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OLG Saarbrücken Urteil vom 31.01.2013 - 4 U 349/11 - Zur Ermittlung des Haushaltsführungsschadens

OLG Saarbrücken v. 31.01.2013: Zur Ermittlung des Haushaltsführungsschadens bei Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente


Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 31.01.2013 - 4 U 349/11) hat entschieden:
Bei der Ermittlung des Haushaltsführungsschadens begegnet es keinen Bedenken, den auf die Eigenversorgung des Geschädigten entfallenden Anteil der Haushaltsführung nach Kopfteilen zu bemessen. Auf den unfallbedingten Haushaltsführungsschaden ist eine aufgrund desselben Unfalls gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente in voller Höhe anzurechnen ist, soweit die Haushaltsführung für die Familienmitglieder betroffen ist. Insoweit geht der Erstattungsanspruch gegen den Schädiger gemäß § 116 SGB 10 auf den Sozialversicherungsträger über. Diese rechtliche Differenzierung hat zur Konsequenz, dass der eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehende Geschädigte bei der Geltendmachung von Haushaltsführungsschaden vortragen muss, inwieweit die ausgefallene Haushaltsführung der eigenen Bedarfsdeckung diente und inwieweit die Haushaltsführung, die unfallbedingt unmöglich geworden ist, Unterhaltspflichten für Familienangehörige erfüllte.


Gründe:

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten aus einem Verkehrsunfall, der sich am 17.2.1996 in N. ereignete, auf Zahlung eines weiteren Schadensersatzes in Gestalt eines Haushaltsführungsschadens sowie eines weiteren Schmerzensgeldes in Anspruch.

Bei diesem Verkehrsunfall wurde der Kläger verletzt: Er erlitt eine geschlossene Oberschenkelfraktur rechts, ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades mit multiplen Hautabschürfungen, kleinere Glasschnittverletzungen im Gesicht, ein Gurthämatom und eine Versteifung des rechten Zeigefingers. Die Oberschenkelfraktur wurde mit einer Verriegelungsnagelung operativ versorgt. Der Kläger befand sich vom 17.2.1996 bis zum 23.2.1996 in stationärer Behandlung in den Universitätskliniken in Homburg und anschließend bis zum 14.5.1996 in den Bliestal-Kliniken. Eine am rechten Oberschenkel eingetretene Rotationsfehlstellung wurde während eines weiteren stationären Krankenhausaufenthalts vom 6.11.1996 bis zum 20.11.1996 operativ behoben. In der Zeit vom 4.12.1996 bis zum 15.1.1997 wurde eine Anschlussheilbehandlung in der Hochwaldklinik in Weiskirchen durchgeführt.

Die volle Haftung der Beklagten für die dem Kläger entstandenen Schäden steht außer Streit.

Der Verkehrsunfall war bereits Gegenstand des unter dem Aktenzeichen 4 O 5/97 vor dem Landgericht Saarbrücken und unter dem Aktenzeichen 3 U 765/98-71 vor dem Saarländischen Oberlandesgericht geführten Rechtsstreits. In diesem Rechtsstreit hat der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in der Größenordnung von 30.000 DM, eine vierteljährlich im Voraus zu zahlende Schmerzensgeldrente in Höhe von 250 DM im Monat ab dem 1.4.1996 sowie weiteren Schadensersatz (3.991,40 DM) geltend gemacht. Er hat ferner die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens begehrt. Mit Urteil vom 25.3.1999 hat das Saarländische Oberlandesgericht den beziffert geltend gemachten Schadensersatzforderungen anteilig entsprochen und rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 17.2.1996 noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Weiterhin hat das Saarländische Oberlandesgericht festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall noch entstehen wird.

Der Kläger erhält seit 1997 Rente von der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel, nachdem der streitgegenständliche Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 18.1.2011 (GA II Bl. 332 ff.) verwiesen.

Mit Schreiben vom 31.1.2010 (GA II Bl. 324) erkannte das Landesamt für Soziales an, dass der Grad der Behinderungen (GdB) des Klägers ab November 2010 mit 50 bewertet wird. Dem Anerkenntnis liegt eine Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes des Landesamtes für Soziales vom 26.1.2010 zu Grunde, die den Leidenstenor des Klägers aus den Unfallfolgen im Bereich des rechten Beines mit Wirbelsäulensyndrom, Depression und chronischem Schmerzsyndrom (GdB 30), einer Persönlichkeitsstörung bei depressiver Symptomatik mit Angst- und Panikstörung in Gestalt eines somatoformen Schmerzsyndroms (GdB 30) und einem Bluthochdruckleiden mit Schlaf-Apnoe-Syndrom bei Übergewicht (GdB 20) zusammenfasste.

Der Kläger hat behauptet, er habe vor dem Unfall anteilige Haushaltstätigkeiten ausgeübt. Diese habe Einkäufe zum täglichen Bedarf, Kochen, Geschirrspülen, Aufräumen, Reinigen sowie Waschen und Pflege der Wäsche und Vorhänge, Abwaschen der Holzdecke, die Befeuerung eines Kamins mit Holz einschließlich des Heranschaffens der Brennmaterialien und des Beseitigens der Asche, Gartenarbeiten, technische Arbeiten wie Reparaturen in der Wohnung und Instandhaltung des Familienkraftfahrzeugs sowie weitere handwerkliche Tätigkeiten und Schriftverkehr umfasst. Zudem habe er vor dem Schadensereignis Bauvorhaben in Eigenleistung durchgeführt.

Für die Haushaltstätigkeiten habe eine Haushaltshilfe eingestellt werden müssen, für die der Kläger im Zeitraum März 1996 bis Dezember 2001 insgesamt 22.160 EUR und für die Zeit von Januar 2002 bis September 2008 insgesamt 31.275 EUR habe aufwenden müssen. Diese Aufwendungen berücksichtigten nicht einmal die Haushaltstätigkeiten im weiteren Sinne, wie insbesondere Reparaturen und handwerkliche Arbeiten. Eine Kompensation durch seine Ehefrau, die Zeugin B. K., habe nicht erfolgen können, weil diese berufstätig gewesen sei bzw. ihre pflegebedürftige Schwiegermutter (Pflegestufe 3) habe versorgen müssen. Die Summe der vorgenannten Beträge ergibt den Klageantrag zu 1).

