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Landgericht Saarbrücken Urteil vom 22.02.2013 - 13 S 202/12 - Zur Haftung des in zweiter Reihe haltenden Verkehrsteilnehmers, der beim Losfahren mit der Fahrertür eines neben der Straße parkenden Fahrzeuges kollidiert

LG Saarbrücken v. 22.02.2013: Zur Haftung des in zweiter Reihe haltenden Verkehrsteilnehmers, der beim Losfahren mit der Fahrertür eines neben der Straße parkenden Fahrzeuges kollidiert


Das Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 22.02.2013 - 13 S 202/12) hat entschieden:
Zur Haftung des in zweiter Reihe haltenden Verkehrsteilnehmers, der beim Losfahren mit der Fahrertür eines neben der Straße parkenden Fahrzeuges kollidiert.


Siehe auch Parken im Zivilrecht und Stichwörter zum Thema Schadensersatz und Unfallregulierung


Gründe:

I.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am ... in ... ereignete.

Das Fahrzeug der Zweitbeklagten, für das der erstbeklagte Verein in Deutschland eintrittspflichtig ist, parkte neben der Straße. Das mit einem Anhänger versehene Fahrzeug der Klägerin stand in zweiter Reihe, halb auf der Fahrbahn und halb auf dem Fahrradstreifen. Der Geschäftsführer der Klägerin und die Zweitbeklagte verließen ein an der Unfallstelle befindliches Geschäft etwa gleichzeitig, um wegzufahren. Als der Geschäftsführer der Klägerin losfuhr, kollidierte der klägerische Anhänger mit der Fahrertür des Beklagtenfahrzeugs.

Erstinstanzlich hat die Klägerin behauptet, als das Klägerfahrzeug angefahren sei, habe die Zweitbeklagte die Fahrertür geöffnet und gegen den Anhänger geschlagen. Mit der Klage hat sie Reparaturkosten zzgl. einer Unkostenpauschale, insgesamt 941,00 € sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten und Zinsen geltend gemacht.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben behauptet, die Zweitbeklagte habe die Fahrertür zum Einsteigen geöffnet. Danach sei der Kläger losgefahren und habe die Tür des Beklagtenfahrzeugs gerammt.

Das Erstgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat den Geschäftsführer der Klägerin und die Zweitbeklagte informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen .... Daraufhin hat es die Beklagten unter Annahme einer Haftung von 1/3 zur Zahlung von 313,67 € nebst anteiligen Rechtsverfolgungskosten und Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht feststellbar, dass die Zweitbeklagte die Tür geöffnet habe, als das klägerische Fahrzeug anfuhr. Es sei ebenso möglich, dass die Zweitbeklagte bereits in ihrem Fahrzeug gesessen habe und die Türe habe schließen wollen, als der Zusammenstoß geschah. Es sei auch nicht feststellbar, dass die Zweitbeklagte den Anhänger überhaupt bemerkt habe und als gefahrdrohend wahrgenommen habe. Die Zweitbeklagte habe den Unfall unter Verstoß gegen § 14 StVO mitverursacht, weil sie den Anhänger hätte erkennen müssen. Die Klägerin hafte jedoch aufgrund eines Verstoßes gegen § 14 StVO überwiegend. Der Geschäftsführer der Klägerin habe verbotswidrig geparkt und habe unter den gegebenen Umständen besonders vorsichtig anfahren müssen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Sie rügt, das Erstgericht habe zu Unrecht einen Verstoß des Geschäftsführers der Klägerin gegen § 10 StVO angenommen. Die Beklagten halten die angegriffene Entscheidung im Ergebnis für richtig.


II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

1. Das Erstgericht ist zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Klägerin als auch die Beklagten für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einzustehen haben, weil die Unfallschäden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der Unfallbeteiligten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellt. Dies ist zutreffend und wird von der Berufung auch nicht in Zweifel gezogen. Insbesondere ist es auch der Klägerin nicht gelungen, den Unabwendbarkeitsnachweis zu führen. Denn es steht nicht fest, dass sich der Unfall gleichermaßen ereignet hätte, wenn das klägerische Fahrzeug nicht verbotswidrig (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 2, § 41 Abs. 2 Nr. 5 (Zeichen 237) Straßenverkehrsordnung, StVO) teilweise auf dem Radweg und in zweiter Reihe gehalten hätte.

