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BGH Urteil vom 28.10.1976 - 4 StR 465/76 - Zur Gefährdung des eigenen Fahrzeugs bei der Straßenverkehrsgefährdung
BGH v. 28.10.1976: Zur Gefährdung des eigenen Fahrzeugs bei der Straßenverkehrsgefährdung
Der BGH (Urteil vom 28.10.1976 - 4 StR 465/76) hat entschieden:
An der Auffassung, dass wegen Straßenverkehrsgefährdung (StGB § 315c Abs 1 Nr 1 Buchst a) nicht bestraft werden kann, wer infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit nur das von ihm geführte, in fremdem Eigentum stehende Fahrzeug gefährdet, wird festgehalten (Anschluss BGH, 1957-12-18, 4 StR 554/57, BGHSt 11, 148; Anschluss BGH, 1971-05-18, 4 StR 127/71, VRS 42, 97).
Gründe:
Der Angeklagte ist wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei und mit Betrug, wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei und mit versuchtem Betrug, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Alkoholeinwirkung, wegen Verkehrsunfallflucht sowie wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Gleichzeitig ist der Verwaltungsbehörde für immer untersagt worden, dem Angeklagten eine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Revision des Angeklagten beanstandete das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie führt zwar zu einer Änderung des Schuldspruchs, bleibt aber im Ergebnis unbegründet.
I. Die Verfahrensrügen
1. Soweit eine Verletzung des § 338 Nr 3 StPO behauptet wird, ist die Rüge unzulässig, da sie nicht in der vorgeschriebenen Form erhoben ist.
Nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO müssen in der Rechtsmittelrechtfertigung die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und so genau angegeben werden, dass das Revisionsgericht allein auf Grund des Inhalts der Revisionsbegründungsschrift nachprüfen kann, ob Verfahrensfehler vorliegen oder nicht (BGHSt 3, 213). Daran fehlt es hier. Die Rechtfertigungsschrift gibt weder den Wortlaut der Ablehnungsgesuche noch den der Gerichtsbeschlüsse wieder, mit denen sie verworfen worden sind. Zumindest das über den Inhalt der Ablehnungsbeschlüsse Mitgeteilte ist so lückenhaft, dass es eine ausreichende Grundlage für die Nachprüfung der Ablehnungserwägungen nicht vermittelt. Im Hinblick darauf ist eine sachliche Überprüfung nicht möglich (vgl BGH bei Dallinger MDR 1972, 387; BGH, Urteile vom 23. April 1975 - 1 StR 589/74 -, vom 9. März 1976 - 1 StR 702/75 - sowie vom 16. Juni 1976 - 3 StR 62/76 -).
2. Soweit eine Verletzung des § 265 Abs 4 StPO gerügt wird, erweist sich die Verfahrensbeschwerde als unbegründet. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer von einer Aussetzung des Verfahrens abgesehen hat.
Allerdings ist davon auszugehen, dass der Angeklagte sich in der Regel eines Anwalts seines Vertrauens zu seiner Verteidigung bedienen kann (BGH NJW 1973, 1985, 1986 mwNachw). Das bedeutet indessen nicht, dass die Hauptverhandlung unter allen Umständen auch in Gegenwart des gewählten Verteidigers durchgeführt werden muss (BGH aaO). Ist dieser aus persönlichen Gründen an der Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermin verhindert, kann er grundsätzlich eine Verlegung oder Aussetzung des Termins nicht erzwingen (BGHSt 15, 306, 308).
Darüber, ob die Hauptverhandlung auszusetzen ist, entscheidet der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl Löwe/Rosenberg, 22. Aufl § 265 StPO Anm 9d). Ein Gesetzesverstoß liegt insoweit nur vor, wenn eine Aussetzung unterbleibt, obwohl es auf der Hand liegt, dass sie zur genügenden Vorbereitung der Verteidigung erforderlich ist (BGHSt 8, 93, 96; BGH NJW 1973, 1985, 1986; BGH, Urteil vom 29. April 1976 - 4 StR 117/76). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Wenn der Gerichtsvorsitzende aus Gründen der Aufrechterhaltung eines geordneten Sitzungsbetriebs und mit Rücksicht auf die andauernde Untersuchungshaft des Angeklagten trotz der Verhinderung der Wahlverteidigerin an seiner in Aussicht genommenen Terminierung festgehalten hat, so gebot es allerdings die Fürsorgepflicht des Gerichts, eine hinreichende anderweitige Verteidigungsmöglichkeit sicherzustellen. Aber auch in dieser Hinsicht sind Versäumnisse des Gerichts nicht festzustellen. Dem Angeklagten ist anlässlich einer Vorführung etwa einen Monat vor dem Termin die Notwendigkeit der Wahl eines anderen Verteidigers eröffnet worden (Bd IV Bl 93 dA). Die ihm hierfür gewährte Frist hat der Angeklagte nicht genutzt. Daraufhin bestellte ihm der Gerichtsvorsitzende zwanzig Tage vor dem Termin einen Verteidiger. Dieser hatte vor dem Beginn der Hauptverhandlung Gelegenheit, die Akten einzusehen und sich mit dem Angeklagten zu besprechen. Danach hat er die Erklärung abgegeben, hinreichend vorbereitet zu sein.
