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Amtsgericht Mülheim Urteil vom 20.04.2012 - 23 C 1958/11 - Zur Vertretung mehrerer Geschädigter bei der Unfallschadenregulierung
AG Mülheim v. 20.04.2012: Zur Vertretung mehrerer Geschädigter bei der Unfallschadenregulierung
Das Amtsgericht Mülheim (Urteil vom 20.04.2012 - 23 C 1958/11) hat entschieden:
Vertritt der Anwalt mehrere Geschädigte, die aus demselben Verkehrsunfall jeweils eigene Schadensersatzansprüche geltend machen, so liegen verschiedene Angelegenheiten vor, sodass der Anwalt seine Gebühren jeweils gesondert aus den Werten der einzelnen Schadensersatzansprüche abrechnen kann. Die Geschädigten sind nicht verpflichtet, dem Anwalt einen gemeinsamen Auftrag zu erteilen.
Gründe:
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat aufgrund des Verkehrsunfalles vom 17.10.2010 gegen die Beklagte den verfolgten weiteren Schadensersatzanspruch nach den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Ziff. 1 VVG auf Zahlung von 93,42 €.
Die von dem Kläger-Vertreter vertretenen Anspruchssteller sind nicht derart eng miteinander verbunden gewesen und ihre Ansprüche sind nicht derartig gleichartig gewesen, dass es sich um eine Angelegenheit gehandelt hätte und die anwaltlichen Gebühren nach dem zu ermittelnden Gesamtstreitwert abzurechnen gewesen wären.
Die Kläger-Vertreter hatten für den Kläger insbesondere Schmerzensgeldansprüche verfolgt, daneben Ansprüche der Fahrzeughalterin und Ansprüche einer weiteren Beteiligten geltend gemacht.
Der für die Gebührenansprüche maßgebende Wert jeder Angelegenheit hat sich nach den jeweils verfolgten Ansprüchen gerichtet. Wie weit die drei Anspruchssteller mit ihren Forderungen durchdrangen, hat hier aus diversen Gesichtspunkten unterschiedlich sein können. Das wäre dem jeweiligen Anspruchssteller zuzurechnen gewesen, hätte aber keinen Einfluss auf die Gesamthöhe der den Kläger-Vertretern zustehenden Gebühren haben dürfen.
Da also hier die Ansprüche der drei Anspruchssteller nicht einheitlich zu behandeln gewesen sind, ist kein Gesamtstreitwert zu bilden gewesen und die Abrechnung der anwaltlichen Gebühren hat für jeden Anspruchsteller einzeln erfolgen müssen.
Die Zinsansprüche beruhen auf den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 713 ZPO.