Das Verkehrslexikon
OLG München Beschluss vom 03.08.2009 - 24 U 252/09 - Zur begrenzten Geltung eines Streckenverbots
OLG München v. 03.08.2009: Zur begrenzten Geltung eines Streckenverbots auf einen außerörtlichen Kreisverkehr
Das OLG München (Beschluss vom 03.08.2009 - 24 U 252/09) hat entschieden:
Die Wirksamkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung, die an einer Zufahrt zu einem außerörtlichen Kreisverkehr angebracht ist, wirkt nicht für die Weiterfahrt nach dem Verlassen des Kreisverkehrs.
Siehe auch Kreisverkehr und Streckenverbote
Gründe:
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das angegriffene Urteil des LG Augsburg ist jedenfalls im Ergebnis zutreffend. Die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung.
I.
Es muss im vorliegenden Fall nicht entschieden werden, ob eine Geschwindigkeitsbeschränkung durch Zeichen 274 generell nur bis zur nächsten Einmündung oder Straßenkreuzung gilt (so LG Bonn NZV 2004, 98 ff.; a.A. OLG Hamm NZV 2001, 489 f., Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 41 StVO Rz. 248h).
Sie gilt nach Auffassung des Senats jedenfalls nur bis zu einem Kreisverkehr, wenn sie kurz vor dem Kreisverkehr außerorts durch Zeichen 274 angeordnet wurde, und nicht ohne Wiederholung dieses Zeichens noch über den Kreisverkehr hinaus.
Ein Kreisverkehr stellt einen eigenen Verkehrsbereich dar. Der Verkehr auf der Kreisfahrbahn hat Vorfahrt (vgl. § 9a Abs. 1 StVO; Ziff. 1. der Verwaltungsvorschrift zu § 9a StVO). Für die in den Kreisverkehr einfahrenden Verkehrsteilnehmer bildet der Kreisverkehr eine Zäsur. Die Situation ist insoweit nicht vergleichbar mit der ununterbrochenen Geradeausfahrt auf einer Durchgangsstraße, auch wenn bei deren Befahren Einmündungen oder Kreuzungen passiert werden.
Es ist auch aus subjektiver Sicht eines Verkehrsteilnehmers bei Annäherung an einen Kreisverkehr außerorts eine Geschwindigkeitsbeschränkung durch Zeichen 274 im Hinblick auf den nahen Kreisverkehr ohne weiteres nachvollziehbar, aber ohne Wiederholung des Zeichen 274 nach dem Kreisverkehr bei ansonsten freier Strecke nicht darüber hinaus, zumal in den Kreisverkehr Fahrzeuge aus anderen Richtungen einfahren, deren Geschwindigkeiten bei Annäherung an den Kreisverkehr - wie in vorliegendem Fall - unterschiedlich geregelt sein können.
Das Erstgericht hat damit jedenfalls im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit des Beklagten zu 3) nicht durch das vor dem in Rede stehenden Kreisverkehr aufgestellte Verkehrszeichen 274 beschränkt war. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug für den Beklagten zu 3) bei Annäherung an die Unfallstelle gem. § 3 Abs. 3 Ziff. 2c) vielmehr 100 km/h.
An der Richtigkeit dieser Feststellung ändern auch die örtlichen Gegebenheiten nichts.
Der Beklagte zu 3) war im vorliegenden Fall nicht gem. § 3 Abs. 1 S. 2 StVO im Hinblick auf die Straßenverhältnisse gehalten, eine geringere Geschwindigkeit als 100 km/h einzuhalten. Aus den bei den Zivilakten (vgl. Klägeranlagen, Sachverständigengutachten) und bei den beigezogenen Ermittlungsakten 610 Js 140502/06 der StA Augsburg befindlichen Lichtbildern ist klar ersichtlich, dass der vom Beklagten zu 3) bei Annäherung an die Unfallstelle befahrene Streckenabschnitt nicht derart kurvig und unübersichtlich ist, dass der Beklagte zu 3) gem. § 3 Abs. 1 S. 2 StVO gehalten gewesen wäre, langsamer als 100 km/h zu fahren. Der Erholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es insoweit nicht.
Auch aus der - aus der Fahrtrichtung des Beklagten zu 3) gesehen - vor der Unfallstelle befindlichen Verkehrsinsel kann eine Rechtspflicht, langsamer als mit der gem. § 3 Abs. 3 Ziff. 2c StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu fahren, nicht hergeleitet werden.
II.
Das Erstgericht hat zu Recht ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 3) am Zustandekommen des verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfalls verneint.
Die auf der Grundlage des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Deppe vom Erstgericht sicher festgestellte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 2 km/h ist geringfügig und darüber hinaus nicht unfallursächlich. Nach den Feststellungen des Sachverständigen war die Kollision mit dem von der Klägerin gesteuerten Pkw für den Beklagten zu 3) auch bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 100 km/h unvermeidbar.
Das Erstgericht hat auch rechtsfehlerfrei festgestellt, dass eine etwaige Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr angesichts des unfallursächlichen Verschuldens der Klägerin (fahrlässiger Verstoß gegen § 8 Abs. 1 StVO) ausscheidet.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die nicht erhöhte Betriebsgefahr hinter einer Vorfahrtverletzung des Unfallgegners regelmäßig vollständig zurücktritt.
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, sollte auch aus Kostengründen - Ersparung zweier Gerichtsgebühren gemäß KV 1222 - eine Rücknahme der Berufung erwogen werden.