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Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14.12.2000 - 8 AZR 92/00 - Zur Haftungsbeschränkung bei Arbeitsunfall

BAG v. 14.12.2000: Zur Haftungsbeschränkung bei Arbeitsunfall - Begriff des Wegeunfalls im Arbeitsrecht


Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 14.12.2000 - 8 AZR 92/00) hat entschieden:
Das Verlassen des Arbeitsplatzes einschließlich des Weges auf dem Werksgelände bis zum Werkstor stellt regelmäßig noch eine betriebliche Tätigkeit im Sinne von § 105 Abs 1 SGB VII dar. Der Weg von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs 2 SGB VII) beginnt mit dem Durchschreiten oder Durchfahren des Werkstores.


Tatbestand:

Die Parteien streiten über ein Schmerzensgeld.

Der Kläger war bei der S AG in deren Betrieb in Köln als Lagerist beschäftigt. Am 25. September 1997 gegen 8.40 Uhr verursachte der in demselben Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer M (M.) mit seinem PKW auf dem Betriebsgelände einen Unfall, den die zuständige Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkannt hat. Der Kläger hatte auf einem Fahrweg zwischen zwei Betriebsgebäuden einen Handwagen gezogen. Der PKW des M. erfasste den Handwagen, welcher gegen den Kläger schleuderte. Hierdurch erlitt der Kläger Verletzungen. Auf dem Betriebsgelände gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 10 km/h. Es ist mit einer Schranke und einem Tor gesichert. Die Ein- und Ausfahrt wird von einem Pförtner überwacht.

Der Kläger verlangt von der Beklagten als der Kfz-Haftpflichtversicherung des M. die Zahlung von Schmerzensgeld. M. habe den Unfall zwar nicht gerade vorsätzlich herbeigeführt. Es liege aber ein Wegeunfall vor. Der sozialversicherungsrechtliche Haftungsausschluss greife nur bei gefahrgeneigter Tätigkeit in der Arbeitswelt, nicht dagegen, wenn Schädiger und Geschädigter nur zufällig bei demselben Arbeitgeber beschäftigt seien.

Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, das aber 8.000,00 DM nicht unterschreiten solle.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, M. habe sich auf einer von seinem Vorgesetzten angeordneten Fahrt zu einem Kunden befunden. Unabhängig von einer solchen Dienstreise gelte bei Unfällen auf dem Betriebsgelände das Haftungsprivileg zugunsten des Mitarbeiters.

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 4.000,00 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.


Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis richtig und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

1. Der Anspruch des Klägers kann sich nur aus den §§ 823, 847 Abs. 1 BGB ergeben. Danach ist zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Körper eines anderen widerrechtlich verletzt. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass Herr M. den Kläger mit seinem Kfz widerrechtlich und fahrlässig verletzt hat. Der Verletzte kann die Haftpflichtversicherung des Kfz-Halters nach Maßgabe der §§ 1, 3 Nr. 1 PflichtVersG unmittelbar in Anspruch nehmen.

2. Bei Arbeitsunfällen wird diese Haftung durch die Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung eingeschränkt. Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben (§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Zu den "anderen gesetzlichen Vorschriften" gehören auch die §§ 823, 847 BGB. Der Sinn und Zweck der Haftungseinschränkung besteht darin, Haftungsstreitigkeiten unter den Betriebsangehörigen im Interesse des Betriebsfriedens zu vermeiden und den Arbeitgeber, der den Unfallversicherungsschutz finanziert, von Freistellungs- und Erstattungsansprüchen nach den Regeln über den innerbetrieblichen Schadensausgleich zu entlasten (vgl. nur MünchArbR/Blomeyer 2. Auflage § 61 Rn. 1 f.; Otto/Schwarze Die Haftung des Arbeitnehmers 3. Auflage Rn. 519 ff., 533 ff., 536 ff.; Zöllner/Loritz Arbeitsrecht 5. Auflage § 19 I 1 = S 250 f.; Küttner/Reinecke Personalbuch 2000 Nr. 56 Rn. 2, alle mwN). Dafür erhält der Verletzte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch in Fällen, in denen der Arbeitskollege nicht oder nicht voll haften würde.

