf das Zeugnis des Versicherungsvertreters sowie des Mitgesellschafters G. berufen hat, kann und darf der Senat diesem höchst unsubstantiierten, Ort, Zeit, Form und Grund wie überhaupt jede nähere Präzisierung der jeweiligen Mitteilung völlig im Dunkeln lassenden Vorbringen und damit auf eine prozessual unzulässige Ausforschung hinauslaufenden Beweisangebot nicht nachgehen.
Eine nähere Erklärung zu den maßgeblichen Umständen wäre schon deswegen unerlässlich gewesen, weil die – auch jegliche vorherige Information zu den Unfällen nachdrücklich in Abrede stellende – Beklagte unstreitig mit den fraglichen Unfällen überhaupt nicht befasst war, sondern der Kläger die jeweils für den Unfall verantwortliche Gegenseite wegen der Schadenregulierung in Anspruch genommen hat. Weshalb unter diesen Umständen überhaupt eine Information an den Versicherungsvertreter der Beklagten erfolgt sein soll, hat der Kläger weder schriftsätzlich mit einer Silbe dargetan noch, auf entsprechende Frage im Termin, darzulegen vermocht.
Der Kläger ist ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2012 vor dem Senat gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sein diesbezüglicher Vortrag im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 06. Dezember 2010 (Bl. 42 d. A.) zu einer angeblichen Information der Beklagten über die in der Schadenanzeige nicht angegebenen Vorschäden bislang hinsichtlich der so präzise als möglich im Einzelnen zu bezeichnenden Umstände der einzelnen Schadensmeldungen faktisch nicht hinreichend substantiiert sei und damit rechtlich unerheblich sein dürfte (Bl. 111 d. A.). Weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter haben in der mündlichen Verhandlung, auf diesen Punkt angesprochen, hierzu ergänzend vorgetragen noch für den Fall, dass der Kläger zu einer sofortigen Erklärung außerstande gewesen sein sollte, gemäß § 139 Abs. 5 ZPO eine Frist für eine ergänzende schriftsätzliche Erklärung beantragt.
Steht somit fest, dass der Kläger die Beklagte mangels vorheriger Unterrichtung wider besseres Wissen nicht über die unstreitigen Vorschäden erheblichen Umfanges am Pkw in der Schadenanzeige informiert hat, dann bestehen auch keine vernünftigen Zweifel daran, dass er angesichts der klaren und eindeutigen Frage im Schadensformular nach Vorschäden bzw. irgendeiner Beteiligung des Fahrzeugs an Unfällen arglistig im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG gehandelt hat, was unabhängig von der damit irrelevant gewordenen Kausalität der Pflichtverletzung für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles nach § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG die vollständige Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 28 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 VVG zur Folge hat.
Arglist verlangt über das bewusste Verletzen einer Obliegenheit hinaus, dass der Versicherungsnehmer auf das Regulierungsverhalten des Versicherers zu seinen Gunsten Einfluss nehmen will, wobei hierfür genügt, Beweisschwierigkeiten vermeiden oder die Regulierung beschleunigen oder allgemein auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen zu wollen (OLG Düsseldorf, VersR 1996, 706; OLG Saarbrücken, VersR 1997, 826 und VersR 2008, 1643, 1645; OLG Frankfurt, VersR 1999, 392 und 2001, 37; Prölss, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., 2010, § 28 Rdnr. 117). Weil das Vorliegen von Arglist eine innere Tatsache betrifft, besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Falschangaben des Versicherungsnehmers in einem Fragebogen regelmäßig vorsätzlich oder arglistig geschehen. Daher kann der vom Versicherer zu führende Beweis, dass der Versicherungsnehmer mit der Abgabe einer objektiv falschen Erklärung das Regulierungsverhalten bewusst beeinflussen wollte, nur durch einen Indizienbeweis geführt werden. Dabei ist anerkannt, dass für ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers indiziell spricht, wenn er in einem Fragebogen falsche Angaben zu erheblichen Vorschäden macht (vgl. Maier in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., 2010, § 28 VVG Rdnr. 29 m.w.N.). Mit dem Verschweigen zweier erheblicher Unfallschäden, von denen ohnedies unklar ist, ob sie überhaupt behoben, geschweige denn fachmännisch repariert worden sind, und die auch jeweils zu einem merkantilen Minderwert des Fahrzeuges geführt haben, hat der Kläger die Beklagte über den Wert der versicherten und zu entschädigenden Sache zu täuschen versucht. Ihm musste sich aufdrängen, dass die Beklagte ein offenkundiges und nachhaltiges Interesse daran hatte, über die erheblichen Vorschäden informiert zu werden, weil diese einen unmittelbaren Einfluss auf die Höhe des Wiederbeschaffungswertes und damit auf die von der Beklagten zu zahlende Höhe einer Entschädigungsleistung haben.
3. Die nach § 28 Abs. 4 Satz 1 VVG für eine Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß Abs. 2 der Vorschrift notwendige Belehrung hat die Beklagte, wie geboten, durch gesonderte Mitteilung in Textform vorgenommen, das heißt ausdrücklich und unmissverständlich erteilt und zugleich optisch durch Fettdruck aus dem übrigen Text des Anzeigeformulars hinreichend hervorgehoben (vgl. OLG Nürnberg, VersR 1996, 746; OLG Köln, VersR 2009, 252).
4. Ob darüber hinaus noch eine weitere vorsätzliche und arglistige Verletzung der vertraglichen Aufklärungspflicht von Seiten des Klägers gegeben sein mag, was die von der Beklagten behauptete Unrichtigkeit der von ihm angegebenen Laufleistung des Pkw angeht, kann mangels Entscheidungserheblichkeit auf sich beruhen.
III.
Die Kostenentscheidung zu Lasten des mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibenden Klägers beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses Urteils sowie des angefochtenen Urteils des Landgerichts entspricht, jeweils in Verb. mit § 711 Satz 1 ZPO, der Regelung des § 708 Nr. 10 Satz 1 und 2 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.