Auf eine solche Äußerung des Verteidigers darf sich der Richter in der Regel verlassen (BGH NJW 1973, 1985 und 1965, 2164, 2165), es sei denn, die mangelnde Vorbereitung wäre in Anbetracht der tatsächlichen Umstände - entgegen der Erklärung des Verteidigers - offensichtlich. Dafür ergibt sich jedoch nichts. Im übrigen konnte damit gerechnet werden, dass der Verteidiger im Laufe des für die Dauer etwa eines Monats - mit einer Reihe von sitzungsfreien Zwischentagen - geplanten Verfahrens in ausreichendem Maße Zeit zur intensiven Vorbereitung der weiteren Verfahrensabschnitte und zu Gesprächen mit dem Angeklagten finden würde. Der Entscheidung NJW 1965, 2164 liegt ein anderer Fall zugrunde.
II. Sachbeschwerde
Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Die Feststellungen des Landgerichts sind klar, frei von Widersprüchen und - entgegen der Ansicht der Revision - auch hinsichtlich der Annahme gewerbsmäßiger Hehlerei vollständig.
Sie tragen auch - mit Ausnahme des Vergehens der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung - die Verurteilung.
2. Mit Recht hat das Landgericht vollendete Hehlerei angenommen. Bei der Begehungsform des "Absetzenhelfens", die hier in Betracht kommt, ist die Hehlerei auch dann vollendet, wenn es nicht zum Absatz des Hehlgutes gekommen ist (BGH NJW 1976, 1900).
Zu Unrecht beanstandete die Revision, dass das Landgericht bereits bei der ersten Tat gewerbsmäßige Hehlerei angenommen hat. Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit erfordert nicht, dass mehrere Einzelhandlungen vorgenommen werden. Es reicht schon eine einzelne Handlung aus, wenn sie - wie hier festgestellt - mit dem Willen begangen wird, sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen (RGSt 58, 19, 20; BGHSt 1, 383; BGH MDR 1975, 321).
3. Lediglich die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht sieht die Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert iS von § 315c Abs 1 StGB darin, dass der Angeklagte das von ihm geführte, einem anderen gehörende wertvolle Fahrzeug durch das Abkommen von der Fahrbahn gefährdet und beschädigt hat. Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden.
Der Senat hat bereits unter der Geltung des § 315a StGB aF entschieden (BGHSt 11, 148 im Anschluss an BGH DAR 1958, 19, 20), dass die bloße Gefährdung des vom Täter benutzten fremden Fahrzeugs die Voraussetzung der Straßenverkehrsgefährdung selbst dann nicht erfüllt, wenn das Fahrzeug gestohlen ist. Hierfür war nicht nur die Erwägung von Bedeutung, dass das vom Täter gelenkte Fahrzeug notwendiges Mittel für die Verwirklichung des Tatbestandes sei und daher nicht gleichzeitig Schutzobjekt sein könne; maßgebend war auch der Gedanke, dass das in § 315a StGB aF geschützte Rechtsgut, die allgemeine Sicherheit des Straßenverkehrs, noch nicht dadurch beeinträchtigt werde, dass der Täter nur das von ihm geführte Fahrzeug gefährdet oder beschädigt (BGHSt 11, 148, 151). An dieser Auffassung hat der Senat, was die Strafkammer übersieht, auch nach der Neufassung der Straßenverkehrsdelikte durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (BGBl I S 921) festgehalten (VRS 42, 97; Beschluss vom 27. November 1975 - 4 StR 637/75; vgl auch BGHSt 23, 261, 263). Diese Ansicht hat - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden. Eine abweichende Meinung vertreten nur Dreher (StGB 36, Aufl § 315c Rn 17), der allerdings im Bereich des § 315b StGB unter Berufung auf BGHSt 11, 148 annimmt, dass das Fahrzeug, das der Täter im Verkehr absichtlich als Hindernis einsetzt, auch dann nicht als fremde Sache von bedeutendem Wert anzusehen sei, wenn es dem Täter nicht gehört; denn in diesem Fall sei es nur Tatwerkzeug; ferner Hartung (NJW 1966, 15 und 1967, 909); Krumme (KVR, Stichworte, Verkehrsgefährdung, Gemeingefahr, Erläuterungen 1 Bl 2) und Welzel (Das deutsche Strafrecht, 11. Aufl S 462).
