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BGH Beschluss vom 15.03.2011 - VI ZB 24/10 - Zur Anrechnung der Geschäftsgebühr nach einem Prozessvergleich in Übergangsfällen

BGH v. 15.03.2011: Zur Anrechnung der Geschäftsgebühr nach einem Prozessvergleich in Übergangsfällen


Der BGH (Beschluss vom 15.03.2011 - VI ZB 24/10) hat entschieden:
Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats ist auch für die Zeit vor Inkrafttreten des Gebühren-Änderungsgesetzes vom 30. Juli 2009, BGBl. I S. 2449, davon auszugehen, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG angeordnete Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr für die Höhe der gesetzlichen Gebühren im Verhältnis der Prozessparteien untereinander ohne Bedeutung ist und die entsprechend berechtigte Prozesspartei grundsätzlich die Erstattung einer ungekürzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG beanspruchen kann.


Gründe:

I.

In der Berufungsverhandlung vom 12. August 2009 schlossen die Parteien einen Vergleich, nach dem die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Februar 2010 setzte der Rechtspfleger des Landgerichts die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 9.864,70 € fest. Dabei wurde gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG die Geschäftsgebühr teilweise auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Daraus ergab sich für die Beklagte entsprechend der von ihr zu tragenden Kostenquote ein Mehrbetrag von 429,33 €. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf den Ansatz einer ungekürzten Verfahrensgebühr nebst Zinsen weiter.


II.

1. Das Beschwerdegericht ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass eine entstandene Geschäftsgebühr unter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen sei. Daran ändere auch § 15a RVG nichts, weil diese Bestimmung im Hinblick auf die Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auf Altfälle wie dem vorliegenden keine Anwendung finde.

2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg.

a) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. die Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 - VI ZB 45/10, MDR 2011, 135; vom 19. Oktober 2010 - VI ZB 26/10, juris Rn. 8 und vom 16. November 2010 - VI ZB 47/10, juris Rn. 4, jeweils mwN) ist auch für die Zeit vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009, BGBl. I S. 2449) davon auszugehen, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG angeordnete Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr für die Höhe der gesetzlichen Gebühren im Verhältnis der Prozessparteien untereinander ohne Bedeutung ist und die entsprechend berechtigte Prozesspartei grundsätzlich die Erstattung einer ungekürzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG beanspruchen kann.

b) Die Rechtsbeschwerde rügt hiernach mit Recht, dass das Beschwerdegericht die angemeldete Verfahrensgebühr gekürzt hat. Da in der Sache keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, sondern der Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist, entscheidet der Senat gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO selbst.

c) Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 ZPO.



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