Das Verkehrslexikon
Landgericht Berlin (Urteil vom 27.02.2013 - (569) 283 AR 124/13 (105/12) - Zum Kennzeichenmissbrauch durch Abstellen nicht zugelassener Pkw mit ungültigem Kennzeichen auf allgemein zugänglichen Privatparkplatz
LG Berlin v. 27.02.2013: Zum Kennzeichenmissbrauch durch Abstellen nicht zugelassener Pkw mit ungültigem Kennzeichen auf allgemein zugänglichen Privatparkplatz
Das Landgericht Berlin (Urteil vom 27.02.2013 - (569) 283 AR 124/13 (105/12)) hat entschieden:
Wer auf einem zwar als privat gekennzeichneten aber für jedermann zugänglichen Mieterparkplatz stillgelegte bzw. nicht mehr zugelassene Fahrzeuge abstellt und diese mit nicht mehr ihm zugeteilten Kennzeichen versieht, macht sich wegen Kennzeichenmissbrauchs strafbar.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 12. Juni 2012 kostenpflichtig wegen Urkundenfälschung, Kennzeichenmissbrauchs und Vortäuschens einer Straftat unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl ... des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Mai 2011 zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 35,00 Euro verurteilt, die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Sperrfrist aus dem Strafbefehl ... aufrechterhalten und die kennzeichen B-... und B-... eingezogen.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er seinen Freispruch erstrebt.
Die Berufung hatte keinen Erfolg.
II.
Die Kammer hat in der Berufungshauptverhandlung folgende Feststellungen getroffen:
1. Der Angeklagte ist geschieden und hat ein Kind, das in seinem Haushalt lebt. Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Ex-Frau bestehen nicht. Der Angeklagte erzielt als Objektleiter ein monatliches Netto-Einkommen von 1.400,00 Euro.
Der Angeklagte hat nach eigenen Angaben 1966 Fahrerlaubnisse für Lkw, Pkw und Motorräder erworben. 2000 wurde ihm eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 E erteilt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Februar 2011 wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis in dem Verfahren ... gemäß § 111a Abs. 1 StPO vorläufig entzogen. Der Führerschein wurde in dem vorgenannten Verfahren am ... eingezogen.
a) Der Angeklagte verfügte noch über die gesiegelten Kennzeichenschilder B ..., die für seinen - am 22. Juli 2007 abgemeldeten - VW Kastenwagen ausgegeben waren. Ohne vorherige Nachfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt, ob das Kennzeichen zwischenzeitlich neu vergeben worden war, brachte der Angeklagte die Kennzeichenschilder an seinem vormals auf das amtliche Kennzeichen OHV-... zugelassenen, auf dem öffentlich zugänglichen und zumindest für Anwohner einsehbaren Mieterparkplatz in der Rstraße in Berlin-Reinickendorf abgestellten BMW an, um den Eindruck zu erwecken, dass sein Fahrzeug ordnungsgemäß auf dieses Kennzeichen zugelassen ist. Das Kennzeichen war zwischenzeitlich jedoch für einen Pkw Saab, Halter ..., ausgegeben und zur Entstempelung ausgeschrieben worden.
b) Nachdem der Angeklagte seinen bei dem Unfall vom ... im vorderen Bereich beschädigten Pkw BMW, amtliches Kennzeichen B·..., am ... abgemeldet hatte, brachte er in der Folgezeit, spätestens bis zum 4. Mai 2011 das am Unfallort zurückgebliebene und wieder in seinen Besitz gelangte - vom Kraftverkehrsamt entstempelte - vordere Kennzeichen, dessen HU- bzw. AU·Siegel mit einem - nicht amtlichen - roten Aufkleber überklebt worden waren, wieder an dem Fahrzeug an, um eine ordnungsgemäße Zulassung vorzutäuschen, zumal da das noch an dem Pkw befindliche hintere Kennzeichen nicht entstempelt war. Auch dieses Fahrzeug stand zu dieser Zeit auf dem unverschlossenen mit einem Schild "P - nur für Pkw u, Krafträder für Mieter dieser Wohnanlage | Gruppe Nord" gekennzeichneten Mieterparkplatz.