Weiterhin hat der Kläger behauptet, das Unfallereignis habe für ihn psychische Folgen gehabt. Er leide unter diffusen Ängsten, die ihn daran hinderten, auf Leitern und Gerüste zu steigen. Mit zunehmendem Alter leide er unter Zukunfts- bzw. Versorgungsängsten, was mit Ein- bzw. Durchschlafstörungen einhergehe. Oft wache er nachts schweißgebadet auf mit Herzrasen und Angstgefühlen. Dies habe zur Folge, dass ein Einschlafen – wenn überhaupt – erst in den Morgenstunden möglich sei. All dies bewirke einen permanenten psychischen, aber auch physischen Erschöpfungszustand, der zu Sekundenschlaf am Arbeitsplatz führen könne und eine Konzentrationsschwäche und Vergesslichkeit hervorrufe. Aufgrund des Schlafmangels klage er über Kopfschmerzen und sei psychisch gereizt, was sich im unwirschen Reagieren anderen Personen gegenüber äußere. Er leide unter gravierenden Stimmungsschwankungen. Dies äußere sich in Antriebslosigkeit und verstärkter Nervosität insbesondere in Gestalt von Fingernagelkauen. Zunehmend habe er Suizidgedanken. Beim Autofahren leide er unter Panikattacken.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünde mit Blick auf diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein weiteres Schmerzensgeld in der Größenordnung von 300.000 EUR zu. Die Spätfolgen des Unfalls hätten sein Leben zerstört. In absehbarer Zeit werde er als Pflegefall enden. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass sich aufgrund der vielen Gutachter, die ihm gegenüber geäußert hätten, sie wüssten überhaupt nicht, was sie zu begutachten hätten, für ihn der Verdacht aufdränge, dass die Schadensregulierung mutwillig verzögert werde.

Darüber hinaus erstrebt der Kläger den Ausgleich einer nicht anrechenbaren Geschäftsgebühr (Klageantrag zu 2) und die Kosten für die Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung (Klageantrag zu 3). Die jeweils geltend gemachten Beträge seien von der Rechtschutzversicherung gezahlt worden. Schließlich erstrebt der Kläger die Erstattung der Kosten (400 EUR) eines außergerichtlich eingeholten orthopädischen Gutachtens, welches Dr. H. A. erstattete (Klageantrag zu 5).

Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an den Kläger

  1. 53.435 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 23.2.2009 zu zahlen;

  2. 761,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatzgemäß § 247 BGB seit dem 23.2.2009 zu zahlen;

  3. 603,93 EUR nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 23.2.2009 zu zahlen;

  4. einen Schmerzensgeldbetrag, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen;

  5. 400 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 23.2.2009 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben hinsichtlich der Schadensersatzansprüche aufgrund der Haushaltsführungstätigkeit des Klägers für den Zeitraum bis zum 31.12.2005 die Einrede der Verjährung erhoben.

Sodann haben die Beklagten die Auffassung vertreten, dass der Feststellungstenor des Urteils des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25.3.1999 lediglich die zukünftigen Ansprüche erfasse, so dass zeitlich vorher liegende Ansprüche nicht mehr von der verjährungsunterbrechenden Wirkung erfasst seien. Ab dem 23.6.1997 stehe den geltend gemachten Ansprüchen der gesetzliche Forderungsübergang gemäß § 116 SGB X entgegen, da der Kläger seit diesem Zeitpunkt eine über den jeweiligen monatlichen Aufwendungen für die Haushaltshilfe liegende Rente der Berufsgenossenschaft wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Verletztenrente erhalte. Da die Haushaltstätigkeit in den Bereich des Erwerbsschadens falle, stehe sie in Kongruenz mit der von der Berufsgenossenschaft gezahlten Rente. Insoweit fehle es an der Aktivlegitimation für den Haushaltführungsschaden.

Hingegen hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass die Verjährung durch Verhandlungen gehemmt worden sei. Ab Rechtskraft der Entscheidung seien Verhandlungen geführt worden. Im Übrigen habe die Beklagte zu 3) das Recht verwirkt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen, da sie den Kläger seit Jahren von Klinik zu Klinik schicke. Es dränge sich der Schluss auf, dass das Verfahren so lange verzögert worden sei, um eine Einrede zu generieren.

Im angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 8.426 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.2.2009 zu zahlen und die Beklagten zu 2) und 3) darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR zu zahlen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Berufung des Klägers wendet sich zunächst gegen die Kürzung des Haushaltsführungsschadens:

Soweit das Landgericht den Ausfall seiner Haushaltsführungstätigkeit zu 4/5 der Erbringung von Unterhaltsleistungen für Familienangehörige zugeordnet habe, diesen Ausfall an Haushaltsführungstätigkeit mithin als Erwerbsschaden qualifiziert habe, sei diese Aufteilung sachlich nicht gerechtfertigt. Vielmehr habe die Mitwirkung des Klägers im Haushalt ausschließlich der Eigenversorgung gedient, weshalb die Haushaltsführung den vermehrten Bedürfnissen zuzurechnen sei. Bis heute führe der Kläger die im ersten Rechtszug bezeichneten Tätigkeiten aus. Die Haushaltshilfe entfalte ausschließlich Tätigkeiten im Haushalt. Bezüglich der über den eigentlichen Haushalt hinausgehenden Arbeiten des Klägers hätte das Landgericht eine Entscheidung nach § 287 ZPO treffen müssen und den Schaden im Wege der Schätzung festlegen müssen.

Hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass der Kläger aufgrund der unfallbedingten Verletzungen gesundheitliche Dauerschäden erlitten habe, die das Saarländische Oberlandesgericht im Vorprozess bei der Schmerzensgeldberechnung nicht berücksichtigt habe. Das Saarländische Oberlandesgericht habe den Urteilsausspruch zur Feststellungsklage damit begründet, aus damaliger Sicht habe die nicht nur entfernt liegende Möglichkeit bestanden, dass künftig weitere Leiden auftreten würden. Nunmehr seien diese Dauerschäden in Gestalt von psychischen und physischen Dauerschäden aufgetreten, die zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung noch nicht vorhersehbar gewesen seien. Dies folge aus den Ausführungen des seinerzeitigen Gutachters, der eindeutig ausgeführt habe, dass mit Dauerschäden nicht zu rechnen sei. Schließlich sei die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes zu gering.