2. Im Rahmen der danach gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und -verschuldensanteile hat das Erstgericht eine überwiegende Mithaftung der Klägerin von 2/3 angenommen. Hiergegen wendet sich die Berufung im Ergebnis ohne Erfolg.

a) Entgegen der angefochtenen Entscheidung ist zu Lasten der Beklagten allerdings kein Verstoß der Zweitbeklagten gegen § 14 StVO in die Haftungsabwägung einzustellen. Diese Vorschrift, die ein Höchstmaß an Sorgfalt von demjenigen verlangt, der ein- oder aussteigt, schützt den fließenden Verkehr (vgl. OLG Frankfurt OLGR 2009, 850 ff.; AG Erkelenz, Urteil vom 10. August 2010 – 14 C 131/10, zitiert nach juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 14 Rdn. 5; in der Sache auch OLG Karlsruhe VersR 2012, 875; a.A. Siegel SVR 2012, 321,326). Dabei kann offen bleiben, ob dies bereits aus dem systematischen Zusammenhang des § 14 Abs. 1 StVO mit § 14 Abs. 2 Satz 1 StVO folgt (so OLG Frankfurt aaO; kritisch hierzu Siegel aaO; Hüpers DAR 2010, 268). Es ergibt sich jedenfalls daraus, dass die StVO das Höchstmaß der äußersten Sorgfalt, wonach eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein muss, in anderem Zusammenhang immer dort zur Anwendung bringt, wo es um den Schutz des fließenden Verkehrs geht. Das gilt etwa für § 5 Abs. 2, 4 Satz 1 StVO, für § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO, für § 20 Abs. 2, 3 Satz 1 StVO, für § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 9 StVO, für Z 215 zu § 41 Abs. 1 StVO; nach ganz überwiegender Auffassung für § 9 Abs. 5 StVO (vgl. OLG Dresden, NZV 2007, 152; OLG Jena, VRS 108, 294; OLG Stuttgart aaO; OLG Koblenz aaO; Kammerurteile vom 10. Dezember 2010 – 13 S 80/10 und vom 19. Oktober 2012 – 13 S 122/12; Hentschel/König/Dauer aaO § 9 StVO Rdn.51; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. § 9 StVO Rdn. 67; Elsner, jurisPR-VerkR 7/2010 Anm. 3) und – mit gewissen Ausdehnungen – auch für § 10 StVO (vgl. OLG Hamm, VRS 45, 461; KG VRS 107, 96; Urteil der Kammer vom 14. November 2008 – 13 S 180/08; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. § 10 StVO Rdn. 7 f.; s. hierzu aber auch Hentschel/König/Dauer aaO, 41. Aufl., § 10 Rdn. 4; Burmann/Heß/Jahnke/Janker aaO § 10 StVO Rdn. 2). Dem entspricht es, dass die Sorgfaltspflichten der Verkehrsteilnehmer im ruhenden Verkehr – anders als im fließenden Verkehr – nach ganz herrschender Meinung einander angenähert sind (vgl. OLG Koblenz, VersR 2001, 349 f.; KG, KGR 2000, 401 ff.; VRS 104, 24; OLG Köln VersR 1995, 719 f.; OLG Hamm, VRS 99, 70 ff.; Kammerurteile vom 10. Februar 2012 – 13 S 181/11; 12. Februar 2010 aaO mwN. und vom 19. Oktober 2012 – 13 S 122/12; Hentschel/König/Dauer aaO, § 8 StVO Rdn. 31a; § 9 Rdn. 51).

b) Ob die Zweitbeklagte den Unfall durch einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO mitverursacht hat, indem sie die Tür offen stehen ließ, als der Geschäftsführer der Klägerin anfuhr, ist offen, kann aber im Ergebnis dahinstehen.

Zwar findet der Rechtsgedanke des § 14 Abs. 1 StVO im Rahmen des allgemeinen Rücksichtnahmegebots des § 1 Abs. 2 StVO entsprechende Anwendung (vgl. OLG Frankfurt OLGR 2009, 850 ff.; Kammerurteil vom 29. Mai 2009 – 13 S 181/08; Hentschel/König/Dauer aaO Rdn. 5 mwN), so dass der Ein- und Aussteigende auch gegenüber dem ruhenden Verkehr besondere Vorsicht und Achtsamkeit walten zu lassen hat. Ob die Zweitbeklagte hiergegen verstoßen hat, ist indes nicht geklärt.