c) Der Angeklagte war in den frühen Nachmittagsstunden des 4. Mai 2011 von seinem Sohn unterrichtet worden, dass die Kennzeichen an den beiden dem Angeklagten gehörenden Pkw BMW gegen 14.30 Uhr von einer männlichen Person in Polizeiuniform abmontiert worden waren. Der Angeklagte rief daher gegen 14.40 Uhr auf dem für seine Wohnanschrift zuständigen Polizeiabschnitt ... an, um sich nach dem Verbleib der Kennzeichen zu erkundigen. Die Polizeibeamtin M..., die zuvor mitbekommen hatte, dass ihr Kollege T... bezüglich der Kennzeichen nachgefragt und versucht hatte, den oder die Halter zu ermitteln, was fehlgeschlagen war, so dass die Kennzeichen von ihm sichergestellt wurden, erteilte dem Angeklagten, der sich als "J... G..." vorgestellt und dessen Identität anhand der Meldeunterlagen nachgeprüft worden war, die Auskunft, dass die Kennzeichen wegen des Verdachts der Urkundenfälschung und des Kennzeichenmissbrauchs von einem Polizeibeamten entfernt worden seien. Ungeachtet dieser Information stellte sich der Angeklagte nicht auf diesem Polizeiabschnitt vor, um den Sachverhalt zu klären, sondern fuhr gegen 20:30 Uhr zu dem Polizeiabschnitt ... in der R... Chaussee, wo er in Kenntnis des ihm zuvor auf dem Abschnitt ... mitgeteilten Sachverhalts und wohlwissend, dass seine Kennzeichen nicht entwendet und in strafrechtlich relevanter Weise abgeschraubt worden waren, sondern sich in amtlicher Verwahrung befanden, gegenüber dem Polizeibeamten P... Diebstahlsanzeigen gegen Unbekannt für die Kennzeichenschilder' B-... und B-... erstattete und als Tatzeitraum den 4. Mai 2011 zwischen 7.00 und 19.00 Uhr und als Tatort den Parkplatz Rstraße ..., ... Berlin, angab.
III.
Der Angeklagte hat eingeräumt, die verfahrensgegenständlichen Kennzeichen an seinen Fahrzeugen der Marke BMW angebracht zu haben. Er habe dies jedoch nicht zum Zwecke einer Urkundenfälschung oder eines Kennzeichenmissbrauchs vorgenommen sondern lediglich zu "Dekorationszwecken" bzw. um sich an den so ausgestatteten Fahrzeugen zu "erfreuen". Bei den Aufklebern habe es sich um "belanglose" Plaketten gehandelt. Er habe sein Verhalten auch deshalb nicht für strafbar gehalten, weil beide Pkw auf dem Mieterparkplatz seiner Wohnanlage gestanden hätten, der nicht zum öffentlichen Straßenverkehr gehöre und nicht von jedermann befahren werden könne. Er habe keineswegs mit den Fahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen oder durch das Anbringen der Kennzeichen-Schilder Steuern sparen wollen. Er sei der Ansicht, dass er auf dem "Privatgelände" mit seinen Fahrzeugen verfahren könne wie er wolle, zumal dort auch - von anderen Mietern abgemeldete - Pkw ohne Kennzeichen standen. Der Angeklagte hob zudem hervor, dass es sich bei den Kennzeichen B-... um "seine" Schilder gehandelt habe, die seinerzeit für seinen am ... stillgelegten Pkw VW ausgegeben worden seien. Es treffe zu, dass er am frühen Nachmittag gegen 14.40 Uhr auf dem Polizeiabschnitt ... angerufen und ein Telefonat mit der diensthabenden Polizeibeamtin M... geführt habe, die ihm die Mitnahme der Kennzeichen durch einen Polizeibeamten erläutert habe. Sein Sohn habe ihn vorher auf der Arbeit angerufen und ihm erzählt, dass die Kennzeichen an den 8MW's nicht mehr vorhanden wären. Was die Anzeigen auf dem Polizeiabschnitt ... anbelange, sei er emotional sehr aufgewühlt gewesen, denn er hätte zumindest erwartet, dass an seinen Fahrzeugen ein Hinweis hätte angebracht werden müssen, dass eine amtliche Sicherstellung erfolgt sei. Zudem halte er es nicht für verhältnismäßig, Kennzeichen abzuschrauben. Man hätte ihn als Halter problemlos ermitteln und zunächst von der beabsichtigten Verfahrensweise in Kenntnis setzen können. Da ihm der Name des Polizeibeamten, der die Schilder seiner Meinung nach "entwendet" habe, nicht genannt worden sei, habe er Anzeige gegen "Unbekannt" erstattet, weil er sich "bestohlen" gefühlt habe.