3. Auf Grund dieser gesetzlichen Haftungseinschränkung besteht im Streitfalle keine Verpflichtung des Schädigers M. gegenüber dem Kläger. Deshalb kann auch die Beklagte als Haftpflichtversicherung nicht in Anspruch genommen werden.

a) Die Verletzung des Klägers stellte für diesen einen Arbeitsunfall und damit einen Versicherungsfall (§ 7 SGB VII) dar. Das steht zwischen den Parteien außer Streit und bedarf keiner weiteren Begründung, nachdem die zuständige Berufsgenossenschaft eine entsprechende Entscheidung getroffen hat (vgl. § 108 SGB VII).

b) Der Unfallverursacher M. war Versicherter desselben Betriebs wie der Kläger. Beide waren dort als Arbeitnehmer beschäftigt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII).

c) M. hat den Arbeitsunfall durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht. Betriebliche Tätigkeit ist grundsätzlich gleichzusetzen mit versicherter Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es nicht darauf an, ob M. gerade eine von seinem Vorgesetzten angeordnete Dienstreise zu einem Kunden antrat.

Im Falle einer Dienstreise wäre eine betriebliche Tätigkeit nicht zweifelhaft (vgl. nur Hauck/Keller SGB VII K § 8 Rn. 32; ErfK/Preis § 105 SGB VII Rn. 3, § 104 SGB VII Rn. 23; Otto/Schwarze aaO Rn. 565 ff., 569, 135 ff.). Es läge auch für M. schon deswegen ein Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB VII und nicht nach § 8 Abs. 2 SGB VII (sog. Wegeunfall) vor, weil er in Erfüllung seiner Arbeitspflicht gehandelt hätte.

Eine betriebliche Tätigkeit war auch dann noch gegeben, wenn M., wie der Kläger in der Klageschrift vorgetragen hat, nach Hause fahren wollte. Zwar ist der Weg des Arbeitnehmers von und zur Arbeit dessen Sache (vgl. auch Senat 25. Mai 2000 - 8 AZR 518/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 2 der Gründe), keine betriebliche Tätigkeit und nur aus sozialpolitischen Gründen in der gesetzlichen Unfallversicherung mitversichert. Dagegen stellt das Verlassen des Arbeitsplatzes einschließlich des Weges auf dem Werksgelände (sog. Betriebsweg) bis zum Werkstor wegen des engen Zusammenhangs mit der eigentlichen Arbeitsleistung noch betriebliche Tätigkeit dar. Der Arbeitnehmer steht hier noch in enger Berührung mit der Arbeitsleistung anderer Arbeitnehmer des Betriebs, hält sich noch in der Herrschaftssphäre des Arbeitgebers auf und unterliegt dessen Ordnungsgewalt (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Seine Tätigkeit ist für den Arbeitgeber in einem weiteren Sinne von Nutzen. Wie der Arbeitnehmer sich verhält, liegt im Interesse des Arbeitgebers, der auch den entscheidenden Einfluss auf die Gestaltung des Risikos besitzt. Das Verlassen des Arbeitsplatzes auf dem Werksgelände ist deshalb nicht ausschließlich dem allgemeinen Lebensrisiko des Arbeitnehmers zuzurechnen (vgl. Otto/Schwarze aaO Rn. 151 mwN; MünchArbR/Blomeyer aaO § 61 Rn. 17, 18, § 59 Rn. 38 f.; KassKomm-Ricke § 105 SGB VII Rn. 6; ErfK/Preis § 105 SGB VII Rn. 3, § 104 SGB VII Rn. 22; Hauck/Keller aaO K § 8 Rn. 32 f.; Brackmann/Krasney Handbuch der Sozialversicherung SGB VII § 105 Rn. 6, § 8 Rn. 21 ff., 31 ff.; Küppersbusch Ersatzansprüche bei Personenschaden Rn. 411).

d) M. hat den Arbeitsunfall nicht vorsätzlich herbeigeführt. Der Kläger hat keinen Vorsatz geltend gemacht. Auch wenn M., was streitig ist, 40 km/h gefahren sein sollte, ergibt sich daraus kein billigendes Inkaufnehmen des Unfalls im Sinne eines bedingten Vorsatzes. Vielmehr hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, M. sei von der Sonne geblendet gewesen und habe den Kläger übersehen. Auf den Grad der Fahrlässigkeit kommt es nicht an.

e) M. hat den Unfall nicht auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist versicherte Tätigkeit auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Die Voraussetzung eines Weges "von dem Ort der Tätigkeit" liegt im Streitfalle nicht vor. Erst recht fehlt es ersichtlich an den zusätzlichen besonderen Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4.