Das Erstgericht hat es zunächst nicht als erwiesen angesehen, dass die Zweitbeklagte die Fahrertür von innen erst öffnete und gegen den Anhänger schlug, als das klägerische Fahrzeug bereits angefahren war. Dies ist zutreffend und wird von der Berufung auch nicht angegriffen. Dass die Fahrertür jedenfalls (noch) offen war, als der klägerische Anhänger mit ihr kollidierte, ist ferner unstreitig. Ob die Zweitbeklagte unter den gegebenen Umständen jedoch hätte erkennen müssen, dass die offen stehende Tür die Durchfahrt des klägerischen Anhängers behindern würde, steht nicht sicher fest.

Letztlich bedarf dies hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn ein solcher Verkehrsverstoß fiele gegenüber der Mithaftung der Klägerin jedenfalls nicht stärker als von dem Erstgericht angenommen ins Gewicht.

c) Zu Recht beanstandet die Klägerin, dass das Erstgericht zu ihren Lasten einen Verstoß gegen § 10 StVO zugrunde gelegt hat. Nach wohl herrschendem Verständnis schützt § 10 StVO nur den fließenden Verkehr (vgl. OLG Hamm, VRS 45, 461; KG VRS 107, 96; Urteil der Kammer vom 14. November 2008 – 13 S 180/08; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. § 10 StVO Rdn. 7 f.). Teilweise werden darüber hinausgehend zwar auch alle Nutzer der öffentlichen Fahrbahn einschließlich Rad- und Fußgängerwegen als geschützt angesehen (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker aaO § 10 StVO Rdn. 2; nun auch Hentschel/König/Dauer aaO § 10 StVO Rdn. 4, jew. mwN.). Dies gilt jedoch nicht für das neben dem anfahrenden Fahrzeug parkende Fahrzeug (vgl. LG Berlin, Urteil vom 10. Oktober 2002 – 17 O 471/01, zitiert nach juris). Hier realisiert sich gerade nicht die besondere Gefährlichkeit, die ein vom Fahrbahnrand anfahrendes Fahrzeug für den fließenden und regelmäßig schnelleren Verkehr darstellt.

d) Zu Lasten der Klägerin kann auch kein Verstoß gegen das Verbot des Parkens auf Radwegen (vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO) und in zweiter Reihe (§ 12 Abs. 4 Satz 1 StVO, vgl. BGHSt 28, 143) in die Haftungsabwägung eingestellt werden. Denn hier steht schon nicht fest, dass das klägerische Fahrzeug geparkt war. Gemäß § 12 Abs. 2 StVO parkt nur derjenige, der sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält. Nach den unwiderlegten Angaben des Geschäftsführers der Klägerin hatte dieser nur kurz etwas in einem Geschäft in unmittelbarer Nähe zum Unfallort zu erledigen. Dass das Fahrzeug länger als drei Minuten hielt, steht danach nicht fest. Auch ein „Verlassen“ des Fahrzeugs liegt in der Regel nicht vor, wenn der Fahrzeugführer das Fahrzeug nach dem Aussteigen so im Auge behält, dass er nötigenfalls sofort damit wegfahren kann (OLG Düsseldorf VM 1979, 7; OLG Celle VRS 72, 80, OLG Oldenburg NZV 1993, 491; Hentschel/König/Dauer aaO § 12 StVO, Rdn. 42). Unter den gegebenen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Geschäftsführer der Klägerin diesen Anforderungen noch genügte.

e) Der Geschäftsführer der Klägerin hat den Unfall indes durch einen Verstoß gegen § 12 Abs. 4 Satz 2 StVO, jedenfalls aber gegen § 1 Abs. 2 StVO mitverursacht.

aa) Nach § 12 Abs. 4 Satz 2 StVO darf in der Regel nicht in zweiter Reihe gehalten werden (vgl. OLG Düsseldorf VM 1988, 43; BayObLGSt 1972, 94; Hentschel/König/Dauer aaO Rdn. 40). Hiergegen hat der Geschäftsführer der Klägerin verstoßen.

