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Landgericht Dessau-Roßlau Urteil vom 22.03.2012 - 5 S 98/11 - Zur Geltung der StVO af Feld- und Waldwegen und in Privatstraßen

LG Dessau-Roßlau v. 22.03.2012: Zur Geltung der StVO af Feld- und Waldwegen und in Privatstraßen


Das Landgericht Dessau-Roßlau (Urteil vom 22.03.2012 - 5 S 98/11) hat entschieden:
  1. Für die Einordnung als Feld- oder Waldweg ist es ohne Bedeutung, ob eine öffentlich-rechtliche Widmung für Straßenverkehrszwecke erfolgt ist.

  2. Die Qualifikation als Feld- und Waldweg richtet sich nach der Verkehrsbedeutung und ist gegeben, wenn der Weg nur land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient, keine überörtliche Bedeutung besitzt und weder zu einer Ortschaft noch zu einem Gebäude oder Wirtschaftsbetrieb, sondern allein zu Feldern und in Wälder führt (Anschluss BGH, 18. November 1975, VI ZR 172/74, NJW 1976, 1317).

  3. Die Regelungen der StVO finden auch auf Privatstraßen Anwendung.

Gründe:

I.

Wegen des zur Entscheidung anstehenden Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, das keiner Änderung oder Ergänzung bedarf.


II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 517, 519, 520 Abs. 2 ZPO. In der Sache hat die Berufung auch teilweise Erfolg.

Die Beklagten sind der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 23.09.2009 bei einer Haftungsquote von 1/3 als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verpflichtet. Denn die Beklagte zu 1) haftet sowohl als Halterin als auch als Fahrerin des weiteren unfallbeteiligten Fahrzeugs grundsätzlich für den der Klägerin entstandenen Schaden, da der Unfall sich beim Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) ereignet hat; es ist auch nichts dafür vorgetragen oder sonst wie ersichtlich, dass der Unfall durch höhere Gewalt verursacht worden ist, § 7 Abs. 1, Abs. 2 StVG. Daraus folgt zugleich die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherer, § 1 PflVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten folgt allerdings nicht daraus, dass die Beklagte zu 1) gegen das Vorfahrtsrecht der Klägerin verstoßen hat, als sie in der Ortslage von G. von rechts auf die Straße aufbog, auf der sich die Klägerin von links näherte. Denn entgegen der auch mit der Berufung vertretenen Rechtsauffassung der Klägerin hatte sie in dieser Situation kein Vorfahrtsrecht gegenüber der Beklagten zu 1); vielmehr galt an der Unfallstelle der Grundsatz „rechts vor links“. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 ZPO hat nämlich an Einmündungen grundsätzlich derjenige die Vorfahrt, der von rechts kommt. Diese Regelung gilt nach § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StVO nur für solche Fahrzeuge nicht, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen. Für die Einordnung als Feld- oder Waldweg ist dabei ohne Bedeutung, ob eine öffentlich-rechtliche Widmung für Straßenverkehrszwecke erfolgt ist; denn die Vorschriften der StVO finden auch auf Privatstraßen Anwendung (LG Arnsberg, Urteil vom 09.07.1996 – 5 S 57/96 –, zitiert nach juris). Abzustellen ist für die Frage, ob es sich um einen Feld- oder Waldweg handelt, allein auf die Verkehrsbedeutung. Unter Feldwegen und Waldwegen sind nur solche Straßen zu verstehen, die landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen und keine überörtliche Bedeutung haben. Nur dann, wenn der Weg weder zu einer Ortschaft, noch zu einem Gebäude, noch zu einem Wirtschaftsbetrieb, sondern allein zu Feldern führt, handelt es sich um einen Feldweg, der gegenüber der Landesstraße untergeordnet ist (BGH, Urteil vom 18.11.1975 – VI ZR 172/74 –, zitiert nach juris).