Ort der Tätigkeit ist in der Regel das gesamte Werksgelände. Auf Wegen am Ort der Tätigkeit besteht Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, sofern der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gegeben ist. Der Weg nach dem Ort der Tätigkeit endet im allgemeinen mit dem Durchschreiten oder Durchfahren des Werkstores. Ebenso beginnt der Weg von dem Ort der Tätigkeit mit dem Durchschreiten oder Durchfahren des Werkstores. Es ist nicht zulässig, von Fall zu Fall auf die speziellen örtlichen und baulichen Verhältnisse der jeweiligen Betriebsstätte abzustellen. Die Wege vom Werkstor zum Arbeitsplatz und zurück stehen mit der versicherten Tätigkeit in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang. Auf dem abgegrenzten Werksgelände besteht dessen betriebseigentümliche Gefahr und nicht (nur) das allgemeine Wegerisiko (BSG 22. September 1988 - 2 RU 11/88 - SozR 2200 § 725 Nr. 12; KassKomm-Ricke § 8 SGB VII Rn. 185; Hauck/Keller aaO K § 8 Rn. 193, 32 f.; Jahn SGB VII § 8 Rn. 19 (Groß); Brackmann/Krasney aaO SGB VII § 8 Rn. 177 mwN; Schulin Handbuch des Sozialversicherungsrechts Band 2 Unfallversicherungsrecht § 33 Rn. 42; Schaub Arbeitsrechts-Handbuch 9. Auflage § 109 VI 3 b Rn. 74 = S 1111, § 109 III 5 b Rn. 42 = S 1105; MünchArbR/Blomeyer aaO § 61 Rn. 24 ff., 27; Rolfs NJW 1996, 3177 ff., 3179; BT-Drucks. 13/2204 S 100 zu § 104 Abs. 1, wonach die Ausnahme von der Haftungsbeschränkung nicht mehr Betriebswege umfasst soweit sie nach früherem Recht als Teilnahme am öffentlichen Verkehr behandelt wurden; zur Gesetzesbegründung Waltermann NJW 1997, 3401 ff., 3402; Marschner BB 1996, 2090 ff., 2091; wohl auch Küttner/Reinecke aaO Nr. 56 Rn. 4; vgl. auch BGH 9. Februar 1995 - III ZR 164/94 - VersR 1995, 561 zu dem früher nach § 636 RVO maßgeblichen Begriff "Teilnahme am allgemeinen Verkehr"). Der Unfall des Klägers hat sich auf dem abgegrenzten, durch Schranke und Tor gesicherten Werksgelände, nicht auf einer öffentlichen Straße zugetragen. Zu der eigentlichen Arbeitstätigkeit des M. bestand bis zum Verlassen des Werksgeländes ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang.

4. Entgegen dem Einwand des Klägers ist es unfallversicherungsrechtlich bedeutungslos, ob der konkrete Unfall auf dem Betriebsweg aus den speziellen Gefahren des Betriebes resultiert. Er kann auch auf einer dem gewöhnlichen Straßenverkehr vergleichbaren Gefahrensituation beruhen; Gefahren des täglichen Lebens schließen Arbeitsunfälle nicht aus (BSG 22. September 1988 aaO). Ob der Haftungsausschluss für den M. notwendig oder wegen der Pflichtversicherung eher zweitrangig war, spielt keine Rolle. Die Beurteilung als Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 SGB VII (Wegeunfall) kann nicht davon abhängen, ob der Unfall mit dem Pkw oder zum Beispiel mit einem Fahrrad verursacht worden ist. Erst recht lässt sich nach geltendem Recht nicht die Forderung begründen, bei Kfz-Unfällen müsse die Haftpflichtversicherung stets eintreten, soweit eine Haftung des Schädigers nach Zivilrecht bestehe.