Diese Einlassung des Angeklagte ist, soweit sie im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen steht, durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.
Der Polizeibeamte T... hat bekundet, dar! in der Rstraße und deren Umgebung viele Fahrzeuge abgemeldet und ohne Kennzeichen abgestellt werden würden. Bei seinem Rundgang am 4. Mai 2011, den er in Uniform gemacht habe, seien ihm auf dem Mieterparkplatz Rstraße ... in Berlin-... 2 Pkw BMW aufgefallen. Die Kennzeichen. die an einem der Fahrzeuge angebracht gewesen seien, seien ursprünglich für einen - nunmehr abgemeldeten - Pkw VW Transporter ausgegeben worden und hätten demzufolge nicht an dem BMW befestigt werden dürfen. Zudem seien die Kennzeichen B-... zur Entstempelung ausgeschrieben gewesen. Bei dem anderen BMW sei das vordere Kennzeichen entstempelt gewesen. Zudem hätten sich auf dem HU- und AU-Siegel unbekannte rote Aufkleber - wie von einem Feuerlöscher - darauf befunden. Wie der Angeklagte in den Besitz dieses Kennzeichens gekommen sei, wisse er nicht, denn das vordere Kennzeichen sei anlässlich eines Unfallgeschehens am ..., bei dem der Angeklagte geflüchtet sei, sichergestellt worden. Da sich die Haltereigenschaft bzw. eine eventuelle strafrechtliche Relevanz nicht durch eine telefonische Nachfrage auf seinem zuständigen Abschnitt ... klären ließ, habe er die Kennzeichen abgeschraubt und mit auf seine Dienststelle genommen. Dort sei er von seiner Kollegin M... von dem Anruf des Angeklagten unterrichtet worden. Er habe dann 2 Anzeigen wegen Kennzeichenmissbrauchs bzw. Urkundenfälschung gefertigt. 2 Tage
später habe er erfahren, dass der Angeklagte auf einem anderen Polizeiabschnitt Diebstahlsanzeigen erstattet habe. Der Zeuge T... gab an, dass der Mieterparkplatz für jedermann zugänglich sei. Da es sich jedoch nicht um öffentliches Straßenland handele, würden bei entstempelten Fahrzeugen, die dort abgestellt werden würden, keine Ordnungswidrigkeiten-Anzeigen gefertigt. Ein Sicherstellungsbeleg an den Fahrzeugen sei unüblich, zumal da vor Ort keine umfassende Sachverhaltsaufklärung habe stattfinden können. Er könne nicht nachvollziehen, warum der Angeklagte nicht zum Polizeiabschnitt ...
gekommen sei und seine Rechtsauffassung dargelegt hätte.
Die Polizeibeamtin M... hat erklärt, dass sie sich nicht mehr konkret an das Telefonat mit dem Angeklagten erinnere, aber ihren Vermerk zeitnah gefertigt habe, demzufolge der Angeklagte am 4. Mai 2011 gegen 14.40 Uhr auf dem Abschnitt ... den Verlust seiner polizeilichen Kennzeichen an seinen Fahrzeugen, die auf dem Parkplatz Rstraße ... gestanden hätten, mitgeteilt habe. Sie habe nach Abklärung der Identität anhand der Meldeunterlagen den Anrufer "J... G..." unterrichtet, dass die Kennzeichen von einem Polizeibeamten entfernt worden seien, da der Verdacht der Urkundenfälschung bzw. des Kennzeichenmissbrauchs vorgelegen habe. Ihre zeugenschaftliche Äußerung treffe auch insoweit zu, als sie zunächst mitbekommen habe, dass ihr Kollege T... bei ihrem Kollegen Ti... eine telefonische Fahrzeugabfrage getätigt habe und dann gegen,15.00 Uhr mit den Kennzeichen-Schildern auf dem Abschnitt erschienen sei.