Auch bestehe ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltsgebühren. Der Kläger sei nicht auf einen Freistellungsanspruch zu verweisen. Das Honorar entstehe aufgrund eines gesetzlichen Tatbestandes, weshalb es nicht darauf ankomme, ob eine Rechnungsstellung erfolgt sei. Ebenso wenig sei es für das Vorliegen des Zahlungsanspruchs Voraussetzung, dass die Gebührenforderung ausgeglichen worden sei. Vorliegend habe die Beklagtenseite die Erfüllung der Klageforderung einschließlich des Anspruchs auf Erstattung der vorprozessualen Anwaltskosten verweigert, weshalb der Kläger nicht erst darauf zu verweisen sei, eine Freistellung von den Anwaltsgebühren einzuklagen.

Soweit das Landgericht dem Kläger die Erstattung vorgerichtlicher Gutachterkosten verweigert habe, habe das Landgericht übersehen, dass der Kläger aufgrund der Verweigerungshaltung der Beklagten gehalten gewesen sei, zur Substantiierung seiner Ansprüche und gleichsam zur Beweissicherung ein Gutachten eines kompetenten Arztes einzuholen.

Schließlich rügt die Berufung eine Verletzung der materiellen Prozessleitungspflicht und des Grundsatzes auf Gewährung rechtlichen Gehörs. So habe das Landgericht insbesondere den Schriftsatz des Klägers vom 19.5.2009 in keiner Weise zur Kenntnis genommen.

Der Kläger beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils der 9. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 30.8.2011 – 9 O 140/09 – nach Maßgabe der zuletzt gestellten Anträge zu erkennen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Hinsichtlich des geltend gemachten Haushaltführungsschadens sei daran zu erinnern, dass der Kläger keinen fiktiven Schadensersatz beanspruche, sondern Ersatz der konkreten Kosten für die eingestellte Haushaltshilfe geltend mache. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt in der ersten Instanz substantiiert vorgetragen, wie sich der von ihm bewohnte Haushalt zum Unfallzeitpunkt zusammengesetzt habe und ob und gegebenenfalls wie er sich im Verlauf der Zeitspanne, in der die Haushaltshilfe beschäftigt worden sei, verändert habe. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung behaupte, dass die Haushaltshilfe auf gar keinen Fall über die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten hinaus Tätigkeiten verrichtet habe, sei der Berufungsvortrag präkludiert.

Weiterhin fehle es an Vortrag des Klägers dazu, warum die Kosten der Haushaltshilfe in vollem Umfange nur den vermehrten Bedürfnissen des Klägers zuzurechnen seien und nicht ganz oder anteilig dem Erwerbsschaden, weil der Kläger damit den anderen Haushaltsmitgliedern gegenüber seiner Unterhaltsverpflichtung nachgekommen sei.

Auch stehe dem Kläger kein weiterer Schmerzensgeldanspruch als die zugesprochenen 5.000 EUR zu. Entgegen dem Vortrag des Klägers habe das Saarländische Oberlandesgericht nicht darauf abgestellt, dass mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht zu rechnen sei. Alle klägerseits angeführten körperlichen Unfallverletzungen und Beschwerden seien bereits im Rahmen des Urteils des Saarländischen Oberlandesgerichts mitberücksichtigt worden. Diese Beschwerden erhielten auch keine weitergehende Qualität durch die klägerseits vorgenommene Aufspaltung in einzelne Detailbeeinträchtigungen.

Bereits erstinstanzlich sei aufgezeigt worden, dass der Kläger nicht unfallbedingte Vorschädigungen erlitten habe, die sich gerade auf die psychischen Beeinträchtigungen des Klägers nachteilig ausgewirkt hätten, so dass die Kausalität der aktuell geklagten Beschwerden in der vorliegenden Gesamtheit nicht nachgewiesen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 25.11.2012 (GA III Bl. 451 ff.), der Berufungserwiderung vom 13.2.2012 (GA III Bl. 501 ff.) sowie auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 19.12.2012 (GA III Bl. 529 ff.) Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 10.1.2013 verwiesen.


II.

A.

Die Berufung hat lediglich hinsichtlich der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe – in geringem Umfang – Erfolg. Unter Berücksichtigung des streitgegenständlichen Leidenszeitraums erachtet der Senat ein Schmerzensgeld von insgesamt 10.000 EUR zum Ausgleich der immateriellen Einbußen für erforderlich, aber auch für ausreichend.

1. Mit dem Klageantrag zu 1) begehrt der Kläger Erstattung eines Haushaltsführungsschadens, den er nicht abstrakt berechnet, sondern der auf die Erstattung der konkreten Aufwendungen für die seit März 1996 eingestellte Haushaltshilfe gerichtet ist. Der Klagezeitraum betrifft den Zeitraum März 1996 bis September 2008. Soweit das Landgericht den Haushaltsführungsschaden lediglich in Höhe eines Betrages von 8.426 EUR zuerkannt hat, bleibt die Berufung ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung weder einen Rechtsfehler enthält, noch die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen ein für den Kläger günstigeres Ergebnis rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO):

a) Das Landgericht hat die bis März 1999 entstandenen Ansprüche mit der Begründung abgewiesen, über den bis zum Erlass des Berufungsurteils im Vorprozess entstandenen Haushaltsführungsschaden sei rechtskräftig entschieden. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers war als unzulässig zu verwerfen, da die Berufung nicht hinlänglich begründet worden ist:

aa) Betrifft das erstinstanzliche Urteil einen teilbaren oder mehrere Streitgegenstände, muss sich die Berufungsbegründung auf jeden Teil- oder selbständigen Streitgegenstand erstrecken, wenn der Berufungskläger das Urteil insgesamt anfechten will. Fehlt es daran, ist die Berufung im Hinblick auf den nicht von den Berufungsgründen erfassten Teil des Urteils unzulässig (BGH, Urt. v. 26.1.2006 – I ZR 121/03, NJW-RR 2006, 1044, 1046; MünchKomm(ZPO)/Rimmelspacher, 4. Aufl., § 520 Rdnr. 58; P/G/Lemke, ZPO, 4. Aufl., § 520 Rdnr. 32; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 520 Rdnr. 38). Eine andere Beurteilung ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich die Berufungsbegründung gegen einen Rechtsgrund wendet, der im angefochtenen Urteil hinsichtlich aller Ansprüche als für die Abweisung durchgreifend angesehen wurde (BGH, Urt. v. 27.9.2000 – XII ZR 281/98, NJW-RR 2001, 789; Beschl. v. 28.2.2007 – V ZB 154/06, MDR 2007, 930; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 520 Rdnr. 37).