Dieser Verstoß erscheint der Kammer auch für den Unfall mitursächlich. Insbesondere dürfte die Unfallursächlichkeit nicht daran scheitern, dass ein Unfall der vorliegenden Art nicht von dem Schutzbereich der Norm erfasst wird. Soweit § 12 Abs. 4 Satz 2 StVO bestimmt, dass jedenfalls auf der rechten Fahrbahnseite rechts zu halten ist, deutet dies zwar zunächst darauf hin, dass die Vorschrift primär der Leichtigkeit des fließenden Verkehrs dienen soll, der ggf. links von dem haltenden Fahrzeug vorbeifahren kann. Allerdings geht schon die Begründung zu Absatz 4 davon aus, dass mit der Vorschrift in der beabsichtigten Weise auch ein Halten „in zweiter Reihe“ untersagt werden sollte. Damit bezweckt sie auch die Vermeidung von Belästigungen und Gefährdungen des zugeparkten Verkehrsteilnehmers. Wie der vorliegende Fall zeigt, würde es den dabei typischerweise entstehenden Gefahren nicht gerecht, den Schutzzweck lediglich darauf zu beschränken, dass der ganz rechts parkende Verkehrsteilnehmer durch das Halten in zweiter Reihe nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen ausparken kann. Vielmehr führt das Parken in zweiter Reihe auch dazu, dass der andere Verkehrsteilnehmer hierdurch schon beim Ein- und Aussteigen in sein Fahrzeug typischerweise behindert wird. Ferner entsteht dadurch die spezifische Gefahr, dass das Anfahrverhalten des Haltenden für den daneben Parkenden nur schwer abgeschätzt werden kann.

bb) Letztlich bedarf die Frage keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Klägerin hat den Unfall jedenfalls durch einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO mitverursacht. Danach hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Das gilt auch gegenüber dem ruhenden Verkehr. In besonderem Maße gesteigert sind diese Anforderungen, wenn ein Verkehrsteilnehmer – wie hier – verkehrswidrig in zweiter Reihe halb auf der Fahrbahn und halb auf einem Radweg gehalten hat und nun anfährt. Denn schon dadurch erhöht er das Risiko einer Kollision mit einem in erster Reihe stehenden Fahrzeug infolge eines Ein- oder Aussteigevorgangs erheblich. Hinzu kommt, dass der Anhänger breiter war als das Zugfahrzeug und dadurch eine besondere Gefährlichkeit begründete. Unter den hier gegebenen Umständen war die von dem Geschäftsführer der Klägerin geforderte Sorgfalt noch gesteigert, weil dieser wusste, dass die Zweitbeklagte ihr in erster Reihe stehendes Fahrzeug in etwa zeitgleich wegfahren wollte. Er musste deshalb die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass die Zweitbeklagte in diesem Zusammenhang die Tür öffnen würde, und hätte deshalb den Bereich der Fahrertür beim Losfahren besonders sorgfältig beobachten müssen, wenn er nicht – etwa durch eine Absprache mit der Zweitbeklagten – anderweitig sicherstellen wollte, dass es nicht zu einer Kollision kommen würde. Diesen Anforderungen hat der Geschäftsführer der Klägerin jedoch nicht genügt. Denn nach seinen eigenen Angaben kontrollierte er diesen Bereich zwar, als er anfuhr. Er legte vor der Kollision jedoch noch etwa zwei bis drei Meter zurück, bis es plötzlich zur Kollision kam.

f) Die gebotene Abwägung beider Mitverursachungs- und -verschuldensanteile führt hier unabhängig von einem etwaigen Verstoß der Zweitbeklagten gegen § 1 Abs. 2 StVO zu keiner geringeren als der von dem Erstgericht angenommenen Mithaftung der Klägerin. Unter den gegebenen Umständen wiegt der Verkehrsverstoß auf Klägerseite angesichts der beschriebenen gefahrerhöhenden Umstände deutlich schwerer als der der Zweitbeklagten und rechtfertigt zusammen mit der durch den Anhänger gesteigerten Betriebsgefahr jedenfalls eine Mithaftung von 2/3.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).