Der Polizeibeamte Paul, der die Anzeigen des Angeklagten auf dem Polizeiabschnitt ... aufgenommen hat, hat angegeben, dass ihm zum Zeitpunkt der Fertigung der Fertigung der Anzeigen nicht bekannt gewesen sei, dass sein Kollege T... die angeblich entwendeten Kennzeichen sicherqestellt habe. Der Angeklagte habe diesbezüglich auch nichts
verlauten lassen.
Die Kammer hat sodann noch aus den amtsanwaltlichen Ermittlungsakten ... erörtert, dass der Angeklagte gegen die Polizeibeamten S... und T... Anzeige wegen Diebstahls erstattet hat. Beide Verfahren wurden gemäß § 170Abs. 2 StPO eingestellt. Hiergegen hat der Angeklagte Beschwerde eingelegt, die er darauf gestützt hat, dass er angenommen habe, dass es sich um einen verkleideten "PseudoScheinpolizisten gehandelt haben könnte, der als "kriminelles Gesindel" seine Kennzeichen für kriminelle Machenschaften "missbrauchen" könnte.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Beschwerde des Angeklagten durch Bescheid vom ... zurückgewiesen. Der Angeklagte will diesen Bescheid nicht erhalten haben und gab zu erkennen, dass er sich mit einer Verfahrenseinstellung niemals abgefunden hätte.
Die Kammer hatte keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der einvernommenen polizeilichen Zeugen. Bei keinem der Zeugen trat Belastungseifer hervor. Sie machten ihre Aussagen ruhig, sachlich und - soweit es um die polizeilichen Feststellungen und die Entscheidungsgrundlage zur weiteren Vorgehensweise bei dem Zeugen T... ging - erinnerungskritisch. Der Zeuge T... hob insbesondere hervor, dass es keine Vorbefassung mit dem Angeklagten gab und ihm auch die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge zuvor nicht bekannt gewesen seien.
Die Kammer wertet die Einlassung des Angeklagten, dass die Kennzeichen ausschließlich zu "Dekorationszwecken" bzw. um sich daran zu "erfreuen" angebracht worden sind, als Schutzbehauptung, zumal da die Fahrzeuge nach den insoweit in Augenschein genommenen Lichtbildern von dem Parkplatz jeweils mit der Front- oder Heckpartie einer Hecke zugewandt waren, so dass ohnehin nicht beide Kennzeichen sichtbar waren. Es kommt nur noch hinzu, dass die angeblich ,"belanglosen" Plaketten genau auf den - nicht mehr gültigen - Siegeln für die Hauptuntersuchung und die Abgasuntersuchung aufgeklebt waren und bei oberflächlicher Betrachtung den Eindruck amtlicher Siegel vermitteln konnten.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte durch das Anbringen der Kennzeichen B-... der Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 in der Alternative des Herstellens einer unechten Urkunde (1. Alt) sowie durch die 8efestigung des vorderen - nachträglich veränderten - Kennzeichenschildes B-... des Kennzeichenmissbrauchs gemäß § 22
Abs. 1 Nr. 1 StVG sowie durch die - wider besseres Wissen erfolgte - Anzeigenerstattung des Vortäuschens einer Straftat gemäß § 145 d Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Entgegen der Rechtsauffassung des Angeklagten hat dieser durch das Anbringen nicht mehr von der Zulassungsstelle autorisierter Kennzeichen an seinem Pkw BMW eine unechte - zusammengesetzte - Urkunde hergestellt, die auch geeignet war, im Rechtsverkehr zu täuschen, weil der Eindruck erweckt wurde, dass dieser BMW auf das entsprechende Kennzeichen amtlich zugelassen worden ist. Dies geschah auch zur Täuschung im Rechtsverkehr. Der Angeklagte wusste, dass der Mieterparkplatz der Öffentlichkeit zugänglich war und die entsprechenden Veränderungen an seinem Fahrzeug auch von Dritten und auch hoheitlich tätigen Polizeibeamten wahrgenommen werden konnten. Dass das Zusatzschild "Mieterparkplatz" die Zufahrt anderer Fahrzeuge reglementieren sollte, steht dar Anwendung der allgemeinen Gesetze zum Schutz des Rechtsverkehrs nicht