bb) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung nicht gerecht: Der aus § 843 BGB resultierende Anspruch betrifft wiederkehrende Ansprüche im Sinne des § 197 BGB aF, deren Fälligkeit zeitanteilig eintritt. Mithin sind die zeitanteilig fällig werdenden Ansprüche einer selbständigen rechtlichen Beurteilung zugänglich. Mit diesem selbständigen Teilstreitgegenstand der im Zeitraum März 1996 bis März 1999 entstandenen Ansprüche setzt sich die Berufungsbegründung nicht auseinander. Da das Landgericht seine Klageabweisung hinsichtlich der vor Erlass des Berufungsurteils im Vorprozess entstandenen Ansprüche auf den selbständigen rechtlichen Aspekt der Rechtskraft gestützt hat, fehlt es mit der Rechtsfolge des § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO an einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechenden Berufungsbegründung.

b) Auch soweit das Landgericht die Verjährungseinrede nicht für durchgreifend erachtet hat, enthält die angefochtene Entscheidung keine Rechtsfehler:

Die ab Rechtskraft des Vorprozesses entstandenen Ansprüche auf Erstattung eines Haushaltsführungsschadens verjähren zunächst gemäß § 218 Abs. 2 BGB aF in vier Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die jeweiligen Ansprüche fällig geworden sind. Mithin begann die vierjährige Verjährungsfrist für die im Jahr 1999 entstandenen Ansprüche mit dem 31.12.1999. Soweit das Landgericht die Verjährung dieser Ansprüche gemäß § 852 Abs. 2 BGB aF bzw. § 203 BGB wegen schwebender Verhandlungen als gehemmt erachtet hat, ist gegen die Entscheidung nichts zu erinnern: Mit Schreiben der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 1.12.2000 (GA II Bl. 327 ff.) hat der Kläger gegenüber der Beklagten zu 3) auf die Verschlimmerung seiner gesundheitlichen Situation hingewiesen und auch weiteren Haushaltsführungsschaden angemeldet. Diese Anspruchsberühmung mündete sodann in weitere Verhandlungen über die Berechtigung der Nachforderungen, in deren Verlauf der Kläger auf Veranlassung der Beklagten zu 3) auch mehrfach ärztlich untersucht wurde. Den Feststellungen des Landgerichts zum Eintritt und Dauer der Verhandlungen setzt die Berufungserwiderung keine substantiellen Einwendungen entgegen.

Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass sich die weitere rechtliche Prüfung auf den Zeitraum April 1999 bis September 2008 beschränken kann.

c) Das Landgericht hat den erstattungsfähigen Haushaltsführungsschaden für den vorgenannten Zeitraum unter Berücksichtigung des Anspruchsübergangs lediglich mit 8.426 EUR berechnet. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg:

aa) Der gemäß § 843 Abs. 1 BGB zu erstattende Haushaltsführungsschaden gehört zu den vermehrten Bedürfnissen, soweit sich die ausgefallene Haushaltsführung auf die eigene Bedarfsdeckung bezieht. Erfüllte der Geschädigte in gesunden Tagen mit seiner Haushaltsführung eine Unterhaltsleistung für Familienangehörige, so führen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die den Ausfall der Haushaltstätigkeit bedingen, zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (so die allg. Meinung; statt aller: BGH, Urt. v. 10.10.1989 – VI ZR 247/88, NJW-RR 1990, 34;25.9.1973 – VI ZR 49/72 – VersR 1974, 162, 163). Darüber hinaus besteht Einigkeit, dass auf den unfallbedingten Haushaltsführungsschaden eine aufgrund desselben Unfalls gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente in voller Höhe anzurechnen ist, soweit die Haushaltsführung für die Familienmitglieder betroffen ist. Insoweit geht der Erstattungsanspruch gegen den Schädiger gemäß § 116 SGB 10 auf den Sozialversicherungsträger über (BGH, Urt. v. 19.5.1987 – VI ZR 167/86, NJW 1987, 2293; Urt. v. 1.12.1981 – VI ZR 203/99, NJW 1982, 1045; OLG Nürnberg VersR 2002, 1184; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 843 Rdnr. 9; Palandt/Grüneberg, aaO, Vorb. zu 249 Rdnr. 117; Geigel/Pardey, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kapitel 4 Rdnr. 141). Diese rechtliche Differenzierung hat zur Konsequenz, dass der eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehende Geschädigte bei der Geltendmachung von Haushaltsführungsschaden vortragen muss, inwieweit die ausgefallene Haushaltsführung der eigenen Bedarfsdeckung diente und inwieweit die Haushaltsführung, die unfallbedingt unmöglich geworden ist, Unterhaltspflichten für Familienangehörige erfüllte.