Der Senat hält auch nach erneuter Prüfung an seiner Ansicht fest.
Zwar scheint der Wortlaut des § 315c Abs 1 StGB auch den hier zu beurteilenden Fall einzubeziehen, da er nur eine konkrete Gefahr für "fremde Sachen von bedeutendem Wert" verlangt. Die Vorschrift ist jedoch entsprechend ihrer gesetzgeberischen Zielsetzung einschränkend auszulegen.
Nach wie vor ist sie in den Abschnitt "Gemeingefährliche Straftaten" des Strafgesetzbuches eingestellt. Auch bei den Gesetzesänderungen der jüngsten Zeit hat sie die - jetzt amtliche - Überschrift "Gefährdung des Straßenverkehrs" beibehalten. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ist eine ausdrückliche Stellungnahme des Gesetzgebers zu der hier zu entscheidenden Frage nicht zu entnehmen.
Nach seiner eindeutigen Formulierung bezweckte der Entwurf des 2. StVSichG - entsprechend seiner Bezeichnung - die "Sicherung des Straßenverkehrs" (vgl Hartung, Zweites Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs - 1965 - S 52 und 55). Die Tatbestände der Straßenverkehrsgefährdung haben demgemäß Handlungen zum Gegenstand, die ihrem Wesen nach gegen die Allgemeinheit gerichtet sind und die das Funktionieren des Verkehrs und damit die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer beeinträchtigen (vgl BGHSt 23, 264). Der in ihnen verwirklichte Schutz des einzelnen ist nur eine Nebenwirkung; zusätzlicher Eigentumsschutz ist nicht gewollt (Lackner, Das konkrete Gefährdungsdelikt im Verkehrsstrafrecht - 1967 -, S 11 - 13).
Dass in der geltenden Fassung des § 315c StGB nicht mehr ausdrücklich gefordert wird, der Täter müsse durch sein Verhalten "die Sicherheit des Straßenverkehrs" beeinträchtigen, sondern Handeln "im Straßenverkehr" genügt, ist hier ohne Bedeutung. Durch die Neufassung sollte geklärt werden (vgl Begründung bei Hartung aaO S 64), dass auch die neben der Straße befindlichen Personen und Sachen, zB der pflügende Bauer auf dem angrenzenden Feld, geschützt sein sollen. Weitere Schlüsse sind hieraus nicht zu ziehen. Die Vorschrift verlangt auch weiterhin, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt ist (Schönke/Schröder StGB 18. Aufl § 315c Rn 9; LK StGB 9. Aufl § 315c Rn 1).
Eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs scheidet nach der gesetzlichen Regelung von vornherein aus, wenn der Täter bei der Teilnahme am Straßenverkehr nur sich selbst und sein eigenes Fahrzeug gefährdet. Die Sicherheit des Straßenverkehrs wird aber ebensowenig in Mitleidenschaft gezogen, wenn der Täter bei seiner Fahrt, was häufig vom Zufall abhängen wird (vgl BGHSt 11, 148, 150), ein ihm nicht gehörendes Fahrzeug benutzt und nur dieses in Gefahr bringt.
Es ist nicht Sinn und Zweck der Vorschriften zur verbesserten Sicherung des Straßenverkehrs, den Eigentumsschutz zu erhöhen (vgl Lackner aaO S 13; Schönke/Schröder aaO Vorbem vor §§ 306ff Rn 9; OLG Celle VRS 33, 202, 204). Wer als fahruntüchtiger Fahrer eines fremden Fahrzeugs dieses fahrlässig auf nichtöffentlichen Wegen beschädigt, unterliegt keinen Vorschriften über den strafrechtlichen Eigentumsschutz. Wenn die fahrlässige Schädigung - ohne verkehrsmäßige Beteiligung Dritter - auf öffentlicher Straße geschieht, kann nichts anderes gelten. Erforderlich ist vielmehr eine Gefährdung, die dem besonderen verkehrsrechtlichen Schutz Dritter entspricht, den der Gesetzgeber für den Bereich des Straßenverkehrs geschaffen hat. Dieser geht dahin, dass durch eine Teilnahme am Straßenverkehr nicht in den durch Verkehrsvorschriften geschützten Rechtskreis eines anderen (§ 1 Abs 2 StVO; vgl dazu BGHSt 12, 282) eingegriffen werden darf. Solange jemand - sei es mit eigenem oder fremdem Fahrzeug - im öffentlichen Straßenverkehr ohne verkehrsmäßige (verkehrstypische) Beteiligung eines Dritten lediglich eine Gefahr für das von ihm eingesetzte Fahrzeug setzt, werden die Strafvorschriften über die Gefährdung des Straßenverkehrs überhaupt nicht angesprochen. Erst wenn eine (verkehrsbezogene) Beteiligung eines Dritten am Verkehr vorliegt, der sich selbst in den Verkehrsbereich eingebracht hat, nimmt er an dem besonderen verkehrsrechtlichen Schutz teil. Deshalb erstreckt sich der Schutz auch auf an der Tat nicht beteiligte Insassen des Fahrzeugs.