Aufgrund der äußeren Gegebenheiten, wie sie auf den zur Akte gereichten Lichtbildern ersichtlich sind, handelt es sich deshalb bei der von rechts kommenden Straße nicht lediglich um einen Feldweg. Zum einen führt die Straße – wie jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer unstreitig geworden ist – zu einem oder mehreren Gebäuden, zum anderen war sie trotz des Schildes „Privatweg“ für andere als die Grundstückseigentümer zur Benutzung zugelassen (vgl. zu diesem Aspekt: OLG Nürnberg, Urteil vom 27.10.1982 – 4 U 1902/82 –, zitiert nach juris). Deshalb hatte die Klägerin an dieser Stelle grundsätzlich das Vorfahrtsrecht der von rechts kommenden Beklagten zu 1) zu beachten. Der Unfall ist deshalb in erster Linie darauf zurückzuführen, dass die Klägerin das Vorfahrtsrecht der Beklagten zu 1) verletzt hat.

Allerdings führt dies nicht dazu, dass die Beklagte zu 1) keinerlei Verschulden am Zustandekommen des Unfalls treffen würde. Denn die Beklagte zu 1) war in der vorliegenden Situation in besonderer Weise gehalten, der in § 1 Abs. 2 StVO normierten Pflicht zur Rücksichtnahme im Straßenverkehr zu entsprechen. Zwar tritt hinter einer schuldhaften Vorfahrtsverletzung die (auch durch ein leichtes Verschulden gesteigerte) Betriebsgefahr des anderen unfallbeteiligten Fahrzeuges vollständig zurück. Anders ist es aber, wenn die Vorfahrtslage nicht derart eindeutig ist, dass ein uneingeschränktes Vertrauen auf das Vorfahrtsrecht in Betracht kommt (LG Arnsberg a.a.O.). Dies kann sogar zu einer überwiegenden oder gar ausschließlichen Haftung des Vorfahrtsberechtigten führen, wenn sich die bevorrechtigte Straße wie ein Feldweg oder Waldweg darstellt und – anders als hier – nur über eine abgeschrägte Bordsteinkante mit der gut ausgebauten Straße verbunden ist (so: OLG Nürnberg a.a.O. unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 05.10.1976 – VI ZR 256/75 –). Die Beklagte zu 1) hat zwar, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer geschildert hat, nach links geschaut, bevor sie auf die Durchgangsstraße aufgebogen ist; hierbei hat sie jedoch nicht sorgfältig gehandelt. Anders ist es nicht zu erklären, dass die Beklagte zu 1) angegeben hat, dass der Straßenraum nach links hin frei gewesen sei, es aber gleichwohl zum Zusammenstoß mit der sich von links nähernden Klägerin gekommen ist.

Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile erachtet die Kammer den im Vorfahrtsverstoß der Klägerin begründeten Verschuldensvorwurf zwar für gewichtiger, aber auch den Sorgfaltsverstoß der Beklagten zu 1) für nicht unbedeutend. Insgesamt erschien der Kammer unter Berücksichtigung der vorerwähnten Gesichtspunkte deshalb eine Mithaftung der Beklagten zu 1) in Höhe von 1/3 als angemessen.

Unter Berücksichtigung ihres Quotenvorrechts als Versicherungsnehmerin und einem (unstreitigen) Reparaturkostenaufwand in Höhe von 1.710,46 € hat die Klägerin demnach einen Anspruch auf (vollständigen) Ausgleich für ihren Selbstbehalt in der Kasko-Versicherung in Höhe von 300,- €. Daneben hat sie einen Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Sachverständigenkosten, die sich auf (netto) 322,40 € belaufen. Weiterhin hat sie einen Ersatzanspruch wegen des ihr entstandenen Höherstufungsschaden in der Kaskoversicherung, der sich für die Jahre 2010 und 2011 auf (unstreitig) 208,13 €, mithin anteilig auf 69,38 € beläuft. Hinsichtlich des weitergehenden Höherstufungsschadens für den Zeitraum ab dem 01.01.2012 war die anteilige Freistellungsverpflichtung der Beklagten festzustellen. Hinzu kommt schließlich ein Anspruch auf Erstattung der Nebenkostenpauschale, der bei einer Haftungsquote von 1/3 8,33 € (1/3 von 25,- €) ergibt. Hieraus resultiert der im Urteilstenor zu Ziffer 1 ausgewiesene Betrag von 700,11 €.

Einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld hat die Klägerin hingegen nicht. Auch unter Berücksichtigung des vorliegenden ärztlichen Berichts des Dipl.-Med. F. Ihle vom 24.11.2009 vermag die Kammer nicht festzustellen, dass die Klägerin durch den Verkehrsunfall in solchem Maße gesundheitlich beeinträchtigt worden ist, dass die Zubilligung eines Schmerzensgeldes angemessen wäre. Denn die Frage, ob die Klägerin aufgrund des vorliegenden Unfalls überhaupt das attestierte HWS-Schleudertrauma erlitten hat, lässt sich nicht verlässlich beantworten. Das Fahrzeug der Klägerin ist nicht mehr in unrepariertem Zustand vorhanden, wie sie auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung angegeben hat. Aufgrund der nicht mehr vorhandenen Beschädigungen an ihrem Fahrzeug und der nur wenige Details ausweisenden Fotoaufnahmen, die von dem beschädigten Fahrzeug zur Ermittlung der Schadenshöhe gemacht worden sind, sind deshalb nach Einschätzung der Kammer keine hinreichend verlässlichen Anknüpfungstatsachen vorhanden, die es einem technischen Sachverständigen ermöglichen würden, die aus dem Seitenaufprall resultierende Geschwindigkeitsveränderung (Beschleunigung) der Halswirbelsäule hinreichend verlässlich zu ermitteln. Die auf den zur Akte gereichten Lichtbilden ersichtlichen Sachschäden erscheinen eher geringfügig und lassen deshalb nur auf eine unbedeutende Anstoßgeschwindigkeit schließen, die allenfalls zu einem unbeträchtlichen HWS-Schleudertrauma geführt haben. Hierfür spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass die Klägerin lediglich für 4 Tage – vom 23.09.2009 bis 26.09.2009 – nach Einschätzung ihres behandelnden Arztes arbeitsunfähig war.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ersatz von Gewinnausfall. Denn insoweit ist schon mit der Klageerwiderung zutreffend darauf hingewiesen worden, dass für die Zubilligung eines dahingehenden Anspruchs nicht allein die Darlegung genügt, welcher Rohgewinn bei betriebswirtschaftlicher Betrachtungsweise im allgemeinen erzielt wird. Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin jedenfalls nicht sehr schwerwiegend verletzt worden ist, sie zudem in ihrem Friseurgeschäft zwei Mitarbeiterinnen beschäftigt, hätte es der konkreten Darlegung bedurft, wie viele Kunden in diesem Zeitraum aufgrund des Ausfalls ihrer eigenen Arbeitskraft nicht bedient werden konnten und welcher konkrete Gewinnausfall (auf Dauer) hierdurch eingetreten ist. Dazu lässt die Klägerin jegliche Angaben vermissen.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ersatz merkantilen Minderwertes. Denn insoweit ist das klageabweisende Urteil erster Instanz mit der Berufung nicht angegriffen worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Daran vermag die erneute Geltendmachung mittels des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil der Kammer nichts zu ändern.

Da die Beklagten mit der Zahlung des der Klägerin zustehenden Schadensersatzbetrages vorprozessual in Verzug geraten sind, haben sie der Klägerin ferner die durch die außergerichtliche Geltendmachung entstandenen Kosten ihre Prozessbevollmächtigten zu ersetzen. Eine Ersatzpflicht besteht dabei allerdings nur insoweit, als Kosten entstanden wären, wenn lediglich die von der Klägerin zu beanspruchenden Beträge geltend gemacht worden wären. Bei einer berechtigten Forderung in Höhe von nicht mehr als 1.200,- € ergibt sich deshalb bei einer Geschäftsgebühr von 1,3 unter Berücksichtigung der Post- und Kommunikationspauschale und der Mehrwertsteuer der im Urteilstenor zu Ziffer 2 ausgewiesene Betrag.

Da die Beklagten der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall dem Grunde nach zu 1/3 zum Schadensersatz verpflichtet sind, haben sie in diesem Umfang auch den Rückstufungsschaden zu ersetzen, den die Klägerin aufgrund der Inanspruchnahme ihrer Vollkasko-Versicherung schon erlitten hat bzw. in Zukunft erleiden wird. Auf letzteres gründet sich der Ausspruch zu Ziffer 3 des Urteilstenors.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 539 Abs. 3 i.V.m. 344, 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.