Im vorliegenden Fall ist jedoch eine weitere Besonderheit zu beachten: Da der Kläger den Haushaltsführungsschaden nicht abstrakt berechnet, sondern Erstattung der konkreten Aufwendungen für die eingestellte Ersatzkraft begehrt, kommt es für die Ausdifferenzierung nach den oben genannten Kriterien allein darauf an, wie sich die von der Ersatzkraft tatsächlich geleistete Haushaltsführung verteilt: Uneingeschränkt erstattungsfähig sind die Kosten, die für solche Haushaltstätigkeiten angefallen sind, die die Haushaltshilfe anstelle des Klägers für die Deckung dessen eigener Bedürfnisse erbrachte. Hinsichtlich solcher Haushaltstätigkeiten, die die Ersatzkraft im klagerelevanten Zeitraum zur Abdeckung des vom Kläger geschuldeten Unterhalts leistete, findet ein Anspruchsübergang statt. Demgegenüber ist es auf der Grundlage des Klageantrags irrelevant, ob der Kläger verletzungsbedingt nicht mehr in der Lage ist, außerhalb des Haushalts im engeren Sinne weitere Tätigkeiten zu erbringen. Denn für solche Tätigkeiten wurde die Ersatzkraft nach dem Berufungsvortrag gar nicht eingesetzt („die Haushaltshilfe verrichtet auf gar keinen Fall über die im Haushalt anfallenden Arbeiten hinaus Tätigkeiten, wie insbesondere Gartenarbeit …“ ; Berufungsbegründung S. 5, GA II Bl. 455).

bb) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze hat das Landgericht unter Anwendung des § 287 ZPO den auf die Eigenversorgung entfallenden Anteil der Haushaltsführung insgesamt auf 1/5 geschätzt. Es hat hierbei im Wesentlichen eine Aufteilung nach Kopfteilen (der Haushalt bestand im relevanten Zeitraum aus 5 Personen) vorgenommen und ist folglich zu dem Ergebnis gelangt, dass 4/5 der von der Ersatzkraft ausgeführten Haushaltsführung Tätigkeiten entsprachen, die der Kläger in Erfüllung seiner Unterhaltsleistung erbracht hätte. Konsequent hat das Landgericht 4/5 der Kosten dem Erwerbsschaden zugeordnet, der dem Anspruchsübergang unterlag. Da die gezahlte Rente die Kosten der Ersatzkraft durchgängig überstieg, erfasste der Anspruchsübergang den gesamten der Minderung der Erwerbsfähigkeit zuzuordnenden Haushaltsführungsschaden, weshalb das Landgericht dem Kläger nur 1/5 der Kosten der Ersatzkraft als erstattungsfähigen Schaden zuerkannte.

cc) Die Entscheidung hält den Angriffen der Berufung stand:

aaa) Im Grundsatz begegnet es keinen Bedenken, den Anteil der Haushaltstätigkeit, der auf die eigene Bedarfsdeckung entfällt, nach Kopfteilen zu bestimmen. Hierbei kommen vorrangig Gesichtspunkte der Praktikabilität zum Tragen. Zwar umfasst die Haushaltstätigkeit auch personenunabhängigen Aufwand, weshalb sich beim Wegfall einer Person die Haushaltstätigkeit nicht um einen nach Kopfteilen zu berechnenden Anteil verringert. Gleichwohl darf nicht übersehen werden, dass auch der personenunabhängige Zeitbedarf sowohl dem Verletzten selber als auch seinen Unterhaltsgläubigern zugutekommt, weshalb es nicht sachfremd erscheint, die auf die Deckung der vermehrten Bedürfnisse entfallende Haushaltstätigkeit beim Ausfall einer Person insgesamt nach Kopfteilen zu berechnen (BGH, Urt. v. 4.12.1984 – VI ZR 117/83, NJW 1985, 735; Geigel/Pardey, aaO, Kapitel 4 Rdnr. 141).

bbb) Dem setzt die Berufung entgegen, dass sich die Ehefrau des Klägers und die zum maßgeblichen Zeitpunkt erst elf und sieben Jahre alten Kinder an der Haushaltsführung nicht beteiligt hätten (GA III Bl. 456 f.). Dieses Argument trifft weder rechtlich noch tatsächlich zu:

aaaa) So hat die Ehefrau in ihrer Vernehmung vor dem Landgericht vom 30.11.2010 (GA II Bl. 317) ausgesagt, dass sie sich mit dem Kläger die Arbeiten im Haushalt aufgeteilt hätte. Insbesondere hätten die Zeugin und der Kläger auch gemeinsam die Schwiegermutter versorgt. Dem steht der jetzige Vortrag vom „haushaltstechnischen Totalausfall“ der Ehefrau entgegen.

bbbb) In rechtlicher Hinsicht ist für die maßgebliche Aufteilung der Haushaltsführung alleine von Relevanz, inwieweit die einzelnen Haushaltsangehörigen von der Haushaltsleistung profitieren. Selbst wenn der Kläger in gesunden Tagen den Haushalt alleine geführt hätte, ändert dies nichts an der rechtlichen Beurteilung, dass die tatsächliche Haushaltsleistung sowohl der Befriedigung der eigenen Bedürfnisse als auch der Bedürfnisse der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen zugutekam. Im Umfang dieser Haushaltstätigkeit ist der Haushaltsführungsschaden in der Dogmatik des § 843 BGB Verdienstausfallschaden, da er in Erfüllung einer Unterhaltsverpflichtung erbracht wurde.

cccc) Dessen ungeachtet ist eine Korrektur der landgerichtlichen Entscheidung deshalb nicht indiziert, weil der Kläger bei genauer Lektüre der Berufungsbegründung seinen Anspruch selber zu Fall bringt. Denn er trägt auf S. 4 der Berufungsbegründung (GA III Bl. 454) vor, dass er die dort einzeln aufgeführten Tätigkeiten „bis heute“ noch ausführe. Wenn es dem Kläger indessen „bis heute“ im dort angegebenen Umfang gelingt, Haushaltstätigkeiten zu erfüllen, ist es nicht plausibel, dass die angestellte Haushaltshilfe im vollen Umfang ihrer Tätigkeit nur solche Haushaltsleistungen erbrachte, zu deren Erledigung der Kläger aufgrund seiner Verletzung nicht mehr in der Lage war. Vielmehr hätte es eines substantiierten Sachvortrags bedurft, in welchem konkreten Umfang die Haushaltshilfe den unfallbedingten Ausfall des Klägers kompensierte. Daran fehlt es.