Der Senat hat bereits in seinen früheren Entscheidungen dargelegt, dass das vom Täter geführte Fahrzeug in derartigen Fällen schon im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von dem Strafzweck des § 315c StGB nicht mitumfasst wird. Ob es allgemein zutrifft, dass das Mittel der Gefährdung nicht gleichzeitig geschütztes Gut sein könne, kann daher dahingestellt bleiben. Solange keine verkehrsbezogene Gefährdung Dritter in dem dargelegten Sinne festzustellen ist, stellt das vom Täter benutzte Fahrzeug auch noch kein Mittel der Fremdgefährdung dar; es bleibt - verkehrsrechtlich gesehen - bei einer Selbstgefährdung.
Auch aus § 315 Abs 1 Nr 1, § 315b Abs 1 Nr 1 und § 315c Abs 1 Nr 2 Buchst g StGB ist, worauf Schönke/Schröder (aaO) mit Recht hinweisen, der allgemeine Grundsatz herzuleiten, dass es immer zu einer konkreten Gefährdung des Straßenverkehrs kommen muss; die bloße Gefährdung des Fahrzeugs auf der Straße reicht nicht aus.
Die Gegenmeinung vermag nicht zu überzeugen. Wenn sowohl Hartung (NJW 1966, 15 und 1967, 909) als auch Dreher (aaO § 315c Rn 17) und Krumme (KVR, Stichworte: Verkehrsgefährdung, Gemeingefahr, Erläuterungen 1 Blatt 2) davon ausgehen, dass der Eigentumsschutz bei der Straßenverkehrsgefährdung eine wesentliche Rolle spiele, so entspricht dieser Ausgangspunkt, wie dargelegt, nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Im übrigen treten diese Autoren für eine Gleichbehandlung der in den §§ 315 bis 315d geregelten Fälle ein. Der Senat hat aber bereits zu § 315a StGB aF ausgeführt (BGHSt 11, 148, 151/152), dass eine differenzierende Betrachtungsweise geboten ist, deren Notwendigkeit sich aus den Besonderheiten des Bahnverkehrs, Schiffsverkehrs und Luftverkehrs mit seinen außergewöhnlich hohen Sachwerten und entsprechend großen Gefahren ergibt (so auch OLG Celle, VRS 33, 202, 204). Daran ist festzuhalten.
Entfällt somit eine Bestrafung wegen Straßenverkehrsgefährdung, so hat der Angeklagte jedoch nach den Feststellungen des Landgerichts den Tatbestand des § 316 StGB fahrlässig verwirklicht, da er vorwerfbar ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat, obwohl er infolge Alkoholeinwirkung nicht mehr fahrtüchtig war.
Die sonach gebotene teilweise Änderung des Schuldspruchs kann der Senat trotz des fehlenden Hinweises nach § 265 Abs 1 StPO von sich aus vornehmen. Es ist auszuschließen, dass sich der Angeklagte gegen den veränderten Vorwurf in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht anders hätte verteidigen können.
Einer teilweisen Aufhebung des Urteils im Strafausspruch bedarf es indessen nicht. Die Einzelstrafe von einem Jahr ist nach dem Gesetz bestimmt worden, das die schwerste Strafe androht. Das ist hier die Vorschrift des § 267 StGB, die für die Vorsatztat der Urkundenfälschung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren androht. Nach den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts kann ausgeschlossen werden, dass die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr anstelle der Verurteilung wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung zu einer milderen Einzelstrafe geführt hätte.
Da auch der Maßregelausspruch Rechtsfehler nicht erkennen lässt, erweist sich die Revision insgesamt als unbegründet.