entgegen, da es sich gerade nicht um ein abgeschlossenes Grundstück des Angeklagten handelte, dem es allein oblag, Zutritt/Zufahrt zu gewähren bzw. Personen vom Betreten/Befahren auszuschließen. In gleicher Weise kann sich der Angeklagte auch nicht auf die Eigenschaft des Mieterparkplatzes als Privatparkplatz in Bezug auf das entstempelte vordere Kennzeichen B-... berufen, so dass die Vorgehensweise des Angeklagten auch darauf abzielte, den Rechtsverkehr über den Zulassungsstatus seiner beiden Fahrzeuge, mithin einer rechtlich erheblichen Tatsache - zu täuschen Die Anzeige auf dem Polizeiabschnitt ... erfolgte auch "wider besseres Wissen", weil dem Angeklagten durch die Auskunft der Polizeibeamtin M... die amtliche Verwahrung durch einen Polizeibeamten und den auf die Kennzeichen-Schilder bezogenen Tatverdacht bekannt waren. Dass er sich extra zu einem anderen - nicht für ihn zuständigen - Polizeiabschnitt begeben hat, zeugt von der Absicht, den wahren Sachverhalt zu verschleiern und die polizeilichen Ermittlungen in Bezug auf angebliche Diebstahlshandlungen fehlzuleiten.
Die einzelnen Tathandlungen stellen Jeweils selbständige Handlungen gemäß § 53 8tGB dar.
Bei der Strafzumessung hat die Kammer innerhalb der Strafrahmen des § 267 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe), des § 22 StVG (Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe) und des § 145 d Abs. 1 8tGB (Freiheiltsslrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe) dem Angeklagten zugute gehalten. dass er die äußeren Tathergänge nicht in Abrede genommen hat und durch die auf die Kennzeichen bezogenen Delikte keine anderen Verkehrsteilnehmer Nachteile erlitten haben. Die Kammer hat auch in den Blick genommen, dass alle Taten fast 2 Jahre zurückliegen. Gegen den Angeklagten sprachen seine bisherigen strafrechtlichen Verfehlungen und die besondere Hartnäckigkeit, mit der er letztlich noch durch gezielte Anzeigen gegen den Polizeibeamten T... und den Ermittlungsführer S... vorging.
Nach Abwägung der für und gegen· den Angeklagten sprechenden Umstände erachtete die Kammer die Verhängung von Geldstrafen für ausreichend und erkannte für die Vorwürfe der Urkundenfälschung und des Kennzeichenmissbrauchs jeweils auf - moderate - Einzelgeldstrafen von 50 Tagessätzen und für das Vortäuschen einer Straftat auf eine - tat- und schuldangemessene - Geldstrafe von 80 Tagessätzen.
Gemäß §§ 53 - 55 8tGB hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung der vorerörterten Strafzumessungsgesichtspunkte, unter Berücksichtigung des zeitlichen, örtlichen und situativen Zusammenhangs der hiesigen Tatvorwürfe unter angemessener Erhöhung der Geldstrafe von 80
Tagessätzen als Einsatzstrafe und nach Auflö5ung des Gesamtstrafenausspruchs des Strafbefehls vom ... mit den dortigen - noch nicht vollständig vollstreckten - Einzelgeldstrafen eine - nachträgliche - Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen gebildet.
Die Tagessatzhöhe wurde gemäß § 40 Abs. 2 StGB nach den Einkommensverhältnissen und unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung des Angeklagten gegenüber seinem bei ihm lebenden Sohn auf 35,00 Euro festgesetzt.
Die vom Amtsgericht Tiergarten aus dem einbezogenen Strafbefehl Übernommene Einziehungsentscheidung und die festgesetzte Sperrfrist haben sich durch Zeitablauf erledigt, weil keine neuen Feststellungen zur charakterlichen Ungeeignetheit des Angeklagten und dem Erfordernis einer Maßregel nach §§ 69, 69 a 8tGB getroffen worden sind und die Kammer durch das Verschlechterungsverbot an einer Verlängerung der Sperrfrist gehindert war.
Die sichergestellten Kennzeichen unterliegen als Tatwerkzeuge nach §§ 74, 282 StGB der Einziehung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §'473 Abs. 1 StPO.