2. Mit dem Berufungsantrag zu 4) erstrebt der Kläger die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt, mindestens jedoch weitere 295.000 EUR.

a) Soweit der Kläger den Zahlungsantrag erneut auf die Beklagte zu 1) erstreckt, fehlt es ebenfalls an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung, da das Landgericht die Klageabweisung zutreffend darauf gestützt hat, dass die Beklagte zu 1) mangels Verschulden nach dem maßgeblichen vorreformierten Recht nicht auf Schmerzensgeld haftet.

b) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld lediglich für diejenigen Verletzungsfolgen zuerkannt, deren Eintritt zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung im Vorprozess noch nicht erkennbar war.

aa) Das Schmerzensgeld ist aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (vgl. st. Rspr. BGHZ (GS) 18, 149, 154; Palandt/Grüneberg, aaO, § 253 Rdnr. 15; MünchKomm(BGB)/Oetker, 6. Aufl., § 253 Rdnr. 60). Demnach werden alle Schadensfolgen abgegolten, die objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt vorhersehbar war. Damit scheidet eine Nachforderung hinsichtlich bereits eingetretener oder solcher Verletzungsfolgen aus, mit deren Eintritt ernstlich gerechnet werden konnte. Maßgeblich ist nicht die damalige subjektive Sicht der Parteien oder die Erfassung des Streitstoffes durch das Gericht, sondern die Erkenntnisse eines Sachverständigen aus damaliger Sicht (BGH, Urt. v. 14.2.2006 – VI ZR 332/04, MDR 2006, 987; Urt. v. 20.1.2004 – VI ZR 70/03, NJW 2004, 1243; MünchKomm(BGB)/Oetker, aaO, § 253 Rdnr. 72; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 322 Rdnr. 149; Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 322 Rdnr. 52, vgl. MünchKomm(ZPO)/Gottwald, 4. Aufl., § 322 Rdnr. 142; PG/Völzmann-Stickelbrock, aaO, § 322 Rdnr. 39).

bb) Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger im Vorprozess die bezifferte Schmerzensgeldklage mit einem Feststellungsanspruch hinsichtlich der Erstattungspflicht künftiger Schäden verbunden hat. Denn im Regelfall bezieht sich der Feststellungsausspruch lediglich auf solche Leiden, deren Eintritt bisher noch nicht erkannt worden ist oder nicht vorhergesehen werden kann (Palandt/Grüneberg, aaO, § 253 Rdnr. 25). Mithin eröffnet der Feststellungsausspruch die Nachforderung regelmäßig nur für solche Verletzungsfolgen, die bei der konkreten Schmerzensgeldberechnung keinen Eingang gefunden haben. Dieses Rechtsverständnis lag auch dem Feststellungsausspruch im Vorprozess zu Grunde, da das Saarländische Oberlandesgericht die Begründetheit des Feststellungsausspruchs auf die Erwägung gestützt hat, dass die nicht nur entfernt liegende Möglichkeit weiterer, „bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden“ bestehe.

cc) Zwar mag es Fallkonstellationen geben, in denen der klägerische Sachvortrag die Unsicherheit der künftigen Schadensentwicklung mit so großer Klarheit aufzeichnet, weshalb das Gericht bei verständiger Auslegung des Prozessziels die Erkenntnis gewinnen muss, dass der Kläger die Schmerzensgeldberechnung im Wege der verdeckten Teilklage auf den Zeitraum des Schlusses der mündlichen Verhandlung beschränken will (so im Sachverhalt der Entscheidung BGH, NJW 2004, 1243). Im zur Entscheidung stehenden Fall ist eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Prozessvortrag des Klägers im Vorprozess entbehrlich, da nach Auslegung der Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts kein Zweifel daran besteht, dass das Gericht dem Kläger auf der Grundlage einer ganzheitlichen Betrachtung ein Schmerzensgeld von insgesamt 30.000 DM zugesprochen hat. An die Rechtskraft der im Vorprozess ergangenen Entscheidung ist der Senat auch im vorliegenden Rechtsstreit gebunden.

c) Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze ist das Landgericht in tatsächlicher Hinsicht nach Einholung zweier Sachverständigengutachten davon ausgegangen, dass eine Nachforderung hinsichtlich einer unfallbedingt aufgetretenen mittelschweren Depression berechtigt sei. Daneben sei auch die Angst- und Panikstörung des Klägers als Folge anzuerkennen, die jedoch in der depressiven Verstimmung aufgehen würde. Schließlich hat das Landgericht die erhöhte Tagesmüdigkeit als unfallbedingt anerkannt und bei der nachträglichen Berechnung des Schmerzensgeldes berücksichtigt.

Demgegenüber hat das Landgericht das Bluthochdruckleiden und das Schlafapnoesyndrom nicht als Unfallfolge anerkannt, da dieses auf die Übergewichtigkeit des Klägers zurückzuführen sei. Soweit der Kläger über Wirbelsäulenprobleme klage, sei auch diese Gesundheitsfolge bei der Nachberechnung des Schmerzensgeldes ausgeschlossen, da das Saarländische Oberlandesgericht im Vorprozess bei seiner Schmerzensgeldberechnung die Möglichkeit des Entstehens von Wirbelsäulenproblemen berücksichtigt habe.

d) An diese Tatsachenfeststellung ist der Senat gem. § 529 ZPO gebunden, da sie verfahrensfehlerfrei getroffen worden ist und keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, die Zweifel an ihrer Richtigkeit wecken. Insbesondere rechtfertigen die Berufungsangriffe keine andere Bewertung:

aa) Soweit der Kläger auf Seite 7 der Berufungsbegründung unter Ziffer I physische Unfallverletzungen aufzählt, erschließt sich bereits bei der Lektüre, dass diese Aufzählung offensichtlich unmittelbare Verletzungsfolgen betrifft, die Gegenstand des Vorprozesses waren. Die sodann aufgeführten aktuellen physischen Beschwerden (Ziffer II, GA III Bl. 458) beschreiben zahlreiche Leiden, ohne auch nur im Ansatz darzulegen, dass mit dem Auftreten dieser Schmerzen aus sachverständiger Sicht auf der Grundlage der im Vorprozess gewonnenen Erkenntnisse nicht gerechnet werden musste. Hierbei ist daran zu erinnern, dass im Vorprozess ausdrücklich festgehalten worden ist, dass der Kläger dauerhaft unter einer Beinverkürzung, einer mäßig konzentrischen Einschränkung der rechten Hüfte und einer geringgradigen Beugebehinderung des rechten Kniegelenks leide. Da eine kallöse Verdickung der Fraktur eingetreten sei, seien belastungsabhängige Beschwerden im Bereich des rechten Oberschenkels glaubhaft. Ferner hat das Saarländische Oberlandesgericht im Vorprozess eine Wetterfühligkeit und Einschränkungen bei Maximalbelastungen im Hüftbereich als Unfallfolgen anerkannt.

