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OLG Koblenz Beschluss vom 31.01.2013 - 2 SsBs 2/13 - Zur Mitteilung des zu Grunde gelegten Toleranzabzugs im Bußgeldurteil
OLG Koblenz v. 31.01.2013: Zur Mitteilung des zu Grunde gelegten Toleranzabzugs im Bußgeldurteil
Das OLG Koblenz (Beschluss vom 31.01.2013 - 2 SsBs 2/13) hat entschieden:
Der Tatrichter muss, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, im Urteil das angewandte Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen (BGH NJW 1993, 3081; OLG Koblenz, Beschl. 1 Ss 289/03 v. 9.12.2003). Dieser Darstellung bedarf es nur dann nicht, wenn der Betroffene uneingeschränkt und glaubhaft einräumt, die vorgeworfene Geschwindigkeit - mindestens - gefahren zu sein.
Gründe:
Mit dem angegriffenen Urteil hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h eine Geldbuße von 150,- Euro festgesetzt sowie wegen wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 26 km/h binnen eines Jahres ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt.
Die hiergegen gerichtete, mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Rechtsbeschwerde hat in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg. Der Senat kann das Urteil nicht nach Maßgabe der Rechtsbeschwerdebegründung überprüfen, weil die Feststellungen des Amtsgerichts in mehrfacher Hinsicht lückenhaft sind.
Hinsichtlich der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung fehlt die Angabe des in Abzug gebrachten Toleranzwertes. Der Tatrichter muss, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, im Urteil das angewandte Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen (BGH NJW 1993, 3081 – juris Rn. 33; OLG Koblenz, Beschl. 1 Ss 289/03 v. 9.12.2003). Dieser Darstellung bedarf es nur dann nicht, wenn der Betroffene uneingeschränkt und glaubhaft einräumt, die vorgeworfene Geschwindigkeit - mindestens - gefahren zu sein; ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben.
Lückenhaft sind auch die Feststellungen zum Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV. Es wird nicht mitgeteilt, in welcher Höhe der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit anlässlich der früheren Tat am 31. März 2011 überschritt. Für den Senat ist daher aus den Urteilsgründen nicht nachzuvollziehen, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV für ein Regelfahrverbot wegen wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 26 km/h binnen eines Jahres vorliegen.
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Das Urteil war aufzuheben und gemäß § 79 Abs. 6 OWiG an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung bereits in den Tenor aufzunehmen ist, um Feststellungen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV in einem späteren Verfahren zu ermöglichen.