bb) Auch die Aufzählung diverser psychischer Beschwerden (GA III Bl. 459) verhilft der Berufung nicht zum Erfolg: Die Berufung geht nicht darauf ein, dass das Landgericht die mittelschwere Depression und naturgemäß alle damit in Zusammenhang stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Unfallfolgen anerkannt hat. Auch fehlt jede Auseinandersetzung mit der Tatsachenfeststellung des Landgerichts, wonach die Schlaf-Apnoe, der Bluthochdruck und alle hiermit im Zusammenhang stehenden Beschwerden nicht unfallursächlich sind.

cc) Indessen ist der mit Schriftsatz vom 19.12.2012 vorgelegte Sozialmedizinische Leistungsbericht nicht geeignet, die Tatsachengrundlage des Landgerichts (GA III Bl. 532 ff.) zu erschüttern:

Der Leistungsbericht enthält in den Angaben zum psychosomatischen Befund keine Erkenntnisse, die über die vom gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. erhobenen Befunde hinausgehen. Insbesondere kann die Berufung keine abweichende Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Klägers daraus herleiten, dass der Bericht akzentuiert das Vorliegen eines chronischen Schmerzsyndroms bzw. eines posttraumatischen Belastungssyndroms herausstellt. Hierbei ist daran zu erinnern, dass sich auch der Sachverständige Dr. H. in seiner Begutachtung der Frage gewidmet hat, inwieweit unter diagnostischem Blickwinkel die Kategorie der somatoformen Störung zur Beschreibung des Krankheitsbildes sinnvoll erscheint. Er ist hierbei (S. 17 f. des Gutachtens; GA II Bl. 208 f.) zu der Einschätzung gelangt, dass die Diagnose einer somatoformen Störung entbehrlich sei. Nach seiner überzeugenden Schlussfolgerung ist die körperliche Beeinträchtigung des Klägers vielmehr nachvollziehbar und plausibel darauf zurückzuführen, dass die vielfältigen und umfangreich dokumentierten orthopädischen Erkrankungen des Klägers zu multiplen Beschwerden führten, die krankheitsbedingt durch die depressive Störung in ihrem subjektiven Leidensbild verstärkt wurden.

Zusammenfassend sieht der Senat auf der Grundlage der Berufungsangriffe keine Veranlassung, erneut in eine Beweisaufnahme über Umfang und Voraussehbarkeit der aktuellen Beschwerden auf der Erkenntnisgrundlage des Vorprozesses einzutreten.

e) Allerdings erscheint das ausgeworfene Schmerzensgeld korrekturbedürftig:

aa) Das Schmerzensgeld verfolgt vordringlich das Ziel, dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden zu verschaffen, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichen Kriterien (vgl. BGHZ 18, 149, 154). Als objektivierbare Umstände besitzen vor allem die Art der Verletzungen, Art und Dauer der Behandlungen sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ein besonderes Gewicht. Hierbei zählen das Entstehen von Dauerschäden, psychischen Beeinträchtigungen und seelisch bedingten Folgeschäden zu den maßgeblichen Faktoren. Darüber hinaus sind die speziellen Auswirkungen des Schadensereignisses auf die konkrete Lebenssituation des Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. Palandt/Grüneberg, aaO, § 253 Rdnr. 16; MünchKomm(BGB)/Oetker, aaO, § 253 Rdnr. 36 ff.; Erman/I. Ebert, BGB, 13. Aufl., § 253 Rdnr. 20 ff.; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, 3. Aufl., § 253 Rdnr. 26 ff.). Auch die beruflichen Folgen der Verletzung und ihre Auswirkungen auf die Freizeitgestaltung des Geschädigten sind Faktoren bei der Bestimmung des Schmerzensgeldes (Erman/I. Ebert, BGB, 13. Aufl., § 253 Rdnr. 16, 25 ff.; PWW/Medicus, BGB, 7. Aufl., § 253 Rdnr. 10). Hierbei kommt es auch auf das Alter des Geschädigten an: Ein und dieselbe Beeinträchtigung wird nicht in jedem Lebensalter gleich gravierend empfunden (vgl. MünchKomm(BGB)/Oetker, aaO, § 253 Rdnr. 36, 43).

Bei der Schmerzensgeldbemessung verbietet sich eine schematische, zergliedernde Herangehensweise. Einzelne Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen dürfen nicht gesondert bewertet und die so ermittelten Beträge addiert werden. Vielmehr ist die Schmerzensgeldhöhe in einer wertenden Gesamtschau aller Bemessungskriterien des konkreten Falls zu ermitteln, wobei die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder einen gewissen Anhaltspunkt bieten können, ohne jedoch zwingend zu einer bestimmten „richtigen“ Schmerzensgeldhöhe zu führen (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1976 – VI ZR 216/74, VersR 1976, 967 f.; Beschl. v. 1.10.1985 – VI ZR 195/84, VersR 1986, 59).

bb) Angewandt auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt ist auszuführen:

aaa) Auf der Grundlage der erstinstanzlichen Feststellungen steht bei der Schmerzensgeldberechnung im Vordergrund, dass der Kläger seit Rechtskraft des Vorprozesses (25.3.1999) fast 14 Jahre lang unter den Folgen einer leichten, phasenweise mittelschweren Depression leidet, die ihn insbesondere deshalb in der täglichen Lebensführung beeinträchtigt, weil sie das Schmerzempfinden hinsichtlich der orthopädischen Erkrankungen verstärkt. Der Sachverständige Dr. H. (GA II Bl. 192 ff.) attestierte eine erhöhte Ängstlichkeit mit einer inneren Anspannung. Auch schätzte der Sachverständige den Vortrag des Klägers, wonach er gelegentlich unter Panikattacken leide, als glaubhaft ein. Emanation der Depression ist auch das Gefühl einer Verbitterung, die dem Kläger die Lebensfreude raubt. Dennoch haben die unfallbedingten Verletzungen entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragenen Auffassung des Klägervertreters kein so gravierendes Ausmaß erreicht, dass die Bewertung gerechtfertigt wäre, der Unfall „habe das Leben des Klägers zerstört“. Ein derartiges subjektives Empfinden wird der Lebenswirklichkeit nicht im Ansatz gerecht. Das zur Herleitung exorbitanter Schmerzensgelder bemühte Bild vom „zerstörten Leben“ muss im Verkehrsunfallprozess solchen Fallgestaltungen vorbehalten bleiben, in denen gravierende körperliche oder seelische Dauerfolgen eine Teilnahme des Geschädigten am gesellschaftlichen und sozialen Leben nahezu unmöglich machen. Eine solche Situation ist vorliegend nicht zu beurteilen. Die vom Kläger geltend gemachte Schmerzensgeldforderung ist bei weitem übersetzt.

bbb) Andererseits ist in die Schmerzensgeldberechnung einzubeziehen, dass die Depression auch von den Schlaf- und Konzentrationsstörungen überlagert wird, die ihre Ursache in der unfallunabhängigen Schlaf-Apnoe-Erkrankung haben.

ccc) Auch ist in Betracht zu ziehen, dass die depressive Entwicklung nicht ausschließlich unfallkausal auf die orthopädischen Erkrankungen des Klägers zurückzuführen ist. Vielmehr führen sowohl der Sachverständige Dr. H. als auch die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegte Sozialmedizinische Leistungsbeurteilung aus, dass der unfallunabhängige „Verlust der beruflichen Karriere“ (Sachverständigengutachten Dr. H. S. 18) bzw. der „Arbeitsplatzverlust durch Konkurs des Arbeitgebers“ (Sozialmedizinische Leistungsbeurteilung) den Verlauf der depressiven Störung mitprägten.

ddd) Weiterhin sind die Beschwerden, die aus den Gliederschmerzen und der zur Linderung dieser Schmerzen verabreichten Medikamente und Behandlungen resultieren, in die aktuelle Nachberechnung des Schmerzensgeldes nicht einzubeziehen, da nicht ersichtlich ist, dass diese Beschwerden aus sachverständiger Sicht zum Zeitpunkt des Erlasses der Vorentscheidung aufgrund der als Dauerschaden feststehenden Beinverkürzung und weiteren Beeinträchtigungen im Oberschenkel- und Hüftbereich nicht vorhersehbar waren. Hierbei ist erneut daran zu erinnern, dass die Vorhersehbarkeit der Folgeschäden nach den damaligen Erkenntnissen eines Sachverständigen, nicht nach der Einschätzung des Vordergerichts zu beurteilen ist.

eee) Sodann ist bei der Schmerzensgeldberechnung von Belang, dass das nunmehr auszukehrende Schmerzensgeld nur den Zeitraum bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung betrachten kann. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass der weitere Verlauf der gesundheitlichen Entwicklung, insbesondere soweit die psychische Befindlichkeit des Klägers betroffen ist, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht verlässlich beurteilt werden kann. Auf dieser ungesicherten Grundlage ist es nicht möglich, den künftigen Lebensweg des Klägers in die Beurteilung einzubeziehen.

fff) Darüber hinaus ist auch auf der Ebene der Schmerzensgeldberechnung der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldanspruchs Rechnung zu tragen: Im Folgeprozess ist die spätere Entwicklung nicht isoliert zu betrachten. Vielmehr orientiert sich die im Folgeprozess zuzuerkennende Summe danach, welches Gesamtschmerzensgeld zu zahlen ist, wenn die spätere Unfallfolge von vorneherein in die ursprüngliche Schmerzensgeldberechnung Eingang gefunden hätte (Senat, NJW 2011, 3169).

ggg) Dies berücksichtigend erachtet der Senat es für sachgerecht, das Schmerzensgeld unter Einschluss der vom Landgericht tenorierten 5.000 EUR auf insgesamt 10.000 EUR zu erhöhen, woraus unter Einbeziehung des vorprozessual zuerkannten Schmerzensgeldes von 30.000 DM ein Gesamtschmerzensgeld von rund 25.000 EUR resultiert. Der Senat hat sich dabei insbesondere an der veröffentlichten Kasuistik orientiert (OLG Hamm, NZV 2002, 36: chronischer psychophysischer Erschöpfungszustand; psychosomatische Beschwerden; 5.000 EUR; OLG Frankfurt, Urt. v. 1.10.2004 – 4 U 26/95: massive psychische Beeinträchtigung; 7.225 EUR; OLG Brandenburg, Urt. v. 8.4.2004 – 12 U 3/03: 9 Jahre Leiden unter somatoformen Beschwerden, 7.500 EUR; LG Bonn, Urt. v. 4.3.2008 – 3 O 334/06: schwere Traumatisierung; Panikattacken, 8.000 EUR; OLG Schleswig, SVR 2004, 66: jahrelange somatoforme Schmerzstörung; Prädisposition, 10.000 EUR; OLG Brandenburg, Urt. v. 5.5.2009 – 5 U 177/08: chronisches Schmerzsyndrom; jahrelang berufsunfähig, 12.000 EUR).

3. Der Berufungsantrag zu 2) betrifft die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten. Auch insoweit ist der Berufung ein Erfolg versagt, weil die Berufung der Feststellung des Landgerichts, wonach die vorprozessualen Kosten vom Rechtsschutzversicherer ausgeglichen wurden, nicht entgegengetreten ist. Mithin fehlt es an einem eigenen Schaden des Klägers.

4. Auch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung (Berufungsantrag zu 3) steht dem Kläger nicht zu. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 9.3.2011 – VIII ZR 132/10, NJW 2011, 1222; Urt. v. 13.11.2011 – VI ZR 274/10, MDR 2012, 342) ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Einholung eines Deckungsschutzes bei der Rechtsschutzversicherung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung weder erforderlich noch zweckmäßig. Sachvortrag, warum dies im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt anders gewesen sein sollte, wird nicht gehalten.

5. Schließlich hat das Landgericht die Voraussetzung für eine Erstattungsfähigkeit der außerprozessualen Sachverständigenkosten mit Recht abgelehnt (Berufungsantrag zu 5). Es ist nicht dargetan, dass die Einholung des Gutachtens eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung darstellte.

Die Zinsforderung beruht auf Verzugsgesichtspunkten.


B.

Die Kostenfolge beruht auf § 92 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Nr. 2 ZPO).